Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 364/15

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil die Klage - auch mit der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Offensichtlichkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
1. Das Gericht legt das Klagebegehren der Klägerin dahingehend aus, dass sie sich allein gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 1) wendet, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 21.05.2013, mit dem der Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 Wohngeld in Höhe von 257 EUR/Monat bewilligt worden war, zurückgenommen hat und mit dem für diesen Zeitraum Wohngeld in (geringerer) Höhe von 169 EUR/Monat bewilligt wurde.
Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass die Bescheide der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014, in denen es um die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2015 geht, nicht Klagegegenstand sind. Das ergibt sich zum einen aus dem Klageantrag der Klägerin, mit dem nur die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 29.07.2014 (und des Widerspruchsbescheids) erstrebt wird, und zum anderen aus der nachgereichten Klagebegründung, in der die Klägerin allein Einwände geltend macht, die den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 betreffen, und in der sie am Ende ausdrücklich nur um eine Änderung des Bescheids Nr. 1 (und nicht auch des Bescheids Nr. 2) vom 29.07.2014 bittet. Gegen die Einbeziehung der den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014 betreffenden (Wohngeld-)Bescheide in das Klageverfahren spricht auch, dass die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 2) durch Erlass des Bescheids vom 01.09.2014 (umfassend) abgeholfen und der Klägerin darin Wohngeld in derselben Höhe (von 257 EUR/Monat) bewilligt hat, die die Klägerin durch die Aufhebung des Bescheids vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 1) auch für den (vorangegangen) Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 erstrebt.
An dieser Auslegung, nach der die Bescheide der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014 nicht Klagegegenstand sind, ändert auch das Schreiben der Klägerin vom 20.11.2014 an die Beklagte nichts, in dem sie um die Bewilligung von Wohngeld auch für die Monate März und April 2014 bat. Zwar betrifft dieses Begehren den Beginn des Bewilligungszeitraums in den Bescheiden vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014 am 01.05.2015. Doch ergibt eine Auslegung des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren, welches sich nur auf den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 und den (so wörtlich) „Bescheid Nr. 1 vom 29.07.2014“ bezieht (siehe oben), dass die Einbeziehung der Monate März und April 2014 in den von den Bescheiden vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014 umfassten Bewilligungszeitraum nicht Gegenstand der Klage sein soll.
Abgesehen davon wäre ein solches Begehren angesichts des Umstands, dass die Klägerin den Antrag für die Bewilligung weiteren Wohngelds eindeutig erst am 15.05.2014 bei der Beklagten gestellt hat, und der klaren Regelungen in den §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 5 WoGG, wonach das strikt antragsabhängige Wohngeld frühestens ab dem Ersten des Monats bewilligt wird, in dem der Antrag gestellt wird, wenig aussichtsreich. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X dürfte schon allein deshalb nicht in Betracht kommen, weil jedenfalls die Frist von zwei Wochen für eine solche Wiedereinsetzung abgelaufen sein dürfte, nachdem das Jobcenter … die Bewilligung von Arbeitslosengeld II bereits mit Bescheid vom 13.05.2014 abgelehnt hat, die Klägerin aber erst mit Schreiben an die Beklagte vom 20.11.2014, also mehr als ein halbes Jahr später, darauf hingewiesen hat, dass sie sich wegen ihres laufenden Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II gehindert gesehen habe, einen früheren Wohngeldantrag zu stellen.
2. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 1) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 21.01.2015 mit größter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, weil diese Bescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 21.05.2013 ist, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB X (siehe u. a. Nieders. OVG, Beschluss vom 02.07.2012 - 4 LA 316/10 -, juris, m.w.N.); § 48 SGB X, der im Übrigen speziell im Wohngeldrecht wohl von § 27 WoGG verdrängt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: Aug. 2014, § 27 RdNr. 6, m.w.N.), kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bewilligungsbescheid vom 21.05.2013 von Anfang an rechtswidrig war.
2.1 Die nach § 45 SGB X erforderliche Rechtswidrigkeit des Wohngeldbescheids vom 21.05.2013 ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu bejahen. Denn dieser Bescheid beruhte auf der Annahme eines zu geringen Einkommens der Klägerin.
2.1.1 Dabei steht auch nach dem Vortrag der Klägerin fest, dass die Unterhaltszahlungen, die die Klägerin in dem Bewilligungszeitraum erhalten hat, bei der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensberechnung nicht berücksichtigt worden sind. Darauf, ob die Klägerin die Beklagte bereits bei Antragstellung am 21.03.2013 darüber in Kenntnis gesetzt und das Schreiben ihrer Eltern vom 21.03.2013 vorgelegt hatte, kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids wegen unzutreffenderweise zu geringer Einkommensannahmen nicht an. Aufgrund des sich in den Akten der Beklagten befindlichen Schreibens der Eltern der Klägerin vom 23.06.2014 gibt es für die Kammer keinen ernsthaften Zweifel daran, dass die Eltern die Klägerin im gesamten Bewilligungszeitraum mit mindestens 200 EUR pro Monat unterstützt haben und dass diese Unterstützung auch schon bei Antragstellung am 21.03.2013 absehbar war. Dort (in dem Schreiben vom 23.06.2014) heißt es wörtlich u. a.: „… [wir] bestätigen, dass wir unsere Tochter in der Zeitraum vom 01.03.2013 - 28.02.2014 finanziell unterstützt haben. Wir haben regelmäßig (jede Monat) ihr Geld gegeben. … Das haben wir schon in letzte Jahr (bei Antrag vom 01.03.2013) bestätigen. Sie hat von uns jede Monat ca. 200 EUR bekommen. …“. Indem diese Zahlungen bei der für den Wohngeldbescheid vom 21.05.2013 maßgeblichen Einkommensprognose unberücksichtigt geblieben sind, erweist sich dieser Wohngeldbescheid (vom 21.05.2013) als rechtswidrig.
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2.1.2 An dieser Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 21.05.2013 ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin das Krankengeld, das im Wohngeldbescheid vom 21.05.2013 mit 4.910,40 EUR/brutto pro Jahr (= 13,64 EUR täglich) bzw. 4.419,36 EUR/Jahr (nach Abzug von 10 % für die Rentenversicherung; = 12,28 EUR täglich) als Einkommen veranschlagt worden ist, ab dem 15.06.2013 nicht mehr erhalten hat. Zwar wird der durch die Unterhaltszahlungen der Eltern entstandene Einkommenszuwachs (siehe oben 2.1.1) dadurch praktisch mehr als wettgemacht, doch hat die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 01.09.2014 und in der Klageerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass diese im Lauf des Bewilligungszeitraums eingetretene Verringerung des Einkommens keinen Einfluss auf den Bestand und die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vom 21.05.2013 gehabt hat. Denn nach § 24 Abs. 2 WoGG sind der Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Die Streichung des der Klägerin bewilligten Krankengelds zum 15.06.2013 war weder bei Antragstellung am 21.03.2013 noch bei Erlass bzw. Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vom 21.05.2013 zu erwarten. Soweit in § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG geregelt ist, dass (dort im Einzelnen bezeichnete) Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden können, gilt das ausdrücklich nur für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des Wohngeldbescheids, den sogen. Prognoseermittlungszeitraum (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 24 RdNr. 41, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 05.03.2015 - OVG 6 M 6.15 -, juris). Nach Ablauf dieses Prognoseermittlungszeitraums und nach Wohngeldbewilligung kann während des Laufs des Bewilligungszeitraums eine Änderung dieses Bescheids zugunsten des Berechtigten nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 WoGG und danach nur nach Stellung eines neuen Antrags erfolgen (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 27 RdNrn. 1 ff. und 8 ff., m.w.N.). Soweit die Auffassung vertreten wird, der Prognoseermittlungszeitraum schließe das Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ein (vgl. hierzu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 24 RdNrn. 42 f., m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 05.03.2015, a.a.O.), kann das (naturgemäß) nur für den Fall gelten, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid selbst mit einem Widerspruch angefochten wird.
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Nach diesen Grundsätzen kann dem Wegfall des der Klägerin zunächst bewilligten Krankengelds zum 15.06.2013 hier keine Bedeutung zukommen. Die Klägerin hat insoweit keinen (neuen) Wohngeldantrag gestellt, vielmehr hat sie der Beklagten den späteren Wegfall des Krankengelds erstmals am 06.08.2014 mit der Erhebung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 1) mitgeteilt, also lange nach Eintritt der Bestandskraft des Wohngeldbescheids vom 21.05.2013 und sogar mehr als fünf Monate nach Ablauf des dort geregelten Bewilligungszeitraums. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung am 21.03.2013 noch bei Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vom 21.05.2013 gab es aus Sicht der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte für einen späteren Wegfall des der Klägerin zufließenden Krankengelds.
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2.2 Zu Recht hat die Beklagte weiter angenommen, dass die Klägerin sich gegen die Rücknahme des Wohngeldbescheids vom 21.05.2013 auch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X kann sich ein Begünstigter nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
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Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 21.01.2015 und in der Klageerwiderung der Beklagten ist zutreffend ausgeführt, dass der Wohngeldbescheid hinsichtlich seiner Einkommensberechnung auf Angaben beruht, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, indem sie in dem von ihr unterschriebenen Wohngeldantrag kein anderes Einkommen als das Krankengeld angegeben hat. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verweist die Kammer zur Vermeidung bloßer Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden Ausführungen in dem gen. Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung.
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Darüber hinaus kommt es darauf, ob die Klägerin bei Antragstellung unrichtige Angaben gemacht und damit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt hat, aber gar nicht entscheidend an. Denn im vorliegenden Fall entfällt der Vertrauensschutz der Klägerin auch aus den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X genannten Gründen. Denn dem Wohngeldbescheid vom 21.05.2013 war eine Berechnung des zugrunde gelegten Einkommens beigefügt (Seite 5 des Bescheids). Dort ist als einziges „anrechenbares Einkommen“ der Klägerin ein Jahresbetrag von 4.910,40 EUR, abzüglich eines Betrags von 491,04 EUR (10 % für Rentenversicherung), angegeben. Dieser Betrag (von 4.910,40 EUR) entspricht erkennbar und exakt dem Jahresbetrag des von der Klägerin geltend gemachten Krankengelds in Höhe von 13,64 EUR täglich (multipliziert mit 360 Tagen; siehe oben unter 2.1.2). Das hat auch die Klägerin so verstanden, wie sie selbst in ihrem Widerspruch vom 06.08.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 Nr. 1 und in ihrer Klagebegründung vom 03.02.2015 deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dass in diesem Gesamtbetrag des Jahreseinkommens keine Unterhaltszahlungen ihrer Eltern, die sie ja auch nach ihrem eigenen Vortrag definitiv erhalten hat, enthalten sind, hat die Klägerin danach aller Voraussicht nach sogar positiv erkannt oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt.
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Bei dieser Sachlage durfte der Wohngeldbescheid vom 21.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Fehler der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums … bei der Ausübung des Rücknahmeermessens sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar.

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