Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 5 K 1093/17

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu ergreifen, bevor der Antragsgegner sich von der konkreten Möglichkeit einer Übergabe des Antragstellers an ein für die Ausübung der Personensorge geeignetes Mitglied seiner Familie, eine andere zu seiner Personensorge berechtigte und geeignete Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat der Abschiebung vergewissert hat und dem Antragsteller das Ergebnis dieser Vergewisserung mitgeteilt hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig und in dem in der Beschlussformel bezeichneten (ganz überwiegenden) Umfang begründet. Soweit er abgelehnt wird, betrifft das allein die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung, die nicht, wie beantragt, von vornherein für die gesamte Dauer des Klageverfahrens ausgesprochen werden kann, sondern nur bis zur Erfüllung der in der Beschlussformel genannten Voraussetzungen.
Der Anwendung von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Vorrang der §§ 80 und 80a VwGO entgegen, weil sich der Antragsgegner mit seiner Berufung auf die Vorschrift in § 58 Abs. 1a AufenthG nicht, zumindest nicht mit Erfolg, gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 17.02.2017 wenden kann, weil § 58 Abs. 1a AufenthG als ein speziell geregeltes Vollstreckungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (mit dilatorischer Wirkung) lediglich den Vollzug der Abschiebungsandrohung hindert, die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (an sich) aber nicht berührt (so BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, NVwZ 2013, 1489).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses an der Eilentscheidung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen hiernach erforderlichen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller wegen seiner unerlaubten Einreise gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und er nach Ablauf der ihm im angegriffenen Bescheid gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheids (am 18.02.2017) alsbald mit seiner Abschiebung rechnen muss.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich hier aus § 58 Abs. 1a AufenthG, auf den der Antragsteller sich zu Recht beruft. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier eröffnet. Der Antragsteller ist, ohne dass das zu irgendeinem Zeitpunkt von jemandem bestritten worden wäre, ein 16 Jahre alter und somit minderjähriger unbegleiteter Ausländer (albanischer Staatsangehörigkeit). Nach der der Kammer bekannten, sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Akten ergebenden Sachlage hat sich der Antragsgegner nicht, wie von § 58 Abs. 1a AufenthG gefordert, hinreichend vergewissert, dass der Antragsteller in Albanien, dem Zielstaat der Abschiebungsandrohung, einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Vielmehr spricht nach der Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller sich insoweit keine konkreten, zumindest keine hinreichend konkreten Gedanken gemacht hat. Allein in der Antragserwiderung des Antragsgegners finden sich hierzu äußerst knappe Ausführungen, indem dort ausgeführt ist: „Selbst wenn man die vorgetragene Flucht aus dem Elternhaus berücksichtigt, könnte man den Antragsteller einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben. Ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis liegt somit nicht vor.“
Mit dieser abstrakten Sichtweise wird der Antragsgegner den Anforderungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht gerecht. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG, der durch § 58 Abs. 1a AufenthG in nationales Recht umgesetzt wurde, wird deutlich, dass die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers z. B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, nicht ausreicht. § 58 Abs. 1a AufenthG, der den Schutz vor Abschiebung für unbegleitete Minderjährige ausdrücklich erheblich verbessert hat, verpflichtet die Ausländerbehörde vielmehr, sich vor Durchführung jeder Abschiebung z. B. durch Einschaltung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge oder der Botschaften und Konsulate vor Ort positiv davon zu vergewissern, dass eine Übergabe an konkret benannte Personen bzw. Stellen tatsächlich vollzogen wird. Nur dann entfällt das gesetzliche Vollstreckungshindernis für eine Abschiebung. Die konkrete Möglichkeit der Übergabe an konkret zu bezeichnende Personen oder Stellen ist durch § 58 Abs. 1a AufenthG zu einer eigenständigen Vollzugsvoraussetzung der Abschiebung geworden, die zur Überzeugungsgewissheit der Behörden bzw. Gerichte feststehen muss (so - weitgehend wörtlich - BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).
An alledem fehlt es im vorliegenden Fall ganz offensichtlich. Die Formulierung in der Antragserwiderung, dass man den Antragsteller einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben „könnte“, belegt, dass der Antragsgegner die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen konkreten Ermittlungen und Vergewisserungen offensichtlich nicht angestellt hat.
Hinzu kommt, dass es bei der schlichten Vergewisserung des Antragsgegners nicht verbleiben kann. Unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG muss der Antragsteller ausreichende Möglichkeiten haben, in dem Fall, in dem der Antragsgegner die Ermittlungen und Vergewisserungen abgeschlossen und die Auffassung gebildet hat, dass § 58 Abs. 1a AufenthG einer Abschiebung nicht (mehr) entgegensteht, diese Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Zu diesem Zweck hat der Antragsgegner dem Antragsteller (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) das Ergebnis seiner Ermittlungen mitzuteilen. Dieser kann dann gegen die damit einhergehende Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung nicht (länger) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, (erneut) um Rechtsschutz nachsuchen (siehe auch hierzu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).
Für eine über die Beschlussformel hinausgehende Stattgabe seines Antrags hat der Antragsteller indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies gilt namentlich für in Frage kommende Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere dürfte der Antragsteller sich nicht auf die schlechte allgemeine politische und wirtschaftliche Situation sowie die schlechte medizinische und sonstige Versorgungslage in seinem Heimatstaat als Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG berufen können. In Baden-Württemberg besteht kein für den Antragsteller in Betracht kommender Abschiebestopp-Erlass. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG können allgemeine Gefahren jedoch grundsätzlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für Migration und Fluchtlinge und die Ausländerbehörde befunden wird, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers ist von den Verwaltungsgerichten aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Eine der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG entsprechende Sperrwirkung für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird auch erreicht, wenn eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wie das für unbegleitete minderjährige Ausländer aufgrund der Vorschrift des § 58 Abs. 1a AufenthG der Fall ist (siehe BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe dort Nr. 8.3).

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