Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1802/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einsicht in Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG).
Am 18.01.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten Auskunft über die Zielsetzung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungssatzung vom 23.10.2014 und Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen, aus denen sich der tatsachliche Kostenausgleich von Vorjahresergebnissen in den Jahren 1997,1998 und 2002 ergebe. Ferner begehre er Einsicht in die gesetzlich vorgeschriebenen Abgleiche der Gebührenjahre 1989-1993.
Eine Reaktion der Beklagten auf diese Anträge erfolgte nicht.
Der Kläger hat am 03.06.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig, weil die Beklagte über seine Anträge nicht entschieden habe. Nach § 7 Abs. 7 S. 1 LIFG sei der antragstellenden Person die amtliche Information unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zugänglich zu machen. Soweit es um die Zielsetzung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Abgabensatzung gehe, stelle die Beklagte nicht in Abrede, dass die begehrte Information vorhanden sei. Sie trage lediglich vor, darüber seien keine Aufzeichnungen vorhanden. Dies werde in Abrede gestellt. Es sei unvorstellbar, dass dem Gemeinderat die Gründe für die 20-jahrige Rückwirkung der Satzung nicht mitgeteilt worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass die begehrte Information über die Zielsetzung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungssatzung vom 23.10.2014 aus den Sitzungsunterlagen oder dem Sitzungsprotokoll beschafft werden könne. Nach den Sitzungsunterlagen und dem Sitzungsprotokoll sei es der Beklagten um die Heilung der nichtigen Abwassersatzung vom 06.10.2010 hinsichtlich der Abwassergebühren der Jahre 1994 bis 1996 gegangen. Rückwirkend geändert worden seien aber auch die Abwassergebührensätze der Jahre 1997, 1998 und 2002. Für diese Gebührensatz-Reduzierungen habe es keine sachliche Notwendigkeit oder Berechtigung gegeben. Denn die Wirksamkeit dieser Gebührensätze sei von der erkennenden Kammer rechtskräftig entschieden worden.
Bezüglich der Einsicht in die gesetzlich vorgeschriebenen Abgleiche der Gebührenjahre 1989-1993 habe die Beklagte eingeräumt, dass es sich um vorhandene Informationen handle. Es gehe um die Grundlage des Kostenausgleichs und nicht um den Kostenausgleich selbst. Wäre der Antrag zu unbestimmt, hätte die Beklagte dies dem Kläger mitteilen müssen. Durch ihre Untätigkeit habe sie konkludent eingeräumt, dass der Antrag dem Bestimmtheitsgebot entspreche und von ihr richtig verstanden worden sei. Auch auf eine Missbräuchlichkeit des Antrags habe sie sich nicht berufen.
Soweit die Beklagte den Antrag auf Einsicht in Buchhaltungsunterlagen, aus denen sich der tatsächliche Kostenausgleich von Vorjahresergebnissen in den Jahren 1997, 1998 und 2002 ergebe, für zu unbestimmt halte, habe sie durch die Unterlassung der Aufforderung zur Präzisierung des Antrags die Bestimmtheit des Antrags konkludent eingeräumt. Der Eigenbetrieb müsse seine Rechnungen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung führen. Insbesondere bedürfe es im Rahmen der kaufmännischen doppelten Buchführung der Auflösung von Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren gemäß den Vorgaben in den entsprechenden Gebührenkalkulationen. Es handle sich um einen einzigen Buchungsvorgang der Auflösung der Werte, also um ein einziges Kontoblatt je Jahr. Soweit die Beklagte von Buchhaltungsunterlagen der Gebührenkalkulation für bestimmte Gebührenjahre ausgehe, treffe dies nicht zu. Was die Beklagte in vergangenen Gebührenkalkulationen als Ausgleiche meist fehlerhaft, nämlich abweichend vom buchhalterischen Vollzug, eingestellt habe, sei nicht Gegenstand des Antrags. Der Kläger begehre nicht Informationen zu den in Nachkalkulationen offensichtlich unrichtig eingestellten Werten, sondern die ,,harten" Werte. Diese Information lasse sich ausschließlich der betriebswirtschaftlichen Buchhaltung der Beklagten entnehmen. Es werde weder eine Information noch Rechtsauskünfte, sondern Akteneinsicht in exakt bezeichnete Unterlagen begehrt (in die Kontoblätter der gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EigBVO zu führenden Buchhaltung, aus der sich die Auflösung des Kostenausgleichs von Vorjahresergebnissen ergebe). Soweit die Beklagte vortrage, Buchhaltungsunterlagen für vor 2006 durchgeführte Jahresabschlusse und Nachkalkulationen seien nur schwer auffindbar bzw. nicht mehr vorhanden, werde dies in Abrede gestellt. Für diese Unterlagen bestehe noch eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Auskunft zu erteilen über die Zielsetzung/Gründe der bis in das Jahr 1994 rückwirkenden Inkraftsetzung der Abwasser-Änderungssatzung vom 23.10.2014, insbesondere hinsichtlich der Jahre, zu denen durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen rechtskräftig die Wirksamkeit der vorangegangenen Gebührensatzungen festgestellt sei, ihm Einsicht in die Ermittlungen der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Abwassergebühren der jeweils einjährigen Kalkulationszeiträume 1989-1993 zu gewähren, und ihm Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen 1997, 1998 und 2002 zu gewähren, aus denen sich der tatsachliche Kostenausgleich von Vorjahresergebnissen ergebe (die tatsachlichen Ereignisse).
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, die begehrte Auskunft über die Zielsetzung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungssatzung sei vom Regelungsgegenstand des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes nicht erfasst. Eine amtliche Information sei jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Kläger bezwecke mit seinem Antrag nicht den Erhalt einer körperlich der Beklagten vorhandenen Information, sondern eine Willensbekundung über die Zielsetzung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungssatzung. Aufzeichnungen über die Zielsetzung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungssatzung seien bei der Beklagten nicht vorhanden.
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Auch der Antrag auf Einsicht in die Abgleiche der Gebührenjahre 1989-1993 könne keinen Erfolg haben. Zwar betreffe er Informationen. Es sei jedoch aus dem Antrag nicht ersichtlich, in welche Informationen der Kläger Einsicht nehmen wolle. Der Begriff ,,Abgleich" finde sich im Kommunalabgabengesetz nicht. Möglicherweise meine der Kläger den Ausgleich im Rahmen der Gebührenbemessung von Benutzungsgebühren. Es sei unklar, um welche Benutzungsgebühren es sich handeln solle. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, dies zu ermitteln. Mit der Präzisierung, es gehe ihm um die Grundlage des Kostenausgleichs, werde keine Konkretisierung des Antrags, sondern der Motivation des klägerischen Begehrens vorgenommen. Es gebe keine Akte über die Ermittlungen der gebührenrechtlichen Ergebnisse von bestimmten Abwassergebühren eines bestimmten Kalkulationszeitraums. Vorhanden sei lediglich die Gebührenkalkulation für diesen Zeitraum. In diese Kalkulation habe der Kläger wiederholt volle Akteneinsicht erhalten. Soweit der Kläger auf Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. verweise, möge er diese konkret bezeichnen. Dem Kläger gehe es ausschließlich darum, die Verwaltung der Beklagten mit hunderten von Verfahren zu überziehen. Eine solche Antragstellung sei offensichtlich missbräuchlich.
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Schließlich könne auch keine Einsicht in Buchhaltungsunterlagen gewährt werden. Zwar handle es sich insofern um Informationen. Es fehle auch insoweit an der notwendigen Konkretisierung, um den Antrag bearbeiten zu können. Es sei unklar, was der Kläger unter Buchhaltungsunterlagen verstehe, aus denen sich ein tatsachlicher Kostenausgleich von bestimmten Vorjahresergebnissen ergeben solle. All diese Begriffe ließen sich konkret bei der Beklagten vorhandene Aufzeichnungen nicht zuordnen. Die Verwaltung führe keine Buchhaltung über bestimmte Kostenausgleiche. Sofern der Eigenbetrieb Abwasser betroffen sei, fehle es bereits im Ansatz an jedweder Konkretisierung, die eine Antragsbearbeitung voraussetze. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, die Informationen zu benennen, deren Zugang der Kläger erstrebe. Jedenfalls sei mit dem Antrag ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden. Buchungsunterlagen für die vor 2006 durchgeführten Jahresabschlusse und sogenannte Nachkalkulationen früherer Gebührenjahre seien bei der Beklagten zum Teil nur schwer auffindbar bzw. nicht mehr vorhanden. Mitwirkende Mitarbeiter seien mittlerweile ausgeschieden. Es seien mehrere Umstellungen der EDV durchgeführt worden. Im Jahr 2008 habe ein Wechsel des für den Eigenbetrieb eingesetzten Steuerberater stattgefunden. Auch das Belegablagesystem sei mehrfach komplett reformiert und verändert worden. Nicht bzw. nicht mehr archivierungspflichtige Akten und Daten seien aussortiert und teilweise vernichtet worden. Hinzu komme, dass das Verlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Informationen bzw. zur Erteilung von Auskunft ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Behörde hat umfassend zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs gegeben sind und ihm ggf. Verweigerungsgründe entgegenstehen. Dabei hat sie eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu treffen. In dieser differenzierten Entscheidung liegt die Regelung, die entscheidend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 14.12.2016 - 1 K 2230/15 -).
16 
Die Klage ist hier als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig. Die Drei-Monats-Frist ist eingehalten. Da diese Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, würde der mittlerweile erfolgte Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung ohnehin heilen (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfaut/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 7). Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die sich aus den §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ergebende Monatsfrist sogar eine noch schnellere Bearbeitung durch die Behörde gebietet.
II.
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger die begehrten Informationen zu erteilen, da er keinen entsprechenden Anspruch nach den Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Im Einzelnen:
18 
1. Der Kläger möchte zunächst Auskunft über die Zielsetzung/Gründe der bis in das Jahr 1994 rückwirkenden Inkraftsetzung der Abwasser-Änderungssatzung vom 23.10.2014 erhalten. Dieses Begehren ist indes bereits nicht auf eine Information im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gerichtet.
19 
a) Der Informationsberechtigte kann Zugang zu amtlichen Informationen verlangen. Nach § 3 Nr. 3 LIFG ist damit grundsätzlich jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung gemeint, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Unter Aufzeichnung ist hierbei jede irgendwie festgehaltene und gespeicherte Art von Information zu verstehen. Es kann sich dabei um Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten oder Tonaufzeichnungen handeln, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst sind jedoch Informationen, die nicht verkörpert sind, also beispielsweise das Wissen oder die Erinnerungen eines Behördenmitarbeiters (Burholt, BB 2006, 2201).
20 
b) Die von dem Kläger begehrte Auskunft über die Zielsetzung bzw. die Gründe der bis in das Jahr 1994 rückwirkenden Inkraftsetzung der Abwasser-Änderungssatzung vom 23.10.2014 stellt keine Aufzeichnung in diesem Sinne dar. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.04.2017 ausdrücklich erklärt hat, ist sein Begehren nicht auf die dem Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 23.10.2014 zur Verfügung gestellten Sitzungsunterlagen und auch nicht auf das Protokoll dieser Gemeinderatsitzung gerichtet; diese Unterlagen sind im Übrigen über die Internet-Homepage der Beklagten ohne Weiteres abrufbar. Dass es andere amtliche Aufzeichnungen dieser Sitzung geben könnte, ist nicht ersichtlich. Daher kann sich das Begehren des Klägers nur auf die Mitteilung der dem Gemeinderat mündlich genannten Gründe für die 20-jahrige Rückwirkung der Satzung richten, wie er auch selbst formuliert. Indes stellen Informationen, die nicht verkörpert sind, wie beispielsweise das Wissen oder die Erinnerungen eines Behördenmitarbeiters oder eines Gemeinderatsmitglieds, keine Aufzeichnung und damit auch keine Information iSv § 3 Nr. 3 LIFG dar. Solche Auskünfte sind demzufolge auch nicht zulässiger Gegenstand eines Informationsbegehrens nach § 1 Abs. 2 LIFG.
21 
c) Erst recht gilt dies angesichts der weiteren Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14.04.2017. Soweit der Kläger darin darlegt, für die in der Sitzung vom 14.10.2014 beschlossenen Gebührensatz-Reduzierungen habe es keine sachliche Notwendigkeit oder Berechtigung gegeben, stellt er letztlich die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses in Frage. Dies legt den Verdacht nahe, dass er das vorliegende Verfahren primär dazu benutzen möchte, eine rechtliche Beanstandung des Vorgehens der Beklagten durch das Gericht zu erreichen. Die rechtliche Überprüfung eines Gemeinderatsbeschlusses kann aber kein tauglicher Gegenstand eines Informationsbegehrens nach § 1 Abs. 2 LIFG sein.
22 
2. Ferner möchte der Kläger Einsicht in die Ermittlungen der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Abwassergebühren der jeweils einjährigen Kalkulationszeiträume 1989-1993 erhalten. Insofern weist der Antrag des Klägers - trotz der im Gerichtsverfahren erfolgten Konkretisierung - jedoch nicht die erforderliche Bestimmtheit auf.
23 
a) Auf der einen Seite ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nicht überspannt werden dürfen. Die Besonderheit des Informationsfreiheitsrechts besteht darin, dass der Informationsberechtigte regelmäßig nur vermuten kann, dass eine bestimmte Information bei der Behörde vorhanden ist; dies zu ermitteln ist sodann Pflicht der Behörde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.06.2014 - 2 K 212.13 - juris; VG Köln, Urteil vom 01.12.2016 - 13 K 2824/15 - ZInsO 2017, 36; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23)
24 
Das schließt aber auf der anderen Seite nicht aus, dem Informationsberechtigten abzuverlangen, sein Begehren so konkret zu formulieren, dass für die Behörde erkennbar wird, wonach sie zu suchen hat. Dabei ist auch der persönliche Kenntnisstand des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen. Von institutionellen Antragstellern wird man z.B. verlangen dürfen, dass sie konkret bezeichnen, was sie wollen bzw. welche Informationen sie begehren (vgl. Ewer, AnwBl 2010, 455). Der Informationsberechtigte muss also die begehrte Information so konkret und zumindest bestimmbar bezeichnen, wie es ihm nach seinem Horizont und seinem Kenntnisstand möglich ist.
25 
Gegenstand des Zugangs können nur zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in ihren verschiedenen Formen sein, die von der zur Information verpflichteten Behörde im Abgleich mit einem durch den Antrag bestimmten Informationsbegehren identifizierbar sind. Denn der Informationsanspruch richtet sich auf amtlich ermittelte Vorgänge, so wie sie von einer Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung gewonnen worden sind und zu entsprechenden Aufzeichnungen wurden. Mit dem Antrag muss sich folglich die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Anträge, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst eine Rechtsanwendung oder die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen und sind daher zu unbestimmt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2008 - 7 E 1487/07 - juris).
26 
b) Nach baden-württembergischen Landesrecht führt allerdings die fehlende Präzisierung eines Antrags nach § 7 Abs. 2 LIFG zunächst nicht zu dessen Ablehnung, sondern lediglich dazu, dass dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben ist. Nur wenn der Antrag nach Aufforderung des Informationspflichtigen innerhalb von drei Monaten nicht präzisiert worden ist, kann er abgelehnt werden (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG).
27 
Hier ist die Beklagte zwar ihrer Obliegenheit, innerhalb eines Monats nach Antragstellung auf die mangelnde Präzisierung des Antrags hinzuweisen, nicht nachgekommen. Dies ist aber in der Sache im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Die Beklagte hat sich nach Erhebung der Untätigkeitsklage im Rahmen der Klageerwiderung auf die mangelnde Bestimmtheit des Antrags berufen; das Gericht hat dem Kläger daraufhin Gelegenheit gegeben, seinen Antrag zu konkretisieren. Damit ist den Anforderungen der §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG jedenfalls im Gerichtsverfahren mittlerweile Genüge getan worden.
28 
c) Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Klägers auch nach der im Gerichtsverfahren erfolgten Präzisierung zu unbestimmt. Der Kläger begehrt, ihm Einsicht in die Ermittlungen der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Abwassergebühren der jeweils einjährigen Kalkulationszeiträume 1989-1993 zu gewähren.
29 
Dem Gericht ist auch bei Anlegung eines wohlwollenden Maßstabs nicht klar, welche konkreten Unterlagen damit gemeint sein könnten. Wie der Kläger selbst klargestellt hat, richtet sich der Antrag nicht auf die Gebührenkalkulationen der Beklagten. Zur Erläuterung hat der Kläger ausgeführt, es gehe ihm nicht um den (von der Beklagten) vorgenommenen Kostenausgleich, sondern um dessen Grundlagen. Auf welche Grundlagen er dabei zielt, ist aber vollkommen unklar. Art, Umfang und Ziel der begehrten Information sind anhand dieser Ausführungen in keiner Weise bestimmbar. Anträge, die - wie hier - auf Seiten der Behörde erst eine schwierige rechtliche Subsumtion oder die Klärung einer schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfrage erfordern, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, sind aber zu unbestimmt.
30 
Ferner ist der besondere Kenntnisstand des Klägers zu berücksichtigen. Er verfügt zumindest über Grundkenntnisse des Buchhaltungswesens und der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung, wie seine entsprechenden Ausführungen und Hinweise zeigen. Auch Fragen der Gebührenkalkulation sind ihm vertraut, war er doch in den letzten Jahrzehnten an vielen hundert Verfahren gegen die Beklagte wegen Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz als Kläger, als Bevollmächtigter von Klägern und als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Anwaltsbüros, das verschiedene Kläger vertreten hat, beteiligt. In diesen Verfahren hat er über die Gewährung von Akteneinsicht Einblick in zahlreiche Unterlagen der Beklagten - gerade auch zu ihren Gebührenkalkulationen und zu deren Grundlagen - erhalten. Insgesamt dürfte er damit einen vollständigeren Einblick in den diese Fragen betreffenden Aktenbestand der Beklagten besitzen als viele Bedienstete der Beklagten.
31 
Zusammengefasst besitzt der Kläger damit nicht nur über rechtliche, buchhalterische und wirtschaftlichen Grundkenntnisse. Er ist zudem auch in Bezug auf jedes Gebührenjahr von 1989 bis 1993 mit den Gebührenkalkulationen der Beklagten und den hierzu dem Gericht vorgelegten Unterlagen vertraut. Darunter waren jeweils gerade auch Aufstellungen, aus denen ersichtlich war, von welchen Über- und Unterdeckungen die Beklagte ausgegangen ist und wie sie diese ausgleichen wollte. Mit seinem Schriftsatz vom 16.12.2016 hat er im vorliegenden Verfahren sogar selbst solche Aufstellungen vorgelegt. Dass und in welcher Hinsicht die dem Kläger bereits bekannten Unterlagen unvollständig gewesen sein könnten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zuzumuten, diejenigen Dokumente hinreichend bestimmbar zu bezeichnen, die er (noch) nicht kennt und nunmehr einsehen möchte.
32 
Eine genauere Bezeichnung der begehrten Informationen ist hier auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG geboten. Danach kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt. Ob dies der Fall ist, kann aber nur geklärt werden, wenn ein Betroffener, der wie hier der Kläger bereits Einsicht in zahlreiche Unterlagen erhalten hat, genau erklärt, welche Unterlagen er schon kennt und welche er noch einsehen möchte. Die informationspflichtige Stelle ist in einem Fall, in dem - wie hier - der Informationsberechtigte bereits über eine umfassende Kenntnis ihres Aktenbestands verfügt, nicht verpflichtet, diese Auswahl selbst vorzunehmen.
33 
d) Aus der Tatsache, dass die von der Beklagten angefertigten und dem Kläger vorgelegten Aufstellungen möglicherweise in sich widersprüchlich sind und die Beklagte in ihren zahlreichen (Nach-) Kalkulationen jeweils von anderen - einander widersprechenden - Werten ausgegangen ist, kommt es im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Der Informationsanspruch des Landesinformationsfreiheitsgesetzes zielt nicht auf die rechtliche Überprüfung und Korrektur vorhandener - und dem Informationsberechtigten bereits bekannter - Informationen, sondern lediglich darauf, Einsicht in faktisch vorhandene Informationen zu erhalten. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 3 LIFG ist eine amtliche Information grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Falls der Kläger der Auffassung sein sollte, die von der Beklagten in den jeweiligen abgabenrechtlichen Verfahren vorgelegten Aufstellungen seien in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, und deshalb müssten rechtlich einwandfreie Aufstellungen neu erstellt und ihm vorgelegt werden, verkennt er Gegenstand und Reichweite seines Informationsrechts. Denn der Informationsanspruch richtet sich auf die Einsichtnahme in amtlich erstellte Aufzeichnungen und dient letztlich dem Gebot der Transparenz (vgl. LT-Drucks. 15/7720, S. 1 f.). Zweck des Informationsanspruchs ist aber nicht die rechtliche Überprüfung dieser Informationen. Erst recht ist er nicht auf die erstmalige Erstellung der gewünschten Informationen gerichtet, sondern lediglich darauf, bereits bei einer Behörde vorhandene Informationen einsehen zu dürfen.
34 
3. Schließlich ist auch der Antrag auf Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen 1997, 1998 und 2002, aus denen sich der tatsachliche Kostenausgleich von Vorjahresergebnissen ergebe (die tatsachlichen Ereignisse), auch nach der im Gerichtsverfahren erfolgten Konkretisierung zu unbestimmt. Dabei kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu 2. verweisen werden. Ergänzend ist anzumerken:
35 
Der Kläger hat seinen Antrag dahingehend erläutert, dass er letztlich nur Einsicht in einen einzigen Buchungsvorgang der Auflösung der Werte, also ein einziges Kontoblatt je Jahr, begehre. Buchhaltungsunterlagen der Gebührenkalkulation für bestimmte Gebührenjahre oder die Werte, welche die Beklagte in vergangenen Gebührenkalkulationen als Ausgleiche eingestellt habe, seien nicht Gegenstand des Antrags. Er begehre nicht Informationen zu den in Nachkalkulationen unrichtig eingestellten Werten, sondern die ,,harten" Werte. Es werde Akteneinsicht in exakt bezeichnete Unterlagen begehrt, nämlich in die Kontoblätter der gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EigBVO zu führenden Buchhaltung, aus denen sich die Auflösung des Kostenausgleichs von Vorjahresergebnissen ergebe.
36 
Dem Gericht ist auch insoweit bei Anlegung eines wohlwollenden Maßstabs nicht klar, welche konkreten Unterlagen damit gemeint sein könnten. Wie der Kläger selbst klargestellt hat, geht es ihm dabei nicht um die Gebührenkalkulationen der Beklagten und auch nicht um deren Buchhaltungsunterlagen. Kontoblätter mit Auflösungen verschiedener Werte, auf die er verweist, hat er bereits in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten, in denen er auf der Klägerseite jeweils in unterschiedlichen Rollen beteiligt gewesen ist, eingesehen.
37 
Der Verweis auf § 6 Abs. 1 S. 1 EigBVO führt ebenfalls nicht weiter. Darin wird lediglich bestimmt, dass der Eigenbetrieb seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung führt. Einsicht in die gesamte Buchführung des Eigenbetriebs will der Kläger aber ausdrücklich nicht erhalten. Somit bleibt unklar, welche konkreten Unterlagen er (noch) einsehen möchte. Seine Ausführungen lassen sich auch nicht in hinreichend bestimmbarer Weise mit den z.B. in § 8 Abs. 1 iVm der Anlage 1 EigBVO (Bilanz) oder in § 9 Abs. 1 iVm Anlage 4 EigBVO (Gewinn- und Verlustrechnung) genannten Positionen in Deckung bringen. Auch insoweit besteht nach alledem der Verdacht, dass der Kläger gar keine weiteren Unterlagen einsehen möchte, sondern das vorliegende Verfahren dazu benutzen möchte, eine rechtliche Beanstandung bereits bekannter Unterlagen und die Erstellung neuer - rechtlich beanstandungsfreier - Unterlagen zu erreichen. Dies ist jedoch nicht der Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO ).
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
41 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
15 
Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Informationen bzw. zur Erteilung von Auskunft ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Behörde hat umfassend zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs gegeben sind und ihm ggf. Verweigerungsgründe entgegenstehen. Dabei hat sie eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu treffen. In dieser differenzierten Entscheidung liegt die Regelung, die entscheidend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 14.12.2016 - 1 K 2230/15 -).
16 
Die Klage ist hier als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig. Die Drei-Monats-Frist ist eingehalten. Da diese Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, würde der mittlerweile erfolgte Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung ohnehin heilen (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfaut/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 7). Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die sich aus den §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ergebende Monatsfrist sogar eine noch schnellere Bearbeitung durch die Behörde gebietet.
II.
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger die begehrten Informationen zu erteilen, da er keinen entsprechenden Anspruch nach den Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Im Einzelnen:
18 
1. Der Kläger möchte zunächst Auskunft über die Zielsetzung/Gründe der bis in das Jahr 1994 rückwirkenden Inkraftsetzung der Abwasser-Änderungssatzung vom 23.10.2014 erhalten. Dieses Begehren ist indes bereits nicht auf eine Information im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gerichtet.
19 
a) Der Informationsberechtigte kann Zugang zu amtlichen Informationen verlangen. Nach § 3 Nr. 3 LIFG ist damit grundsätzlich jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung gemeint, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Unter Aufzeichnung ist hierbei jede irgendwie festgehaltene und gespeicherte Art von Information zu verstehen. Es kann sich dabei um Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten oder Tonaufzeichnungen handeln, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst sind jedoch Informationen, die nicht verkörpert sind, also beispielsweise das Wissen oder die Erinnerungen eines Behördenmitarbeiters (Burholt, BB 2006, 2201).
20 
b) Die von dem Kläger begehrte Auskunft über die Zielsetzung bzw. die Gründe der bis in das Jahr 1994 rückwirkenden Inkraftsetzung der Abwasser-Änderungssatzung vom 23.10.2014 stellt keine Aufzeichnung in diesem Sinne dar. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.04.2017 ausdrücklich erklärt hat, ist sein Begehren nicht auf die dem Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 23.10.2014 zur Verfügung gestellten Sitzungsunterlagen und auch nicht auf das Protokoll dieser Gemeinderatsitzung gerichtet; diese Unterlagen sind im Übrigen über die Internet-Homepage der Beklagten ohne Weiteres abrufbar. Dass es andere amtliche Aufzeichnungen dieser Sitzung geben könnte, ist nicht ersichtlich. Daher kann sich das Begehren des Klägers nur auf die Mitteilung der dem Gemeinderat mündlich genannten Gründe für die 20-jahrige Rückwirkung der Satzung richten, wie er auch selbst formuliert. Indes stellen Informationen, die nicht verkörpert sind, wie beispielsweise das Wissen oder die Erinnerungen eines Behördenmitarbeiters oder eines Gemeinderatsmitglieds, keine Aufzeichnung und damit auch keine Information iSv § 3 Nr. 3 LIFG dar. Solche Auskünfte sind demzufolge auch nicht zulässiger Gegenstand eines Informationsbegehrens nach § 1 Abs. 2 LIFG.
21 
c) Erst recht gilt dies angesichts der weiteren Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14.04.2017. Soweit der Kläger darin darlegt, für die in der Sitzung vom 14.10.2014 beschlossenen Gebührensatz-Reduzierungen habe es keine sachliche Notwendigkeit oder Berechtigung gegeben, stellt er letztlich die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses in Frage. Dies legt den Verdacht nahe, dass er das vorliegende Verfahren primär dazu benutzen möchte, eine rechtliche Beanstandung des Vorgehens der Beklagten durch das Gericht zu erreichen. Die rechtliche Überprüfung eines Gemeinderatsbeschlusses kann aber kein tauglicher Gegenstand eines Informationsbegehrens nach § 1 Abs. 2 LIFG sein.
22 
2. Ferner möchte der Kläger Einsicht in die Ermittlungen der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Abwassergebühren der jeweils einjährigen Kalkulationszeiträume 1989-1993 erhalten. Insofern weist der Antrag des Klägers - trotz der im Gerichtsverfahren erfolgten Konkretisierung - jedoch nicht die erforderliche Bestimmtheit auf.
23 
a) Auf der einen Seite ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nicht überspannt werden dürfen. Die Besonderheit des Informationsfreiheitsrechts besteht darin, dass der Informationsberechtigte regelmäßig nur vermuten kann, dass eine bestimmte Information bei der Behörde vorhanden ist; dies zu ermitteln ist sodann Pflicht der Behörde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.06.2014 - 2 K 212.13 - juris; VG Köln, Urteil vom 01.12.2016 - 13 K 2824/15 - ZInsO 2017, 36; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23)
24 
Das schließt aber auf der anderen Seite nicht aus, dem Informationsberechtigten abzuverlangen, sein Begehren so konkret zu formulieren, dass für die Behörde erkennbar wird, wonach sie zu suchen hat. Dabei ist auch der persönliche Kenntnisstand des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen. Von institutionellen Antragstellern wird man z.B. verlangen dürfen, dass sie konkret bezeichnen, was sie wollen bzw. welche Informationen sie begehren (vgl. Ewer, AnwBl 2010, 455). Der Informationsberechtigte muss also die begehrte Information so konkret und zumindest bestimmbar bezeichnen, wie es ihm nach seinem Horizont und seinem Kenntnisstand möglich ist.
25 
Gegenstand des Zugangs können nur zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in ihren verschiedenen Formen sein, die von der zur Information verpflichteten Behörde im Abgleich mit einem durch den Antrag bestimmten Informationsbegehren identifizierbar sind. Denn der Informationsanspruch richtet sich auf amtlich ermittelte Vorgänge, so wie sie von einer Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung gewonnen worden sind und zu entsprechenden Aufzeichnungen wurden. Mit dem Antrag muss sich folglich die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Anträge, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst eine Rechtsanwendung oder die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen und sind daher zu unbestimmt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2008 - 7 E 1487/07 - juris).
26 
b) Nach baden-württembergischen Landesrecht führt allerdings die fehlende Präzisierung eines Antrags nach § 7 Abs. 2 LIFG zunächst nicht zu dessen Ablehnung, sondern lediglich dazu, dass dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben ist. Nur wenn der Antrag nach Aufforderung des Informationspflichtigen innerhalb von drei Monaten nicht präzisiert worden ist, kann er abgelehnt werden (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG).
27 
Hier ist die Beklagte zwar ihrer Obliegenheit, innerhalb eines Monats nach Antragstellung auf die mangelnde Präzisierung des Antrags hinzuweisen, nicht nachgekommen. Dies ist aber in der Sache im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Die Beklagte hat sich nach Erhebung der Untätigkeitsklage im Rahmen der Klageerwiderung auf die mangelnde Bestimmtheit des Antrags berufen; das Gericht hat dem Kläger daraufhin Gelegenheit gegeben, seinen Antrag zu konkretisieren. Damit ist den Anforderungen der §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG jedenfalls im Gerichtsverfahren mittlerweile Genüge getan worden.
28 
c) Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Klägers auch nach der im Gerichtsverfahren erfolgten Präzisierung zu unbestimmt. Der Kläger begehrt, ihm Einsicht in die Ermittlungen der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Abwassergebühren der jeweils einjährigen Kalkulationszeiträume 1989-1993 zu gewähren.
29 
Dem Gericht ist auch bei Anlegung eines wohlwollenden Maßstabs nicht klar, welche konkreten Unterlagen damit gemeint sein könnten. Wie der Kläger selbst klargestellt hat, richtet sich der Antrag nicht auf die Gebührenkalkulationen der Beklagten. Zur Erläuterung hat der Kläger ausgeführt, es gehe ihm nicht um den (von der Beklagten) vorgenommenen Kostenausgleich, sondern um dessen Grundlagen. Auf welche Grundlagen er dabei zielt, ist aber vollkommen unklar. Art, Umfang und Ziel der begehrten Information sind anhand dieser Ausführungen in keiner Weise bestimmbar. Anträge, die - wie hier - auf Seiten der Behörde erst eine schwierige rechtliche Subsumtion oder die Klärung einer schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfrage erfordern, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, sind aber zu unbestimmt.
30 
Ferner ist der besondere Kenntnisstand des Klägers zu berücksichtigen. Er verfügt zumindest über Grundkenntnisse des Buchhaltungswesens und der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung, wie seine entsprechenden Ausführungen und Hinweise zeigen. Auch Fragen der Gebührenkalkulation sind ihm vertraut, war er doch in den letzten Jahrzehnten an vielen hundert Verfahren gegen die Beklagte wegen Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz als Kläger, als Bevollmächtigter von Klägern und als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Anwaltsbüros, das verschiedene Kläger vertreten hat, beteiligt. In diesen Verfahren hat er über die Gewährung von Akteneinsicht Einblick in zahlreiche Unterlagen der Beklagten - gerade auch zu ihren Gebührenkalkulationen und zu deren Grundlagen - erhalten. Insgesamt dürfte er damit einen vollständigeren Einblick in den diese Fragen betreffenden Aktenbestand der Beklagten besitzen als viele Bedienstete der Beklagten.
31 
Zusammengefasst besitzt der Kläger damit nicht nur über rechtliche, buchhalterische und wirtschaftlichen Grundkenntnisse. Er ist zudem auch in Bezug auf jedes Gebührenjahr von 1989 bis 1993 mit den Gebührenkalkulationen der Beklagten und den hierzu dem Gericht vorgelegten Unterlagen vertraut. Darunter waren jeweils gerade auch Aufstellungen, aus denen ersichtlich war, von welchen Über- und Unterdeckungen die Beklagte ausgegangen ist und wie sie diese ausgleichen wollte. Mit seinem Schriftsatz vom 16.12.2016 hat er im vorliegenden Verfahren sogar selbst solche Aufstellungen vorgelegt. Dass und in welcher Hinsicht die dem Kläger bereits bekannten Unterlagen unvollständig gewesen sein könnten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zuzumuten, diejenigen Dokumente hinreichend bestimmbar zu bezeichnen, die er (noch) nicht kennt und nunmehr einsehen möchte.
32 
Eine genauere Bezeichnung der begehrten Informationen ist hier auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG geboten. Danach kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt. Ob dies der Fall ist, kann aber nur geklärt werden, wenn ein Betroffener, der wie hier der Kläger bereits Einsicht in zahlreiche Unterlagen erhalten hat, genau erklärt, welche Unterlagen er schon kennt und welche er noch einsehen möchte. Die informationspflichtige Stelle ist in einem Fall, in dem - wie hier - der Informationsberechtigte bereits über eine umfassende Kenntnis ihres Aktenbestands verfügt, nicht verpflichtet, diese Auswahl selbst vorzunehmen.
33 
d) Aus der Tatsache, dass die von der Beklagten angefertigten und dem Kläger vorgelegten Aufstellungen möglicherweise in sich widersprüchlich sind und die Beklagte in ihren zahlreichen (Nach-) Kalkulationen jeweils von anderen - einander widersprechenden - Werten ausgegangen ist, kommt es im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Der Informationsanspruch des Landesinformationsfreiheitsgesetzes zielt nicht auf die rechtliche Überprüfung und Korrektur vorhandener - und dem Informationsberechtigten bereits bekannter - Informationen, sondern lediglich darauf, Einsicht in faktisch vorhandene Informationen zu erhalten. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 3 LIFG ist eine amtliche Information grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Falls der Kläger der Auffassung sein sollte, die von der Beklagten in den jeweiligen abgabenrechtlichen Verfahren vorgelegten Aufstellungen seien in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, und deshalb müssten rechtlich einwandfreie Aufstellungen neu erstellt und ihm vorgelegt werden, verkennt er Gegenstand und Reichweite seines Informationsrechts. Denn der Informationsanspruch richtet sich auf die Einsichtnahme in amtlich erstellte Aufzeichnungen und dient letztlich dem Gebot der Transparenz (vgl. LT-Drucks. 15/7720, S. 1 f.). Zweck des Informationsanspruchs ist aber nicht die rechtliche Überprüfung dieser Informationen. Erst recht ist er nicht auf die erstmalige Erstellung der gewünschten Informationen gerichtet, sondern lediglich darauf, bereits bei einer Behörde vorhandene Informationen einsehen zu dürfen.
34 
3. Schließlich ist auch der Antrag auf Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen 1997, 1998 und 2002, aus denen sich der tatsachliche Kostenausgleich von Vorjahresergebnissen ergebe (die tatsachlichen Ereignisse), auch nach der im Gerichtsverfahren erfolgten Konkretisierung zu unbestimmt. Dabei kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu 2. verweisen werden. Ergänzend ist anzumerken:
35 
Der Kläger hat seinen Antrag dahingehend erläutert, dass er letztlich nur Einsicht in einen einzigen Buchungsvorgang der Auflösung der Werte, also ein einziges Kontoblatt je Jahr, begehre. Buchhaltungsunterlagen der Gebührenkalkulation für bestimmte Gebührenjahre oder die Werte, welche die Beklagte in vergangenen Gebührenkalkulationen als Ausgleiche eingestellt habe, seien nicht Gegenstand des Antrags. Er begehre nicht Informationen zu den in Nachkalkulationen unrichtig eingestellten Werten, sondern die ,,harten" Werte. Es werde Akteneinsicht in exakt bezeichnete Unterlagen begehrt, nämlich in die Kontoblätter der gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EigBVO zu führenden Buchhaltung, aus denen sich die Auflösung des Kostenausgleichs von Vorjahresergebnissen ergebe.
36 
Dem Gericht ist auch insoweit bei Anlegung eines wohlwollenden Maßstabs nicht klar, welche konkreten Unterlagen damit gemeint sein könnten. Wie der Kläger selbst klargestellt hat, geht es ihm dabei nicht um die Gebührenkalkulationen der Beklagten und auch nicht um deren Buchhaltungsunterlagen. Kontoblätter mit Auflösungen verschiedener Werte, auf die er verweist, hat er bereits in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten, in denen er auf der Klägerseite jeweils in unterschiedlichen Rollen beteiligt gewesen ist, eingesehen.
37 
Der Verweis auf § 6 Abs. 1 S. 1 EigBVO führt ebenfalls nicht weiter. Darin wird lediglich bestimmt, dass der Eigenbetrieb seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung führt. Einsicht in die gesamte Buchführung des Eigenbetriebs will der Kläger aber ausdrücklich nicht erhalten. Somit bleibt unklar, welche konkreten Unterlagen er (noch) einsehen möchte. Seine Ausführungen lassen sich auch nicht in hinreichend bestimmbarer Weise mit den z.B. in § 8 Abs. 1 iVm der Anlage 1 EigBVO (Bilanz) oder in § 9 Abs. 1 iVm Anlage 4 EigBVO (Gewinn- und Verlustrechnung) genannten Positionen in Deckung bringen. Auch insoweit besteht nach alledem der Verdacht, dass der Kläger gar keine weiteren Unterlagen einsehen möchte, sondern das vorliegende Verfahren dazu benutzen möchte, eine rechtliche Beanstandung bereits bekannter Unterlagen und die Erstellung neuer - rechtlich beanstandungsfreier - Unterlagen zu erreichen. Dies ist jedoch nicht der Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO ).
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
41 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

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