Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 5 K 266/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung zusätzlicher ruhegehaltfähiger (Vor-)Dienstzeiten.
Der Kläger stand seit 28.07.1978 (Ernennung zum Studienassessor an Gymnasien unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe) bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2013 im Dienst der Beklagten zuletzt als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A14 Stufe 12). Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 28.05.2013 erfolgte die Festsetzung des Ruhegehalts. Einbezogen wurden dabei die Hochschulausbildungszeit vom 01.10.1968 bis 04.02.1974 (2 Jahre 220 Tage) und der Vorbereitungsdienst im Widerrufsbeamtenverhältnis vom 01.02.1977 bis 13.06.1978 (1 Jahr und 133 Tage).
Am 28.06.2013 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der Begründung, es seien zusätzlich folgende Tätigkeiten vor Beginn des Referendariats (1977) als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen:
-Nebenlehrertätigkeit im Fachhochschulreifekurs an der …-Schule in Freiburg vom 01.08.1974 bis 31.07.1976 mit 2 Stunden im ersten und 4 Stunden zweiten Schuljahr;
-Tätigkeit als Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität in der Zeit vom 01.04.1974 bis 30.06.1974, vom 01.07.1997 bis 30.09.1974 und vom 01.10.1976 bis 31.12.1976 zur Wahrnehmung von Lehraufträgen im Umfang von max. 4 Semesterwochenstunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2015 wurde der Ausgangsbescheid geändert und es wurden weitere 49 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt für die Nebenlehrertätigkeit des Klägers im Fachhochschulreifekurs an der …-Schule in Freiburg vom 01.08.1974 bis 31.07.1976. Durch weiteren Bescheid vom 05.01.2015 wurden die Versorgungsbezüge erneut festgesetzt. Der Ruhegehaltssatz wurde (von 68,29 v.H.) auf 68,54 v.H. erhöht, indem die bereits in dem Bescheid vom 28.05.2013 berücksichtigte Vorbereitungszeit auf insgesamt 1 Jahr 182 Tage aufgestockt wurde. Gleichzeitig wurde die Ausgleichszulage Hochschulausbildung von 115,97 EUR auf 103,17 EUR vermindert. Im Ergebnis blieb das Ruhegehalt des Klägers hiernach, bezogen auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung, unverändert bei 3.480,97 EUR.
Am 06.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Bei der Berücksichtigung des Referendariats als ruhegehaltfähige Dienstzeit sei verkannt worden, dass dieses bereits am 14.01.1977 begonnen habe und nicht, wie beschieden, am 01.02.1977. Die Nachberechnung des Ruhegehalts im Änderungsbescheid vom 05.01.2015 bewerte seine Tätigkeit als Nebenlehrer an der ...-Schule in Freiburg als Ausbildungszeit für den Vorbereitungsdienst. Indem jene Tätigkeit vor der Zeit des Referendariats ausgeübt worden sei, sei diese nach § 23 Abs. 4 LBeamtVG in der aktuellen Fassung zu berücksichtigen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, weil durch diese Tätigkeit wertvolle Erfahrungen für den Schulunterricht gesammelt worden seien und ihm deshalb die zusätzliche Lehrbefähigung für berufliche Schulen verliehen worden sei. Weiterhin sei aufgrund dieser Tätigkeit ein Einstieg in das Referendariat ohne Wartezeit möglich gewesen. Auch seine Tätigkeit als Doktorand an der Albert-Ludwigs-Universität müsse berücksichtigt werden. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei er mit der Wahrnehmung von Lehraufträgen im Umfang von max. 4 Semesterwochenstunden betraut gewesen. Hierdurch seien seine didaktischen Fähigkeiten auf höherem Niveau gefördert worden, was hilfreich gewesen sei für seine spätere Tätigkeit als Lehrer. Die Promotion sei von der Schulverwaltung als besonders geeigneter Nachweis für fachlich qualitativ hochwertige Lehrkräfte verstanden worden, und solche Bewerber seien bevorzugt eingestellt worden. Für die Berechnung des Ruhegehalts sei gemäß § 106 Abs. 5 LBeamtVG die geltende Fassung des § 23 LBeamtVG heranzuziehen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Zeiten der Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 01.04.1974 bis zum 31.12.1976 sowie unter Berücksichtigung der Zeiten der Beschäftigung des Klägers als Nebenlehrer an der …-Schule in Freiburg vom 01.08.1974 bis zum 31.07.1976 das Ruhegehalt neu festzusetzen, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg über die Festsetzung von Versorgungsbezügen vom 28.05.2013, dessen Widerspruchsbescheid vom 05.01.2015 und dessen Bescheid vom 05.01.2015 über die geänderte Festsetzung von Versorgungsbezügen aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge, die Berechnung sei zutreffend erfolgt. Der Kläger sei zum 01.02.1977 Referendar ernannt worden, da ihm an jenem Tag die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden sei. Bei den vom Kläger angeführten Schreiben des Oberschulamts Freiburg vom 12.01.1977 bzw. 14.01.1977 handle es sich lediglich um Informationsschreiben. Die Anrechnung der Tätigkeit an der …-Schule seien als Ausbildungszeit zugunsten des Klägers mit 49 Tagen angerechnet worden. Für das Referendariat seien 1 Jahr und 133 Tage als Beamtenzeit berücksichtigt worden. Die Nebenlehrtätigkeit vor dem Referendariat sei mit 49 Tagen als Ausbildungszeit angerechnet worden. Damit sei die maximale Ausbildungszeit von 1 Jahr und 182 Tagen erreicht. Anzuwenden sei vorliegend gemäß § 106 Abs. 5 und § 102 Abs. 5 LBeamtVG nicht Landesrecht sondern Bundesrecht (BeamtVG). Die Tätigkeiten des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität und an der ...-Schule könnten nach § 10 Nr. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt werden, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Tätigkeiten im Hochschulbereich seien nicht mit Lehrtätigkeiten im öffentlichen Schuldienst, insbesondere auch in pädagogischer Hinsicht, gleichzusetzen und somit nicht „förderlich“ im Sinne von § 10 BeamtVG. Neben der Förderlichkeit sei Voraussetzung, dass die dienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt habe. Das verlange eine Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung und sei nicht schon dann erfüllt, wenn eine Förderlichkeit zu bejahen sei. Der erforderliche funktionelle Zusammenhang der Vordienstzeiten und der Ernennung des Klägers zum Studienassessor liege nicht vor, die entsprechenden Tätigkeiten seien nicht wesentlicher Grund der Ernennung gewesen. Die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen würden vielmehr im Vorbereitungsdienst erworben. Für Tätigkeiten vor dem Referendariat fehle damit regelmäßig der funktionelle Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst. Wesentlicher Grund für die Verbeamtung des Klägers sei der erbrachten Nachweis der bestandenen Laufbahnprüfung und nicht die Erlangung hilfreicher didaktischer Fähigkeiten oder andere wertvolle Erfahrungen. Die zusätzliche Lehrbefähigung für berufliche Schulen sei nicht wesentlicher Grund für die Ernennung des Klägers zum Gymnasiallehrer gewesen. Auch das übrige Vorbringen des Klägers bezüglich der Wartezeiten vor Beginn des Referendariats sei unerheblich, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe ankomme. So seien nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG diejenigen Vordiensttätigkeiten entscheidend, die für die Laufbahn des Beamten förderlich seien. Insoweit könne nach dem Bundesverwaltungsgericht nur die Ernennung zum Beamten auf Probe gemeint sein. Der Ansicht des Klägers, dass er aufgrund der Promotion verbeamtet worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die Lehrtätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Freiburg und an der ...-Schule seien auch nicht nach § 11 Nr. 3a) BeamtVG berücksichtigungsfähig. Danach komme es nur auf den Erwerb von Fachkenntnissen an, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes seien und ohne die eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre. Die Einstellung des Klägers sei aufgrund der bestandenen wissenschaftlichen und der pädagogischen Prüfung erfolgt. Auf die vorausgegangene Lehrtätigkeit und die Lehrbefähigung für berufliche Schulen sei es nicht angekommen. Eine Promotion und eine Lehrbefähigung für Berufsschulen seien keine Einstellungsvoraussetzungen gewesen.
13 
Der Kammer liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung des Klägers (1. Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der Kammerberatung und -entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher ruhegehaltfähiger (Vor-)Dienstzeiten für die Nebenlehrertätigkeit im Fachhochschulreifekurs an der ...-Schule in Freiburg und die Tätigkeit als Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Für den Beginn des Referendariats kommt es, wie der Beklagte zutreffend ausführt, auf die Aushändigung der Ernennungsurkunde an, die hier nach Lage der Akten am 01.02.1977 erfolgt ist.
17 
1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung - BeamtVG -. Das ergibt sich aus § 106 Abs. 5 LBeamtVG, wonach das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, - wie bei dem Kläger - bereits am 31.12.2010 bestanden hat, die §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Abs. 4 - damit gerade auch § 10 BeamtVG -, §§ 12b, 13 Abs. 2, § 66 Abs. 9, § 69c Abs. 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Abs. 1 und 2 und 26 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes weiterhin Anwendung finden mit der Maßgabe, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Abs. 6, 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes richtet.
18 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers, der sich für seinen Anspruch ausdrücklich auf die für ihn günstigere Regelung in § 23 Abs. 4 LBeamtVGBW anstelle von § 10 BeamtVG beruft - nicht aus der für (am 31.12.1991 vorhandene) Altbeamte anwendbaren Regelung über die (sogen.) Günstigerprüfung in § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW. Zwar ist dort (in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVGBW) bestimmt, dass der Ruhegehaltssatz sich bei Beamten, bei denen das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden hat - was für den Kläger ebenfalls gilt -, anstatt nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW berechnet, soweit dies für den Beamten günstiger ist. Doch gilt diese Vorschrift nicht für alle Regelungen zur Berechnung des Ruhegehalts, insbesondere nicht für die Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten nach § 23 LBeamtVGBW, sondern nur für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes (im engeren Sinn), soweit die Anwendung von § 106 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW einen höheren Ruhegehaltssatz ergibt als eine Ermittlung nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW. Soweit es für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit und somit insbesondere auch auf die Anerkennung von Vordienstzeiten ankommt, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit allein nach § 106 (Abs. 1 bis 3, die hier keine Bedeutung haben und) Abs. 5 LBeamtVGBW ermittelt (so ausdrücklich LT-Drs. 14/6694 zu § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Seite 552). Wenn demgemäß in § 102 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVGBW bestimmt ist, dass den Berechnungen des Ruhegehaltssatzes (mit bestimmten Maßgaben) die „nach diesem Gesetz“ ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde gelegt wird, so ist mit „diesem Gesetz“ u. a. auch § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW und die danach anwendbaren Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung gemeint.
19 
2. Nach dem hiernach allein in Betracht kommenden § 10 Satz 1 BeamtVG sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
20 
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
21 
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
22 
Da die Beschäftigungen, deren Anerkennung der Kläger als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten begehrt, nicht hauptberuflich ausgeübt wurden, scheidet die Nr. 1 dieser Vorschrift aus. Aber auch nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tätigkeiten des Klägers als Nebenlehrer an der ...-Schule sowie als Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität als ruhegehaltfähig nicht gegeben.
23 
Eine dieser Voraussetzung ist, dass die betreffenden Tätigkeiten des Beamten zu seiner (späteren) Ernennung geführt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn zwischen der vorher ausgeübten Tätigkeit und der Ernennung zum Beamten - hier: zum Studienassessor an Gymnasien unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 28.07.1978 - ein innerer Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht besteht. Das Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs setzt voraus, dass die Ernennung wesentlich - wenn auch nicht allein ausschlaggebend - auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (stdge. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, juris m.w.N.). Dabei kommt es alleine auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Denn die Klärung der Frage, ob die Vordienstzeit in einem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, ist alleine auf der Basis der Beweggründe möglich, die die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben und die diese diesbezüglich auch nach außen dokumentiert hat (vgl. Bayer. VGH, Beschl. vom 24.05.2007 - 14 ZB 07.559 -, juris). Ob ein funktioneller Zusammenhand zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Beamtenernennung besteht, ist mithin in erster Linie anhand der (Personal-)Akten, sonstiger bestehender Unterlagen und ggfs. durch Vernehmung der für die Einstellung verantwortlichen Personen als Zeugen zu klären. Des Weiteren kommt es für den nach § 10 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Tätigkeiten und der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf diejenige Ernennung an, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 30.05.2017 - 5 K 2838/15 -, m.w.N.).
24 
Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass weder die in Rede stehenden Zeiten der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter noch die Tätigkeit als Nebenlehrer als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn (hier: Lehrerlaufbahn) erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (Nieders. OVG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 LB 198/10 -, juris, Rn. 56, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 30.05.2017, a.a.O.).
25 
Schon deshalb, weil die vom Kläger geltend gemachten (Neben-)Tätigkeiten nicht vor seiner Ernennung (als Studienassessor) zum Beamten auf Probe, sondern vor seiner Ernennung (als Studienreferendar) zum Beamten auf Widerruf lagen, kommen sie für die Anerkennung als ruhegehaltsfähig nicht in Betracht. Damit kommt es auf die Aussagen der vom Kläger benannten möglichen Zeugen, von denen (zumindest) einer nach Kenntnis der Kammer bereits verstorben ist, nicht an, zumal auch damals (1978) das Kultusministerium in Stuttgart und nicht das Oberschulamt Freiburg, deren Mitarbeiter die beiden angeblichen Zeugen waren, in Baden-Württemberg für die Einstellung von Gymnasiallehrern zuständig war.
26 
Damit kommt es auf die weitere Voraussetzung in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, ob die Tätigkeiten des Klägers als Nebenlehrer an der …-Schule und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg für die spätere Laufbahn als Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten „förderlich“ waren, nicht mehr an.
27 
3. Eine Berücksichtigung der Tätigkeiten des Klägers als Nebenlehrer an der ...-Schule und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg kommt auch nach § 11 Nr. 3a) BeamtVG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
28 
Es können allerdings hiernach nur solche Fachkenntnisse berücksichtigt werden, ohne die dem Beamten ein Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften oder nach der Verwaltungsübung nicht übertragen werden kann und eine Anstellung in dem Amt nicht zulässig ist. Der Begriff des Amtes im Sinne des § 11 Nr. 3a) BeamtVG umfasst das dem Beamten übertragene Aufgabengebiet. Es genügt nicht, dass die frühere Tätigkeit für die Wahrnehmung des Amtes nützlich oder förderlich war oder dass sie den Beamten für dieses Amt besonders geeignet erscheinen lassen. Entscheidend ist vielmehr, dass die besonderen Fachkenntnisse in den einschlägigen Laufbahnvorschriften gefordert worden sind. Handelt es sich um eine besondere Tätigkeit innerhalb einer Laufbahn, deren Ausübung von jedem Beamten dieser Laufbahn, verlangt werden kann, ohne dass hierfür noch besondere Fachkenntnisse gefordert werden, so kann für einen Beamten, der ausschließlich eine solche Tätigkeit innerhalb dieser Laufbahn wahrnimmt, eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 11 Nr. 3a) BeamtVG nicht in Betracht kommen (so u. a. Nieders. OVG, Beschluss vom 11.04.2000 - 2 L 4037/98 -, juris; ebenso Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2017, Bd. I, § 11 Rn. 159 ff., m.w.N.; vgl. auch VG München, Urteil vom 27.04.2010 - M 5 K 09.4930 -, juris, m.w.N.).
29 
Für die Berücksichtigung der Nebenlehrertätigkeit an der …-Schule in Freiburg kommt es unter Zugrundelegung dieses Maßstabes allein darauf an, ob dem Kläger im Juni 1978 das Amt des Studienassessors ohne die wertvollen Erfahrungen und die zusätzliche Lehrbefähigung für berufliche Schulen nicht verliehen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger wurde wegen der (laufbahnmäßig vorgeschriebenen) bestandenen wissenschaftlichen und pädagogischen Prüfung eingestellt. Weder die Lehrerfahrungen noch die zusätzliche Lehrbefähigung waren Voraussetzung für die Ernennung zum Gymnasiallehrer. Ebenso verhält es sich mit der Tätigkeit des Klägers als Doktorand an der Albert-Ludwigs-Universität und als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

14 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher ruhegehaltfähiger (Vor-)Dienstzeiten für die Nebenlehrertätigkeit im Fachhochschulreifekurs an der ...-Schule in Freiburg und die Tätigkeit als Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Für den Beginn des Referendariats kommt es, wie der Beklagte zutreffend ausführt, auf die Aushändigung der Ernennungsurkunde an, die hier nach Lage der Akten am 01.02.1977 erfolgt ist.
17 
1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung - BeamtVG -. Das ergibt sich aus § 106 Abs. 5 LBeamtVG, wonach das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, - wie bei dem Kläger - bereits am 31.12.2010 bestanden hat, die §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Abs. 4 - damit gerade auch § 10 BeamtVG -, §§ 12b, 13 Abs. 2, § 66 Abs. 9, § 69c Abs. 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Abs. 1 und 2 und 26 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes weiterhin Anwendung finden mit der Maßgabe, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Abs. 6, 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes richtet.
18 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers, der sich für seinen Anspruch ausdrücklich auf die für ihn günstigere Regelung in § 23 Abs. 4 LBeamtVGBW anstelle von § 10 BeamtVG beruft - nicht aus der für (am 31.12.1991 vorhandene) Altbeamte anwendbaren Regelung über die (sogen.) Günstigerprüfung in § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW. Zwar ist dort (in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVGBW) bestimmt, dass der Ruhegehaltssatz sich bei Beamten, bei denen das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden hat - was für den Kläger ebenfalls gilt -, anstatt nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW berechnet, soweit dies für den Beamten günstiger ist. Doch gilt diese Vorschrift nicht für alle Regelungen zur Berechnung des Ruhegehalts, insbesondere nicht für die Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten nach § 23 LBeamtVGBW, sondern nur für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes (im engeren Sinn), soweit die Anwendung von § 106 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW einen höheren Ruhegehaltssatz ergibt als eine Ermittlung nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW. Soweit es für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit und somit insbesondere auch auf die Anerkennung von Vordienstzeiten ankommt, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit allein nach § 106 (Abs. 1 bis 3, die hier keine Bedeutung haben und) Abs. 5 LBeamtVGBW ermittelt (so ausdrücklich LT-Drs. 14/6694 zu § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Seite 552). Wenn demgemäß in § 102 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVGBW bestimmt ist, dass den Berechnungen des Ruhegehaltssatzes (mit bestimmten Maßgaben) die „nach diesem Gesetz“ ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde gelegt wird, so ist mit „diesem Gesetz“ u. a. auch § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW und die danach anwendbaren Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung gemeint.
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2. Nach dem hiernach allein in Betracht kommenden § 10 Satz 1 BeamtVG sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
20 
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
21 
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
22 
Da die Beschäftigungen, deren Anerkennung der Kläger als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten begehrt, nicht hauptberuflich ausgeübt wurden, scheidet die Nr. 1 dieser Vorschrift aus. Aber auch nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tätigkeiten des Klägers als Nebenlehrer an der ...-Schule sowie als Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität als ruhegehaltfähig nicht gegeben.
23 
Eine dieser Voraussetzung ist, dass die betreffenden Tätigkeiten des Beamten zu seiner (späteren) Ernennung geführt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn zwischen der vorher ausgeübten Tätigkeit und der Ernennung zum Beamten - hier: zum Studienassessor an Gymnasien unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 28.07.1978 - ein innerer Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht besteht. Das Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs setzt voraus, dass die Ernennung wesentlich - wenn auch nicht allein ausschlaggebend - auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (stdge. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, juris m.w.N.). Dabei kommt es alleine auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Denn die Klärung der Frage, ob die Vordienstzeit in einem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, ist alleine auf der Basis der Beweggründe möglich, die die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben und die diese diesbezüglich auch nach außen dokumentiert hat (vgl. Bayer. VGH, Beschl. vom 24.05.2007 - 14 ZB 07.559 -, juris). Ob ein funktioneller Zusammenhand zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Beamtenernennung besteht, ist mithin in erster Linie anhand der (Personal-)Akten, sonstiger bestehender Unterlagen und ggfs. durch Vernehmung der für die Einstellung verantwortlichen Personen als Zeugen zu klären. Des Weiteren kommt es für den nach § 10 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Tätigkeiten und der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf diejenige Ernennung an, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 30.05.2017 - 5 K 2838/15 -, m.w.N.).
24 
Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass weder die in Rede stehenden Zeiten der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter noch die Tätigkeit als Nebenlehrer als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn (hier: Lehrerlaufbahn) erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (Nieders. OVG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 LB 198/10 -, juris, Rn. 56, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 30.05.2017, a.a.O.).
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Schon deshalb, weil die vom Kläger geltend gemachten (Neben-)Tätigkeiten nicht vor seiner Ernennung (als Studienassessor) zum Beamten auf Probe, sondern vor seiner Ernennung (als Studienreferendar) zum Beamten auf Widerruf lagen, kommen sie für die Anerkennung als ruhegehaltsfähig nicht in Betracht. Damit kommt es auf die Aussagen der vom Kläger benannten möglichen Zeugen, von denen (zumindest) einer nach Kenntnis der Kammer bereits verstorben ist, nicht an, zumal auch damals (1978) das Kultusministerium in Stuttgart und nicht das Oberschulamt Freiburg, deren Mitarbeiter die beiden angeblichen Zeugen waren, in Baden-Württemberg für die Einstellung von Gymnasiallehrern zuständig war.
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Damit kommt es auf die weitere Voraussetzung in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, ob die Tätigkeiten des Klägers als Nebenlehrer an der …-Schule und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg für die spätere Laufbahn als Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten „förderlich“ waren, nicht mehr an.
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3. Eine Berücksichtigung der Tätigkeiten des Klägers als Nebenlehrer an der ...-Schule und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg kommt auch nach § 11 Nr. 3a) BeamtVG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
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Es können allerdings hiernach nur solche Fachkenntnisse berücksichtigt werden, ohne die dem Beamten ein Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften oder nach der Verwaltungsübung nicht übertragen werden kann und eine Anstellung in dem Amt nicht zulässig ist. Der Begriff des Amtes im Sinne des § 11 Nr. 3a) BeamtVG umfasst das dem Beamten übertragene Aufgabengebiet. Es genügt nicht, dass die frühere Tätigkeit für die Wahrnehmung des Amtes nützlich oder förderlich war oder dass sie den Beamten für dieses Amt besonders geeignet erscheinen lassen. Entscheidend ist vielmehr, dass die besonderen Fachkenntnisse in den einschlägigen Laufbahnvorschriften gefordert worden sind. Handelt es sich um eine besondere Tätigkeit innerhalb einer Laufbahn, deren Ausübung von jedem Beamten dieser Laufbahn, verlangt werden kann, ohne dass hierfür noch besondere Fachkenntnisse gefordert werden, so kann für einen Beamten, der ausschließlich eine solche Tätigkeit innerhalb dieser Laufbahn wahrnimmt, eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 11 Nr. 3a) BeamtVG nicht in Betracht kommen (so u. a. Nieders. OVG, Beschluss vom 11.04.2000 - 2 L 4037/98 -, juris; ebenso Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2017, Bd. I, § 11 Rn. 159 ff., m.w.N.; vgl. auch VG München, Urteil vom 27.04.2010 - M 5 K 09.4930 -, juris, m.w.N.).
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Für die Berücksichtigung der Nebenlehrertätigkeit an der …-Schule in Freiburg kommt es unter Zugrundelegung dieses Maßstabes allein darauf an, ob dem Kläger im Juni 1978 das Amt des Studienassessors ohne die wertvollen Erfahrungen und die zusätzliche Lehrbefähigung für berufliche Schulen nicht verliehen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger wurde wegen der (laufbahnmäßig vorgeschriebenen) bestandenen wissenschaftlichen und pädagogischen Prüfung eingestellt. Weder die Lehrerfahrungen noch die zusätzliche Lehrbefähigung waren Voraussetzung für die Ernennung zum Gymnasiallehrer. Ebenso verhält es sich mit der Tätigkeit des Klägers als Doktorand an der Albert-Ludwigs-Universität und als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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