Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 4413/16

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2016 (Stand: 11.10.2017) wird aufgehoben, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 145,50 EUR festgesetzt wird.

Der Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 wird aufgehoben, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 382,50 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung jugendhilferechtlicher Kostenbeiträge.
Die Klägerin ist Mutter des am ... geborenen ... ...; die Klägerin ist vom Kindsvater zwischenzeitlich geschieden, es besteht gemeinsames Sorgerecht. Die Klägerin hat zwei weitere Kinder.
Bei ... wurde bereits im Vorschulalter erstmals ein ausgeprägtes Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) diagnostiziert. Die Diagnose einer schweren ADHS wurde in der Folge mehrfach bestätigt. Mehrere in der Vergangenheit durchgeführte Tests ergaben ferner den Verdacht einer geistigen Behinderung.
... erhielt seit Ende 2008 Eingliederungshilfe in unterschiedlichem Umfang. Seit dem 07.01.2015 wird für ... Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Heimunterbringung im ... in ... bewilligt.
Mit Bescheid vom 05.02.2015 setzte der Beklagte ab dem 01.02.2015 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (monatlich 184,-- EUR) fest, der durch Bescheid vom 31.08.2015 für die Zeit ab 01.09.2015 bzw. ab 01.01.2016 der Höhe nach auf den jeweiligen Betrag des Kindergeldes aus § 6 BKKG i.V.m. dem Gesetz zur Änderung des Kindergeldes festgesetzt wurde. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin nicht Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 10.03.2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitrag aus Einkommen ab dem 01.02.2015 von monatlich 437,00 EUR fest, der auf den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2015 auf 289 EUR reduziert wurde. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin ist unter dem Aktenzeichen 4 K 858/15 anhängig.
Mit Bescheid vom 11.04.2016 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag Kindergeld rückwirkend ab dem 01.02.2015 auf monatlich 196,00 EUR fest. Zugleich stellte der Beklagte einen Gesamtrückstand an Kindergeld i.H.v. 2.918,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, dass auf Grundlage des Bescheids vom 05.02.2015 das Kindergeld von der Familienkasse überwiesen worden sei. Dieses Geld werde jetzt von der Familienkasse zurückgefordert, da die Klägerin über die Schweiz kindergeldberechtigt sei. Daher müsse der Beklagte das Kindergeld direkt von der Klägerin einziehen, und zwar ab dem 01.02.2015.
Die Klägerin legte am 20.04.2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.04.2016 ein. Sie habe seit Dezember 2015 kein Kindergeld erhalten, das Antragsverfahren beim ... laufe noch. Im Übrigen betrüge dieses 200 CHF, somit umgerechnet nur 182 EUR, nicht 196 EUR. Auch stelle sich die Frage, inwieweit sie auch für die Zeiten, in denen ihr Sohn bei ihr lebe, zur Abführung des kompletten Kindergelds verpflichtet sei.
Ein Widerspruchsverfahren wurde in der Folge nicht durchgeführt.
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Im Juli 2016 reichte die Klägerin auf Anforderung des Beklagten zur Berechnung des Kostenbeitrags erforderliche Unterlagen ein. Aus dem Lohnausweis ergab sich ein Jahresnettolohn i.H.v. 76.075,40 CHF und gezahlte Quellensteuer i.H.v. 3.939,35 EUR.
11 
Mit Bescheid vom 10.08.2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin ab 01.01.2016 einen monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 510,00 EUR fest; diesem lagen zugrunde ein monatliches Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Solidaritätszuschlag sowie Krankenversicherungsbeiträgen) von 4.172,05 EUR sowie ein pauschaler Abzug von 25% (1.043,01 EUR). Unter Berücksichtigung zweier weiterer vor- bzw. gleichrangig berechtigter Personen wurde die Klägerin in Kostenbeitragsgruppe 10 eingestuft.
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Die Klägerin legte hiergegen am 15.08.2016 Widerspruch ein.
13 
Mit Abänderungsbescheid vom 17.08.2016, zugestellt am 20.08.2016, setzte der Beklagte den Kostenbeitrag auf monatlich 437,00 EUR fest. Der Berechnung zugrunde lag ein monatliches Nettoeinkommen von (nach zusätzlicher Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen WWK) 3.796,21 EUR, woraus nach Abzug der 25%-Pauschale und unter Berücksichtigung der zwei weiteren unterhaltsberechtigten Personen eine Einstufung in Kostenbeitragsgruppe 9 folgte.
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Die Klägerin hat hiergegen, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vorgesehen, mit Schreiben vom 12.09.2016 Widerspruch eingelegt. Die eingereichten Belege seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es fehle bei der Steuer der Abzug der Quellensteuer. Es fehlten die bereits bezahlten Kindergeldbezüge. Die Kosten für die Weiterbildung und für die auswärtige Unterbringung ihrer Tochter ... seien nicht berücksichtigt, und auch die Zahlungen an Pensionskasse und AHV seien zu gering angesetzt.
15 
Ein Widerspruchsverfahren wurde in der Folge nicht durchgeführt.
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Die Klägerin hat am 30.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung legt sie die bisherigen Anstrengungen, für ... eine adäquate Betreuung zu finden, dar. Ferner trägt sie vor, dass ... in den festgelegten Ferienzeiten und fast an allen Wochenenden bei ihr zuhause wohne. Zwar würde offenbar ab vier Nächten Abwesenheit von ... im ... das Jugendamt weniger Geld dorthin überweisen, gleichzeitig aber erfolge keine Anpassung ihrer Beiträge. Was die Kostenbeiträge angehe, so seien etwa die Kosten für die auswärtige Unterbringung ihrer Tochter ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Kosten, die bei einem Aufenthalt von ... bei ihr anfielen. Ihr Fall würde anders behandelt als der eines anderen Kindes im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, dessen Eltern viel geringere Kostenbeiträge zahlen müssten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid vom 11.04.2016 aufgehoben, soweit er den Zeitraum ab dem 01.05.2015 betraf.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11.04.2016 in dem noch aufrechterhaltenen Umfang aufzuheben, soweit er einen monatlichen Kostenbeitrag von 152,00 EUR überschreitet; weiter den Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Anträge der Klägerin seien unpräzise, beträfen keine bzw. bereits bestandskräftige Entscheidungen des Jugendamts.
22 
Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungsakten (fünf Bände) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Verfahren 4 K 858/15 und im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die im Wege objektiver Klagehäufung gemäß § 44 VwGO gegen zwei Bescheide des Beklagten gerichtete Klage der Klägerin ist als Anfechtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff., 75 VwGO zulässig.
24 
Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der - den Kostenbeitrag Kindergeld betreffende - Bescheid des Beklagten vom 11.04.2016 in dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 aufrecht erhaltenen Umfang ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO), soweit darin ein den monatlichen Betrag von 145,50 EUR überschreitender Kostenbeitrag festgesetzt wurde. Der - den Kostenbeitrag aus Einkommen betreffende - Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 ist rechtswidrig, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 382,50 EUR festgesetzt ist. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
A.
25 
Hinsichtlich des Bescheids vom 11.04.2016 hat die Klage Erfolg; die Festsetzung eines Kostenbeitrags aus Kindergeld ist, soweit sie den Betrag von monatlich 145,50 EUR überschreitet, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
26 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
27 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin dem Grunde nach erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn ... im Jahr 2016 jugendhilferechtliche (vollstationäre) Leistungen auf Grundlage von § 34 SGB VIII durch Unterbringung im ... und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbracht hat; ebenso unstrittig ist, dass die Klägerin für ihren Sohn in den - hier allein noch streitgegenständlichen - Monaten Februar bis April 2015 Kindergeld in Höhe von 194 EUR monatlich bezogen hat. Dem Grunde nach die Klägerin mithin gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
28 
2. Allerdings hat sich ... im Jahr 2016 wiederholt im Haushalt seiner Mutter aufgehalten.
29 
Gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält (vgl. zum Folgenden OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2008 - Au 3 K 07.730 -, juris; Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 08/2017, § 94 Rn. 18 ff.; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 94 Rn. 17). Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt über den Rahmen eines bloßen Umgangskontaktes hinausreicht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist. Wenn sich der junge Mensch in den Ferien oder ansonsten regelmäßig mehrere Tage pro Woche im Haushalt der Eltern aufhält, insbesondere weil das Betreuungskonzept der Einrichtung trotz vollstationärer Leistungserbringung auf eine stärkere Anbindung der Eltern gerichtet ist, soll durch eine anteilige Kürzung des Kostenbeitrags vermieden werden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise - durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und durch die im Haushalt durch den Aufenthalt des jungen Menschen tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten - belastet werden. So dürften gelegentliche reine Wochenendaufenthalte, auch wenn sie mit einer Übernachtung verbunden sind, regelmäßig Umgangskontakten zuzurechnen sein (so etwa VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2008 - Au 3 K 07.730 -, juris; VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.01.2011 - 3 K 1530/09 -, juris), während etwa eine Kürzung des Kostenbeitrags auf 5/7 in Betracht kommt, wenn die Jugendhilfe jeweils in der Woche nur von Montag bis Freitag gewährt wird, sich das Kind mithin regelmäßig an zwei von sieben Wochentagen vollständig im Haushalt des kostenbeitragsrechtlich in Anspruch genommenen Erziehungsberechtigten aufhält (so VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, Rn. 17; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris; VG Halle, Urteil vom 25.02.2008 - 4 A 171/06 -, juris, hat im konkreten Fall eine Betreuung an sechs Tagen pro Monat ausreichen lassen, um den Kostenbeitrag um 1/5 zu kürzen).
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Betreffend den ... ergibt sich aus den regelmäßigen, etwa zweiwöchentlich vorgesehenen Heimfahrwochenenden, den Elterntagen wie auch und insbesondere den Ferientagen, die sich über das Schuljahr verteilt auf etwa 16 Wochen summieren, dass das Betreuungskonzept des ...s eine aktive Einbeziehung des familiären Umfelds vorsieht. Zwar gibt es auch bei einem solchen Betreuungskonzept Aufenthalte des Kindes im elterlichen Haushalt, die als reine Umgangskontakte anzusehen und daher kostenbeitragsrechtlich nicht von Relevanz sind; um derartige Umgangskontakte handelt es sich an denjenigen Wochenenden, an denen ... nach nur einer Nacht bei seiner Mutter am Folgetag wieder in die Einrichtung zurück gekehrt ist. Die in der Liste des ...s vom 09.02.2017 enthaltenen Abwesenheitszeiten für das Jahr 2016 erfassen dagegen nur Tage, an denen sich ... rund um die Uhr außerhalb der Einrichtung befunden hat; An- und Abreisetage wurden in der Aufstellung nicht berücksichtigt. Danach befand sich ... im Jahr 2016 an 91 Tagen außerhalb der Einrichtung, was einen Anteil von 91/366 oder 25% ausmacht. Die Klägerin hat danach Anspruch auf Kürzung des von ihr zu zahlenden Kostenbeitrags um 25%.
31 
Zur Überzeugung der Kammer ist die Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen über Tag und Nacht gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch hinsichtlich des Kostenbeitrags aus Kindergeld gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen. Dies ergibt sich aus einer Anwendung der anerkannten Methoden der Normauslegung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.01.2017 (- 12 S 870/15 -, juris) entschieden:
32 
„(1) Das Gesetzesverständnis, wonach § 94 Abs. 4 SGB VIII auch hinsichtlich des Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Gültigkeit hat, wird zunächst durch den Wortlaut des § 94 Abs. 3 u. 4 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung nahegelegt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.08.2013 - KJVVG - (BGBl I 2013, 3464) wurde in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag aus Einkommen abgeschafft und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 94 SGB VIII Rn. 11). Dies hat zur Konsequenz, dass in § 94 SGB VIII nunmehr zwei Kostenbeiträge geregelt sind, nämlich der Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) und der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
33 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII normiert die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung eines Kostenbeitragspflichtigen und nimmt dabei allgemein auf „den Kostenbeitrag“ Bezug. Eine Differenzierung zwischen dem Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) einerseits und dem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) erfolgt nicht. Daraus, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII „den Kostenbeitrag“ im Singular und nicht im Plural nennt, kann nicht gefolgert werden, dass nur der Kostenbeitrag aus Einkommen von der Anrechnungsregelung erfasst sein soll. Wäre ein solches Verständnis gewollt, hätte dies durch eine nähere Konkretisierung bspw. unter Bezugnahme auf den jeweils gemeinten Absatz des § 94 SGB VIII erfolgen müssen. Da eine entsprechende Präzisierung nicht erfolgt ist, muss die Verwendung des Singulars als bloße Gesetzestechnik verstanden werden, der keine entscheidende Bedeutung zukommt.
34 
(2) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 94 SGB VIII regelt in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII und in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die beiden unterschiedlichen Kostenbeiträge aus Einkommen einerseits und in Höhe des Kindergeldes andererseits. Daran schließt sich mit Absatz 4 die Anrechnungsvorschrift bei der Erbringung tatsächlicher Betreuungsleistungen mit Ausnahme von Umgangskontakten an. Die Stellung der Anrechnungsvorschrift in Absatz 4 nach den Regelungen über die unterschiedlichen Kostenbeiträge in Absätzen 1 und 2 einerseits sowie in Absatz 3 andererseits kann in systematischer Hinsicht nur bedeuten, dass die Anrechnungsvorschrift auf beide Kostenbeiträge anzuwenden ist. Anderenfalls wäre sie nach den Regelungen betreffend den Kostenbeitrag aus Einkommen, also nach Absätzen 1 und 2, einzufügen gewesen.
35 
(3) Für die Anwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist. § 94 Abs. 2 SGB VIII in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung vom 08.12.1998 regelte die Heranziehung der Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammenlebten, in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen. Die seit 01.10.2005 geltenden Fassungen des § 94 SGB VIII vom 08.09.2005, 14.12.2006, 10.12.2008 und vom 11.09.2012 regelten jeweils in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII die Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmte in den genannten Fassungen diesbezüglich, dass bei Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Kostenbeitrag von dem Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen bezog, „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu zahlen war. Hintergrund der Einführung eines Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.1998 (- 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222), wonach Kindergeld nicht als mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung angesehen worden war. Daraus folgte, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils zum Einsatz von Mitteln in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. neben dem einkommensabhängigen Kostenbeitrag bestand. Da dies nicht als ein angemessenes Ergebnis angesehen wurde, schuf der Gesetzgeber die Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (vgl. hierzu BT-Drs. 15/3676, S. 42 zu § 94 zu Absatz 3; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 11). Es gab mithin nur einen Kostenbeitrag aus Einkommen, wobei dieser - bei Nicht-Vorhandensein sonstigen einzusetzenden Einkommens - von dem Kindergeld beziehenden Elternteil „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu leisten war.
36 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII regelte bereits bisher, dass die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht außerhalb von Umgangskontakten auf den Kostenbeitrag anzurechnen war. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII ist, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 - FamRZ 2009, 1442; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 17; Juris Praxiskommentar SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18). Dabei war anerkannt, dass es zu einer solchen nicht gewollten doppelten Belastung unabhängig davon kommt, ob Grundlage des Kostenbeitrages das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen war oder das für das Kind erhaltene Kindergeld in Form des Mindestkostenbeitrages, wenn das Kind sich außerhalb von reinen Umgangskontakten bei einem kostenbeitragspflichtigen Elternteil aufhielt. Aus diesem Grund war unstreitig, dass die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes - anzuwenden war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 - juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 - juris), obwohl der Wortlaut des früheren § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII („mindestens in Höhe des Kindergeldes“) noch eher als der jetzige Wortlaut („Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes“) eine Interpretation dahingehend zugelassen hätte, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Dennoch sahen sogar die „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg (Stand: 01.07.2011)“ vor, die Abzüge gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch im Hinblick auf den Mindestkostenbeitrag vorzunehmen (so ausdrücklich Ziff. 94.4. der Empfehlungen vom 01.07.2011).
37 
Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG) vom 29.08.2013 änderte der Gesetzgeber § 94 SGB VIII dahingehend, dass die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestbeitrag aufgehoben und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt wurde. In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 17/13023, S. 15 zu Nummer 8, zu Buchstabe a; BR-Drs. 93/13, S. 14 zu Nummer 8, zu Buchstabe a) ist diesbezüglich ausgeführt:
38 
„Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergeldes ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. (...)“
39 
Fast gleichlautend ist die Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung des § 7 KostenbeitragsV (BR-Drs. 119/13, S. 9, B, zu Nummer 6), in der es einleitend heißt:
40 
„Wie nach bisheriger Rechtslage soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung berücksichtigt werden.“
41 
Grund für die Neuregelung war folglich der Wille des Gesetzgebers, die in der Gesetzesbegründung dargelegte Ungerechtigkeit zu beseitigen, die darin bestand, dass der Elternteil, der Kindergeld bezieht, im Rahmen der bisher einheitlichen Ermittlung des Kostenbeitrages unter Einbeziehung des Kindergeldes das Kindergeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zu leisten, verwenden konnte. Sinn und Zweck der Neuregelung war - wie der Gesetzgeber betonte -, dass der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil „gleich“ sein soll; gemeint ist, dass bei der Berechnung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages nunmehr bei keinem der beiden Elternteile mehr das Kindergeld einfließen kann.
42 
Die von dem Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe dem mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. verfolgten Ziel, den kostenbeitragspflichtigen Eltern nicht das Kindergeld für das über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebrachte Kind zu belassen, da der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen habe, wieder in vollem Umfang zur Geltung verhelfen wollen (UA, S. 10), lässt sich indes den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr betonen sämtliche Begründungen, das Kindergeld solle „wie bisher“ „eingezogen“ bzw. „berücksichtigt“ werden. Die Änderung hin zu einer gesonderten Erhebung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes erfolgte jedoch ersichtlich, um eine ungerechtfertigte „ungleiche Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile“ hinsichtlich des einkommensabhängigen Kostenbeitrages künftig zu verhindern. Hieraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Heranziehung bzw. Berücksichtigung des Kindergeldes als solcher keine Änderungen erfolgen sollten. Wie dargelegt, war nach der bisherigen Fassung des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII jedoch allgemein anerkannt, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar war. Dass diesbezüglich eine Änderung vorgenommen werden sollte, lässt sich den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen.
43 
Hierfür spricht auch, dass § 94 SGB VIII mit Ausnahme der Änderung der Absätze 3 und 6 (letzterer ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er die Kostenheranziehung junger Menschen betrifft) unverändert blieb. Insbesondere nahm der Gesetzgeber keine Modifizierung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII vor. Wird aber eine bereits bisher vorhandene Regelung innerhalb einer Vorschrift im Rahmen der teilweisen Neufassung dieser Vorschrift nicht geändert, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der hierin enthaltenen Regelung nicht beabsichtigt ist.
44 
(4) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII unter Berücksichtigung der Funktion des Kindergeldes (vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016, a.a.O.). Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII war bereits vor der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 03.12.2013, in Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt und in diesem Rahmen auch den Lebensunterhalt des Kindes (§ 39 SGB VIII) sicherstellt, den Eltern nicht den Kindergeldvorteil zu belassen. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII war ebenfalls bereits bisher, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten.
45 
Hält sich jedoch das Kind - wie in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit - außerhalb von reinen Umgangskontakten bei dem Elternteil auf, der das Kindergeld bezieht, so ist aufgrund der Funktion des Kindergeldes die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nach dessen Neufassung weiterhin geboten.
46 
Bei dem Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern (§ 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG). Es steht wirtschaftlich dem Kind zu und ist kein unterhaltsrechtliches Einkommen der Eltern (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - NJW 2011, 3215; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386; BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff. zu Nummer 19; Reinken in: BeckOK-BGB, Stand 01.08.2016, BGB § 1612b Rn. 4). Mit dem Kindergeld wird der Mindestunterhalt des Kindes teilweise sichergestellt (BT-Drs. 16/1830, a.a.O., S. 29; MüKoBGB/Born, 6. Aufl., BGB § 1612b Rn. 29). Auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Grundsicherungsleistungen wird das Kindergeld dem minderjährigen Kind als Einkommen zugeordnet, weshalb der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (§§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Anspruchsberechtigt bezüglich der Auszahlung des Kindergeldes sind im Regelfall beide Elternteile. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld für jedes Kind nach dem Vorrangprinzip des § 64 EStG jedoch nur an einen Elternteil gezahlt (Reinken in: BeckOK-BGB, a.a.O., Rn. 5b). Bei mehreren Kindergeldberechtigten wird es demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
47 
Dient das Kindergeld mithin der Sicherstellung des Mindestunterhaltes des Kindes und wird der Unterhalt über § 39 SGB VIII zwar weitgehend, jedoch während des Aufenthaltes des Kindes bei einem Elternteil außerhalb von reinen Umgangskontakten nicht vollständig von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt, so entspricht es dem Sinn und Zweck des Kindergeldes, den Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu erstrecken. Für die von der öffentlichen Jugendhilfe bei Unterbringung eines Kindes über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nicht erfassten Posten wie der Verköstigung und Unterbringung des Kindes während des Aufenthaltes bei einem Elternteil außerhalb von Umgangskontakten gebietet es die Funktion des Kindergeldes, dem bezugsberechtigten Elternteil einen Teil des Kindergeldes zur Deckung der dargestellten Bedarfe zu belassen.
48 
Ist der Bedarf des Kindes - wie vorliegend - aufgrund eines zeitweiligen Aufenthaltes bei dem kindergeldbezugsberechtigten Elternteil außerhalb reiner Umgangskontakte nicht vollständig durch den Jugendhilfeträger sichergestellt, liegt eine andere Ausgangssituation als diejenige vor, die den vom VG Freiburg entschiedenen Fragen zugrunde lag (vgl. dazu UA, S. 11 mit Bezugnahme auf VG Freiburg, Urteile vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 - juris und vom 26.01.2012 - 4 K 949/11 - juris). Die diesbezüglich relevanten Fallgestaltungen waren jeweils dadurch gekennzeichnet, dass die Eltern keinerlei tatsächliche Betreuungsleistungen, die über die Wahrnehmung des Umgangsrechtes hinausgegangen wären, erbrachten. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII erfolgte Argumentation, hinsichtlich der Mindestbeitragsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes sei ein Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung ausgeschlossen, ist mithin auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
49 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht das gesetzgeberische Anliegen, die bisher bestehende Ungleichbehandlung zwischen dem das Kindergeld beziehenden und dem anderen Elternteil beseitigen zu wollen, dem dargelegten Verständnis, § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, nicht entgegen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass die von § 94 Abs. 4 SGB VIII gemeinten Betreuungsleistungen bei beiden kostenbeitragspflichtigen Elternteilen, unabhängig davon, ob sie Kindergeld für das untergebrachte Kind beziehen oder nicht, zu einer Verringerung ihrer aus ihrem Einkommen resultierenden Kostenbeitragspflicht führen, wenn sich das Kind bei ihnen nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten aufhält (UA, S. 10). Zutreffend ist des Weiteren, dass die Anrechnung gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den geschuldeten Kostenbeitrag aus Einkommen bei beiden Elternteilen bei identischem Umfang ihrer Betreuungsleistungen gleich ist. Soweit das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich einer anteiligen Anrechnung von Betreuungsleistungen gemäß § 94 abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes einen finanziellen Vorteil des das Kindergeld beziehenden Elternteils gegenüber dem anderen, kein Kindergeld erhaltenden Elternteil in Höhe dieser Anrechnung auf den Kostenbeitrag sieht (UA, S. 11), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar kommt es wegen der überwiegenden Deckung des Unterhaltes des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII und der Heranziehung der Eltern zu einkommensabhängigen Kostenbeiträgen nicht zu der in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelten bedarfsmindernden Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt in Kombination mit dem anteiligen Ausgleich des verbleibenden Restbedarfs des Kindes entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit des betreffenden Elternteiles gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Auch ist wegen der Regelung des § 64 Abs. 1 EStG eine Auszahlung des Kindergeldes stets nur an einen Bezugsberechtigten möglich, auch wenn sich die Elternteile die tatsächlichen Betreuungsleistungen teilen.
50 
Dennoch steht die seitens des Verwaltungsgerichts angenommene Privilegierung des das Kindergeld beziehenden Elternteils nicht der sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ergebenden Auslegung des § 94 Abs. 4 SGB VIII entgegen. Ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung sollte nur die Ungleichbehandlung beseitigt werden, die sich daraus ergab, dass der einkommensabhängige Kostenbeitrag nach früherer Rechtslage seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils teilweise durch das einkommenserhöhende Kindergeld bestritten werden konnte. Die Belastung aus Einkommen ist nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 03.12.2013 nun gemäß § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII für jeden Elternteil einkommensabhängig gleich. Der Zweck der Gesetzesänderung, den einkommensabhängigen Kostenbeitrag - entsprechend der Höhe des eigenen Einkommens - bei jedem Elternteil nach denselben Maßstäben zu erheben, also ohne die Hinzurechnung und ohne den möglichen Einsatz von Kindergeld zur Deckung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages, wurde erreicht, gerade im Hinblick auf Fallgestaltungen, in denen das Kindergeld zwar das Einkommen erhöhte, aufgrund der nach Einkommensgruppen gestaffelten Kostenbeiträge jedoch nicht zu einem höheren Kostenbeitrag führte. Eine solche Konstellation ist aufgrund der Neuregelung ausgeschlossen, da das Kindergeld nicht mehr zu einer Erhöhung des Einkommens führen kann, ohne sich in einem höheren Kostenbeitrag niederzuschlagen. Mit der Erhebung eines gesonderten Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes wird eine solche Fallgestaltung gerade verhindert und somit die Intention des Gesetzgebers realisiert.
51 
Aus der bereits zitierten Gesetzesbegründung lässt sich jedoch keine Positionierung zu der Frage entnehmen, ob das Kindergeld auch dann in voller Höhe als selbständiger Kostenbeitrag abzuführen ist, wenn Betreuungsleistungen des das Kindergeld beziehenden Elternteiles über den Umfang reiner Umgangskontakte erbracht werden. Ein solches Verständnis widerspräche - wie dargelegt - dem aufgrund Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnis.
[...]
52 
(5) Der in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014 bzw. in der aktuellen Fassung mit Stand 01.07.2015 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung kommt keine Bindungswirkung für das Gericht zu. Die hierin niedergelegte Auffassung vermag im Übrigen nicht zu überzeugen und weicht darüber hinaus von den Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, Schleswig-Holstein sowie der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Rheinland, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, des Freistaates Thüringen und Westfalen-Lippe (Stand: 17.11.2014) ab. In den für Baden-Württemberg erteilten Empfehlungen (Stand 01.07.2015 und - inhaltlich identisch - Stand 01.01.2014) ist unter Punkt 94.4 ausgeführt, die Regelung über die Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungsleistungen gelte nicht für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. In Fußnote 66 wird diesbezüglich auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwiesen. Aus welchen Gründen hieraus allerdings nicht abgeleitet werden kann, der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII erstrecke sich nur auf den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII, wurde unter (3) bereits dargelegt. In den o.g. Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen u.a. wird hingegen ohne weitere Begründung unter Punkt 17 ausgeführt, § 94 Abs. 4 SGB VIII gelte auch für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (so wohl auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 - juris).
53 
(6) Das dargestellte Auslegungsergebnis wird auch durch die von der Beklagten und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochene Tatsache, es fielen auch in Zeiten, in denen der junge Mensch sich außerhalb reiner Umgangskontakte bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil aufhalte, weiterhin Kosten der Jugendhilfe an, weil dessen Platz in der Einrichtung freigehalten werden müsse (UA, S. 11/12), nicht in Frage gestellt. Entsprechende Vorhaltekosten fielen auch in Fallgestaltungen an, in denen der frühere Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben wurde, ohne dass dies an der einhelligen Auffassung, die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII sei auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, etwas geändert hätte. Im Übrigen liegt die Besonderheit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung darin, dass das Internat, in welchem die Heimunterbringung des Sohnes der Klägerin erfolgt, an Wochenenden und in den Ferien geschlossen ist, so dass eine Bedarfsdeckung aller anfallenden Bedarfe des Kindes in diesen Zeiträumen unstreitig nicht durch die Unterbringung in der entsprechenden Einrichtung gewährleistet werden kann.
54 
Auch die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung zu der Beitragshöhe nach alter Rechtslage ist nicht geeignet, das anhand der anerkannten Methoden der Normauslegung gefundene Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die insgesamt niedrigeren Beiträge in vorliegender Konstellation maßgeblich aufgrund eines niedrigeren einkommensabhängigen Beitrages ergeben. In diesem Zusammenhang lässt sich der Gesetzesbegründung zu dem KJVVG entnehmen, dass „neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen (...) „der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt“ durch „eine Entlastung niedrigerer Einkommensgruppen“ gewährleistet werden soll (BT-Drs. 17/13023, S. 1 u. 2, B. 1.). Der im Vergleich zu der nach alter Rechtslage niedrigere einkommensabhängige Kostenbeitrag entspringt mithin einer im Verhältnis zu der Erhebung zweier gesonderter Kostenbeiträge unabhängigen Intention des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigere Kostenbeiträge aus Einkommen „im Zusammenhang“ mit der zusätzlichen Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes sah (BT-Drs. 17/13023, S. 4, F.), reicht nicht hin, um die aufgrund der Kriterien der Normauslegung gewonnene Überzeugung des Senats zu erschüttern.
55 
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die der bisherigen Kammerrechtsprechung entspricht (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 -, juris), an.
56 
Der angefochtene Bescheid ist mithin insoweit rechtswidrig, als er die Kürzung um 25% nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII für die Monate Februar bis April 2015 verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 194,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 145,50 EUR. Die Klage hat daher insoweit Erfolg; dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung und auf Vorschlag des Gerichts (nur) eine Kürzung auf 152 EUR beantragt hat, hindert die Kammer auch unter Berücksichtigung des in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“-Grundsatzes nicht, ihr einen Kürzungsbetrag bis auf 145,50 EUR zuzusprechen, da Ziel der Klägerin eine Kürzung um 25% war und der Betrag von 152 EUR lediglich auf einen Rechenfehler der Kammer zurückzuführen ist.
B.
57 
Hinsichtlich des mit Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 festgesetzten Kostenbeitrags aus Einkommen hat die Klage der Klägerin dagegen nur teilweise Erfolg, nämlich soweit darin für das Jahr 2016 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 382,50 EUR festgesetzt wird. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
58 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Kostenbeiträgen sind die Regelungen der § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten von Hilfen zur Erziehung in einem Heim heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII. Der Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen (§ 94 Abs. 2 SGB VIII); ferner sind für die Festsetzung der Kostenbeiträge tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht durch den Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen (§ 94 Abs. 4 SGB VIII).
59 
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - die genannten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig -, wobei maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 i.d.F. des Bescheides vom 17.08.2016 die Kostenbeitragspflicht der Klägerin (nur) für das Jahr 2016 regelt, ist hier das Einkommen der Klägerin im Jahr 2015 zugrunde zu legen .
60 
Laut Lohnausweis betrug der Bruttolohn der Klägerin im Jahr 2015 87.540,90 CHF. Nach der Tabelle der Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank - Jahresendstände und -durchschnitte - (veröffentlicht durch die Deutsche Bundesbank unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurs/stat_eurorefj.pdf?__blob=publicationFile) betrug der durchschnittliche Euro-Referenzkurs gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2015 1,0679, woraus sich ein Umrechnungskurs von 1 CHF = 0,9364 EUR errechnet. Hieraus ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2015 i.H.v. 81.973,30 EUR und damit ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 6.831,11 EUR.
61 
Diesem Einkommen hinzuzurechnen ist die von der Klägerin für ihren Sohn ... im Jahr 2015 bezogene Schweizer Kinderzulage. Zwar ist nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Kindergeldes ist jedoch eng zu verstehen. Er erfasst nicht jegliche staatliche Leistung, die kinderbezogen gewährt wird, sondern, worauf auch der Verweis in § 94 Abs. 3 Satz 2 auf § 74 EStG spricht, lediglich Zahlungen auf Grundlage von Abschnitt X EStG und dem Bundeskindergeldgesetz (von einer engen Auslegung des Begriffs des Kindergeldes ausgehend auch etwa Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, §93 Rn. 12; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 5). Daher gilt nicht nur für inländische Leistungen wie etwa den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags bei der Beamtenbesoldung (dazu Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 13), sondern auch für dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen, dass diese gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einkommen hinzuzurechnen sind. Die im Jahr 2015 erst ab Mai gezahlte Schweizer Kinderzulage i.H.v. 200 CHF bzw. 187,28 EUR monatlich ist daher i.H.v. 124,85 EUR dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen.
62 
Das für die Berechnung des Kostenbeitrags 2016 zugrunde zu legende monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug mithin 6.955,96 EUR.
63 
2. Vom Einkommen abzusetzen sind gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlte Steuern (1.), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (2.) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (3.). Da gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen, ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, kommt es auch bezüglich der abzusetzenden Beträge jeweils auf das Vorjahr, hier mithin auf das Jahr 2015, an (so auch VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -, juris).
64 
2.1 Im Fall der Klägerin führt dies - umgerechnet in Eurobeträge - zu monatlich abzusetzenden Beträgen im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII i.H.v. 953,16 EUR und 307,40 EUR an Steuern im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschläge und Quellensteuer) sowie zu weiteren, im Einzelnen aus dem Lohnausweis ersichtlichen Beträgen i.H.v. insgesamt 894,69 EUR für Beiträge (AHV, IV etc.) und die zweite Säule der beruflichen Vorsorge.
65 
2.2 Was die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit angeht, so sind nicht alle von der Klägerin insoweit geltend gemachten Kostenpositionen im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII anrechenbar.
66 
Insoweit sind zunächst die Beiträge für die Helsana Krankenversicherung (umgerechnet 260,41 EUR) sowie für die Central Zusatzkrankenversicherung (37,87 EUR) als Versicherung zur Absicherung des Risikos Krankheit zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von Zusatzversicherungen vgl. Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 22). Auch die WWK-Versicherungen mit monatlichen Beiträgen i.H.v. 225,84 EUR, die nach Auskunft der Klägerin eine „Riester-Rente“ sowie eine „Rürup-Rente“ beinhalten, sind als Versicherungen zur Absicherung des Risikos Alter berücksichtigungsfähig. Auch wenn dieser Betrag etwa 5% des verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens der Klägerin darstellt und damit die 4%-Grenze der §§ 82, 86 EStG übersteigt, hält die Kammer im vorliegenden Verfahren eine Berücksichtigung der Vorsorgeleistungen in vollständigem Umfang mit Blick auf die besondere persönliche Situation der Klägerin hinsichtlich ihrer Altersvorsorge (Scheidung, Berufstätigkeit in der Schweiz) in Höhe von etwa 5% für - noch - angemessen (vgl. dazu VG Aachen, Urteile vom 07.09.2010 - 2 K 1281/08 -, juris, und vom 23.06.2009 - 2 K 1817/08 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 22).
67 
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die zugunsten der Kinder der Klägerin abgeschlossenen WWK-Kapitallebensversicherungen (i.H.v. insgesamt 150,-- EUR). Denn diese Versicherungen dienen nach Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung allein der Kapitalbildung, mithin nicht der Absicherung eines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Risiken (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschluss vom 11.03.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris; OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 25.09.2012 - 6 S 24.12 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 02.08.2012 - 4 LA 113/11 -, juris).
68 
Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist daher ein Betrag i.H.v. 524,12 EUR zu berücksichtigen.
69 
Die Abzüge gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII betragen daher insgesamt 2.679,37 EUR; das für die Anwendung des § 93 Abs. 3 SGB VIII maßgebliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin im Jahr 2014 bemisst sich mithin auf (6.955,96 - 2.679,37 =) 4.276,59 EUR.
70 
3. Von diesem Betrag sind gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen, wobei grundsätzlich eine Kürzung um pauschal 25% erfolgt, sofern die - nach Grund und Höhe angemessenen - Belastungen nicht höher sind. In Betracht kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3).
71 
Der Beklagte hat den pauschalen Abzug von 25% gewählt. Dies ist von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn zur Überzeugung der Kammer bleiben die im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigenden Aufwendungen der Klägerin im Ergebnis hinter dem Pauschbetrag von (4.276,59 x 25% =) 1.069,15 EUR zurück. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
72 
3.1 An Versicherungsbeiträgen, die im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig sind, sind zugunsten der Klägerin die Kosten der Haftpflichtversicherung (7,31 EUR) und der Risikolebensversicherung (Cosmos, 13,95 EUR) zu berücksichtigen. Ferner ist die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. (unter Abzug des auf die Teilkasko-Versicherung entfallenen Betrags) 85,78 EUR abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII hängt nicht davon ab, dass das Fahrzeug (auch) beruflich genutzt wird. Zwar können die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Einzelfall als von der Fahrtkostenpauschale umfasst angesehen werden (OVG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2003 - 4 A 220/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20.06.2000 - 22 A 207/99 -, juris); dies gilt jedoch nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem aufgrund der geringen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz die insoweit berücksichtigungsfähigen Kosten wesentlich unterhalb der allein durch die Haftpflichtversicherung entstehenden Aufwendungen liegen.
73 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung eine weitere Lebensversicherung von Continentale i.H.v. 15,34 EUR erwähnt hat, handelt es sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, um eine Versicherung, die auf ihren Namen lief, deren begünstigte Person aber ihr ehemaliger Ehemann war, so dass eine Berücksichtigung der diesbezüglich entstandenen Kosten nicht in Betracht kommt.
74 
Insgesamt ergeben sich folglich Beiträge zu Versicherungen i.H.v. 107,04 EUR. Damit liegt die Klägerin unterhalb der bisweilen als Obergrenze für die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen genannten 3% des maßgeblichen Nettoeinkommens (vgl. dazu Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 30).
75 
3.2 Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII sind ferner die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen.
76 
3.2.1 Abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII die durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Strecke 4,5 km) entstehenden - und damit beruflich bedingten - Fahrtkosten. Dabei handelt es sich unstreitig um zur Erzielung des Einkommens notwendige Kosten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 93 Rn. 44, m.w.N.).
77 
Hinsichtlich der konkret zu berücksichtigenden Höhe der beruflich bedingten Fahrtkosten kann vorliegend dahinstehen, ob diese anhand § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII - 5,20 EUR pro Monat und Entfernungskilometer - (so etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2009 - 12 A 3019/08 -, juris), anhand steuerrechtlicher Maßstäbe - § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: 0,30 EUR pro Entfernungskilometer - (so etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 PA 275/10 -, juris; wohl auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.1997 - 9 S 1194/96 -, juris) oder anhand unterhaltsrechtlicher Leitlinien der Oberlandesgerichte, d.h. hier anhand von Ziff. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stand 01.01.2012) - 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer - (so etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2009 - 2 LB 7/09 -, juris) zu berechnen sind (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris). Denn selbst unter Zugrundelegung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als der für die Klägerin günstigsten Variante ergeben sich zu berücksichtigende Fahrtkosten i.H.v. monatlich nur [(4,5 km x 2 x 0,30 EUR/km x 220) / 12 = ] 49,50 EUR. Damit wird, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, auch unter Berücksichtigung der weiteren absetzbaren Kosten die Schwelle von 25% des Nettoeinkommens nicht überschritten.
78 
3.2.2 Die Klägerin macht im Rahmen der Werbungskosten ferner die ihr entstandenen Kosten für die seit 2013 privat organisierte und finanzierte Ausbildung zur Kinaesthetics-Trainerin - Lehrgänge, Kurstage, Lerngruppentreffen etc. inkl. Fahrtkosten - geltend. Dem folgt die Kammer jedoch nicht.
79 
Zwar können nach Auffassung der Kammer - auch wenn sich dafür in den einschlägigen Regelwerken und behördlichen Handreichungen wie der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB VIII oder den unterschiedlichen existierenden Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff SGB VIII keine Anhaltspunkte ergeben - grundsätzlich auch Fort- und Weiterbildungskosten im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII Berücksichtigung finden. Die Wortwahl der Vorschrift legt es allerdings nahe, die Frage, in wieweit Weiterbildungsmaßnahmen kostenbeitragsrechtlich von Relevanz sind, mit Blick auf die konkrete, gegenwärtig ausgeübte berufliche Tätigkeit und die hieraus fließenden Einnahmen zu beantworten. Daher sind als Fort- und Weiterbildungskosten allenfalls diejenigen Ausgaben anzusehen, die ein Kostenbeitragspflichtiger tätigt, um in dem derzeit ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dort besser vorwärts zu kommen, nicht aber Maßnahmen, die die für die Ausübung eines künftigen Berufs erforderlichen Kenntnisse vermitteln; denn nur im ersteren Fall handelt es sich bei den angefallenen Kosten um mit der Erzielung des (gegenwärtigen) Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII.
80 
Keine andere Auslegung ergibt sich unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regelungen, insbesondere von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. In der Kommentarliteratur wird zur Auslegung des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII immer wieder pauschal auf § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen (Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 04/2014, B II § 93 SGB VIII Rn. 22; Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 93 Rn. 44; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 31). Im Rahmen des § 9 Abs. 1 EStG aber wird der Begriff der Werbungskosten seit Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahr 2002 dahin ausgelegt, dass darunter zwar nicht die Kosten für eine erstmalige Ausbildung, jedoch alle Fortbildungskosten unabhängig davon fallen, ob sie mit dem bisher ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehen oder nicht (BFH, Urteile vom 18.06.2009 - VI R 31/07 -, juris, vom 17.12.2002 - VI R 137/01 -, juris, und vom 04.12.2002 - VI R 120/01 -, juris). Dem entspricht es, dass die Klägerin angegeben hat, dass sie die insoweit entstandenen Kosten steuerrechtlich geltend machen konnte.
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Einer unbesehenen Übernahme der steuerrechtlichen Regelungen auf das Kostenbeitragsrecht steht jedoch nicht nur der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen entgegen. So spricht § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII von „mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“, während die in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltene Definition des Begriffs der Werbungskosten - weitergehend und insbesondere ohne Bezugnahme auf den Begriff der Notwendigkeit (darauf verweisend etwa Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 24) - von „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ spricht.
82 
Auch Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Regelungen weichen in erheblicher Weise von demjenigen des Kostenbeitragsrechts ab. Der Bundesfinanzhof begründete seine Rechtsprechungsänderung - die Ausdehnung des Begriffs der Werbungskosten auf alle Fortbildungsmaßnahmen - im Jahr 2002 neben steuersystematischen Gesichtspunkten vor allem mit tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im heutigen Berufsleben, im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängende Notwendigkeit beruflicher Flexibilität der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Gestaltung des Steuerrechts zu unterstützen (BFH, Urteile vom 17.12.2002 - VI R 137/01 -, juris, und vom 04.12.2002 - VI R 120/01 -, juris). Diese Rechtsprechungsänderung ist folglich zu sehen im Zusammenhang mit der Funktion des Steuerrechts. Diese erschöpft sich nicht darin, Staatseinnahmen zu generieren. Vielmehr dient das Steuerrecht darüber hinaus immer wieder der Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele, indem durch eine entsprechende Gestaltung des Steuerrechts ein bestimmtes Verhalten der Bürger gefördert wird, das aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist; diese Möglichkeit, aus Gründen des Gemeinwohls durch mittelbare Verhaltenssteuerung mittels steuerrechtlicher Regelungen auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss zu nehmen, ist in der finanz- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 -, juris, und Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 u.a. -, juris; BFH, Urteil vom 06.04.2016 - X R 42/14 -, juris). Vor diesem Hintergrund mag es steuerpolitisch durchaus sinnvoll sein, durch die steuerrechtliche Anerkennung privater Fortbildungsmaßnahmen Anreize für berufliche Weiterbildung und Kompetenzerweiterung zu schaffen, welche nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für das Gemeinwohl - durch Stärkung des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandorts Deutschland, aber auch dadurch, dass infolge besserer beruflicher Ausbildung der Bevölkerung auf mittlere Sicht höhere Steuereinnahmen generiert werden können - als nützlich angesehen werden. Derartige Lenkungsfunktionen aber verfolgt das Kostenbeitragsrecht nicht. Ziel des § 93 SGB VIII ist es vielmehr, den Kostenbeitragspflichtigen in einem angemessenen Umfang - entsprechend seiner derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - an den Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme zu beteiligen. Entscheidend ist folglich, wie hoch das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen im maßgeblichen (Vorjahres-)Zeitraum war und welche Ausgaben der Kostenbeitragspflichtige aufwenden musste, um dieses Einkommen erzielen zu können. Anders als im Steuerrecht sind dies nur Ausgaben, die notwendig sind, um das gegenwärtige Einkommen zu erzielen; dies aber sind neben Aufwendungen etwa für Arbeitsmittel, für den Arbeitsweg oder für notwendige Beiträge zu Berufsverbänden nur Aufwendungen für solche Fort- und Weiterbildungen, die in engem Zusammenhang mit der derzeit konkret ausgeübten Berufstätigkeit des Kostenbeitragspflichtigen stehen, die insbesondere gesetzlich vorgesehen sind oder vom Arbeitgeber erwartet werden.
83 
Diese Auslegung des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII zugrunde gelegt, fällt die Ausbildung der Klägerin zur Kinaesthetics-Trainerin nicht unter den Begriff der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Denn auch wenn denkbar ist, dass der Erwerb von Kenntnissen im Bereich Kinaesthetics, der sich mit Bewegungskompetenz beschäftigt, sich als bloße Ergänzung einer heilpädagogischen Ausbildung darstellt, war Ziel der konkreten Ausbildung der Klägerin zur Kinaesthetics-Trainerin nicht eine reine Weiterbildung im Bereich Heilpädagogik; die Ausbildung wurde von ihr vielmehr als „Sprungbrett“ begriffen, um anderweitig beruflich tätig sein zu können, und ihr Ziel ist es, ab dem kommenden Jahr als selbständige Kinaesthetics-Trainerin arbeiten zu können. Damit aber sollte die Ausbildung nicht in erster Linie ihrer seinerzeit ausgeübten abhängigen Beschäftigung im „...“, einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, zugutekommen; vielmehr diente sie als Grundlage, um von der abhängigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Bereich zu wechseln.
84 
3.2.3 Ob die Kosten für die schweizerische Anerkennung der Klägerin als Heilpädagogin im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII berücksichtigungsfähig sind, kann hier offen bleiben, da diese Kosten erst ab dem Jahr 2016 entstanden sind.
85 
3.3 Schließlich fallen unter § 93 Abs. 3 SGB VIII Schuldverpflichtungen (Nr. 3); auch insoweit gilt die Einschränkung des § 93 Abs. 3 Satz 3, wonach die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sein müssen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen dürfen.
86 
3.3.1 Insoweit macht die Klägerin einen Kredit bei der Santander Bank geltend, der der Finanzierung von Renovierungsarbeiten im vierzig Jahre alten Bad in der von ihr erworbenen Wohnung dient und, so die Klägerin, deshalb mit relativ hohen monatlichen Raten (684,08 EUR) abgeschlossen wurde, weil nur bei Wahl einer bis zu 24-monatigen Laufzeit der Kredit zinsfrei gewährt wurde.
87 
Dem Grunde nach war die Renovierung eines über vierzig Jahre alten Bades zu Kosten von insgesamt 16.418,13 EUR nicht unangemessen. Dies führt allerdings noch nicht automatisch dazu, dass die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Belastungen vollumfänglich im Rahmen des § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII anzuerkennen wären. Vielmehr ist auch mit Blick auf die konkrete Höhe der Kreditraten (684,08 EUR) zu prüfen, ob die Kreditgestaltung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung vereinbar ist (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2014 - 12 A 2687/12 -, juris). Als Unterhaltspflichtige gegenüber drei Kindern ist die Klägerin nämlich gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sie gegenüber den Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist und bleibt (Sächs. OVG, Beschluss vom 21.05.2012 - 1 A 163/09 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 49). Allerdings war die Klägerin angesichts der konkreten Umstände berechtigt, einen Kreditvertrag mit Kreditraten in der gewählten Höhe abzuschließen. Hierfür spricht, dass die Kreditraten, bezogen auf ihr Nettoeinkommen bei Vertragsabschluss i.H.v. 3.734,93 EUR, nur etwa 1/6 ihres verfügbaren Nettoeinkommens ausmachten. Ferner glich sie durch eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 80% auf 90%, verbunden mit einer Erhöhung ihres Nettoeinkommens um etwa 443 EUR, die erhöhte Kreditbelastung zu einem wesentlichen Teil aus. Schließlich ist es unter den gegebenen Umständen eine wirtschaftlich vernünftige Erwägung, einen zinsfreien Konsumentenkreditvertrag mit entsprechend höheren Raten abzuschließen, anstatt zusätzliche Zinsverpflichtungen einzugehen.
88 
3.3.2 Soweit die Klägerin geltend macht, sie müsse für die Kosten der Ausbildung ihrer Tochter ... aufkommen und die BAFöG-Zahlungen seien insoweit nicht auskömmlich, so ist bereits fraglich, ob Unterhaltsverpflichtungen unter den Begriff der „Schuldverpflichtung“ in § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII zu fassen sind, oder ob Schuldverpflichtungen nicht begrifflich eine irgendwie geartete Rückzahlungspflicht des Kostenbeitragsschuldners voraussetzen, die aus dem vorherigen Empfang einer Leistung resultiert, was bei Unterhaltspflichten nicht der Fall ist (VG Minden, Urteil vom 19.04.2013 - 6 K 2743/10 -, juris). Denn jedenfalls ist die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten in den §§ 92 Abs. 4, 94 Abs. 2 SGB VIII und § 4 KbV abschließend geregelt; das aus diesen Vorschriften folgende Verbot der Schmälerung von Unterhaltsansprüchen vor- und gleichrangig Berechtigter wird durch § 4 KbV abschließend umgesetzt mit der Folge, dass eine (weitere) Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten im Rahmen von § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht möglich ist (VG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2010 - 4 A 27/09 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, § 93 Rn. 32a). Dem Umstand, dass die Klägerin für ihre Tochter ... unterhaltspflichtig ist, hat der Beklagte folgerichtig durch Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen;
89 
3.3.3 Die Klägerin macht ferner geltend, für die Abzahlung ihrer Wohnung monatlich 255,02 EUR an Tilgungsraten (über eine WWK-Fondsrente) und Zinsen i.H.v. 736,24 CHF pro Quartal (d.h. 229,80 EUR/Monat) aufzuwenden. Nachgewiesene Schulden zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum sind zwar grundsätzlich im Rahmen von § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig, sie können allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als sie über den Wohnwert hinausgehen, denn angemessene Unterkunftskosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt worden (Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2012 - 7 K 3041/10 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -, juris). Davon aber kann im Falle der Klägerin keine Rede sein. Außer Betracht zu bleiben haben insoweit die Tilgungsraten, weil durch Tilgung eigenes Vermögen gebildet wird, so dass allein die Zinsen kostenbeitragsrechtlich von Relevanz sein können (VG Saarland, Urteil vom 31.01.2014 - 3 K 686/12 -, juris; VG Münster, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 1854/08 -, juris). Dafür, dass die Zinszahlungen i.H.v. 229,80 EUR/Monat den Wohnwert ihrer Wohnung überstiegen, aber besteht kein Anhaltspunkt.
90 
3.3.4 Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung schließlich sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 11.06.2015 - B 3 K 14.633 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/11 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2013 - AN 6 K 13.01029 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2010 - Au 3 K 09.777 -, juris); ebenso wenig lassen sich Instandhaltungsrücklagen (wie das von der Klägerin geltend gemachte Hausgeld) in Abzug bringen (VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 -, juris).
91 
3.4 Insgesamt kann die Klägerin folglich im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII monatliche Belastungen i.H.v. höchstens (107,04 + 49,50 + 684,08 = ) 840,62 EUR geltend machen, einen Betrag folglich, der wesentlich unterhalb der 25%-Pauschale - 1.069,15 EUR - liegt.
92 
4. Daraus ergibt sich ein nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII bereinigtes maßgebliches Nettoeinkommen i.H.v. (4.276,59 - 1.069,15) 3.207,44 EUR.
93 
5. Mit diesem Einkommen war die Klägerin sodann gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 1 KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 12 - 3.001,00 bis 3.300,99 EUR - einzustufen. Mit Blick auf ihre gegenüber ihren beiden anderen Kindern bestehenden Unterhaltspflichten war eine Zuordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV zu einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe vorzunehmen, folglich die Einstufung in Einkommensgruppe 10. Daraus ergibt sich ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 510,00 EUR.
94 
6. Dieser Kostenbeitrag ist allerdings - ebenso wie der Kostenbeitrag aus Kindergeld - gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII anteilig zu kürzen.
95 
Die Klägerin hat nach den Ausführungen unter A. Anspruch auf Kürzung des von ihr zu zahlenden Kostenbeitrags i.H.v. 510,00 EUR um 25%. Für eine pauschale Kürzung um (nur) 20%, wie in Ziff. 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vorgesehen, sieht die Kammer angesichts des Wortlauts der Regelung keine Veranlassung.
96 
Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt für den Umfang der Kürzung dagegen keine Rolle, in welcher Höhe sie tatsächlich Zahlungen für ihren Sohn in der Zeit erbracht hat, in der er sich in ihrem Haushalt befand. Denn nach § 94 Absatz 4 SGB VIII erfolgt keine Anrechnung von tatsächlichen finanziellen Aufwendungen des Kostenbeitragspflichtigen für den jungen Menschen, sondern die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung. Diese erfolgt durch Herabsetzung des Kostenbeitrags entsprechend dem Zeitanteil der Betreuungsleistung über Tag und Nacht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG Halle, Urteil vom 25.02.2008 - 4 A 171/06 -, juris).
97 
Der Kostenbeitrag i.H.v 510,00 EUR ist demnach um 25%, d.h. um 127,50 EUR auf 382,50 EUR zu kürzen.
98 
Dafür, dass ein Kostenbeitrag in dieser Höhe für die Klägerin eine unangemessene Härte darstellen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
99 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
100 
Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
101 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen (§124a Abs. 1 VwGO), bestehen nicht.

Gründe

 
23 
Die im Wege objektiver Klagehäufung gemäß § 44 VwGO gegen zwei Bescheide des Beklagten gerichtete Klage der Klägerin ist als Anfechtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff., 75 VwGO zulässig.
24 
Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der - den Kostenbeitrag Kindergeld betreffende - Bescheid des Beklagten vom 11.04.2016 in dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 aufrecht erhaltenen Umfang ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO), soweit darin ein den monatlichen Betrag von 145,50 EUR überschreitender Kostenbeitrag festgesetzt wurde. Der - den Kostenbeitrag aus Einkommen betreffende - Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 ist rechtswidrig, soweit darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 382,50 EUR festgesetzt ist. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
A.
25 
Hinsichtlich des Bescheids vom 11.04.2016 hat die Klage Erfolg; die Festsetzung eines Kostenbeitrags aus Kindergeld ist, soweit sie den Betrag von monatlich 145,50 EUR überschreitet, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
26 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
27 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin dem Grunde nach erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn ... im Jahr 2016 jugendhilferechtliche (vollstationäre) Leistungen auf Grundlage von § 34 SGB VIII durch Unterbringung im ... und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbracht hat; ebenso unstrittig ist, dass die Klägerin für ihren Sohn in den - hier allein noch streitgegenständlichen - Monaten Februar bis April 2015 Kindergeld in Höhe von 194 EUR monatlich bezogen hat. Dem Grunde nach die Klägerin mithin gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
28 
2. Allerdings hat sich ... im Jahr 2016 wiederholt im Haushalt seiner Mutter aufgehalten.
29 
Gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält (vgl. zum Folgenden OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2008 - Au 3 K 07.730 -, juris; Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 08/2017, § 94 Rn. 18 ff.; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 94 Rn. 17). Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt über den Rahmen eines bloßen Umgangskontaktes hinausreicht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist. Wenn sich der junge Mensch in den Ferien oder ansonsten regelmäßig mehrere Tage pro Woche im Haushalt der Eltern aufhält, insbesondere weil das Betreuungskonzept der Einrichtung trotz vollstationärer Leistungserbringung auf eine stärkere Anbindung der Eltern gerichtet ist, soll durch eine anteilige Kürzung des Kostenbeitrags vermieden werden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise - durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und durch die im Haushalt durch den Aufenthalt des jungen Menschen tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten - belastet werden. So dürften gelegentliche reine Wochenendaufenthalte, auch wenn sie mit einer Übernachtung verbunden sind, regelmäßig Umgangskontakten zuzurechnen sein (so etwa VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2008 - Au 3 K 07.730 -, juris; VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.01.2011 - 3 K 1530/09 -, juris), während etwa eine Kürzung des Kostenbeitrags auf 5/7 in Betracht kommt, wenn die Jugendhilfe jeweils in der Woche nur von Montag bis Freitag gewährt wird, sich das Kind mithin regelmäßig an zwei von sieben Wochentagen vollständig im Haushalt des kostenbeitragsrechtlich in Anspruch genommenen Erziehungsberechtigten aufhält (so VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, Rn. 17; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris; VG Halle, Urteil vom 25.02.2008 - 4 A 171/06 -, juris, hat im konkreten Fall eine Betreuung an sechs Tagen pro Monat ausreichen lassen, um den Kostenbeitrag um 1/5 zu kürzen).
30 
Betreffend den ... ergibt sich aus den regelmäßigen, etwa zweiwöchentlich vorgesehenen Heimfahrwochenenden, den Elterntagen wie auch und insbesondere den Ferientagen, die sich über das Schuljahr verteilt auf etwa 16 Wochen summieren, dass das Betreuungskonzept des ...s eine aktive Einbeziehung des familiären Umfelds vorsieht. Zwar gibt es auch bei einem solchen Betreuungskonzept Aufenthalte des Kindes im elterlichen Haushalt, die als reine Umgangskontakte anzusehen und daher kostenbeitragsrechtlich nicht von Relevanz sind; um derartige Umgangskontakte handelt es sich an denjenigen Wochenenden, an denen ... nach nur einer Nacht bei seiner Mutter am Folgetag wieder in die Einrichtung zurück gekehrt ist. Die in der Liste des ...s vom 09.02.2017 enthaltenen Abwesenheitszeiten für das Jahr 2016 erfassen dagegen nur Tage, an denen sich ... rund um die Uhr außerhalb der Einrichtung befunden hat; An- und Abreisetage wurden in der Aufstellung nicht berücksichtigt. Danach befand sich ... im Jahr 2016 an 91 Tagen außerhalb der Einrichtung, was einen Anteil von 91/366 oder 25% ausmacht. Die Klägerin hat danach Anspruch auf Kürzung des von ihr zu zahlenden Kostenbeitrags um 25%.
31 
Zur Überzeugung der Kammer ist die Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen über Tag und Nacht gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch hinsichtlich des Kostenbeitrags aus Kindergeld gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen. Dies ergibt sich aus einer Anwendung der anerkannten Methoden der Normauslegung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.01.2017 (- 12 S 870/15 -, juris) entschieden:
32 
„(1) Das Gesetzesverständnis, wonach § 94 Abs. 4 SGB VIII auch hinsichtlich des Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Gültigkeit hat, wird zunächst durch den Wortlaut des § 94 Abs. 3 u. 4 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung nahegelegt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.08.2013 - KJVVG - (BGBl I 2013, 3464) wurde in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag aus Einkommen abgeschafft und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 94 SGB VIII Rn. 11). Dies hat zur Konsequenz, dass in § 94 SGB VIII nunmehr zwei Kostenbeiträge geregelt sind, nämlich der Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) und der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
33 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII normiert die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung eines Kostenbeitragspflichtigen und nimmt dabei allgemein auf „den Kostenbeitrag“ Bezug. Eine Differenzierung zwischen dem Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) einerseits und dem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) erfolgt nicht. Daraus, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII „den Kostenbeitrag“ im Singular und nicht im Plural nennt, kann nicht gefolgert werden, dass nur der Kostenbeitrag aus Einkommen von der Anrechnungsregelung erfasst sein soll. Wäre ein solches Verständnis gewollt, hätte dies durch eine nähere Konkretisierung bspw. unter Bezugnahme auf den jeweils gemeinten Absatz des § 94 SGB VIII erfolgen müssen. Da eine entsprechende Präzisierung nicht erfolgt ist, muss die Verwendung des Singulars als bloße Gesetzestechnik verstanden werden, der keine entscheidende Bedeutung zukommt.
34 
(2) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 94 SGB VIII regelt in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII und in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die beiden unterschiedlichen Kostenbeiträge aus Einkommen einerseits und in Höhe des Kindergeldes andererseits. Daran schließt sich mit Absatz 4 die Anrechnungsvorschrift bei der Erbringung tatsächlicher Betreuungsleistungen mit Ausnahme von Umgangskontakten an. Die Stellung der Anrechnungsvorschrift in Absatz 4 nach den Regelungen über die unterschiedlichen Kostenbeiträge in Absätzen 1 und 2 einerseits sowie in Absatz 3 andererseits kann in systematischer Hinsicht nur bedeuten, dass die Anrechnungsvorschrift auf beide Kostenbeiträge anzuwenden ist. Anderenfalls wäre sie nach den Regelungen betreffend den Kostenbeitrag aus Einkommen, also nach Absätzen 1 und 2, einzufügen gewesen.
35 
(3) Für die Anwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist. § 94 Abs. 2 SGB VIII in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung vom 08.12.1998 regelte die Heranziehung der Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammenlebten, in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen. Die seit 01.10.2005 geltenden Fassungen des § 94 SGB VIII vom 08.09.2005, 14.12.2006, 10.12.2008 und vom 11.09.2012 regelten jeweils in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII die Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmte in den genannten Fassungen diesbezüglich, dass bei Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Kostenbeitrag von dem Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen bezog, „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu zahlen war. Hintergrund der Einführung eines Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.1998 (- 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222), wonach Kindergeld nicht als mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung angesehen worden war. Daraus folgte, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils zum Einsatz von Mitteln in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. neben dem einkommensabhängigen Kostenbeitrag bestand. Da dies nicht als ein angemessenes Ergebnis angesehen wurde, schuf der Gesetzgeber die Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (vgl. hierzu BT-Drs. 15/3676, S. 42 zu § 94 zu Absatz 3; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 11). Es gab mithin nur einen Kostenbeitrag aus Einkommen, wobei dieser - bei Nicht-Vorhandensein sonstigen einzusetzenden Einkommens - von dem Kindergeld beziehenden Elternteil „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu leisten war.
36 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII regelte bereits bisher, dass die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht außerhalb von Umgangskontakten auf den Kostenbeitrag anzurechnen war. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII ist, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 - FamRZ 2009, 1442; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 17; Juris Praxiskommentar SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18). Dabei war anerkannt, dass es zu einer solchen nicht gewollten doppelten Belastung unabhängig davon kommt, ob Grundlage des Kostenbeitrages das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen war oder das für das Kind erhaltene Kindergeld in Form des Mindestkostenbeitrages, wenn das Kind sich außerhalb von reinen Umgangskontakten bei einem kostenbeitragspflichtigen Elternteil aufhielt. Aus diesem Grund war unstreitig, dass die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes - anzuwenden war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 - juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 - juris), obwohl der Wortlaut des früheren § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII („mindestens in Höhe des Kindergeldes“) noch eher als der jetzige Wortlaut („Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes“) eine Interpretation dahingehend zugelassen hätte, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Dennoch sahen sogar die „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg (Stand: 01.07.2011)“ vor, die Abzüge gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch im Hinblick auf den Mindestkostenbeitrag vorzunehmen (so ausdrücklich Ziff. 94.4. der Empfehlungen vom 01.07.2011).
37 
Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG) vom 29.08.2013 änderte der Gesetzgeber § 94 SGB VIII dahingehend, dass die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestbeitrag aufgehoben und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt wurde. In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 17/13023, S. 15 zu Nummer 8, zu Buchstabe a; BR-Drs. 93/13, S. 14 zu Nummer 8, zu Buchstabe a) ist diesbezüglich ausgeführt:
38 
„Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergeldes ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. (...)“
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Fast gleichlautend ist die Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung des § 7 KostenbeitragsV (BR-Drs. 119/13, S. 9, B, zu Nummer 6), in der es einleitend heißt:
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„Wie nach bisheriger Rechtslage soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung berücksichtigt werden.“
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Grund für die Neuregelung war folglich der Wille des Gesetzgebers, die in der Gesetzesbegründung dargelegte Ungerechtigkeit zu beseitigen, die darin bestand, dass der Elternteil, der Kindergeld bezieht, im Rahmen der bisher einheitlichen Ermittlung des Kostenbeitrages unter Einbeziehung des Kindergeldes das Kindergeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zu leisten, verwenden konnte. Sinn und Zweck der Neuregelung war - wie der Gesetzgeber betonte -, dass der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil „gleich“ sein soll; gemeint ist, dass bei der Berechnung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages nunmehr bei keinem der beiden Elternteile mehr das Kindergeld einfließen kann.
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Die von dem Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe dem mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. verfolgten Ziel, den kostenbeitragspflichtigen Eltern nicht das Kindergeld für das über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebrachte Kind zu belassen, da der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen habe, wieder in vollem Umfang zur Geltung verhelfen wollen (UA, S. 10), lässt sich indes den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr betonen sämtliche Begründungen, das Kindergeld solle „wie bisher“ „eingezogen“ bzw. „berücksichtigt“ werden. Die Änderung hin zu einer gesonderten Erhebung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes erfolgte jedoch ersichtlich, um eine ungerechtfertigte „ungleiche Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile“ hinsichtlich des einkommensabhängigen Kostenbeitrages künftig zu verhindern. Hieraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Heranziehung bzw. Berücksichtigung des Kindergeldes als solcher keine Änderungen erfolgen sollten. Wie dargelegt, war nach der bisherigen Fassung des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII jedoch allgemein anerkannt, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar war. Dass diesbezüglich eine Änderung vorgenommen werden sollte, lässt sich den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen.
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Hierfür spricht auch, dass § 94 SGB VIII mit Ausnahme der Änderung der Absätze 3 und 6 (letzterer ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er die Kostenheranziehung junger Menschen betrifft) unverändert blieb. Insbesondere nahm der Gesetzgeber keine Modifizierung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII vor. Wird aber eine bereits bisher vorhandene Regelung innerhalb einer Vorschrift im Rahmen der teilweisen Neufassung dieser Vorschrift nicht geändert, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der hierin enthaltenen Regelung nicht beabsichtigt ist.
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(4) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII unter Berücksichtigung der Funktion des Kindergeldes (vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016, a.a.O.). Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII war bereits vor der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 03.12.2013, in Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt und in diesem Rahmen auch den Lebensunterhalt des Kindes (§ 39 SGB VIII) sicherstellt, den Eltern nicht den Kindergeldvorteil zu belassen. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII war ebenfalls bereits bisher, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten.
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Hält sich jedoch das Kind - wie in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit - außerhalb von reinen Umgangskontakten bei dem Elternteil auf, der das Kindergeld bezieht, so ist aufgrund der Funktion des Kindergeldes die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nach dessen Neufassung weiterhin geboten.
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Bei dem Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern (§ 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG). Es steht wirtschaftlich dem Kind zu und ist kein unterhaltsrechtliches Einkommen der Eltern (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - NJW 2011, 3215; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386; BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff. zu Nummer 19; Reinken in: BeckOK-BGB, Stand 01.08.2016, BGB § 1612b Rn. 4). Mit dem Kindergeld wird der Mindestunterhalt des Kindes teilweise sichergestellt (BT-Drs. 16/1830, a.a.O., S. 29; MüKoBGB/Born, 6. Aufl., BGB § 1612b Rn. 29). Auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Grundsicherungsleistungen wird das Kindergeld dem minderjährigen Kind als Einkommen zugeordnet, weshalb der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (§§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Anspruchsberechtigt bezüglich der Auszahlung des Kindergeldes sind im Regelfall beide Elternteile. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld für jedes Kind nach dem Vorrangprinzip des § 64 EStG jedoch nur an einen Elternteil gezahlt (Reinken in: BeckOK-BGB, a.a.O., Rn. 5b). Bei mehreren Kindergeldberechtigten wird es demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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Dient das Kindergeld mithin der Sicherstellung des Mindestunterhaltes des Kindes und wird der Unterhalt über § 39 SGB VIII zwar weitgehend, jedoch während des Aufenthaltes des Kindes bei einem Elternteil außerhalb von reinen Umgangskontakten nicht vollständig von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt, so entspricht es dem Sinn und Zweck des Kindergeldes, den Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu erstrecken. Für die von der öffentlichen Jugendhilfe bei Unterbringung eines Kindes über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nicht erfassten Posten wie der Verköstigung und Unterbringung des Kindes während des Aufenthaltes bei einem Elternteil außerhalb von Umgangskontakten gebietet es die Funktion des Kindergeldes, dem bezugsberechtigten Elternteil einen Teil des Kindergeldes zur Deckung der dargestellten Bedarfe zu belassen.
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Ist der Bedarf des Kindes - wie vorliegend - aufgrund eines zeitweiligen Aufenthaltes bei dem kindergeldbezugsberechtigten Elternteil außerhalb reiner Umgangskontakte nicht vollständig durch den Jugendhilfeträger sichergestellt, liegt eine andere Ausgangssituation als diejenige vor, die den vom VG Freiburg entschiedenen Fragen zugrunde lag (vgl. dazu UA, S. 11 mit Bezugnahme auf VG Freiburg, Urteile vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 - juris und vom 26.01.2012 - 4 K 949/11 - juris). Die diesbezüglich relevanten Fallgestaltungen waren jeweils dadurch gekennzeichnet, dass die Eltern keinerlei tatsächliche Betreuungsleistungen, die über die Wahrnehmung des Umgangsrechtes hinausgegangen wären, erbrachten. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII erfolgte Argumentation, hinsichtlich der Mindestbeitragsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes sei ein Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung ausgeschlossen, ist mithin auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht das gesetzgeberische Anliegen, die bisher bestehende Ungleichbehandlung zwischen dem das Kindergeld beziehenden und dem anderen Elternteil beseitigen zu wollen, dem dargelegten Verständnis, § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, nicht entgegen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass die von § 94 Abs. 4 SGB VIII gemeinten Betreuungsleistungen bei beiden kostenbeitragspflichtigen Elternteilen, unabhängig davon, ob sie Kindergeld für das untergebrachte Kind beziehen oder nicht, zu einer Verringerung ihrer aus ihrem Einkommen resultierenden Kostenbeitragspflicht führen, wenn sich das Kind bei ihnen nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten aufhält (UA, S. 10). Zutreffend ist des Weiteren, dass die Anrechnung gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den geschuldeten Kostenbeitrag aus Einkommen bei beiden Elternteilen bei identischem Umfang ihrer Betreuungsleistungen gleich ist. Soweit das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich einer anteiligen Anrechnung von Betreuungsleistungen gemäß § 94 abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes einen finanziellen Vorteil des das Kindergeld beziehenden Elternteils gegenüber dem anderen, kein Kindergeld erhaltenden Elternteil in Höhe dieser Anrechnung auf den Kostenbeitrag sieht (UA, S. 11), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar kommt es wegen der überwiegenden Deckung des Unterhaltes des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII und der Heranziehung der Eltern zu einkommensabhängigen Kostenbeiträgen nicht zu der in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelten bedarfsmindernden Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt in Kombination mit dem anteiligen Ausgleich des verbleibenden Restbedarfs des Kindes entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit des betreffenden Elternteiles gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Auch ist wegen der Regelung des § 64 Abs. 1 EStG eine Auszahlung des Kindergeldes stets nur an einen Bezugsberechtigten möglich, auch wenn sich die Elternteile die tatsächlichen Betreuungsleistungen teilen.
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Dennoch steht die seitens des Verwaltungsgerichts angenommene Privilegierung des das Kindergeld beziehenden Elternteils nicht der sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ergebenden Auslegung des § 94 Abs. 4 SGB VIII entgegen. Ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung sollte nur die Ungleichbehandlung beseitigt werden, die sich daraus ergab, dass der einkommensabhängige Kostenbeitrag nach früherer Rechtslage seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils teilweise durch das einkommenserhöhende Kindergeld bestritten werden konnte. Die Belastung aus Einkommen ist nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 03.12.2013 nun gemäß § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII für jeden Elternteil einkommensabhängig gleich. Der Zweck der Gesetzesänderung, den einkommensabhängigen Kostenbeitrag - entsprechend der Höhe des eigenen Einkommens - bei jedem Elternteil nach denselben Maßstäben zu erheben, also ohne die Hinzurechnung und ohne den möglichen Einsatz von Kindergeld zur Deckung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages, wurde erreicht, gerade im Hinblick auf Fallgestaltungen, in denen das Kindergeld zwar das Einkommen erhöhte, aufgrund der nach Einkommensgruppen gestaffelten Kostenbeiträge jedoch nicht zu einem höheren Kostenbeitrag führte. Eine solche Konstellation ist aufgrund der Neuregelung ausgeschlossen, da das Kindergeld nicht mehr zu einer Erhöhung des Einkommens führen kann, ohne sich in einem höheren Kostenbeitrag niederzuschlagen. Mit der Erhebung eines gesonderten Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes wird eine solche Fallgestaltung gerade verhindert und somit die Intention des Gesetzgebers realisiert.
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Aus der bereits zitierten Gesetzesbegründung lässt sich jedoch keine Positionierung zu der Frage entnehmen, ob das Kindergeld auch dann in voller Höhe als selbständiger Kostenbeitrag abzuführen ist, wenn Betreuungsleistungen des das Kindergeld beziehenden Elternteiles über den Umfang reiner Umgangskontakte erbracht werden. Ein solches Verständnis widerspräche - wie dargelegt - dem aufgrund Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnis.
[...]
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(5) Der in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014 bzw. in der aktuellen Fassung mit Stand 01.07.2015 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung kommt keine Bindungswirkung für das Gericht zu. Die hierin niedergelegte Auffassung vermag im Übrigen nicht zu überzeugen und weicht darüber hinaus von den Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, Schleswig-Holstein sowie der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Rheinland, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, des Freistaates Thüringen und Westfalen-Lippe (Stand: 17.11.2014) ab. In den für Baden-Württemberg erteilten Empfehlungen (Stand 01.07.2015 und - inhaltlich identisch - Stand 01.01.2014) ist unter Punkt 94.4 ausgeführt, die Regelung über die Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungsleistungen gelte nicht für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. In Fußnote 66 wird diesbezüglich auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwiesen. Aus welchen Gründen hieraus allerdings nicht abgeleitet werden kann, der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII erstrecke sich nur auf den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII, wurde unter (3) bereits dargelegt. In den o.g. Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen u.a. wird hingegen ohne weitere Begründung unter Punkt 17 ausgeführt, § 94 Abs. 4 SGB VIII gelte auch für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (so wohl auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 - juris).
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(6) Das dargestellte Auslegungsergebnis wird auch durch die von der Beklagten und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochene Tatsache, es fielen auch in Zeiten, in denen der junge Mensch sich außerhalb reiner Umgangskontakte bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil aufhalte, weiterhin Kosten der Jugendhilfe an, weil dessen Platz in der Einrichtung freigehalten werden müsse (UA, S. 11/12), nicht in Frage gestellt. Entsprechende Vorhaltekosten fielen auch in Fallgestaltungen an, in denen der frühere Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben wurde, ohne dass dies an der einhelligen Auffassung, die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII sei auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, etwas geändert hätte. Im Übrigen liegt die Besonderheit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung darin, dass das Internat, in welchem die Heimunterbringung des Sohnes der Klägerin erfolgt, an Wochenenden und in den Ferien geschlossen ist, so dass eine Bedarfsdeckung aller anfallenden Bedarfe des Kindes in diesen Zeiträumen unstreitig nicht durch die Unterbringung in der entsprechenden Einrichtung gewährleistet werden kann.
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Auch die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung zu der Beitragshöhe nach alter Rechtslage ist nicht geeignet, das anhand der anerkannten Methoden der Normauslegung gefundene Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die insgesamt niedrigeren Beiträge in vorliegender Konstellation maßgeblich aufgrund eines niedrigeren einkommensabhängigen Beitrages ergeben. In diesem Zusammenhang lässt sich der Gesetzesbegründung zu dem KJVVG entnehmen, dass „neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen (...) „der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt“ durch „eine Entlastung niedrigerer Einkommensgruppen“ gewährleistet werden soll (BT-Drs. 17/13023, S. 1 u. 2, B. 1.). Der im Vergleich zu der nach alter Rechtslage niedrigere einkommensabhängige Kostenbeitrag entspringt mithin einer im Verhältnis zu der Erhebung zweier gesonderter Kostenbeiträge unabhängigen Intention des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigere Kostenbeiträge aus Einkommen „im Zusammenhang“ mit der zusätzlichen Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes sah (BT-Drs. 17/13023, S. 4, F.), reicht nicht hin, um die aufgrund der Kriterien der Normauslegung gewonnene Überzeugung des Senats zu erschüttern.
55 
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die der bisherigen Kammerrechtsprechung entspricht (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 -, juris), an.
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Der angefochtene Bescheid ist mithin insoweit rechtswidrig, als er die Kürzung um 25% nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII für die Monate Februar bis April 2015 verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 194,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 145,50 EUR. Die Klage hat daher insoweit Erfolg; dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung und auf Vorschlag des Gerichts (nur) eine Kürzung auf 152 EUR beantragt hat, hindert die Kammer auch unter Berücksichtigung des in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“-Grundsatzes nicht, ihr einen Kürzungsbetrag bis auf 145,50 EUR zuzusprechen, da Ziel der Klägerin eine Kürzung um 25% war und der Betrag von 152 EUR lediglich auf einen Rechenfehler der Kammer zurückzuführen ist.
B.
57 
Hinsichtlich des mit Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 17.08.2016 festgesetzten Kostenbeitrags aus Einkommen hat die Klage der Klägerin dagegen nur teilweise Erfolg, nämlich soweit darin für das Jahr 2016 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 382,50 EUR festgesetzt wird. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Kostenbeiträgen sind die Regelungen der § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten von Hilfen zur Erziehung in einem Heim heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII. Der Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen (§ 94 Abs. 2 SGB VIII); ferner sind für die Festsetzung der Kostenbeiträge tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht durch den Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen (§ 94 Abs. 4 SGB VIII).
59 
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - die genannten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig -, wobei maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.08.2016 i.d.F. des Bescheides vom 17.08.2016 die Kostenbeitragspflicht der Klägerin (nur) für das Jahr 2016 regelt, ist hier das Einkommen der Klägerin im Jahr 2015 zugrunde zu legen .
60 
Laut Lohnausweis betrug der Bruttolohn der Klägerin im Jahr 2015 87.540,90 CHF. Nach der Tabelle der Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank - Jahresendstände und -durchschnitte - (veröffentlicht durch die Deutsche Bundesbank unter https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurs/stat_eurorefj.pdf?__blob=publicationFile) betrug der durchschnittliche Euro-Referenzkurs gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2015 1,0679, woraus sich ein Umrechnungskurs von 1 CHF = 0,9364 EUR errechnet. Hieraus ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2015 i.H.v. 81.973,30 EUR und damit ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 6.831,11 EUR.
61 
Diesem Einkommen hinzuzurechnen ist die von der Klägerin für ihren Sohn ... im Jahr 2015 bezogene Schweizer Kinderzulage. Zwar ist nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Kindergeldes ist jedoch eng zu verstehen. Er erfasst nicht jegliche staatliche Leistung, die kinderbezogen gewährt wird, sondern, worauf auch der Verweis in § 94 Abs. 3 Satz 2 auf § 74 EStG spricht, lediglich Zahlungen auf Grundlage von Abschnitt X EStG und dem Bundeskindergeldgesetz (von einer engen Auslegung des Begriffs des Kindergeldes ausgehend auch etwa Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, §93 Rn. 12; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 5). Daher gilt nicht nur für inländische Leistungen wie etwa den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags bei der Beamtenbesoldung (dazu Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 13), sondern auch für dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen, dass diese gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einkommen hinzuzurechnen sind. Die im Jahr 2015 erst ab Mai gezahlte Schweizer Kinderzulage i.H.v. 200 CHF bzw. 187,28 EUR monatlich ist daher i.H.v. 124,85 EUR dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen.
62 
Das für die Berechnung des Kostenbeitrags 2016 zugrunde zu legende monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug mithin 6.955,96 EUR.
63 
2. Vom Einkommen abzusetzen sind gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlte Steuern (1.), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (2.) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (3.). Da gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen, ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, kommt es auch bezüglich der abzusetzenden Beträge jeweils auf das Vorjahr, hier mithin auf das Jahr 2015, an (so auch VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -, juris).
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2.1 Im Fall der Klägerin führt dies - umgerechnet in Eurobeträge - zu monatlich abzusetzenden Beträgen im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII i.H.v. 953,16 EUR und 307,40 EUR an Steuern im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschläge und Quellensteuer) sowie zu weiteren, im Einzelnen aus dem Lohnausweis ersichtlichen Beträgen i.H.v. insgesamt 894,69 EUR für Beiträge (AHV, IV etc.) und die zweite Säule der beruflichen Vorsorge.
65 
2.2 Was die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit angeht, so sind nicht alle von der Klägerin insoweit geltend gemachten Kostenpositionen im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII anrechenbar.
66 
Insoweit sind zunächst die Beiträge für die Helsana Krankenversicherung (umgerechnet 260,41 EUR) sowie für die Central Zusatzkrankenversicherung (37,87 EUR) als Versicherung zur Absicherung des Risikos Krankheit zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von Zusatzversicherungen vgl. Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 22). Auch die WWK-Versicherungen mit monatlichen Beiträgen i.H.v. 225,84 EUR, die nach Auskunft der Klägerin eine „Riester-Rente“ sowie eine „Rürup-Rente“ beinhalten, sind als Versicherungen zur Absicherung des Risikos Alter berücksichtigungsfähig. Auch wenn dieser Betrag etwa 5% des verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens der Klägerin darstellt und damit die 4%-Grenze der §§ 82, 86 EStG übersteigt, hält die Kammer im vorliegenden Verfahren eine Berücksichtigung der Vorsorgeleistungen in vollständigem Umfang mit Blick auf die besondere persönliche Situation der Klägerin hinsichtlich ihrer Altersvorsorge (Scheidung, Berufstätigkeit in der Schweiz) in Höhe von etwa 5% für - noch - angemessen (vgl. dazu VG Aachen, Urteile vom 07.09.2010 - 2 K 1281/08 -, juris, und vom 23.06.2009 - 2 K 1817/08 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 22).
67 
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die zugunsten der Kinder der Klägerin abgeschlossenen WWK-Kapitallebensversicherungen (i.H.v. insgesamt 150,-- EUR). Denn diese Versicherungen dienen nach Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung allein der Kapitalbildung, mithin nicht der Absicherung eines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Risiken (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschluss vom 11.03.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris; OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 25.09.2012 - 6 S 24.12 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 02.08.2012 - 4 LA 113/11 -, juris).
68 
Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist daher ein Betrag i.H.v. 524,12 EUR zu berücksichtigen.
69 
Die Abzüge gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII betragen daher insgesamt 2.679,37 EUR; das für die Anwendung des § 93 Abs. 3 SGB VIII maßgebliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin im Jahr 2014 bemisst sich mithin auf (6.955,96 - 2.679,37 =) 4.276,59 EUR.
70 
3. Von diesem Betrag sind gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen, wobei grundsätzlich eine Kürzung um pauschal 25% erfolgt, sofern die - nach Grund und Höhe angemessenen - Belastungen nicht höher sind. In Betracht kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3).
71 
Der Beklagte hat den pauschalen Abzug von 25% gewählt. Dies ist von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn zur Überzeugung der Kammer bleiben die im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigenden Aufwendungen der Klägerin im Ergebnis hinter dem Pauschbetrag von (4.276,59 x 25% =) 1.069,15 EUR zurück. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
72 
3.1 An Versicherungsbeiträgen, die im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig sind, sind zugunsten der Klägerin die Kosten der Haftpflichtversicherung (7,31 EUR) und der Risikolebensversicherung (Cosmos, 13,95 EUR) zu berücksichtigen. Ferner ist die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. (unter Abzug des auf die Teilkasko-Versicherung entfallenen Betrags) 85,78 EUR abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII hängt nicht davon ab, dass das Fahrzeug (auch) beruflich genutzt wird. Zwar können die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Einzelfall als von der Fahrtkostenpauschale umfasst angesehen werden (OVG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2003 - 4 A 220/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20.06.2000 - 22 A 207/99 -, juris); dies gilt jedoch nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem aufgrund der geringen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz die insoweit berücksichtigungsfähigen Kosten wesentlich unterhalb der allein durch die Haftpflichtversicherung entstehenden Aufwendungen liegen.
73 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung eine weitere Lebensversicherung von Continentale i.H.v. 15,34 EUR erwähnt hat, handelt es sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, um eine Versicherung, die auf ihren Namen lief, deren begünstigte Person aber ihr ehemaliger Ehemann war, so dass eine Berücksichtigung der diesbezüglich entstandenen Kosten nicht in Betracht kommt.
74 
Insgesamt ergeben sich folglich Beiträge zu Versicherungen i.H.v. 107,04 EUR. Damit liegt die Klägerin unterhalb der bisweilen als Obergrenze für die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen genannten 3% des maßgeblichen Nettoeinkommens (vgl. dazu Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 30).
75 
3.2 Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII sind ferner die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen.
76 
3.2.1 Abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII die durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Strecke 4,5 km) entstehenden - und damit beruflich bedingten - Fahrtkosten. Dabei handelt es sich unstreitig um zur Erzielung des Einkommens notwendige Kosten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 93 Rn. 44, m.w.N.).
77 
Hinsichtlich der konkret zu berücksichtigenden Höhe der beruflich bedingten Fahrtkosten kann vorliegend dahinstehen, ob diese anhand § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII - 5,20 EUR pro Monat und Entfernungskilometer - (so etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2009 - 12 A 3019/08 -, juris), anhand steuerrechtlicher Maßstäbe - § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: 0,30 EUR pro Entfernungskilometer - (so etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 PA 275/10 -, juris; wohl auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.1997 - 9 S 1194/96 -, juris) oder anhand unterhaltsrechtlicher Leitlinien der Oberlandesgerichte, d.h. hier anhand von Ziff. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stand 01.01.2012) - 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer - (so etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2009 - 2 LB 7/09 -, juris) zu berechnen sind (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris). Denn selbst unter Zugrundelegung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als der für die Klägerin günstigsten Variante ergeben sich zu berücksichtigende Fahrtkosten i.H.v. monatlich nur [(4,5 km x 2 x 0,30 EUR/km x 220) / 12 = ] 49,50 EUR. Damit wird, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, auch unter Berücksichtigung der weiteren absetzbaren Kosten die Schwelle von 25% des Nettoeinkommens nicht überschritten.
78 
3.2.2 Die Klägerin macht im Rahmen der Werbungskosten ferner die ihr entstandenen Kosten für die seit 2013 privat organisierte und finanzierte Ausbildung zur Kinaesthetics-Trainerin - Lehrgänge, Kurstage, Lerngruppentreffen etc. inkl. Fahrtkosten - geltend. Dem folgt die Kammer jedoch nicht.
79 
Zwar können nach Auffassung der Kammer - auch wenn sich dafür in den einschlägigen Regelwerken und behördlichen Handreichungen wie der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB VIII oder den unterschiedlichen existierenden Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff SGB VIII keine Anhaltspunkte ergeben - grundsätzlich auch Fort- und Weiterbildungskosten im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII Berücksichtigung finden. Die Wortwahl der Vorschrift legt es allerdings nahe, die Frage, in wieweit Weiterbildungsmaßnahmen kostenbeitragsrechtlich von Relevanz sind, mit Blick auf die konkrete, gegenwärtig ausgeübte berufliche Tätigkeit und die hieraus fließenden Einnahmen zu beantworten. Daher sind als Fort- und Weiterbildungskosten allenfalls diejenigen Ausgaben anzusehen, die ein Kostenbeitragspflichtiger tätigt, um in dem derzeit ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dort besser vorwärts zu kommen, nicht aber Maßnahmen, die die für die Ausübung eines künftigen Berufs erforderlichen Kenntnisse vermitteln; denn nur im ersteren Fall handelt es sich bei den angefallenen Kosten um mit der Erzielung des (gegenwärtigen) Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII.
80 
Keine andere Auslegung ergibt sich unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regelungen, insbesondere von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. In der Kommentarliteratur wird zur Auslegung des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII immer wieder pauschal auf § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen (Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 04/2014, B II § 93 SGB VIII Rn. 22; Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, Stand 21.08.2017, § 93 Rn. 44; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 31). Im Rahmen des § 9 Abs. 1 EStG aber wird der Begriff der Werbungskosten seit Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahr 2002 dahin ausgelegt, dass darunter zwar nicht die Kosten für eine erstmalige Ausbildung, jedoch alle Fortbildungskosten unabhängig davon fallen, ob sie mit dem bisher ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehen oder nicht (BFH, Urteile vom 18.06.2009 - VI R 31/07 -, juris, vom 17.12.2002 - VI R 137/01 -, juris, und vom 04.12.2002 - VI R 120/01 -, juris). Dem entspricht es, dass die Klägerin angegeben hat, dass sie die insoweit entstandenen Kosten steuerrechtlich geltend machen konnte.
81 
Einer unbesehenen Übernahme der steuerrechtlichen Regelungen auf das Kostenbeitragsrecht steht jedoch nicht nur der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen entgegen. So spricht § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII von „mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“, während die in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltene Definition des Begriffs der Werbungskosten - weitergehend und insbesondere ohne Bezugnahme auf den Begriff der Notwendigkeit (darauf verweisend etwa Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 24) - von „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ spricht.
82 
Auch Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Regelungen weichen in erheblicher Weise von demjenigen des Kostenbeitragsrechts ab. Der Bundesfinanzhof begründete seine Rechtsprechungsänderung - die Ausdehnung des Begriffs der Werbungskosten auf alle Fortbildungsmaßnahmen - im Jahr 2002 neben steuersystematischen Gesichtspunkten vor allem mit tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im heutigen Berufsleben, im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängende Notwendigkeit beruflicher Flexibilität der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Gestaltung des Steuerrechts zu unterstützen (BFH, Urteile vom 17.12.2002 - VI R 137/01 -, juris, und vom 04.12.2002 - VI R 120/01 -, juris). Diese Rechtsprechungsänderung ist folglich zu sehen im Zusammenhang mit der Funktion des Steuerrechts. Diese erschöpft sich nicht darin, Staatseinnahmen zu generieren. Vielmehr dient das Steuerrecht darüber hinaus immer wieder der Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele, indem durch eine entsprechende Gestaltung des Steuerrechts ein bestimmtes Verhalten der Bürger gefördert wird, das aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist; diese Möglichkeit, aus Gründen des Gemeinwohls durch mittelbare Verhaltenssteuerung mittels steuerrechtlicher Regelungen auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss zu nehmen, ist in der finanz- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 -, juris, und Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 u.a. -, juris; BFH, Urteil vom 06.04.2016 - X R 42/14 -, juris). Vor diesem Hintergrund mag es steuerpolitisch durchaus sinnvoll sein, durch die steuerrechtliche Anerkennung privater Fortbildungsmaßnahmen Anreize für berufliche Weiterbildung und Kompetenzerweiterung zu schaffen, welche nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für das Gemeinwohl - durch Stärkung des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandorts Deutschland, aber auch dadurch, dass infolge besserer beruflicher Ausbildung der Bevölkerung auf mittlere Sicht höhere Steuereinnahmen generiert werden können - als nützlich angesehen werden. Derartige Lenkungsfunktionen aber verfolgt das Kostenbeitragsrecht nicht. Ziel des § 93 SGB VIII ist es vielmehr, den Kostenbeitragspflichtigen in einem angemessenen Umfang - entsprechend seiner derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - an den Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme zu beteiligen. Entscheidend ist folglich, wie hoch das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen im maßgeblichen (Vorjahres-)Zeitraum war und welche Ausgaben der Kostenbeitragspflichtige aufwenden musste, um dieses Einkommen erzielen zu können. Anders als im Steuerrecht sind dies nur Ausgaben, die notwendig sind, um das gegenwärtige Einkommen zu erzielen; dies aber sind neben Aufwendungen etwa für Arbeitsmittel, für den Arbeitsweg oder für notwendige Beiträge zu Berufsverbänden nur Aufwendungen für solche Fort- und Weiterbildungen, die in engem Zusammenhang mit der derzeit konkret ausgeübten Berufstätigkeit des Kostenbeitragspflichtigen stehen, die insbesondere gesetzlich vorgesehen sind oder vom Arbeitgeber erwartet werden.
83 
Diese Auslegung des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII zugrunde gelegt, fällt die Ausbildung der Klägerin zur Kinaesthetics-Trainerin nicht unter den Begriff der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Denn auch wenn denkbar ist, dass der Erwerb von Kenntnissen im Bereich Kinaesthetics, der sich mit Bewegungskompetenz beschäftigt, sich als bloße Ergänzung einer heilpädagogischen Ausbildung darstellt, war Ziel der konkreten Ausbildung der Klägerin zur Kinaesthetics-Trainerin nicht eine reine Weiterbildung im Bereich Heilpädagogik; die Ausbildung wurde von ihr vielmehr als „Sprungbrett“ begriffen, um anderweitig beruflich tätig sein zu können, und ihr Ziel ist es, ab dem kommenden Jahr als selbständige Kinaesthetics-Trainerin arbeiten zu können. Damit aber sollte die Ausbildung nicht in erster Linie ihrer seinerzeit ausgeübten abhängigen Beschäftigung im „...“, einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, zugutekommen; vielmehr diente sie als Grundlage, um von der abhängigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Bereich zu wechseln.
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3.2.3 Ob die Kosten für die schweizerische Anerkennung der Klägerin als Heilpädagogin im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII berücksichtigungsfähig sind, kann hier offen bleiben, da diese Kosten erst ab dem Jahr 2016 entstanden sind.
85 
3.3 Schließlich fallen unter § 93 Abs. 3 SGB VIII Schuldverpflichtungen (Nr. 3); auch insoweit gilt die Einschränkung des § 93 Abs. 3 Satz 3, wonach die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sein müssen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen dürfen.
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3.3.1 Insoweit macht die Klägerin einen Kredit bei der Santander Bank geltend, der der Finanzierung von Renovierungsarbeiten im vierzig Jahre alten Bad in der von ihr erworbenen Wohnung dient und, so die Klägerin, deshalb mit relativ hohen monatlichen Raten (684,08 EUR) abgeschlossen wurde, weil nur bei Wahl einer bis zu 24-monatigen Laufzeit der Kredit zinsfrei gewährt wurde.
87 
Dem Grunde nach war die Renovierung eines über vierzig Jahre alten Bades zu Kosten von insgesamt 16.418,13 EUR nicht unangemessen. Dies führt allerdings noch nicht automatisch dazu, dass die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Belastungen vollumfänglich im Rahmen des § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII anzuerkennen wären. Vielmehr ist auch mit Blick auf die konkrete Höhe der Kreditraten (684,08 EUR) zu prüfen, ob die Kreditgestaltung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung vereinbar ist (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2014 - 12 A 2687/12 -, juris). Als Unterhaltspflichtige gegenüber drei Kindern ist die Klägerin nämlich gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sie gegenüber den Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist und bleibt (Sächs. OVG, Beschluss vom 21.05.2012 - 1 A 163/09 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 49). Allerdings war die Klägerin angesichts der konkreten Umstände berechtigt, einen Kreditvertrag mit Kreditraten in der gewählten Höhe abzuschließen. Hierfür spricht, dass die Kreditraten, bezogen auf ihr Nettoeinkommen bei Vertragsabschluss i.H.v. 3.734,93 EUR, nur etwa 1/6 ihres verfügbaren Nettoeinkommens ausmachten. Ferner glich sie durch eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 80% auf 90%, verbunden mit einer Erhöhung ihres Nettoeinkommens um etwa 443 EUR, die erhöhte Kreditbelastung zu einem wesentlichen Teil aus. Schließlich ist es unter den gegebenen Umständen eine wirtschaftlich vernünftige Erwägung, einen zinsfreien Konsumentenkreditvertrag mit entsprechend höheren Raten abzuschließen, anstatt zusätzliche Zinsverpflichtungen einzugehen.
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3.3.2 Soweit die Klägerin geltend macht, sie müsse für die Kosten der Ausbildung ihrer Tochter ... aufkommen und die BAFöG-Zahlungen seien insoweit nicht auskömmlich, so ist bereits fraglich, ob Unterhaltsverpflichtungen unter den Begriff der „Schuldverpflichtung“ in § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII zu fassen sind, oder ob Schuldverpflichtungen nicht begrifflich eine irgendwie geartete Rückzahlungspflicht des Kostenbeitragsschuldners voraussetzen, die aus dem vorherigen Empfang einer Leistung resultiert, was bei Unterhaltspflichten nicht der Fall ist (VG Minden, Urteil vom 19.04.2013 - 6 K 2743/10 -, juris). Denn jedenfalls ist die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten in den §§ 92 Abs. 4, 94 Abs. 2 SGB VIII und § 4 KbV abschließend geregelt; das aus diesen Vorschriften folgende Verbot der Schmälerung von Unterhaltsansprüchen vor- und gleichrangig Berechtigter wird durch § 4 KbV abschließend umgesetzt mit der Folge, dass eine (weitere) Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten im Rahmen von § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht möglich ist (VG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2010 - 4 A 27/09 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 08/2017, § 93 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, § 93 Rn. 32a). Dem Umstand, dass die Klägerin für ihre Tochter ... unterhaltspflichtig ist, hat der Beklagte folgerichtig durch Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen;
89 
3.3.3 Die Klägerin macht ferner geltend, für die Abzahlung ihrer Wohnung monatlich 255,02 EUR an Tilgungsraten (über eine WWK-Fondsrente) und Zinsen i.H.v. 736,24 CHF pro Quartal (d.h. 229,80 EUR/Monat) aufzuwenden. Nachgewiesene Schulden zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum sind zwar grundsätzlich im Rahmen von § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig, sie können allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als sie über den Wohnwert hinausgehen, denn angemessene Unterkunftskosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt worden (Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2012 - 7 K 3041/10 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -, juris). Davon aber kann im Falle der Klägerin keine Rede sein. Außer Betracht zu bleiben haben insoweit die Tilgungsraten, weil durch Tilgung eigenes Vermögen gebildet wird, so dass allein die Zinsen kostenbeitragsrechtlich von Relevanz sein können (VG Saarland, Urteil vom 31.01.2014 - 3 K 686/12 -, juris; VG Münster, Urteil vom 12.01.2010 - 6 K 1854/08 -, juris). Dafür, dass die Zinszahlungen i.H.v. 229,80 EUR/Monat den Wohnwert ihrer Wohnung überstiegen, aber besteht kein Anhaltspunkt.
90 
3.3.4 Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung schließlich sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 11.06.2015 - B 3 K 14.633 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/11 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2013 - AN 6 K 13.01029 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2010 - Au 3 K 09.777 -, juris); ebenso wenig lassen sich Instandhaltungsrücklagen (wie das von der Klägerin geltend gemachte Hausgeld) in Abzug bringen (VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 -, juris).
91 
3.4 Insgesamt kann die Klägerin folglich im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII monatliche Belastungen i.H.v. höchstens (107,04 + 49,50 + 684,08 = ) 840,62 EUR geltend machen, einen Betrag folglich, der wesentlich unterhalb der 25%-Pauschale - 1.069,15 EUR - liegt.
92 
4. Daraus ergibt sich ein nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII bereinigtes maßgebliches Nettoeinkommen i.H.v. (4.276,59 - 1.069,15) 3.207,44 EUR.
93 
5. Mit diesem Einkommen war die Klägerin sodann gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 1 KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 12 - 3.001,00 bis 3.300,99 EUR - einzustufen. Mit Blick auf ihre gegenüber ihren beiden anderen Kindern bestehenden Unterhaltspflichten war eine Zuordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV zu einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe vorzunehmen, folglich die Einstufung in Einkommensgruppe 10. Daraus ergibt sich ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 510,00 EUR.
94 
6. Dieser Kostenbeitrag ist allerdings - ebenso wie der Kostenbeitrag aus Kindergeld - gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII anteilig zu kürzen.
95 
Die Klägerin hat nach den Ausführungen unter A. Anspruch auf Kürzung des von ihr zu zahlenden Kostenbeitrags i.H.v. 510,00 EUR um 25%. Für eine pauschale Kürzung um (nur) 20%, wie in Ziff. 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vorgesehen, sieht die Kammer angesichts des Wortlauts der Regelung keine Veranlassung.
96 
Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt für den Umfang der Kürzung dagegen keine Rolle, in welcher Höhe sie tatsächlich Zahlungen für ihren Sohn in der Zeit erbracht hat, in der er sich in ihrem Haushalt befand. Denn nach § 94 Absatz 4 SGB VIII erfolgt keine Anrechnung von tatsächlichen finanziellen Aufwendungen des Kostenbeitragspflichtigen für den jungen Menschen, sondern die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung. Diese erfolgt durch Herabsetzung des Kostenbeitrags entsprechend dem Zeitanteil der Betreuungsleistung über Tag und Nacht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG Halle, Urteil vom 25.02.2008 - 4 A 171/06 -, juris).
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Der Kostenbeitrag i.H.v 510,00 EUR ist demnach um 25%, d.h. um 127,50 EUR auf 382,50 EUR zu kürzen.
98 
Dafür, dass ein Kostenbeitrag in dieser Höhe für die Klägerin eine unangemessene Härte darstellen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
99 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
100 
Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
101 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen (§124a Abs. 1 VwGO), bestehen nicht.

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