Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 2 K 7807/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der am … 1996 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Eritreas. Nach seinen eigenen Angaben gelangte er von Libyen auf dem Seeweg am 05.10.2016 nach Italien. Einen Asylantrag stellte er dort nicht. Am 14.11.2016 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14.12.2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Eurodac-System wurde für den Antragsteller ein Eintrag der Kategorie 2 mit italienischer Länderkennung festgestellt. Auf das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 16.12.2016 erfolgte keine Antwort der italienischen Behörden.
Mit Bescheid vom 17.02.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.02.2017 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage (A 2 K 1173/17). Am 24.04.2017 wurde der Antragsteller nach Italien überstellt. Am 16.06.2017 stellte er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.07.2017 (A 2 K 4839/17) im Hinblick auf § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG als verfristet abgelehnt wurde.
Nach Erkenntnissen des Bundesamtes reiste der Antragsteller am 08.05.2017 erneut in das Bundesgebiet ein. Am 05.07.2017 richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Nach Darstellung des Bundesamtes erklärten die italienischen Behörden mit Wirkung vom 20.07.2017 ihre Zuständigkeit. Ein entsprechendes Schreiben ist der Verfahrensakte des Bundesamtes allerdings nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 29.08.2017 ordnete das Bundesamt erneut die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 11.09.2017 Klage erhoben (A 2 K 7806/17) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er beantragt - sachdienlich ausgelegt -, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamts vom 29.08.2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten.
Durch Beschluss vom 15.11.2017 ist das Verfahren zur Entscheidung auf die Kammer übertragen worden.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Bundesamtes und die Akten der genannten gerichtlichen Verfahren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
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2. Er ist aber unbegründet. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem öffentlichen Interesse an der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier voraussichtlich erfüllt.
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a) Italien dürfte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sein (vgl. zum Prüfungsumfang EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 - juris; Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 - juris). In dem nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (am 14.12.2016) war nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens gegeben. Auf das innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO gestellte Aufnahmegesuch haben die italienischen Behörden bis zum Ablauf der nach Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO maßgeblichen Frist nicht geantwortet, weshalb Italien auch aufgrund der Fiktionswirkung des Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig wurde. Die erneute Einreise in die Bundesrepublik ließ die Zuständigkeit Italiens nicht entfallen, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO. Weil die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat, kann gemäß Art. 25 Dublin-III-VO dahinstehen, ob die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit tatsächlich erklärt haben oder das Wiederaufnahmegesuch unbeantwortet blieb.
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b) Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers dürfte auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO entfallen sein. Nach dieser Norm ist die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) mit sich bringen. Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris) bzw. dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - NVwZ 2012, 417; Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - NVwZ 2017, 691) wird vermutet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GR-Charta entspricht. Diese Vermutung ist nicht schon bei einzelnen Verstößen gegen asylrechtliche Normen und nicht einmal bei Grundrechtsverletzungen durch den zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Die Überstellung eines Asylbewerbers ist erst dann mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen allgemein so defizitär sind, dass im konkreten Einzelfall die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 a.a.O.; Urteil vom 10.12.2013, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17/16 - juris Rn. 29). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 96ff.).
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Hieran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende - systemische - Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren. Die Kammer schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43ff.; Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014, a.a.O.; Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 1896/14.A -, juris; siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 10.04.2014 - A 4 K 2202/11 - juris Rn. 30ff.; Beschluss vom 31.03.2017 - A 2 K 1153/17; a.A. VG Hannover, Urteil vom 12.10.2017 - 3 A 4622/17 - juris). Trotz der hohen Zahl an Schutzsuchenden und diverser erheblicher Mängel verfügt Italien auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen über ein prinzipiell funktionsfähiges Asyl- und Aufnahmeverfahren. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass Asylsuchenden während der Durchführung des Asylverfahrens in Italien aufgrund von nicht in ausreichender Zahl vorhandener, nicht genügend hygienischer oder nicht hinreichend sicherer Unterkunftsmöglichkeiten systematisch in ihren Rechten verletzt sind. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass Dublin-Rückkehrer während des Verfahrens bis zur Entscheidung über diesen Antrag materielle Not leiden müssen, weil sie gemessen an den Vorgaben des Unionsrechts nicht das zum Leben Benötigte (insbesondere Nahrung, Wäsche, Kleidung und Hygieneartikel) erhalten. Vielmehr wird dem Rechtsanspruch der Asylsuchenden auf Verpflegung und Versorgung im Allgemeinen auch in Italien nachgekommen. Dies geschieht in der Regel durch die jeweilige (staatliche oder karitative/kirchliche) Aufnahmeeinrichtung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28ff.; Asylum Information Database, Country Report: Italy, Update 2016, S. 69ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Italien, 17.05.2017, S. 12ff.).
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Diese Beurteilung wird durch den Vortrag des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Einzelne Fälle von Dublin-Rückkehrern, bei denen eine Unterbringung nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder es eine Wartezeit bis zur erneuten Unterbringung gegeben hat, können nicht dazu führen, dass das italienische Asyl- und Aufnahmesystem im Ganzen als mangelhaft zu bewerten wäre. Der Antragsteller ist als junger gesunder Mann überdies nicht als besonders schutzbedürftige Person anzusehen, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris).
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c) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2017, a.a.O.) ist bei der Prüfung, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO), allerdings auch die Situation der als international Schutzberechtigte anerkannten Personen nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick zu nehmen. Auf diese Frage kommt es nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Fällen der Überstellung nach Italien auch an, weil sich aus dem Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 (a.a.O., S. 33ff.) konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass international Schutzberechtigte in Italien einem konkreten Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Zur Klärung, ob diese Frage noch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und nach welchen unionsrechtlichen Maßstäben die Lebensverhältnisse eines international Schutzberechtigten dann zu beurteilen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstreit ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
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Die Frage, ob die Lebensbedingungen in Italien für international Schutzberechtigte gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßen, wird in der - zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangenen Rechtsprechung (vgl. in diesem Zusammenhang die EuGH-Vorlagen des BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 - juris; Beschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - NVwZ 2017, 1545) - weitgehend verneint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 50ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris; VG München, Urteil vom 06.12.2016 - M 12 K 16.33413 - juris Rn. 25; Beschluss vom 06.03.2017 - M 17 S 17.33096 - juris Rn. 24; VG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2017 - 8 A 674/16 -, juris Rn. 11ff.; VG Trier, Beschluss vom 20.07.2017 - 5 L 7778/17.TR -, juris Rn. 8ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 02.06.2017 - 33 L 365.17 - juris Rn. 17ff.; Beschluss vom 20.07.2017 - 28 L 282.17 A - juris Rn. 18ff.). Zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 24. August 2016 (a.a.O., Rn. 51ff. m.w.N.) aus:
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„(Es) ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. [...] Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
20 
Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 4 ff.
21 
[...] Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. [...] Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. [...] (Die) zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen.
22 
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1.
23 
[...] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung.
24 
Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3.
25 
[...] Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen.
26 
Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an ^ OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5.
27 
In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft.
28 
Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35.
29 
Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen.
30 
Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6.
31 
Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen.
32 
Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3.
33 
Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen.
34 
Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar 2015.
35 
[...] Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung.
36 
Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4.“
37 
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln tendiert die Kammer dazu, sich dieser Einschätzung anzuschließen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn nach Auffassung der Kammer sind die gegenwärtig vorherrschenden Lebensumstände in Italien für international Schutzberechtigte im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
38 
Die Berücksichtigung der Lebensumstände für Antragsteller nach Zuerkennung internationalen Schutzes dürfte im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht vorgesehen sein. Nach dem Wortlaut bezieht sich die Prüfung auf systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen während des Verfahrens (vgl. Art. 2 Buchstabe c Dublin-III-VO: „Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde“). Auch systematische Gründe sprechen gegen die Berücksichtigung der Lebensumstände international Schutzberechtigter im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO. Denn zu diesem Zeitpunkt ist völlig offen, ob dem Antragsteller internationaler Schutz zuerkannt werden wird oder nicht. Eine - wenn auch nur summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylantrags dürfte dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens widersprechen, ohne materielle Prüfung des Asylantrags den hierfür zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 - juris Rn. 12). Ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Asylantrags wären die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte selbst dann in den Blick zu nehmen, wenn die Zuerkennung internationalen Schutzes von vorneherein nicht in Betracht kommt. Dies dürfte nicht sachgerecht sein.
39 
Ungeachtet dessen ist es zwar in jedem Einzelfall geboten, entweder im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, ob ein Antragsteller im Falle seiner Rückführung im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017, a.a.O., Rn. 25). Die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte dürften der Rückführung aber nur in Ausnahmefällen entgegenstehen. Denn eine belastbare Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Asylantrags und der Lebensumstände, die ein Antragsteller für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes zu erwarten hätte, dürfte in der Regel nicht möglich sein (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017, a.a.O.). Im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist zum einen offen, wie nach Durchführung des unter Umständen mehrere Jahre dauernden behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die dann im Herkunftsland herrschenden politischen und wirtschaftlichen Bedingungen über den Asylantrag entschieden werden wird. Zum anderen ist unklar, wie sich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bis zum rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entwickeln werden. Auch im Fall des nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen zählenden Antragstellers kann nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht angenommen werden, dass er in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen internationalen Schutzstatus erhalten und dann in der Folge einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird.
40 
d) Auch nach Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse ist es nicht gerechtfertigt, die Überstellung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen.
41 
Zwar lassen sich bis zur Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgeworfenen rechtlichen Fragen weder - ohne weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 18). Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwingt aber nicht dazu, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Überwiegen des Suspensivinteresses anzunehmen. Denn der Prüfungsmaßstab ist grundsätzlich ein anderer als der für eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV. Während bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt grundsätzlich die Offenheit einer Rechtsfrage nicht genügt, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen und hierfür ein zusätzliches Suspensivinteresse erforderlich ist, reicht es für die Vorlage einer unionsrechtlichen Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass die Frage klärungsbedürftig erscheint (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 60. Ergänzungslieferung 2016, Art. 267 AEUV, Rdnrn. 25 ff.).
42 
Auch im Rahmen der Interessensabwägung ist in Rechnung zu stellen, dass derzeit weder die Dauer und die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in Italien zu durchlaufenden Anerkennungsverfahrens absehbar sind noch beurteilt werden kann, wie sich die vorherrschenden Lebensumstände für international Schutzberechtigte entwickeln werden. Die Suspendierung der Ausreisepflicht würde damit unter zwei Prämissen erfolgen, deren Eintreten völlig ungewiss ist. Demgegenüber hätte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Folge, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem hinsichtlich des Aufnahmemitgliedstaats Italien für einen nicht überschaubaren Zeitraum außer Kraft gesetzt wäre. Denn der Antragsteller befindet sich in der gleichen Situation wie nahezu alle Asylbewerber, deren Überstellung nach Italien nach Maßgabe der Dublin-III-VO ansteht.
43 
Bei der Bewertung der widerstreitenden Interessen ist im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO überdies die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Mindeststandards gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 - juris Rn. 60). Es ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Antragsteller diese Rechte in Italien geltend machen und notfalls gerichtlich einklagen kann. Dass ihm dies nicht möglich wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ein Überwiegen des Suspensivinteresses ist bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entschieden wird, deshalb nur dann zu bejahen, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in den anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 19). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes stellt den Antragsteller auch nicht rechtsschutzlos. Das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens von Italien aus ist sicher schwierig, aber nicht unmöglich. Sollte ihm in Italien ein internationaler Schutzstatus zuerkannt werden oder der angefochtene Bescheid nach Klärung der Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Gerichtshof der Europäischen Union und eingehenderer Prüfung der Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien als voraussichtlich rechtswidrig erweisen, kann er - soweit er seine Rechte nicht vor italienischen Gerichten geltend zu machen vermag - dies im Hauptsacheverfahren bzw. im Rahmen eines Abänderungsverfahrens einbringen.
44 
e) Der Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien stehen voraussichtlich auch keine inlandsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in den Fällen des § 34a Abs. 1 AsylG verpflichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Hierfür ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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