Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - NC 6 K 8950/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2017/2018 (ZZVO vom 31.5.2017 - GBl. 2017, 291 -) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2017/2018 auf 338 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2017 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl.
Mit Bescheid vom 19.10.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zum Studium der Humanmedizin zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 339 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2017/2018 zugelassen worden (Belegungsliste, Stand 8.11.2017 - vorgelegt mit Schriftsatz vom 15.11.2017 - Zu den Generalakten [zdGA] II -).
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 339 Studierenden um einen weiteren von der Beklagten im Wege der freiwilligen Übernahme einer Überlast zusätzlich ausgewiesenen Platz überbelegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze, die für eine Zuteilung an den Kläger/die Klägerin zur Verfügung stünden.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313 -) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 5.6.2008 (Gesetz v. 10.11.2009 - GBl. 2009, S. 663 -) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII (vom 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 - i. d. F. vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S.385 -) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, im Folgenden nur noch als „VG, Rn.….“ zitiert; zuvor zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15; zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 -; alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht)
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen hat die Beklagte für das WS 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester die festgesetzte Kapazität von 338 Studienplätzen ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsakte in kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
17 
Das ergibt sich aus Folgendem:
18 
1. Lehrangebot
19 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
20 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
21 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KAS 3, 6 -10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte jeweilige Deputatsstundenzahl (Anatomie und Zellbiologie: 118 SWS; Biochemie/Molekularbiologie: 131 SWS; Physiologie: 97,5 SWS; Medizinische Psychologie/ Soziologie: 43 SWS) ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 79). Schon im Vorjahr ist diese Zahl jeweils beanstandungsfrei ermittelt worden (vgl. VG, Rn. 28 - 74).
22 
Die im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungsverfügung (vom 28.11.2017) aufgezeigten Unstimmigkeiten in den zum Nachweis der Stellenausstattung vorgelegten Tabellen, hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2017 und ergänzend durch ihre plausiblen und überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt.
23 
In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) ist nach den Angaben der Beklagten hinsichtlich der befristeten E13-Stelle des aufgrund seines Teilzeitvertrages zu nur 65 % beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten B. lediglich versehentlich der zusätzliche Hinweis unterblieben, dass es sich insoweit haushaltsrechtlich um eine 100 % Stelle handelt, die mithin im Übrigen zu 35 % vakant ist und insofern mit einem Umfang von 35 % als N.N.-Stelle hätte aufgelistet werden müssen. Berücksichtigt man dies, so ergeben sich in der Summe tatsächlich die in der Tabelle ausgewiesenen insgesamt 7 Stellen mit einem Deputat von je 4 SWS und somit einem Lehrdeputat von 28 SWS (nämlich insgesamt 6 Stellen zu 100 %: L., V., S.,B. [65% + 35% N.N.] zuzüglich 2 N.N.-Stellen, und außerdem 2 Stellen zu 50 %: C. und K.).
24 
Auch bezüglich des Physiologischen Instituts ist in der entsprechenden Tabelle zur Stellenausstattung dieses Instituts (KAS 20) den Angaben der Beklagten zufolge lediglich versehentlich unterblieben, einige teilweise vakante Stellen im entsprechenden Umfang auch als N.N.-Stellen auszuweisen, nämlich die von Dr. S. mit einem Teilzeitvertrag von 75 % besetzte im Haushaltsplan zu 100 % vorhandene befristete E13-Stelle hinsichtlich des übrigen vakanten Teils als eine 35 % N.N.-Stelle auszuweisen und die beiden von Dr. E. bzw. Dr. E.-Z. aufgrund von Teilzeitverträgen jeweils nur zu 50 % besetzten im Haushaltsplan aber als 100 %- Stellen vorhandenen befristeten E13-Stellen hinsichtlich des übrigen vakanten Teils jeweils als 50 % -N.N.-Stellen in der Tabelle aufzuführen. Berücksichtigt man dies, so ergeben sich in der Summe insgesamt die in der Tabelle aufgeführten 8 Stellen zu je 4 SWS, so dass ein Gesamtlehrdeputat von 32 SWS aus diesen Stellen resultiert und zutreffend aufgeführt wird (6 x 100 % Stellen: K., M., St., S.[75 % + 25 % N.N.], E. [50 % + 50 % N.N.] und E.-Z. [50 % + 50 % N.N.] sowie 2 x 100 % N.N.; das sind in der Summe 4,75 tatsächlich besetzte volle Stellen zuzüglich 3,25 N.N.-Stellen, insgesamt also 8 haushaltsrechtliche Soll-Stellen, die nach dem kapazitätsrechtlich relevanten sogenannten „abstrakten Stellenprinzip“ gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs.3 KapVO VII der Kapazitätsrechnung zugrunde zu legen sind).
25 
Was die Validierung der in den Tabellen ausgewiesenen Stellen durch die entsprechenden Dienstaufgabenbeschreibungen angeht, hat die Beklagte die der vorgelegten Kapazitätsakte versehentlich nicht beigefügte Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. S. nachgereicht, der zu entnehmen ist, dass er als Wissenschaftlicher Angestellter tatsächlich eine befristete E13-Stelle mit einer - wegen des noch nicht erreichten Ziels der Weiterqualifikation reduzierten - Lehrverpflichtung von nur 4 SWS im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von 75 % innehat (vgl. Anlage 1 zu Teil a.b. des Schreibens der Beklagten vom 29.11.2017).
26 
Bezüglich des Lehrangebots aus Stellen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung mit Schreiben vom 29.11.2017 (dort unter a.c.) und im Übrigen ergänzend in der mündlichen Verhandlung klargestellt, aus was sich die in der entsprechenden Tabelle (KAS 22) ausgewiesene Gesamtsumme von 14 SWS im Einzelnen ergibt, die für eine Zahl von insgesamt 2,5 vollen befristeten E13-Stellen mit einem Lehrdeputat von 4 SWS je Stelle in der rechten Tabellenspalte ausgewiesen ist und von dem rechnerischen Ergebnis von nur 10 SWS abweicht (2,5 x 4 = 10 SWS). Sie hat nämlich darauf ausgeführt, dass Frau Dr. S. trotz eines bloßen 30 % -Teilzeitvertrags nicht nur eine Lehrleistung von 1,2 SWS (= 0,3 x 4 SWS), sondern aufgrund einer speziellen Vereinbarung von 2,4 SWS zu erbringen hat, und dass Fr. Q., trotz eines bloßen 70 %-Teilzeitvertrags nicht nur eine Lehrleistung von 2,8 SWS (= 0,7 x 4 SWS), sondern aufgrund einer speziellen Vereinbarung von 5,6 SWS zu erbringen hat. Sie hat dazu auf die Dienstaufgabenbeschreibungen für Dr. S. und die zugehörige Anlage (KAS 73, 74), sowie auf die Dienstaufgabenbeschreibung von Frau Q. (KAS 76) und die dazu nachgereichte Anlage (siehe Schreiben vom 29.11.2017 - dort zum Punkt a.c. die Anlage 2) verwiesen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich in der Tat ein solcher gegenüber der sonst nur 4 SWS umfassenden Lehrverpflichtung gesteigerter Umfang der Lehrverpflichtung dieser beiden Wissenschaftlichen Angestellten. Das ist, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkt, nicht zu beanstanden und ist auch dienstvertragsrechtlich vor dem Hintergrund möglich, dass die beiden Wissenschaftlichen Angestellten zugunsten eines höheren Lehrdeputats dann im Gegenzug von sonstigen, nicht die Lehre betreffenden Dienstverpflichtungen in entsprechendem Umfang entbunden sind. Soweit die Beklagte in der endgültigen Berechnung des unbereinigten Lehrangebots für das Institut für Medizinische Psychologie/Soziologie insgesamt ein Lehrdeputat von 44 SWS eingestellt hat (KAS 10), obwohl dieses nach den Tabellen zur Stellenausstattung tatsächlich nur 43 SWS umfasst und dort auch so ausgewiesen wird (KAS 9, 13, 22), stellt dies (ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 29.11. 2017 - dort unter a.c.) eine kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende, nämlich bewusste, kapazitätsgünstige Berechnung dar (so schon zur selben Berechnung im Vorjahr VG, Rn.36).
27 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
28 
Wie schon im Studienjahr 2016/2017 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 37 - 40), entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung, die seit ihrer Neufassung im vergangenen Jahr (siehe LVVO v. 3.9.2016 - GABl. 2016, 552) bisher unverändert geblieben ist.
29 
Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 78) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (so schon zum Vorjahr VG, Rn.40). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 80).
30 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
31 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen (KAS 7,8, 10, 13, 18, 20, 81) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
32 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 81 und den Fakultätsvorstandsbeschluss vom 15.11.2016 - KAS 37; zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2016/017 schon VG, Rn. 41 - 46).
33 
Die Funktion der Prodekanin hat nach wie vor Frau Prof. Dr. H. inne, die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt (KAS 13,18, 37, 81). Der Strahlenschutzbeauftragte ist noch immer Prof. Dr. K., der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (KAS 13,18, 41). Und auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt (KAS 8,20, 81), der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (vgl. http://www.sfb746.uni-freiburg.de/ - Stand 12.12.2017).
34 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
35 
Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote.
36 
a. Lehraufträge/Titellehre
37 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie schon zum Studienjahr 2016/2017 beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rn.50) - 0,5 SWS kapazitätserhöhend gem. § 10 KapVO gesondert in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KAS 3, 10). Zutreffend sind als die beiden maßgeblichen dem Berechnungsstichtag (1.1.2017) vorausgehenden Semester das SS 2016 und das WS 2016/2017 nicht nur berücksichtigt, sondern auch so korrekt benannt worden (KAS 10, 82), auch wenn der Berechnungsstichtag: 1.1.2017 (siehe KA S. 3) - nicht „vor“, sondern noch „im“ Wintersemester 2016/2017 liegt, weil der Vorlesungszeitraum erst nach dem 1.1.2017 endet (vgl. VG, Rn. 50).
38 
Im Übrigen sind keine Lehraufträge vorhanden, die zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen gem. § 10 KapVO in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden:
39 
In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 10, 13, 18).
40 
In der entsprechenden Tabelle betreffend das Physiologische Institut wird eine Vakanzvertretung einer W3-Professur durch Prof. Dr. J. ausgewiesen, der aufgrund eines gesonderten Dienstauftrags Lehre im Umfang von 9 SWS erbringt (KAS 20, 56, 57).
41 
Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 2 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9, 13, 22, 82).
42 
Unschädlich ist insoweit, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ nach § 10 KapVO zuzuschlagende kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KAS 10, 11) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 55).
43 
Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 KapVO VII, die über die in dieser Tabelle (KAS 10) bereits ausgewiesenen 0,5 SWS hinausgehend dort hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 56 und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
44 
Die im Kapazitätsbericht (KAS 82) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden, bezieht sich auf den maßgeblichen Zeitraum SS 2016 und WS 2016/2017.
45 
Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen - außer den hier nicht relevanten, da bereits im Stellenplan des Instituts als Lehrdeputat ausgewiesenen 2 SWS (siehe KAS 9, 13, 22, 82) - ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 82) insgesamt 2 SWS Lehrauftragsstunden im SS 2016 genau den 2 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber, die verblieben, nachdem die Lehrverpflichtung aus zwei vakanten unbefristeten 100% Stellen im Umfang von 18 SWS (= 2 x 9 SWS) nur im Umfang von 16 SWS im Wege der Vertretung durch die Inhaber vier befristeter 50 % - E13-Stellen mit einem auf jeweils 4 SWS erhöhten Lehrdeputat erbracht wurde (siehe KAS 82 und Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - zum WS 2015/2016 und zum SS 2016 - S. 27 und 81 - 88).
46 
Die für dieses Institut für das WS 2016/2017 ausgewiesenen 2 Lehrauftragsstunden, mit denen die in gleichem Umfang vorhandenen Vakanzen genau abgedeckt werden, sind nicht nach § 10 KapVO VII als kapazitätserhöhend zu berücksichtigten, da sie bereits im Stellenplan des Instituts als Teil des vorhandenen Lehrdeputats ausgewiesen und berücksichtigt worden sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S. 9, 13 22).
47 
Am Institut für Anatomie und Zellbiologie gab es ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 82) 7 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2016. Diese standen insgesamt 44 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich aus 1 N.N. Stelle im Bereich C4/C3/ W3 sowie aus 3 N.N. Stellen im Bereich E14/A13/A14 [also 4 x 9 SWS = 36 SWS] und 2 N.N.-Stellen im Bereich E13-befristet [also 2 x 4 SWS = 8 SWS], insgesamt also 44 [= 36 + 8] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - zum WS 2015/2016 und SS 2016 - S. 18).
48 
Ferner gab es 15 SWS aus Lehrauftragsstunden im WS 2016/2017. Diese standen insgesamt 31,5 SWS an Lehrverpflichtungen aus insgesamt 3,5 vakanten Stellen gegenüber (nämlich 2 N.N. Stellen im Bereich C4/C3/W3 [also 2 x 9 SWS = 18 SWS] und 1,5 N.N.-Stellen im Bereich E14/A13/A14 [also 1,5 x 9 SWS = 13,5], insgesamt also 31,5 [= 18 + 13,5] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S. 16).
49 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge (KAS 82), im SS 2016 und WS 2016/2017 jeweils nur 1,5 SWS aus Lehrauftragsstunden, die hier aber nicht im Sinne des § 10 KapVO VII kapazitätserhöhend relevant sind, da sie bereits in den jeweiligen Stellenplänen als Lehrdeputatsstunden ausgewiesen sind. Dabei handelt es sich jeweils um einen unvergüteten Lehrauftrag für Prof.Dr.M. im Umfang von 1 SWS, der kapazitätsneutral bereits in das ausgewiesene Lehrdeputat eingestellt wurde (siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2015/2016 und SS 2016 - Stand 10.10.2015 - S. 20, 21 und Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S.7, 13) und zusätzlich um jeweils einen Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie, der ebenfalls in beiden Semestern bereits kapazitätserhöhend bei der Berechnung der Deputatsstunden ausgewiesen wurde (siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2015/2016 und SS 2016 - Stand 10.10.2015 - S. 10 und Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S.10).
50 
Der Umfang der Vakanzen belief sich im SS 2016 auf Lehrverpflichtungsstunden von insgesamt 14,5 SWS (nämlich aus 0,5 N.N.-Stellen im Bereich E13/E14/E15/A13/A14/A15 [also 0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS] und 2,5 N.N.-Stellen im Bereich E13/A13-befristet [also 2,5 x 4 SWS = 10 SWS], insgesamt also 14,5 [= 4,5 + 10] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2015/2016 und SS 2016 - Stand 10.10.2015 - S. 20). Im Wintersemester 2016/2017 belief sich der Umfang der Vakanzen ebenfalls auf 14,5 SWS (nämlich wiederum aus 0,5 N.N.- Stellen im Bereich E13/E14/E15/A13/A14/A15 [also 0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS] und 2,5 N.N.- Stellen im Bereich E13/A13-befristet [also 2,5 x 4 SWS = 10 SWS], insgesamt also 14,5 [= 4,5 + 10] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S.18).
51 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2016 und WS 2016/2017) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 12 SWS (= [2 + 7 + 15 = 24] : 2 = 12) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 53,25 SWS (= [2 + 44 + 31,5 + 14,5 + 14,5 = 106,5] : 2 = 53,25).
52 
b. Drittmittelbedienstete
53 
Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen..
54 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 83). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn.65).
55 
Am Institut für Physiologie gibt es eine volle 100 % E 13-Stelle (unbefristet), die, weil sie zu 50 % aus Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 61 - und Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre.
56 
c. Gastprofessuren
57 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 82 ; siehe dazu auch VG, Rn.69).
58 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012
59 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 71)
60 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
61 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 73).
62 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (dazu Nummern 4.1 und 4.2. sowie 5.2 der Kapazitätsakte - KAS 3, 10, 11).
63 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
64 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) korrekt ermittelt worden (KAS 84 - 90). Änderungen gegenüber dem Vorjahr haben sich insoweit nur hinsichtlich der durchschnittlichen Zulassungszahlen (Aq) in den Exportstudiengängen Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. ergeben (KAS 90).
65 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
66 
Die in die Kapazitätsberechnung (KAS 85, 89) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) maßgeblichen Art (Vorlesung, Kurs, Praktikum, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6 S. 19 in der Fassung der aktuell nach wie vor unverändert gültigen 4. Änderungssatzung vom 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364 und der ebenso aktuell unverändert gültigen Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin vom 5.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8 S. 50). Wie schon im Vorjahr (vgl. VG, Rn. 77 - 80) gibt es insoweit nichts zu beanstanden.
67 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe Kapazitätsakte Klinik WS 2017/2018 - Stand 25.1.2017 - S. 3, 4; dass hier die Gruppengröße der „Vorlesung QB 3 Gesundheitsökonomie“ fälschlich mit 315 - statt entsprechend der Satzung über die Betreuungsrelation im 2. Studienabschnitt - siehe oben - mit 158 angegeben wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der für die Exportberechnung relevanten Aufstellung zur Berechnung der Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit hier der richtige Wert einer Gruppengröße von 158 angegeben wird - siehe KAS 85 und 89. Unschädlich ist dies auch für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität, da dies nicht den Unterricht am Krankenbett und die Hospitationen betrifft, die letzten Endes für diese klinische Ausbildungskapazität allein entscheidend sind).
68 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg. de/lehre/qb3).
69 
b. Pharmazie
70 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 85). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern - einschließlich der durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Semester (Aq/2) von 15 im Studiengang Pharmazie B.Sc. bzw. 43 Pharmazie Staatsexamen - den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (vgl. KAS 85, 87, 90; siehe dazu schon VG, Rn. 82).
71 
Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die insoweit relevante Änderungen weder durch die noch der letztjährigen Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden 20. Änderungsfassung (vom 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 76, S. 437) erfahren hat, noch durch die seither in Kraft getretenen 21., 22. und 23. Änderungsfassungen (vgl. 21. Änderungsfassung vom 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 61, S. 385; 22. Änderungsfassung vom 31.3.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 22, S. 69 und 23. Änderungsfassung vom 23.9.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 55, S. 223).
72 
Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2017 - https://www.pharmazie-web.uni-freiburg.de/studium/bachelor/pdf-downloads/Modulhandbuch _B.Sc.PharmWiss_2017_ PO2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
73 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt die gegenüber dem Vorjahr nach wie vor unveränderte einschlägige Studienordnung (vom 27.2.2002 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 33, Nr. 8, S. 9 - in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 19.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
74 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourse Catalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flow ExecutionKey=e1s2).
75 
c. Zahnmedizin
76 
Der Umfang des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 36,7343 SWS (KAS 85) beanstandungsfrei berechnet worden (ausführlich zu dieser Berechnung schon zum Vorjahr VG, Rn. 86 - 94) .
77 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung - KAS 85) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8666, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde.
78 
Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der für diesen Studiengang erlassenen und zum 1.10.2014 rückwirkend in Kraft gesetzten Studienordnung der Beklagten (siehe „Studienordnung der Albert Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ vom .16.1.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in ihrer nach wie vor aktuell gültigen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 72, S. 406 - 407). Die darauf beruhende Berechnung des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist wie schon im Vorjahr nicht zu beanstanden (dazu VG, Rn. 88 - 91).
79 
Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis, Medizin - Zahnmedizin -Zahn-ärztliche Vorprüfung - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog /showCourseCatalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flowExecutionKey =e s1).
80 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl pro Semester (Aq/2) ist mit 42,39 (= 42,389 aufgerundet) korrekt ermittelt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zulassungszahlen für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2014 - WS 2016/2017) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten sowie der Doppel- und Zweitstudenten zugrunde gelegt (siehe Kapazitätsakte Anlagen 9.1, 9.3, 9.4 sowie 9.6 - KAS 85, 87, 88, 90).
81 
Die mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung (vom 28.11.2017 - dort unter b.a.) aufgeworfene Frage, warum die Aufstellung der Zulassungszahlen (44 für das SS 2014 und 45 für das WS 2014/2015 - siehe KAS 88) von den im letztjährigen Kapazitätsbericht dazu angegebenen Zahlen abweicht (dort nur 42 für das SS 2014 und nur 43 für das WS 2014/2015 - siehe Kapazitätsakte WS 2016/2017, Stand 4.10.2016 - S. 93) hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29.11.2017 und ergänzend auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung dahin beantwortet, dass sie im diesjährigen Kapazitätsbericht nicht (wie noch im Vorjahr) auf die jeweils in der ZZVO festgesetzten Zulassungszahlen abgestellt hat (siehe ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014, Anl. 1 [ 42 im SS 2014] und ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015, Anl. 1 [50 im WS 2014/2015 = 43 + 7 <aufgrund des Ausbauprogramms Hochschule 2012 - siehe Kapazitätsakte WS 2014/2015 - Stand 30.9.2014 - S. 135, 142,144> ), sondern auf die insoweit im Rahmen einer Überlastübernahme höhere Zahl der tatsächlich Zugelassenen, um so zu einem realistischeren Bild der Inanspruchnahme der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinik zu kommen.
82 
Das ist eine nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zulässige, kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende Vorgehensweise. Nach dieser Vorschrift sind zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs (also des Exports von Lehrleistung in andere nicht zugeordnete Studiengänge) „Studienanfängerzahlen“ für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen“, wobei die „voraussichtlichen Zulassungszahlen“ für diese Studiengänge „oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen“ zu berücksichtigen sind. Diese werden dann als „jährliche“ Studienanfängerzahl (Aq) bzw. entsprechend als durchschnittlich „pro Semester“ anfallende Zahl von Studienanfängern (Aq/2) in die Kapazitätsberechnung eingesetzt (vgl. Anl. 1 Teil I. Ziff. 2 und Teil III zur KapVO VII). Für den Fall, dass - wie hier - auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen abgestellt wird, indem die Durchschnittszahl der in den letzten sechs dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semester zugelassenen Studienanfänger ermittelt wird, enthält die Vorschrift weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach eine Beschränkung dahingehend, dass nur die im Rahmen der ZZVO „festgesetzte“ Zahl von Studienanfängern zugrunde gelegt werden dürfte, sondern lässt es genauso gut zu, die infolge von Überbuchungen oder freiwilliger Überlastübernahme höheren „tatsächlichen“ Zulassungszahlen zugrunde zu legen, wobei dieser Ansatz dann natürlich auch konsequent, d.h. bezüglich aller sechs in den Blick genommenen vorangegangenen Semester gleichermaßen durchzuhalten ist.
83 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte dabei zum Wintersemester 2014/2015 mit der Einstellung einer Zahl von 45 tatsächlich zugelassenen Studienanfängern zugleich insgesamt 7 allein aufgrund des Ausbauprogramms Hochschule 2012 ausnahmsweise zusätzlich festgesetzten und infolge tatsächlicher Zulassungen auch belegte Studienplätze für Studienanfänger nicht berücksichtigt hat. Denn bei dem Ausbauprogramm handelte es sich um eine haushaltsrechtlich einmalige Sondermaßnahme (vgl. dazu VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris, Rn. 10). Diese aber kann für die Bestimmung einer repräsentativen durchschnittlichen bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen in diesem Fach nicht relevant sein. Denn diese Entwicklung stellt letztlich wiederum nur die Grundlage für eine Berechnung für das anstehende Studienjahr WS 2017/2018 dar, also der künftig anstehenden Inanspruchnahme von Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinik durch eine bestimmte Zahl von Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin. Insoweit aber existiert kein haushaltsrechtliches Sonderprogramm mehr und es steht auch aktuell kein solches Programm an. Die Nichtberücksichtigung dieser 7 Studienanfängerplätze ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sie kapazitätsgünstig ist, nämlich den für Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik im Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt „kapazitätsschädlichen“ Export von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Zahnmedizin mindert.
84 
Nach allem hat die Beklagte aus den zutreffend eingestellten Zahlen der tatsächlich zugelassenen Studierenden den Durchschnitt der Zulassungszahl für die vorangegangenen sechs Semester (SS 2014 - WS 2016/2017) mit 43,7 (= aufgerundet 43,666 = 1/6 von 262 [= 44 + 45 + 42 + 44 + 43 + 44]) korrekt ermittelt, und davon 1,311 ( = 3 % von 43,7) abgezogen, um so die das Fach Zahnmedizin im Zweitstudium studierenden Studienanfänger zu berücksichtigen, die naturgemäß weniger Lehre nachfragen, weil sie in der Regel schon ein Studium der Humanmedizin im Erststudium absolviert haben (siehe zu allem KAS 88).
85 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
86 
Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat die Beklagte mit 5,5100 zutreffend ermittelt (KAS 85). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
87 
Der insoweit für das „Praktikum Funktionelle Biochemie“, das „Experimentelle Wahlpflichtpraktikum“ und die „Masterarbeit“ veranschlagte Umfang dieser Lehrveranstaltungen (SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. VG, Rn.97) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die seither verabschiedeten Änderungsfassungen enthalten insoweit keine relevanten Änderungen (so im Vorjahr VG, Rn. 97 zu den 33. bis 36. Änderungsfassungen). Auch die mittlerweile in Kraft getretene aktuell gültige 37. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) (vom 29.9.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 56, S. 238) ändert insoweit nichts. Vielmehr enthält sie zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. gar keine Regelung.
88 
Die Exportberechnung entspricht auch den Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten aktuellen Modulhandbuch (Stand 15.11.2017 - https://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/msc/modulhandbuch-master.pdf - dort Seiten 9, 21, 23).
89 
Auf der Basis der genannten Werte wurde für die drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. (Modul 1: Praktikum - Funktionelle Biochemie; Modul 8: Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Modul 9: Masterarbeit) fehlerfrei ein Curricularanteil (CA) von insgesamt 2,1000 (= 0,5000 + 1,0000 + 0,6000) errechnet (KAS 85).
90 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 9,5 zugrunde gelegt (KAS 85). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „19“ genannt (siehe KAS 87, 90, 109, 111) und dementsprechend in der Export-Tabelle (KAS 85) Aq/2 mit „9,5“ angegeben. Diese Prognose erweist sich vor dem Hintergrund als nachvollziehbar begründet und plausibel, dass an anderer Stelle im Kapazitätsbericht ausgeführt wird, der Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „weniger ausgelastet als im Vorjahr“ (KAS 106) und die Studienanfängerzahlen in diesem Studiengang hätten „in den vergangenen drei Jahren wesentlich unter 30“ gelegen (KAS 110, siehe auch KAS 123), womit die festgesetzte Zahl von 30 Studierenden im vorangehenden Studiengang Mol.Med.B.Sc. gemeint ist. In ihrem Schreiben vom 29.11.2017 hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung insoweit auch mitgeteilt, die Zahl von 19 Studierenden entspreche der durchschnittlichen Zahl der in den letzten drei Jahren tatsächlich vorhandenen Studienanfänger im Masterstudiengang. An anderer Stelle im Kapazitätsbericht wird zudem der Schwund im Studiengang Mol.Med.B.Sc. mit 18 % angegeben (KAS 124), was bei 30 Anfängerzulassungen im Bachelor-Studiengang bedeutet, dass am Ende 5,4 Studierende weniger, also nur noch 24 - 25 Studierende übrig bleiben, die auch den Bachelorabschluss erlangen. Auch wenn im Kapazitätsbericht an anderer Stelle ausgeführt wird (KAS 110), es sei gewollt und auch zu erwarten, dass voraussichtlich praktisch alle Bachelor-Absolventen auch den Masterabschluss anstrebten, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass nicht alle Absolventen tatsächlich im Master-Studiengang weiterstudieren wollen. Von daher ist die Prognose einer Zahl von 19 Studienanfängern kapazitätsrechtlich nachvollziehbar. Das gilt zumal es sich dabei um eine bewusst (zugunsten des hier streitigen Studiengangs Humanmedizin-Vorklinik) kapazitätsgünstige niedrige Prognose handelt (so die Ausführungen KAS 108, 109, 110 und 111), was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Nach allem ist die prognostizierte Zahl von 19 Studierenden ebenso wenig zu beanstanden, wie schon im Vorjahr der sich noch auf 21 Studierende belaufende Wert (vgl. dazu VG, Rn. 100).
91 
Auch den Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der in den genannten drei Modulen des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten, dorthin von ihr exportierten Lehre hat die Beklagte mit 5,5100 SWS zutreffend ermittelt. Der Curricularwert (zum Begriff „Curricularwert“ siehe § 13 Abs. 2 KapVO) für den Studiengang Mol.Med.M.Sc. insgesamt wurde - wie im Vorjahr - auf 4,3218 SWS/Student festgelegt (KAS 122). Der dafür festgelegte Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin wurde auf 0,5800 SWS/Student festgesetzt (KAS 110, 117, 122). Dieser Wert ergibt sich, wenn man bezogen auf die Curricularanteile der drei genannten Module im Studiengang Molkekulare Medizin M.Sc., die sich hier auf 0,5000 (Modul 1), 1,000 (Modul 9) und 0,6000 (Modul 10) belaufen (siehe vierte Spalte unten - KAS 85), berücksichtigt, dass der Anteil der Lehreinheit Vorklinik zwar bezüglich des Moduls 1 volle 100 % beträgt (also 0,5000 = 100 % von 0,5000), aber bezüglich Modul 8 und 9 jeweils nur 5 % beträgt, so dass sich für diese beiden Module folgende Werte ergeben: 0,0500 (= 5 % von 1,000) für Modul 9 und 0,0300 (= 5 % von 0,6000) für Modul 10. Insgesamt liegt damit der Curricularanteil der Lehreinheit bei 0,5800 (= 0,5000 []Modul 1] + 0,0500 [Modul 9] + 0,0300 [Modul 10]).
92 
Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (4,3218) und den Anteil der vorklinischen Medizin daran (0,5800) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 29.3.2017 - siehe KAS 122) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat, ist - wie schon im Vorjahr - nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn.101).
93 
Bei einem CA-Anteil von 0,5800 und einem Aq/2 von 9,5 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 85) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 5,5100 SWS (= 0,5800 SWS/Student x 9,5 Studenten).
94 
Insgesamt beläuft sich damit der fehlerfrei ermittelte Export (E) auf 57,1570 SWS (KAS 85; siehe auch KAS 3 und 11).
95 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 391[S] - 57,1570[E] = 333,8430.
96 
2. Lehrnachfrage
97 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt.
98 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen Curricularanteil (CApMM) von 1,4442 ermittelt (KAS 3, 102, 108, 115,122,123, 124).
99 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2017/2018 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 20.6.2017, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, der mit dem Wintersemester 2017/2018 beginnt, für das die Studienplätze zu vergeben sind (siehe dazu §§ 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1 KapVO VII), eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KAS 126; siehe dazu auch KAS 5). Das ist nicht zu beanstanden. Einer besonderen Rechtsform für diese Entscheidung bedarf es ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Festsetzung eines Curricularanteils für den klinischen Studienabschnitt. Auch eine proportionale Kürzung mit Blick auf eine - hier ohnehin nicht vorliegende - Überschreitung des Curricularnormwerts ist nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 110).
100 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
101 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt (KAS 3, 95, 108, 115, 123, 124). Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr ergeben hat (vgl. VG, Rn. 112). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es seither nicht gegeben.
102 
Die in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) enthaltenen Regelungen zur Art der Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße gelten nach wie vor unverändert, da sie weder durch die 3. noch durch die aktuell gültige 4. Änderungssatzung Änderungen erfahren haben (vgl. VG, Rn. 113). Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (KAS 91 - 95).
103 
Die schon für das Studienjahr 2016/2017 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 114 - 118).
104 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen (KAS 98), wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 114, 115). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 92 - 95 dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 92 - 95, dort jeweils die äußerste rechte Spalte). Sie korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 96 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 98; siehe dazu auch die Tabelle KAS 5 und KAS 126 mit der zutreffenden Angabe der jeweiligen Summe der in der Tabelle auf KAS 96 im Einzelnen aufgeführten Anteile der Lehreinheit Klinisch Praktische Medizin [0,1568 = 0,0018 + 0,0500 + 0,0050+ 0,0125 + 0,0125 + 0,075 [= ¾ von 0,1000]] bzw. der Lehreinheit Klinisch Theoretische Medizin [0,0250 = 0,0200 + 0,1000 + 0,0600 + 0,025 [= ¼ von 0,1000]]).
105 
Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 119; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e).
106 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student.
107 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
108 
Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung von 1,4442 ermittelt (KAS 102, 108, 115, 122, 123, 124; siehe dazu auch schon oben unter 2.).
109 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 123).
110 
Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn.124) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2016/2017 unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 29.3.2017 (KAS 122) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4442 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 106 - 124). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 124; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff.1.2.d.).
111 
In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533). Die bis zum Vorjahr erlassenen nachfolgenden Änderungssatzungen (das sind die 16. bis 21. Änderungssatzung) enthielt insoweit für diesen Studiengang keine bzw. keine relevanten Änderungen (vgl. VG, Rn. 125). Die seit dem Vorjahr mittlerweile in Kraft getretenen weiteren Änderungssatzungen enthalten keine diesen Studiengang betreffenden Regelungen (vgl. 22. Änderungssatzung vom 31.3.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 22, S. 69 und 23. Änderungssatzung vom 23.9.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 55, S. 223)
112 
Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 5, 6, 9 und 11 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt (KAS 102), haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG Rn. 126 ff.). Sie entsprechen auch den jeweiligen Beschreibungen dieser Module im aktuellen Modulhandbuch (Stand 18.10.2017, dort Seiten 14, 17, 19, 28, 33 - vgl. https://www.molekularmedizin.uni-frei burg.de/studierende/bsc/2017-10-18-cd-modulhandbuch-bachelor-ho.pdf). Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden (ausweislich dieses Modulhandbuchs) auch tatsächlich von Lehrpersonen der vorklinischen Institute durchgeführt.
113 
Die zugrunde liegende Tabelle (KAS 102, dort grau unterlegte 7.Spalte) unterscheidet sich hinsichtlich der eingestellten Zahlenwerte von der Vorjahresberechnung (Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017- dort KAS 111) lediglich in einem Punkt, nämlich bezüglich des zum Modul 13 dieses Studiengangs (Bachelorarbeit und Kolloquium) für die Betreuung der Bachelorarbeit von der Lehreinheit Vorklinik erbrachten Curricularanteils. Bezogen auf den insoweit insgesamt unveränderten Curricularwert von 0,3000 für diese Lehrleistung (damals noch unter der Bezeichnung: Modul 12) hat sich der letztjährige Wert von 0,0600 auf nunmehr nur noch 0,0450 vermindert (während der Anteil der Klinisch Theoretischen Lehreinheit entsprechend von 0,1200 auf 0,1500 gestiegen ist bzw. der Anteil der Klinisch Praktischen Lehreinheit entsprechend von 0,0600 auf 0,0450 gesunken ist). Das ist - da es kapazitätsgünstig für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt den Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. auf 1,4442 (gegenüber 1,4592 im Vorjahr) senkt - ebenso wenig zu beanstanden, wie umgekehrt im Vorjahr die Steigerung des Anteils der Lehreinheit Vorklinik an den drei Wahlpflichtpraktika im Modul 10 von 10 % auf 20 % (vgl. dazu VG, Rn. 127 und 129).
114 
Dass in der Gesamtsumme der Curricularwert dieses Studiengangs insgesamt nach wie vor unter Verwendung des fälschlich ermittelten Vorjahreswerts mit 7,0894 (statt 7,0228) dargestellt wird (Tabelle [CA] siehe KAS 102, 6. Spalte unten; vgl. dazu schon im Vorjahr VG, Rn. 131) ist für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc unerheblich (vgl. VG, Rn. 131).
115 
Nach allem hat die Beklagten den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4442 SWS/Student festgesetzt.
116 
Allerdings hat die Beklagte statt dieses aktuell gültigen Werts versehentlich den Vorjahreswert (1,4592) in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt (KAS 3, 99, 100), wie sie auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 28.11.2017 mit Schreiben vom 29.11.2017 eingeräumt hat.
117 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
118 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4442 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 333,8430 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 108 - 110, 115 -117, 120, 123, 124) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung (vgl. dazu VG, Rn. 134) die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengänge (siehe einerseits KAS 99, 100 noch mit dem unzutreffend eingesetzten Vorjahreswert von 1,4592; siehe aber nunmehr die als Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 29.11.2017 vorgelegte korrigierte Berechnung mit dem korrekten Wert von 1,4442). Unter Zugrundelegung des korrekten Werts von 1,4442 hat die Beklagte zutreffend für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eine Anteilsquote von 8,29 % (statt 8,30 %) errechnet. Unschädlich ist insoweit, dass die Berechnung: 1,01963498y% = 8,452476164, d.h. umgeformt: y% = 8,452476164 : 1,01963498 einen Wert von 8,2897085 (statt des hier von der Beklagten ermittelten Wertes von 8,28970793) ergibt. Denn im Wege der Aufrundung ergibt sich in beiden Fällen ein Wert von 8,29 %.
119 
Daraus folgt dann ein Anteil von 91,71 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt, wie ihn auch die Beklagte in ihrer korrigierten Berechnung zutreffend ermittelt hat.
120 
Die Formel für die zu ermittelnde Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc.(zp[MM]) (hier in der Tabelle mit y% bezeichnet) hat die Beklagte zutreffend wie folgt formuliert:
121 
y% = 30 : 2Sb x (188,1200% - 0,4370y%).
122 
Das bereinigte, jährliche Lehrangebot (2 x Sb) ist in diese Formel mit 667,6860 (= 2 x 333,8430) einzustellen. Der Wert von: (-) 0,4370y% ergibt sich zutreffend aus: (-) 1,8812y% + 1,4442y%.
123 
Die Anwendung der Formel führt damit zu folgenden Teilergebnissen: Die zunächst vorzunehmende Division ergibt 30 : 667,6860 = 0,0449313. Die beiden anschließend vorzunehmenden Multiplikationen dieses Werts ergeben Folgendes: 0,0449313 x 118,12% = 8,4524761 % und 0,0449313 x (- 0,4370y%) = (-) 0,0196349y%.
124 
 Mit diesen Werten lautet die Formel:
        
 y% = 8,4524761% - 0,0196349y%
 Das lässt sich umformen in:
        
 1y% + 0,0196349y% = 8,4524761%.
 Weiter umgeformt ergibt sich daraus:
        
 1,0196349y% = 8,4524761%.
 Nach y% aufgelöst lautet die Formel schließlich:
        
 y% = 8,4524761% : 1,0196349
125 
Das ergibt im Ergebnis einen Wert für die Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc. (zp[MM]) von: 8,2897085 % (= 8,4524761 : 1,0196349). Infolge der vorzunehmenden Rundung ergibt dies dann: 8,29%.
126 
Daraus folgt dann die korrespondierende Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin (zp[HM]) von 91,71% (= 100% - 8,29%)
127 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(HM) x zp(HM) + CAp(MM) x zp(MM) beträgt mithin 1,7252485 (= 1,8812 x 0,9171) + 0,1197241(= 1,4442 x 0,0829) = 1,8449726, d.h. aufgerundet 1,8450, wie er von der Beklagten in ihrer auf die Aufklärungsverfügung hin vorgelegten Neuberechnung auch zutreffend ausgewiesen wird. (Unschädlich ist, dass die Beklagte in einem ausgewiesenen Teilschritt bereits die beiden Zwischenwerte jeweils gerundet hat, nämlich auf 1,7253 bzw. auf 0,1197. Denn bei ihrer Addition ergibt sich derselbe Wert von 1,8450).
128 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
129 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 109):
130 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 333,8430 [Sb] x 2 = 667,6860 [2Sb] : 1,8450 [] x 0,9171 [zpHM] = 331,88879 Studienplätzen (statt 331,8945 Studienplätzen wie sie hier in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen werden).
131 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
132 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (667,6860 [2Sb] : 1,8450 [] x 0,0829 [zpMM] = 30,000633 = abgerundet 30).
133 
Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,8225 zugrunde gelegt, die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 104; siehe vgl. VG, Rn. 148 - 150 mit einer Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).
134 
Dem so ermittelten Schwund wäre dann (gem. § 16 KapVO VII) durch eine Schwundkorrektur Rechnung zu trägen, nämlich die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch einen sogenannten „Schwundzuschlag“ entsprechend nach oben zu korrigieren, also zu erhöhen, um so die mit dem Schwund verbundene Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden zu berücksichtigen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wäre dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8225) vorzunehmen (30 : 0,8225 = 36,474164 = gerundet 36,4742 - siehe auch KAS 12). Dadurch erhöht sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 100), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 36,474164 (= aufgerundet 36,4742). Das sind gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 6,4742 zusätzliche Plätze, um die die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 100).
135 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 152), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag stattdessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie diese zusätzlichen 6,4742 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch Multiplikation mit einem Faktor in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM: CApHM) ergibt, hier also 0,7677014 beträgt (= 1,4442 [CApMM] : 1,8812 [CApHM]; in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung kommt die Beklagte, weil sie hier fälschlich den Vorjahreswert von 1,4592 zugrunde gelegt hat, zu einem Faktor von 0,775675 (= 1,4592 : 1,8812) = gerundet 0,7757 - siehe KAS 12, dort vierte Zeile von unten). Aus den 6,4742 als Schwundzuschlag dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sd. an sich zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem korrekten Faktor (0,7677014 - siehe oben) insgesamt 4,9702 Studienplätze (= 6,4742 x 0,7677014 = 4,9702524 = gerundet 4,9702) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt und werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was kapazitätsrechtlich unbedenklich ist, da es für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig ist (vgl. VG, Rn. 153). Unbedenklich ist es in diesem Zusammenhang, dass sich ein gegenüber dem Vorjahr geringerer Curricularanteil (1,4442 statt 1,4592) und damit auch eine geringere Anteilsquote des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (8,29 % statt 8,30 %) zwar kapazitätsgünstig auf die Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt auswirkt, dass dies aber zugleich auch dazu führt, dass sich bei der anteiligen Umrechnung von Schwundzuschlagsplätzen aus der Molekularen Medizin B.Sc. in Schwundzuschlagsplätze für die Humanmedizin-Vorklinik eine etwas geringere Zahl von Studienplätzen ergibt, die dem Studiengang Humanmedizin Vorklinik zugeschlagen werden (4,9702 statt 5,0218). Denn nach wie vor bleibt es dabei, dass es grundsätzlich kapazitätsgünstig ist, diesem Studiengang einen Schwundzuschlag zukommen zu lassen, der an sich dem Studiengang Molekulare Medizin BSc. zugute käme.
136 
Die für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt ermittelte Zahl von 331,88879 Studienplätzen (siehe oben unter 3.1.) erhöht sich damit um 4,9702 auf 336,79599, d.h. aufgerundet auf 337 Studienplätze. (Dass die Beklagte bei dieser Berechnung einen Wert von 331,8945 [statt zutreffend: 331,88879] eingesetzt hat und dann durch Addition von 4,9702 auf einen Wert von insgesamt 336,8648 [genau gerechnet wären es nur 336,8647] Studienplätzen kommt, ist unschädlich, da sich aus dieser Zahl durch Aufrundung ebenfalls die Zahl 337 ergibt).
137 
4. Schwundkorrektur
138 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9971 ermittelt (KAS 103), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 156 - 161 mit einer Darstellung der Grundsätze und einzelnen Schritte einer Schwundberechnung).
139 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9971 im Rahmen der Schwundkorrektur bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,79599 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von 336,79599 : 0,9971 = 337,77553 d.h. von aufgerundet 338 Studienplätzen.
140 
Denn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und bei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte „kaufmännische“ Rundung). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VG, Rn. 161). Infolgedessen ist es hier unschädlich, dass die Beklagte hier in der Berechnung ihrer Schwundkorrektur als exakte Zahl der Studienplätze den von ihr insoweit ermittelten leicht abweichenden, unzutreffenden Wert von 336,8648 eingesetzt hat und daher bei der Schwundkorrekturberechnung (336,8648 : 0,9971) hier zum Ergebnis: 337,8445 kommt. Denn auch diese Zahl ergibt ihrerseits (auf-)gerundet eine volle Zahl von ebenfalls 338 Studienplätzen.
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 8.11.2017 - siehe Schreiben vom 15.11.2017 - zdGA II Vorklinik - ) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 339 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 339 Studierenden ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 338 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der freiwilligen Überlast sogar um einen Studienplatz erweitert worden. Darüber hinaus stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
143 
Die Überprüfung der Belegungsliste durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Soweit ausweislich der Belegungsliste einige Studierende (Nr. 1- 5) beurlaubt sind und daher für sie in der Belegungsliste das Fachsemester „0“ ausgewiesen wird, ist auch deren Studienplatz kapazitätswirksam vergeben, denn ein beurlaubter Studierender hat Anspruch auf seinen Studienplatz, den er nur vorübergehend nicht in Anspruch nimmt (vgl. dazu VG, Rn. 164). Zwei Studierende (Nr. 89 und Nr.253) sind gar nicht mitgezählt worden, weil sie infolge Beurlaubung bereits zum 3. FS zählen.
144 
Die Belegungsliste ist auch aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG, Rn. 165).
145 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
146 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 339 Studierenden um einen weiteren von der Beklagten im Wege der freiwilligen Übernahme einer Überlast zusätzlich ausgewiesenen Platz überbelegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze, die für eine Zuteilung an den Kläger/die Klägerin zur Verfügung stünden.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313 -) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 5.6.2008 (Gesetz v. 10.11.2009 - GBl. 2009, S. 663 -) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII (vom 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 - i. d. F. vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S.385 -) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, im Folgenden nur noch als „VG, Rn.….“ zitiert; zuvor zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15; zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 -; alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht)
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen hat die Beklagte für das WS 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester die festgesetzte Kapazität von 338 Studienplätzen ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsakte in kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
17 
Das ergibt sich aus Folgendem:
18 
1. Lehrangebot
19 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
20 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
21 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KAS 3, 6 -10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte jeweilige Deputatsstundenzahl (Anatomie und Zellbiologie: 118 SWS; Biochemie/Molekularbiologie: 131 SWS; Physiologie: 97,5 SWS; Medizinische Psychologie/ Soziologie: 43 SWS) ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 79). Schon im Vorjahr ist diese Zahl jeweils beanstandungsfrei ermittelt worden (vgl. VG, Rn. 28 - 74).
22 
Die im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungsverfügung (vom 28.11.2017) aufgezeigten Unstimmigkeiten in den zum Nachweis der Stellenausstattung vorgelegten Tabellen, hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2017 und ergänzend durch ihre plausiblen und überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt.
23 
In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) ist nach den Angaben der Beklagten hinsichtlich der befristeten E13-Stelle des aufgrund seines Teilzeitvertrages zu nur 65 % beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten B. lediglich versehentlich der zusätzliche Hinweis unterblieben, dass es sich insoweit haushaltsrechtlich um eine 100 % Stelle handelt, die mithin im Übrigen zu 35 % vakant ist und insofern mit einem Umfang von 35 % als N.N.-Stelle hätte aufgelistet werden müssen. Berücksichtigt man dies, so ergeben sich in der Summe tatsächlich die in der Tabelle ausgewiesenen insgesamt 7 Stellen mit einem Deputat von je 4 SWS und somit einem Lehrdeputat von 28 SWS (nämlich insgesamt 6 Stellen zu 100 %: L., V., S.,B. [65% + 35% N.N.] zuzüglich 2 N.N.-Stellen, und außerdem 2 Stellen zu 50 %: C. und K.).
24 
Auch bezüglich des Physiologischen Instituts ist in der entsprechenden Tabelle zur Stellenausstattung dieses Instituts (KAS 20) den Angaben der Beklagten zufolge lediglich versehentlich unterblieben, einige teilweise vakante Stellen im entsprechenden Umfang auch als N.N.-Stellen auszuweisen, nämlich die von Dr. S. mit einem Teilzeitvertrag von 75 % besetzte im Haushaltsplan zu 100 % vorhandene befristete E13-Stelle hinsichtlich des übrigen vakanten Teils als eine 35 % N.N.-Stelle auszuweisen und die beiden von Dr. E. bzw. Dr. E.-Z. aufgrund von Teilzeitverträgen jeweils nur zu 50 % besetzten im Haushaltsplan aber als 100 %- Stellen vorhandenen befristeten E13-Stellen hinsichtlich des übrigen vakanten Teils jeweils als 50 % -N.N.-Stellen in der Tabelle aufzuführen. Berücksichtigt man dies, so ergeben sich in der Summe insgesamt die in der Tabelle aufgeführten 8 Stellen zu je 4 SWS, so dass ein Gesamtlehrdeputat von 32 SWS aus diesen Stellen resultiert und zutreffend aufgeführt wird (6 x 100 % Stellen: K., M., St., S.[75 % + 25 % N.N.], E. [50 % + 50 % N.N.] und E.-Z. [50 % + 50 % N.N.] sowie 2 x 100 % N.N.; das sind in der Summe 4,75 tatsächlich besetzte volle Stellen zuzüglich 3,25 N.N.-Stellen, insgesamt also 8 haushaltsrechtliche Soll-Stellen, die nach dem kapazitätsrechtlich relevanten sogenannten „abstrakten Stellenprinzip“ gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs.3 KapVO VII der Kapazitätsrechnung zugrunde zu legen sind).
25 
Was die Validierung der in den Tabellen ausgewiesenen Stellen durch die entsprechenden Dienstaufgabenbeschreibungen angeht, hat die Beklagte die der vorgelegten Kapazitätsakte versehentlich nicht beigefügte Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. S. nachgereicht, der zu entnehmen ist, dass er als Wissenschaftlicher Angestellter tatsächlich eine befristete E13-Stelle mit einer - wegen des noch nicht erreichten Ziels der Weiterqualifikation reduzierten - Lehrverpflichtung von nur 4 SWS im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von 75 % innehat (vgl. Anlage 1 zu Teil a.b. des Schreibens der Beklagten vom 29.11.2017).
26 
Bezüglich des Lehrangebots aus Stellen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung mit Schreiben vom 29.11.2017 (dort unter a.c.) und im Übrigen ergänzend in der mündlichen Verhandlung klargestellt, aus was sich die in der entsprechenden Tabelle (KAS 22) ausgewiesene Gesamtsumme von 14 SWS im Einzelnen ergibt, die für eine Zahl von insgesamt 2,5 vollen befristeten E13-Stellen mit einem Lehrdeputat von 4 SWS je Stelle in der rechten Tabellenspalte ausgewiesen ist und von dem rechnerischen Ergebnis von nur 10 SWS abweicht (2,5 x 4 = 10 SWS). Sie hat nämlich darauf ausgeführt, dass Frau Dr. S. trotz eines bloßen 30 % -Teilzeitvertrags nicht nur eine Lehrleistung von 1,2 SWS (= 0,3 x 4 SWS), sondern aufgrund einer speziellen Vereinbarung von 2,4 SWS zu erbringen hat, und dass Fr. Q., trotz eines bloßen 70 %-Teilzeitvertrags nicht nur eine Lehrleistung von 2,8 SWS (= 0,7 x 4 SWS), sondern aufgrund einer speziellen Vereinbarung von 5,6 SWS zu erbringen hat. Sie hat dazu auf die Dienstaufgabenbeschreibungen für Dr. S. und die zugehörige Anlage (KAS 73, 74), sowie auf die Dienstaufgabenbeschreibung von Frau Q. (KAS 76) und die dazu nachgereichte Anlage (siehe Schreiben vom 29.11.2017 - dort zum Punkt a.c. die Anlage 2) verwiesen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich in der Tat ein solcher gegenüber der sonst nur 4 SWS umfassenden Lehrverpflichtung gesteigerter Umfang der Lehrverpflichtung dieser beiden Wissenschaftlichen Angestellten. Das ist, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkt, nicht zu beanstanden und ist auch dienstvertragsrechtlich vor dem Hintergrund möglich, dass die beiden Wissenschaftlichen Angestellten zugunsten eines höheren Lehrdeputats dann im Gegenzug von sonstigen, nicht die Lehre betreffenden Dienstverpflichtungen in entsprechendem Umfang entbunden sind. Soweit die Beklagte in der endgültigen Berechnung des unbereinigten Lehrangebots für das Institut für Medizinische Psychologie/Soziologie insgesamt ein Lehrdeputat von 44 SWS eingestellt hat (KAS 10), obwohl dieses nach den Tabellen zur Stellenausstattung tatsächlich nur 43 SWS umfasst und dort auch so ausgewiesen wird (KAS 9, 13, 22), stellt dies (ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 29.11. 2017 - dort unter a.c.) eine kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende, nämlich bewusste, kapazitätsgünstige Berechnung dar (so schon zur selben Berechnung im Vorjahr VG, Rn.36).
27 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
28 
Wie schon im Studienjahr 2016/2017 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 37 - 40), entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung, die seit ihrer Neufassung im vergangenen Jahr (siehe LVVO v. 3.9.2016 - GABl. 2016, 552) bisher unverändert geblieben ist.
29 
Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 78) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (so schon zum Vorjahr VG, Rn.40). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 80).
30 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
31 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen (KAS 7,8, 10, 13, 18, 20, 81) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
32 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 81 und den Fakultätsvorstandsbeschluss vom 15.11.2016 - KAS 37; zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2016/017 schon VG, Rn. 41 - 46).
33 
Die Funktion der Prodekanin hat nach wie vor Frau Prof. Dr. H. inne, die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt (KAS 13,18, 37, 81). Der Strahlenschutzbeauftragte ist noch immer Prof. Dr. K., der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (KAS 13,18, 41). Und auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt (KAS 8,20, 81), der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (vgl. http://www.sfb746.uni-freiburg.de/ - Stand 12.12.2017).
34 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
35 
Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote.
36 
a. Lehraufträge/Titellehre
37 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie schon zum Studienjahr 2016/2017 beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rn.50) - 0,5 SWS kapazitätserhöhend gem. § 10 KapVO gesondert in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KAS 3, 10). Zutreffend sind als die beiden maßgeblichen dem Berechnungsstichtag (1.1.2017) vorausgehenden Semester das SS 2016 und das WS 2016/2017 nicht nur berücksichtigt, sondern auch so korrekt benannt worden (KAS 10, 82), auch wenn der Berechnungsstichtag: 1.1.2017 (siehe KA S. 3) - nicht „vor“, sondern noch „im“ Wintersemester 2016/2017 liegt, weil der Vorlesungszeitraum erst nach dem 1.1.2017 endet (vgl. VG, Rn. 50).
38 
Im Übrigen sind keine Lehraufträge vorhanden, die zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen gem. § 10 KapVO in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden:
39 
In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 10, 13, 18).
40 
In der entsprechenden Tabelle betreffend das Physiologische Institut wird eine Vakanzvertretung einer W3-Professur durch Prof. Dr. J. ausgewiesen, der aufgrund eines gesonderten Dienstauftrags Lehre im Umfang von 9 SWS erbringt (KAS 20, 56, 57).
41 
Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 2 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9, 13, 22, 82).
42 
Unschädlich ist insoweit, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ nach § 10 KapVO zuzuschlagende kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KAS 10, 11) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 55).
43 
Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 KapVO VII, die über die in dieser Tabelle (KAS 10) bereits ausgewiesenen 0,5 SWS hinausgehend dort hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 56 und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
44 
Die im Kapazitätsbericht (KAS 82) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden, bezieht sich auf den maßgeblichen Zeitraum SS 2016 und WS 2016/2017.
45 
Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen - außer den hier nicht relevanten, da bereits im Stellenplan des Instituts als Lehrdeputat ausgewiesenen 2 SWS (siehe KAS 9, 13, 22, 82) - ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 82) insgesamt 2 SWS Lehrauftragsstunden im SS 2016 genau den 2 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber, die verblieben, nachdem die Lehrverpflichtung aus zwei vakanten unbefristeten 100% Stellen im Umfang von 18 SWS (= 2 x 9 SWS) nur im Umfang von 16 SWS im Wege der Vertretung durch die Inhaber vier befristeter 50 % - E13-Stellen mit einem auf jeweils 4 SWS erhöhten Lehrdeputat erbracht wurde (siehe KAS 82 und Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - zum WS 2015/2016 und zum SS 2016 - S. 27 und 81 - 88).
46 
Die für dieses Institut für das WS 2016/2017 ausgewiesenen 2 Lehrauftragsstunden, mit denen die in gleichem Umfang vorhandenen Vakanzen genau abgedeckt werden, sind nicht nach § 10 KapVO VII als kapazitätserhöhend zu berücksichtigten, da sie bereits im Stellenplan des Instituts als Teil des vorhandenen Lehrdeputats ausgewiesen und berücksichtigt worden sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S. 9, 13 22).
47 
Am Institut für Anatomie und Zellbiologie gab es ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 82) 7 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2016. Diese standen insgesamt 44 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich aus 1 N.N. Stelle im Bereich C4/C3/ W3 sowie aus 3 N.N. Stellen im Bereich E14/A13/A14 [also 4 x 9 SWS = 36 SWS] und 2 N.N.-Stellen im Bereich E13-befristet [also 2 x 4 SWS = 8 SWS], insgesamt also 44 [= 36 + 8] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - zum WS 2015/2016 und SS 2016 - S. 18).
48 
Ferner gab es 15 SWS aus Lehrauftragsstunden im WS 2016/2017. Diese standen insgesamt 31,5 SWS an Lehrverpflichtungen aus insgesamt 3,5 vakanten Stellen gegenüber (nämlich 2 N.N. Stellen im Bereich C4/C3/W3 [also 2 x 9 SWS = 18 SWS] und 1,5 N.N.-Stellen im Bereich E14/A13/A14 [also 1,5 x 9 SWS = 13,5], insgesamt also 31,5 [= 18 + 13,5] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S. 16).
49 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge (KAS 82), im SS 2016 und WS 2016/2017 jeweils nur 1,5 SWS aus Lehrauftragsstunden, die hier aber nicht im Sinne des § 10 KapVO VII kapazitätserhöhend relevant sind, da sie bereits in den jeweiligen Stellenplänen als Lehrdeputatsstunden ausgewiesen sind. Dabei handelt es sich jeweils um einen unvergüteten Lehrauftrag für Prof.Dr.M. im Umfang von 1 SWS, der kapazitätsneutral bereits in das ausgewiesene Lehrdeputat eingestellt wurde (siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2015/2016 und SS 2016 - Stand 10.10.2015 - S. 20, 21 und Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S.7, 13) und zusätzlich um jeweils einen Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie, der ebenfalls in beiden Semestern bereits kapazitätserhöhend bei der Berechnung der Deputatsstunden ausgewiesen wurde (siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2015/2016 und SS 2016 - Stand 10.10.2015 - S. 10 und Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S.10).
50 
Der Umfang der Vakanzen belief sich im SS 2016 auf Lehrverpflichtungsstunden von insgesamt 14,5 SWS (nämlich aus 0,5 N.N.-Stellen im Bereich E13/E14/E15/A13/A14/A15 [also 0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS] und 2,5 N.N.-Stellen im Bereich E13/A13-befristet [also 2,5 x 4 SWS = 10 SWS], insgesamt also 14,5 [= 4,5 + 10] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2015/2016 und SS 2016 - Stand 10.10.2015 - S. 20). Im Wintersemester 2016/2017 belief sich der Umfang der Vakanzen ebenfalls auf 14,5 SWS (nämlich wiederum aus 0,5 N.N.- Stellen im Bereich E13/E14/E15/A13/A14/A15 [also 0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS] und 2,5 N.N.- Stellen im Bereich E13/A13-befristet [also 2,5 x 4 SWS = 10 SWS], insgesamt also 14,5 [= 4,5 + 10] SWS - siehe Kapazitätsakte Vorklinik zum WS 2016/2017 - Stand 4.10.2016 - S.18).
51 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2016 und WS 2016/2017) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 12 SWS (= [2 + 7 + 15 = 24] : 2 = 12) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 53,25 SWS (= [2 + 44 + 31,5 + 14,5 + 14,5 = 106,5] : 2 = 53,25).
52 
b. Drittmittelbedienstete
53 
Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen..
54 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 83). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn.65).
55 
Am Institut für Physiologie gibt es eine volle 100 % E 13-Stelle (unbefristet), die, weil sie zu 50 % aus Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 61 - und Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre.
56 
c. Gastprofessuren
57 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 24.1.2017 - KAS 82 ; siehe dazu auch VG, Rn.69).
58 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012
59 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 71)
60 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
61 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 73).
62 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (dazu Nummern 4.1 und 4.2. sowie 5.2 der Kapazitätsakte - KAS 3, 10, 11).
63 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
64 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) korrekt ermittelt worden (KAS 84 - 90). Änderungen gegenüber dem Vorjahr haben sich insoweit nur hinsichtlich der durchschnittlichen Zulassungszahlen (Aq) in den Exportstudiengängen Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. ergeben (KAS 90).
65 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
66 
Die in die Kapazitätsberechnung (KAS 85, 89) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) maßgeblichen Art (Vorlesung, Kurs, Praktikum, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6 S. 19 in der Fassung der aktuell nach wie vor unverändert gültigen 4. Änderungssatzung vom 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364 und der ebenso aktuell unverändert gültigen Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin vom 5.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8 S. 50). Wie schon im Vorjahr (vgl. VG, Rn. 77 - 80) gibt es insoweit nichts zu beanstanden.
67 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe Kapazitätsakte Klinik WS 2017/2018 - Stand 25.1.2017 - S. 3, 4; dass hier die Gruppengröße der „Vorlesung QB 3 Gesundheitsökonomie“ fälschlich mit 315 - statt entsprechend der Satzung über die Betreuungsrelation im 2. Studienabschnitt - siehe oben - mit 158 angegeben wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der für die Exportberechnung relevanten Aufstellung zur Berechnung der Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit hier der richtige Wert einer Gruppengröße von 158 angegeben wird - siehe KAS 85 und 89. Unschädlich ist dies auch für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität, da dies nicht den Unterricht am Krankenbett und die Hospitationen betrifft, die letzten Endes für diese klinische Ausbildungskapazität allein entscheidend sind).
68 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg. de/lehre/qb3).
69 
b. Pharmazie
70 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 85). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern - einschließlich der durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Semester (Aq/2) von 15 im Studiengang Pharmazie B.Sc. bzw. 43 Pharmazie Staatsexamen - den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (vgl. KAS 85, 87, 90; siehe dazu schon VG, Rn. 82).
71 
Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die insoweit relevante Änderungen weder durch die noch der letztjährigen Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden 20. Änderungsfassung (vom 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 76, S. 437) erfahren hat, noch durch die seither in Kraft getretenen 21., 22. und 23. Änderungsfassungen (vgl. 21. Änderungsfassung vom 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 61, S. 385; 22. Änderungsfassung vom 31.3.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 22, S. 69 und 23. Änderungsfassung vom 23.9.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 55, S. 223).
72 
Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2017 - https://www.pharmazie-web.uni-freiburg.de/studium/bachelor/pdf-downloads/Modulhandbuch _B.Sc.PharmWiss_2017_ PO2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
73 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt die gegenüber dem Vorjahr nach wie vor unveränderte einschlägige Studienordnung (vom 27.2.2002 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 33, Nr. 8, S. 9 - in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 19.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
74 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourse Catalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flow ExecutionKey=e1s2).
75 
c. Zahnmedizin
76 
Der Umfang des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 36,7343 SWS (KAS 85) beanstandungsfrei berechnet worden (ausführlich zu dieser Berechnung schon zum Vorjahr VG, Rn. 86 - 94) .
77 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung - KAS 85) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8666, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde.
78 
Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der für diesen Studiengang erlassenen und zum 1.10.2014 rückwirkend in Kraft gesetzten Studienordnung der Beklagten (siehe „Studienordnung der Albert Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ vom .16.1.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in ihrer nach wie vor aktuell gültigen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 72, S. 406 - 407). Die darauf beruhende Berechnung des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist wie schon im Vorjahr nicht zu beanstanden (dazu VG, Rn. 88 - 91).
79 
Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis, Medizin - Zahnmedizin -Zahn-ärztliche Vorprüfung - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog /showCourseCatalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flowExecutionKey =e s1).
80 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl pro Semester (Aq/2) ist mit 42,39 (= 42,389 aufgerundet) korrekt ermittelt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zulassungszahlen für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2014 - WS 2016/2017) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten sowie der Doppel- und Zweitstudenten zugrunde gelegt (siehe Kapazitätsakte Anlagen 9.1, 9.3, 9.4 sowie 9.6 - KAS 85, 87, 88, 90).
81 
Die mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung (vom 28.11.2017 - dort unter b.a.) aufgeworfene Frage, warum die Aufstellung der Zulassungszahlen (44 für das SS 2014 und 45 für das WS 2014/2015 - siehe KAS 88) von den im letztjährigen Kapazitätsbericht dazu angegebenen Zahlen abweicht (dort nur 42 für das SS 2014 und nur 43 für das WS 2014/2015 - siehe Kapazitätsakte WS 2016/2017, Stand 4.10.2016 - S. 93) hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29.11.2017 und ergänzend auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung dahin beantwortet, dass sie im diesjährigen Kapazitätsbericht nicht (wie noch im Vorjahr) auf die jeweils in der ZZVO festgesetzten Zulassungszahlen abgestellt hat (siehe ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014, Anl. 1 [ 42 im SS 2014] und ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015, Anl. 1 [50 im WS 2014/2015 = 43 + 7 <aufgrund des Ausbauprogramms Hochschule 2012 - siehe Kapazitätsakte WS 2014/2015 - Stand 30.9.2014 - S. 135, 142,144> ), sondern auf die insoweit im Rahmen einer Überlastübernahme höhere Zahl der tatsächlich Zugelassenen, um so zu einem realistischeren Bild der Inanspruchnahme der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinik zu kommen.
82 
Das ist eine nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zulässige, kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende Vorgehensweise. Nach dieser Vorschrift sind zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs (also des Exports von Lehrleistung in andere nicht zugeordnete Studiengänge) „Studienanfängerzahlen“ für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen“, wobei die „voraussichtlichen Zulassungszahlen“ für diese Studiengänge „oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen“ zu berücksichtigen sind. Diese werden dann als „jährliche“ Studienanfängerzahl (Aq) bzw. entsprechend als durchschnittlich „pro Semester“ anfallende Zahl von Studienanfängern (Aq/2) in die Kapazitätsberechnung eingesetzt (vgl. Anl. 1 Teil I. Ziff. 2 und Teil III zur KapVO VII). Für den Fall, dass - wie hier - auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen abgestellt wird, indem die Durchschnittszahl der in den letzten sechs dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semester zugelassenen Studienanfänger ermittelt wird, enthält die Vorschrift weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach eine Beschränkung dahingehend, dass nur die im Rahmen der ZZVO „festgesetzte“ Zahl von Studienanfängern zugrunde gelegt werden dürfte, sondern lässt es genauso gut zu, die infolge von Überbuchungen oder freiwilliger Überlastübernahme höheren „tatsächlichen“ Zulassungszahlen zugrunde zu legen, wobei dieser Ansatz dann natürlich auch konsequent, d.h. bezüglich aller sechs in den Blick genommenen vorangegangenen Semester gleichermaßen durchzuhalten ist.
83 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte dabei zum Wintersemester 2014/2015 mit der Einstellung einer Zahl von 45 tatsächlich zugelassenen Studienanfängern zugleich insgesamt 7 allein aufgrund des Ausbauprogramms Hochschule 2012 ausnahmsweise zusätzlich festgesetzten und infolge tatsächlicher Zulassungen auch belegte Studienplätze für Studienanfänger nicht berücksichtigt hat. Denn bei dem Ausbauprogramm handelte es sich um eine haushaltsrechtlich einmalige Sondermaßnahme (vgl. dazu VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris, Rn. 10). Diese aber kann für die Bestimmung einer repräsentativen durchschnittlichen bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen in diesem Fach nicht relevant sein. Denn diese Entwicklung stellt letztlich wiederum nur die Grundlage für eine Berechnung für das anstehende Studienjahr WS 2017/2018 dar, also der künftig anstehenden Inanspruchnahme von Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinik durch eine bestimmte Zahl von Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin. Insoweit aber existiert kein haushaltsrechtliches Sonderprogramm mehr und es steht auch aktuell kein solches Programm an. Die Nichtberücksichtigung dieser 7 Studienanfängerplätze ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sie kapazitätsgünstig ist, nämlich den für Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik im Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt „kapazitätsschädlichen“ Export von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Zahnmedizin mindert.
84 
Nach allem hat die Beklagte aus den zutreffend eingestellten Zahlen der tatsächlich zugelassenen Studierenden den Durchschnitt der Zulassungszahl für die vorangegangenen sechs Semester (SS 2014 - WS 2016/2017) mit 43,7 (= aufgerundet 43,666 = 1/6 von 262 [= 44 + 45 + 42 + 44 + 43 + 44]) korrekt ermittelt, und davon 1,311 ( = 3 % von 43,7) abgezogen, um so die das Fach Zahnmedizin im Zweitstudium studierenden Studienanfänger zu berücksichtigen, die naturgemäß weniger Lehre nachfragen, weil sie in der Regel schon ein Studium der Humanmedizin im Erststudium absolviert haben (siehe zu allem KAS 88).
85 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
86 
Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat die Beklagte mit 5,5100 zutreffend ermittelt (KAS 85). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
87 
Der insoweit für das „Praktikum Funktionelle Biochemie“, das „Experimentelle Wahlpflichtpraktikum“ und die „Masterarbeit“ veranschlagte Umfang dieser Lehrveranstaltungen (SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. VG, Rn.97) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die seither verabschiedeten Änderungsfassungen enthalten insoweit keine relevanten Änderungen (so im Vorjahr VG, Rn. 97 zu den 33. bis 36. Änderungsfassungen). Auch die mittlerweile in Kraft getretene aktuell gültige 37. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) (vom 29.9.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 56, S. 238) ändert insoweit nichts. Vielmehr enthält sie zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. gar keine Regelung.
88 
Die Exportberechnung entspricht auch den Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten aktuellen Modulhandbuch (Stand 15.11.2017 - https://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/msc/modulhandbuch-master.pdf - dort Seiten 9, 21, 23).
89 
Auf der Basis der genannten Werte wurde für die drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. (Modul 1: Praktikum - Funktionelle Biochemie; Modul 8: Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Modul 9: Masterarbeit) fehlerfrei ein Curricularanteil (CA) von insgesamt 2,1000 (= 0,5000 + 1,0000 + 0,6000) errechnet (KAS 85).
90 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 9,5 zugrunde gelegt (KAS 85). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „19“ genannt (siehe KAS 87, 90, 109, 111) und dementsprechend in der Export-Tabelle (KAS 85) Aq/2 mit „9,5“ angegeben. Diese Prognose erweist sich vor dem Hintergrund als nachvollziehbar begründet und plausibel, dass an anderer Stelle im Kapazitätsbericht ausgeführt wird, der Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „weniger ausgelastet als im Vorjahr“ (KAS 106) und die Studienanfängerzahlen in diesem Studiengang hätten „in den vergangenen drei Jahren wesentlich unter 30“ gelegen (KAS 110, siehe auch KAS 123), womit die festgesetzte Zahl von 30 Studierenden im vorangehenden Studiengang Mol.Med.B.Sc. gemeint ist. In ihrem Schreiben vom 29.11.2017 hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung insoweit auch mitgeteilt, die Zahl von 19 Studierenden entspreche der durchschnittlichen Zahl der in den letzten drei Jahren tatsächlich vorhandenen Studienanfänger im Masterstudiengang. An anderer Stelle im Kapazitätsbericht wird zudem der Schwund im Studiengang Mol.Med.B.Sc. mit 18 % angegeben (KAS 124), was bei 30 Anfängerzulassungen im Bachelor-Studiengang bedeutet, dass am Ende 5,4 Studierende weniger, also nur noch 24 - 25 Studierende übrig bleiben, die auch den Bachelorabschluss erlangen. Auch wenn im Kapazitätsbericht an anderer Stelle ausgeführt wird (KAS 110), es sei gewollt und auch zu erwarten, dass voraussichtlich praktisch alle Bachelor-Absolventen auch den Masterabschluss anstrebten, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass nicht alle Absolventen tatsächlich im Master-Studiengang weiterstudieren wollen. Von daher ist die Prognose einer Zahl von 19 Studienanfängern kapazitätsrechtlich nachvollziehbar. Das gilt zumal es sich dabei um eine bewusst (zugunsten des hier streitigen Studiengangs Humanmedizin-Vorklinik) kapazitätsgünstige niedrige Prognose handelt (so die Ausführungen KAS 108, 109, 110 und 111), was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Nach allem ist die prognostizierte Zahl von 19 Studierenden ebenso wenig zu beanstanden, wie schon im Vorjahr der sich noch auf 21 Studierende belaufende Wert (vgl. dazu VG, Rn. 100).
91 
Auch den Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der in den genannten drei Modulen des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten, dorthin von ihr exportierten Lehre hat die Beklagte mit 5,5100 SWS zutreffend ermittelt. Der Curricularwert (zum Begriff „Curricularwert“ siehe § 13 Abs. 2 KapVO) für den Studiengang Mol.Med.M.Sc. insgesamt wurde - wie im Vorjahr - auf 4,3218 SWS/Student festgelegt (KAS 122). Der dafür festgelegte Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin wurde auf 0,5800 SWS/Student festgesetzt (KAS 110, 117, 122). Dieser Wert ergibt sich, wenn man bezogen auf die Curricularanteile der drei genannten Module im Studiengang Molkekulare Medizin M.Sc., die sich hier auf 0,5000 (Modul 1), 1,000 (Modul 9) und 0,6000 (Modul 10) belaufen (siehe vierte Spalte unten - KAS 85), berücksichtigt, dass der Anteil der Lehreinheit Vorklinik zwar bezüglich des Moduls 1 volle 100 % beträgt (also 0,5000 = 100 % von 0,5000), aber bezüglich Modul 8 und 9 jeweils nur 5 % beträgt, so dass sich für diese beiden Module folgende Werte ergeben: 0,0500 (= 5 % von 1,000) für Modul 9 und 0,0300 (= 5 % von 0,6000) für Modul 10. Insgesamt liegt damit der Curricularanteil der Lehreinheit bei 0,5800 (= 0,5000 []Modul 1] + 0,0500 [Modul 9] + 0,0300 [Modul 10]).
92 
Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (4,3218) und den Anteil der vorklinischen Medizin daran (0,5800) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 29.3.2017 - siehe KAS 122) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat, ist - wie schon im Vorjahr - nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn.101).
93 
Bei einem CA-Anteil von 0,5800 und einem Aq/2 von 9,5 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 85) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 5,5100 SWS (= 0,5800 SWS/Student x 9,5 Studenten).
94 
Insgesamt beläuft sich damit der fehlerfrei ermittelte Export (E) auf 57,1570 SWS (KAS 85; siehe auch KAS 3 und 11).
95 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 391[S] - 57,1570[E] = 333,8430.
96 
2. Lehrnachfrage
97 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt.
98 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen Curricularanteil (CApMM) von 1,4442 ermittelt (KAS 3, 102, 108, 115,122,123, 124).
99 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2017/2018 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 20.6.2017, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, der mit dem Wintersemester 2017/2018 beginnt, für das die Studienplätze zu vergeben sind (siehe dazu §§ 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1 KapVO VII), eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KAS 126; siehe dazu auch KAS 5). Das ist nicht zu beanstanden. Einer besonderen Rechtsform für diese Entscheidung bedarf es ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Festsetzung eines Curricularanteils für den klinischen Studienabschnitt. Auch eine proportionale Kürzung mit Blick auf eine - hier ohnehin nicht vorliegende - Überschreitung des Curricularnormwerts ist nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 110).
100 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
101 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt (KAS 3, 95, 108, 115, 123, 124). Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr ergeben hat (vgl. VG, Rn. 112). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es seither nicht gegeben.
102 
Die in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) enthaltenen Regelungen zur Art der Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße gelten nach wie vor unverändert, da sie weder durch die 3. noch durch die aktuell gültige 4. Änderungssatzung Änderungen erfahren haben (vgl. VG, Rn. 113). Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (KAS 91 - 95).
103 
Die schon für das Studienjahr 2016/2017 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 114 - 118).
104 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen (KAS 98), wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 114, 115). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 92 - 95 dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 92 - 95, dort jeweils die äußerste rechte Spalte). Sie korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 96 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 98; siehe dazu auch die Tabelle KAS 5 und KAS 126 mit der zutreffenden Angabe der jeweiligen Summe der in der Tabelle auf KAS 96 im Einzelnen aufgeführten Anteile der Lehreinheit Klinisch Praktische Medizin [0,1568 = 0,0018 + 0,0500 + 0,0050+ 0,0125 + 0,0125 + 0,075 [= ¾ von 0,1000]] bzw. der Lehreinheit Klinisch Theoretische Medizin [0,0250 = 0,0200 + 0,1000 + 0,0600 + 0,025 [= ¼ von 0,1000]]).
105 
Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 119; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e).
106 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student.
107 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
108 
Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung von 1,4442 ermittelt (KAS 102, 108, 115, 122, 123, 124; siehe dazu auch schon oben unter 2.).
109 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 123).
110 
Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn.124) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2016/2017 unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 29.3.2017 (KAS 122) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4442 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 106 - 124). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 124; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff.1.2.d.).
111 
In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533). Die bis zum Vorjahr erlassenen nachfolgenden Änderungssatzungen (das sind die 16. bis 21. Änderungssatzung) enthielt insoweit für diesen Studiengang keine bzw. keine relevanten Änderungen (vgl. VG, Rn. 125). Die seit dem Vorjahr mittlerweile in Kraft getretenen weiteren Änderungssatzungen enthalten keine diesen Studiengang betreffenden Regelungen (vgl. 22. Änderungssatzung vom 31.3.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 22, S. 69 und 23. Änderungssatzung vom 23.9.2017 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 48, Nr. 55, S. 223)
112 
Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 5, 6, 9 und 11 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt (KAS 102), haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG Rn. 126 ff.). Sie entsprechen auch den jeweiligen Beschreibungen dieser Module im aktuellen Modulhandbuch (Stand 18.10.2017, dort Seiten 14, 17, 19, 28, 33 - vgl. https://www.molekularmedizin.uni-frei burg.de/studierende/bsc/2017-10-18-cd-modulhandbuch-bachelor-ho.pdf). Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden (ausweislich dieses Modulhandbuchs) auch tatsächlich von Lehrpersonen der vorklinischen Institute durchgeführt.
113 
Die zugrunde liegende Tabelle (KAS 102, dort grau unterlegte 7.Spalte) unterscheidet sich hinsichtlich der eingestellten Zahlenwerte von der Vorjahresberechnung (Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017- dort KAS 111) lediglich in einem Punkt, nämlich bezüglich des zum Modul 13 dieses Studiengangs (Bachelorarbeit und Kolloquium) für die Betreuung der Bachelorarbeit von der Lehreinheit Vorklinik erbrachten Curricularanteils. Bezogen auf den insoweit insgesamt unveränderten Curricularwert von 0,3000 für diese Lehrleistung (damals noch unter der Bezeichnung: Modul 12) hat sich der letztjährige Wert von 0,0600 auf nunmehr nur noch 0,0450 vermindert (während der Anteil der Klinisch Theoretischen Lehreinheit entsprechend von 0,1200 auf 0,1500 gestiegen ist bzw. der Anteil der Klinisch Praktischen Lehreinheit entsprechend von 0,0600 auf 0,0450 gesunken ist). Das ist - da es kapazitätsgünstig für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt den Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. auf 1,4442 (gegenüber 1,4592 im Vorjahr) senkt - ebenso wenig zu beanstanden, wie umgekehrt im Vorjahr die Steigerung des Anteils der Lehreinheit Vorklinik an den drei Wahlpflichtpraktika im Modul 10 von 10 % auf 20 % (vgl. dazu VG, Rn. 127 und 129).
114 
Dass in der Gesamtsumme der Curricularwert dieses Studiengangs insgesamt nach wie vor unter Verwendung des fälschlich ermittelten Vorjahreswerts mit 7,0894 (statt 7,0228) dargestellt wird (Tabelle [CA] siehe KAS 102, 6. Spalte unten; vgl. dazu schon im Vorjahr VG, Rn. 131) ist für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc unerheblich (vgl. VG, Rn. 131).
115 
Nach allem hat die Beklagten den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4442 SWS/Student festgesetzt.
116 
Allerdings hat die Beklagte statt dieses aktuell gültigen Werts versehentlich den Vorjahreswert (1,4592) in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt (KAS 3, 99, 100), wie sie auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 28.11.2017 mit Schreiben vom 29.11.2017 eingeräumt hat.
117 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
118 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4442 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 333,8430 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 108 - 110, 115 -117, 120, 123, 124) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung (vgl. dazu VG, Rn. 134) die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengänge (siehe einerseits KAS 99, 100 noch mit dem unzutreffend eingesetzten Vorjahreswert von 1,4592; siehe aber nunmehr die als Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 29.11.2017 vorgelegte korrigierte Berechnung mit dem korrekten Wert von 1,4442). Unter Zugrundelegung des korrekten Werts von 1,4442 hat die Beklagte zutreffend für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eine Anteilsquote von 8,29 % (statt 8,30 %) errechnet. Unschädlich ist insoweit, dass die Berechnung: 1,01963498y% = 8,452476164, d.h. umgeformt: y% = 8,452476164 : 1,01963498 einen Wert von 8,2897085 (statt des hier von der Beklagten ermittelten Wertes von 8,28970793) ergibt. Denn im Wege der Aufrundung ergibt sich in beiden Fällen ein Wert von 8,29 %.
119 
Daraus folgt dann ein Anteil von 91,71 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt, wie ihn auch die Beklagte in ihrer korrigierten Berechnung zutreffend ermittelt hat.
120 
Die Formel für die zu ermittelnde Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc.(zp[MM]) (hier in der Tabelle mit y% bezeichnet) hat die Beklagte zutreffend wie folgt formuliert:
121 
y% = 30 : 2Sb x (188,1200% - 0,4370y%).
122 
Das bereinigte, jährliche Lehrangebot (2 x Sb) ist in diese Formel mit 667,6860 (= 2 x 333,8430) einzustellen. Der Wert von: (-) 0,4370y% ergibt sich zutreffend aus: (-) 1,8812y% + 1,4442y%.
123 
Die Anwendung der Formel führt damit zu folgenden Teilergebnissen: Die zunächst vorzunehmende Division ergibt 30 : 667,6860 = 0,0449313. Die beiden anschließend vorzunehmenden Multiplikationen dieses Werts ergeben Folgendes: 0,0449313 x 118,12% = 8,4524761 % und 0,0449313 x (- 0,4370y%) = (-) 0,0196349y%.
124 
 Mit diesen Werten lautet die Formel:
        
 y% = 8,4524761% - 0,0196349y%
 Das lässt sich umformen in:
        
 1y% + 0,0196349y% = 8,4524761%.
 Weiter umgeformt ergibt sich daraus:
        
 1,0196349y% = 8,4524761%.
 Nach y% aufgelöst lautet die Formel schließlich:
        
 y% = 8,4524761% : 1,0196349
125 
Das ergibt im Ergebnis einen Wert für die Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc. (zp[MM]) von: 8,2897085 % (= 8,4524761 : 1,0196349). Infolge der vorzunehmenden Rundung ergibt dies dann: 8,29%.
126 
Daraus folgt dann die korrespondierende Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin (zp[HM]) von 91,71% (= 100% - 8,29%)
127 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(HM) x zp(HM) + CAp(MM) x zp(MM) beträgt mithin 1,7252485 (= 1,8812 x 0,9171) + 0,1197241(= 1,4442 x 0,0829) = 1,8449726, d.h. aufgerundet 1,8450, wie er von der Beklagten in ihrer auf die Aufklärungsverfügung hin vorgelegten Neuberechnung auch zutreffend ausgewiesen wird. (Unschädlich ist, dass die Beklagte in einem ausgewiesenen Teilschritt bereits die beiden Zwischenwerte jeweils gerundet hat, nämlich auf 1,7253 bzw. auf 0,1197. Denn bei ihrer Addition ergibt sich derselbe Wert von 1,8450).
128 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
129 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 109):
130 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 333,8430 [Sb] x 2 = 667,6860 [2Sb] : 1,8450 [] x 0,9171 [zpHM] = 331,88879 Studienplätzen (statt 331,8945 Studienplätzen wie sie hier in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen werden).
131 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
132 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (667,6860 [2Sb] : 1,8450 [] x 0,0829 [zpMM] = 30,000633 = abgerundet 30).
133 
Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,8225 zugrunde gelegt, die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 104; siehe vgl. VG, Rn. 148 - 150 mit einer Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).
134 
Dem so ermittelten Schwund wäre dann (gem. § 16 KapVO VII) durch eine Schwundkorrektur Rechnung zu trägen, nämlich die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch einen sogenannten „Schwundzuschlag“ entsprechend nach oben zu korrigieren, also zu erhöhen, um so die mit dem Schwund verbundene Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden zu berücksichtigen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wäre dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8225) vorzunehmen (30 : 0,8225 = 36,474164 = gerundet 36,4742 - siehe auch KAS 12). Dadurch erhöht sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 100), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 36,474164 (= aufgerundet 36,4742). Das sind gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 6,4742 zusätzliche Plätze, um die die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 100).
135 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 152), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag stattdessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie diese zusätzlichen 6,4742 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch Multiplikation mit einem Faktor in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM: CApHM) ergibt, hier also 0,7677014 beträgt (= 1,4442 [CApMM] : 1,8812 [CApHM]; in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung kommt die Beklagte, weil sie hier fälschlich den Vorjahreswert von 1,4592 zugrunde gelegt hat, zu einem Faktor von 0,775675 (= 1,4592 : 1,8812) = gerundet 0,7757 - siehe KAS 12, dort vierte Zeile von unten). Aus den 6,4742 als Schwundzuschlag dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sd. an sich zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem korrekten Faktor (0,7677014 - siehe oben) insgesamt 4,9702 Studienplätze (= 6,4742 x 0,7677014 = 4,9702524 = gerundet 4,9702) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt und werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was kapazitätsrechtlich unbedenklich ist, da es für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig ist (vgl. VG, Rn. 153). Unbedenklich ist es in diesem Zusammenhang, dass sich ein gegenüber dem Vorjahr geringerer Curricularanteil (1,4442 statt 1,4592) und damit auch eine geringere Anteilsquote des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (8,29 % statt 8,30 %) zwar kapazitätsgünstig auf die Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt auswirkt, dass dies aber zugleich auch dazu führt, dass sich bei der anteiligen Umrechnung von Schwundzuschlagsplätzen aus der Molekularen Medizin B.Sc. in Schwundzuschlagsplätze für die Humanmedizin-Vorklinik eine etwas geringere Zahl von Studienplätzen ergibt, die dem Studiengang Humanmedizin Vorklinik zugeschlagen werden (4,9702 statt 5,0218). Denn nach wie vor bleibt es dabei, dass es grundsätzlich kapazitätsgünstig ist, diesem Studiengang einen Schwundzuschlag zukommen zu lassen, der an sich dem Studiengang Molekulare Medizin BSc. zugute käme.
136 
Die für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt ermittelte Zahl von 331,88879 Studienplätzen (siehe oben unter 3.1.) erhöht sich damit um 4,9702 auf 336,79599, d.h. aufgerundet auf 337 Studienplätze. (Dass die Beklagte bei dieser Berechnung einen Wert von 331,8945 [statt zutreffend: 331,88879] eingesetzt hat und dann durch Addition von 4,9702 auf einen Wert von insgesamt 336,8648 [genau gerechnet wären es nur 336,8647] Studienplätzen kommt, ist unschädlich, da sich aus dieser Zahl durch Aufrundung ebenfalls die Zahl 337 ergibt).
137 
4. Schwundkorrektur
138 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9971 ermittelt (KAS 103), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 156 - 161 mit einer Darstellung der Grundsätze und einzelnen Schritte einer Schwundberechnung).
139 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9971 im Rahmen der Schwundkorrektur bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,79599 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von 336,79599 : 0,9971 = 337,77553 d.h. von aufgerundet 338 Studienplätzen.
140 
Denn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und bei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte „kaufmännische“ Rundung). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VG, Rn. 161). Infolgedessen ist es hier unschädlich, dass die Beklagte hier in der Berechnung ihrer Schwundkorrektur als exakte Zahl der Studienplätze den von ihr insoweit ermittelten leicht abweichenden, unzutreffenden Wert von 336,8648 eingesetzt hat und daher bei der Schwundkorrekturberechnung (336,8648 : 0,9971) hier zum Ergebnis: 337,8445 kommt. Denn auch diese Zahl ergibt ihrerseits (auf-)gerundet eine volle Zahl von ebenfalls 338 Studienplätzen.
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 8.11.2017 - siehe Schreiben vom 15.11.2017 - zdGA II Vorklinik - ) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 339 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 339 Studierenden ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 338 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der freiwilligen Überlast sogar um einen Studienplatz erweitert worden. Darüber hinaus stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
143 
Die Überprüfung der Belegungsliste durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Soweit ausweislich der Belegungsliste einige Studierende (Nr. 1- 5) beurlaubt sind und daher für sie in der Belegungsliste das Fachsemester „0“ ausgewiesen wird, ist auch deren Studienplatz kapazitätswirksam vergeben, denn ein beurlaubter Studierender hat Anspruch auf seinen Studienplatz, den er nur vorübergehend nicht in Anspruch nimmt (vgl. dazu VG, Rn. 164). Zwei Studierende (Nr. 89 und Nr.253) sind gar nicht mitgezählt worden, weil sie infolge Beurlaubung bereits zum 3. FS zählen.
144 
Die Belegungsliste ist auch aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG, Rn. 165).
145 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
146 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.