Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 5 K 4853/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines über die ersten sechs Monate nach Geburt ihrer Kinder hinausgehenden ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaubs bis zum zwölften Monat nach Ablauf des Monats der Geburt ihrer Kinder verfassungswidrig ist.
Die am ... geborene Kriminalhauptkommissarin stand seit dem ... im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Dies zunächst als Polizeibeamtin im Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, ab Juli ... schließlich in einem Beamtenverhältnis. Nach der Geburt ihrer beiden Töchter am ... und ... war die Klägerin im Anschluss an den Mutterschutz für drei Jahre (... bis ...) bzw. drei Jahre und fast vier Monate (... bis ...) jeweils aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ab dem ... war sie - mit Ausnahme der Zeiten ihrer Beurlaubung - bis zum ... teilzeitbeschäftigt. Ab dem ... bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats ... war sie wieder vollzeitbeschäftigt.
Mit Bescheid vom 12.07.2016 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest und berücksichtigte dabei für jede ihrer beiden Töchter entsprechend der Regelung in § 106 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: LBeamtVGBW) ruhegehaltfähige Erziehungsurlaubszeiten („Mutterschaftsurlaub“) von jeweils sechs Monaten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 01.08.2016 Widerspruch und führt zur Begründung aus, die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Versorgungsbezüge seien verfassungswidrig zu niedrig. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die für Arbeitnehmer durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl I S. 787; im Folgenden RV-Leistungsverbesserungsgesetz) eingeführte erweiterte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werde. Nach der Neuregelung in § 249 Abs. 1 SGB VI ende die Kindererziehungszeit nunmehr 24 Kalendermonate - statt zuvor zwölf Kalendermonate - nach Ablauf des Monats der Geburt. Dementsprechend seien bei ihr im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgung die Kindererziehungszeiten für mindestens jeweils zwölf - statt nur jeweils sechs Monate - nach Ablauf des Monats der Geburt ihrer Töchter als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Von der Anrechnung einer 24-monatigen Kindererziehungszeit seien jene Elternteile ausgeschlossen, die Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben hätten (vgl. § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI). Diese Regelung habe zu einer erheblichen Schlechterstellung insbesondere der betroffenen Pensionärinnen geführt. Denn im Beamtenversorgungsrecht sei sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene - mit Ausnahme des Landes Bayern - für vor 1992 geborene Kinder die Zeit eines Erziehungsurlaubs nach wie vor nur bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt werde. Dies führe bei Beamten im Vergleich zu anderen - gesetzlich - Versicherten zu einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. nach Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung BW in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar unterlägen Arbeitnehmer und Beamte hinsichtlich ihrer Alterssicherung unterschiedlichen Versorgungssystemen. Trotz der Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme und der daraus resultierenden Unterschiede seien Renten und Pensionen letztlich jedoch sowohl hinsichtlich des Erwerbs als auch hinsichtlich der Auszahlung wirtschaftlich vergleichbar. Im Hinblick auf die Komplexität der beiden Versorgungssysteme lasse sich keine pauschale, sondern nur eine konkret einzelfallbezogene Aussage darüber treffen, ob eine verschiedene Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein einleuchtender Grund für ein derart gravierend unterschiedliches Regelungssystem, wie es bei der Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung vor 1992 geborener Kinder bestehe, sei nicht ersichtlich. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus der Verschiedenheit der renten- und beamtenrechtlichen Versorgungssituation. Denn weder das gesellschaftliche Erfordernis einer Verbesserung der Anerkennung von Erziehungsleistungen bei vor 1992 geborenen Kindern noch die familiäre/familienpolitische Situation derjenigen Eltern - zumeist Müttern -, die in der Vergangenheit vor 1992 geborene Kinder erzogen hätten, lasse sich auf ein spezifisches Versorgungssystem begrenzen. Die Situation der Betroffenen sei vielmehr vergleichbar und dürfe nicht unterschiedlich behandelt werden. Hierfür spreche auch die gesetzgeberische Zielsetzung, die in der Gesetzesbegründung zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum Ausdruck komme, wonach der deutlich geringeren Kinderbetreuungsmöglichkeiten in der Zeit vor 1992 Rechnung getragen werden sollte. Diese familienpolitische Situation sei bei Beamten jedoch identisch gewesen, weshalb kein sachlicher Grund für eine Differenzierung bestehe, denn gleiche Erziehungsleistungen dürften nicht ungleich behandelt werden. Da es sich bei der Honorierung von Kindererziehungszeiten um eine in der Verantwortung der Gesamtgesellschaft liegende Maßnahme des Familienlastenausgleichs handele, stelle die verbesserte Anerkennung der Kindererziehung der Sache nach außerdem eine versicherungsfremde Leistung dar, die - auch bei gesetzlich Rentenversicherten - aus Steuern und nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden müsse. Den systembedingten Unterschieden könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass nur eine wirkungsgleiche Übertragung der Besserstellungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes in das Recht der Beamtenversorgung, mithin mindestens eine Verdoppelung der bisher anrechenbaren Erziehungszeiten, erfolge. Schließlich liege in der Nichtberücksichtigung von Beurlaubungen zur Kinderbetreuung jenseits der ersten sechs Monate nach der Geburt eine unverhältnismäßige Benachteiligung von Beamten/Beamtinnen, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familiären Gründen Gebrauch gemacht hätten, gegenüber denjenigen Beamten/Beamtinnen, die ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn in diesen Zeiträumen uneingeschränkt nachgekommen seien. Die Nichtberücksichtigung dieser Beurlaubungszeiten widerspreche den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verbot der Diskriminierung von Frauen nach Art. 157 AEUV. Denn die Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW betreffe in der Praxis weitgehend Mütter/Frauen und führe dazu, dass die sich durch geleistete Kindererziehungszeiten ergebenden Versorgungsnachteile fast ausschließlich Frauen aufgebürdet würden. Eine im Verhältnis zu der überragenden Bedeutung der von den betroffenen Müttern durch die Kindererziehung wahrgenommenen gesellschaftlichen Aufgabe „überproportionale“ Einschränkung der Versorgungsleistung sei daher nicht erst dann anzunehmen, wenn die Versorgungseinschränkungen der Reduzierung der Dienstzeit nicht mehr entsprächen. Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft zur Erhaltung des auf dem Generationenvertrag aufbauenden Sozialsystems auf die Geburt von Kindern angewiesen sei, sei es nicht gerechtfertigt, den grundgesetzlich verankerten Schutz von Ehe und Familie durch finanzielle Nachteile im Bereich der Beamtenversorgung teilweise wieder auszuhöhlen.
Mit Bescheid vom 21.11.2016 änderte das LBV den Bescheid vom 12.06.2016 dahin ab, dass bei der Berechnung des - im Widerspruchsverfahren nicht bemängelten - Kindererziehungsergänzungszuschlags nach § 66 LBeamtVGBW statt 76 nunmehr 88 Monate berücksichtigt wurden, ohne dass sich dies jedoch auf das betragsmäßige Gesamtergebnis der Versorgungsbezüge auswirkte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016 änderte das LBV den Bescheid vom 12.07.2016 entsprechend der Ausführungen im Bescheid vom 21.11.2016 ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung bestehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur im Rahmen der bei Eintritt des Versorgungfalles geltenden Gesetze, hier des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg. Die von der Bundesregierung ab dem 01.07.2014 beschlossene Änderung von berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten (sog. Mütterrente) für vor dem Stichtag 01.01.1992 geborene Kinder betreffe in Baden-Württemberg ausschließlich Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente; eine Übernahme dieser Regelungen in das baden-württembergische Beamtenversorgungsrecht sei nicht erfolgt. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass eine versorgungsrechtliche Ungleichhandlung von Beamten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere liege unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 5 GG kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Die Klägerin hat am 21.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, ältere Rechtsprechung zur Frage der fehlenden Vergleichbarkeit der verschiedenen Versorgungssysteme, wie sie auch vom Beklagten zur Verteidigung seines Bescheides herangezogen werde, sei für den vorliegenden Fall nicht mehr tragfähig, da das RV-Leistungsverbesserungsgesetz erhebliche Verbesserungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Erziehungsleistung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt und die Situation damit so erheblich verändert habe, dass sie einer neuen Bewertung bedürfe. Nach derzeitiger Gesetzeslage bestehe zwischen den anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung (24 Monate) und in der Beamtenversorgung (sechs Monate) nunmehr ein Unterschied von eineinhalb Jahren, der gravierend und verfassungsrechtlich nicht (mehr) haltbar sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
festzustellen, dass sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 und/oder Art. 6 GG verletzt wird, soweit nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG BW für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs nicht bis zu dem Tag ruhegehaltfähig ist, an dem das Kind zwölf (statt sechs) Monate alt wird, und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.07.2016 und vom 21.11.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016 aufzuheben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, die zeitliche Begrenzung der Berücksichtigung von Beurlaubungen zur Kinderbetreuung auf sechs Monate gemäß § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW stelle keine im Hinblick auf Art. 3 GG zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar. Aufgrund der unterschiedlichen Struktur des beamtenrechtlichen und des rentenrechtlichen Versorgungssystems seien die Angehörigen der verschiedenen Systeme keine gleich zu behandelnden „Fälle“ bzw. „Sachverhalte“; eine unterschiedliche Behandlung sei aufgrund der unterschiedlichen Struktur im Rahmen der Art. 3 GG, Art. 6 GG und Art. 33 Abs. 5 GG jedenfalls nicht willkürlich. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz gelte auch nach dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes am 01.07.2014 fort. Auch stelle die Regelung in § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW keine rechtswidrige Diskriminierung weiblicher Beamter gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 157 AEUV dar. Eine in ihrer Höhe uneingeschränkte (maximale) Alimentation des Beamten (in Form von Besoldung und Versorgung) als Korrelat dafür, dass der Beamte sich typischerweise lebenslang mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stelle, erscheine nur dann geboten, wenn auch dieser seiner eigenen Verpflichtung in zeitlich vollem Umfange nachgekommen sei. Es erscheine daher nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes die Höhe der nach Eintritt in den Ruhestand zu erbringenden Versorgungsleistung des Dienstherrn unter anderem in Anknüpfung an den zeitlichen Umfang der tatsächlichen Dauer der zurückgelegten (Lebens-)Dienstzeit des Beamten bemesse. Auch wenn der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbstätigkeit ohne unverhältnismäßige berufliche Nachteile zu ermöglichen, werde diese Möglichkeit durch eine proportionale Verringerung der Versorgungshöhe nicht in unzumutbarer Weise beschnitten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung von Beamten bzw. Beamtinnen, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch machten, gegenüber denjenigen Beamten, die ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn in diesen Zeiträumen uneingeschränkt nachkämen, könne erst dann angenommen werden, wenn die versorgungsrechtlichen Nachteile nicht strikt proportional zu der Verkürzung der Lebensdienstzeit erfolgten. Eine solche überproportionale Verminderung der Versorgungsleistungen liege bei der - mit Ausnahme der Betreuungszeit der ersten sechs Monate nach der Geburt - (grundsätzlichen) Nichtberücksichtigung von Beurlaubungen zur Kinderbetreuung von Beamten nicht vor.
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Dem Gericht liegen die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des LBV (ein Heft) vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zulässig. Insbesondere liegt in der Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags auf einen Feststellungsantrag (zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage bei Geltendmachung, die Besoldung bzw. Versorgung genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht: vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30/16 -, juris, Rn. 8 sowie Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34/01 -, juris, Rn. 11; jeweils m.w.N. aus der Rspr.), wie sie in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, keine nach § 91 VwGO zu behandelnde Klageänderung. Denn mangels Änderung des Klagegrundes stellt sich der hier vorgenommene Wechsel der Klageart als reine Konkretisierung des klägerischen Begehrens dar, das gegenüber dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren zudem ein Minus darstellt (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 91 Rn. 24, 29, 32).
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Die danach als Feststellungsklage zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten für Erziehungsurlaubszeiten im Umfang von (nur) sechs - statt zwölf - Monaten gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Regelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, hierzu 1.) noch den spezielle Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG, hierzu 2.), Art. 157 AEUV (3.) oder den in Art. 6 GG verankerten Schutz von Ehe und Familie (4.)
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dies gilt sowohl mit Blick auf die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Rentnerinnen (hierzu a.) als auch gegenüber Beamtinnen/Beamten, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen keinen Gebrauch machen (hierzu b.).
18 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 f. m.w.N.).
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a. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge von Beamten/Beamtinnen im Alter nach der maßgeblichen Norm des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder die Zeit eines Erziehungsurlaubs nur bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Für gesetzlich Rentenversicherte endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind nach § 249 Abs. 1 SGB VI hingegen erst 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Eine nach den vorangestellten Maßstäben im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Beamten/Beamtinnen gegenüber gesetzlich Rentenversicherten vermag die Kammer darin jedoch nicht zu erkennen.
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Denn die Versorgungsregelung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 15/04 -, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 -, juris, Rn. 69 m.w.N.). Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem lebenslangen besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs. Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Diensts unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an (vgl. BayLSG, Urteil vom 26.02.2013 - L 1 R 407/11 -, juris, Rn. 30).
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Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, weder das gesellschaftliche Erfordernis einer Verbesserung der Anerkennung von Erziehungsleistungen bei vor 1992 geborenen Kindern noch die familiäre/familienpolitische Situation der betroffenen Eltern lasse sich auf ein spezifisches Versorgungssystem begrenzen, weshalb die Situation der Betroffenen in beiden Systemen vergleichbar sei, zumal die verbesserte Anerkennung der Kindererziehung in der Rentenversicherung als insoweit „versicherungsfremde“ Leistung nicht aus Beitrags-, sondern - wie die Beamtenversorgung generell - aus Steuermitteln finanziert werde. Abgesehen davon, dass diese Behauptung der Klägerin zur Finanzierung der sog. Mütterrente für Zeiten der Erziehung von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht zutreffen dürfte (vgl. u.a. T. Kingreen, Gastkommentar in Süddeutsche Zeitung vom 04.11.2016, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/gastkommentar-mamma-mia-1.3235286 sowie sozialversicherung-kompetent.de, „Mütterrente - Bessere Honorierung von Kindererziehung“ vom 02.09.2017, abrufbar unter: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leistungsrecht/571-muetterrente.html), überzeugt diese Argumentation nicht. Denn auch die Tatsache, dass durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz der ohnehin schon bestehende Unterschied zwischen den anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung weiter vergrößert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die jeweiligen Normadressaten unterschiedlichen Regelungs- bzw. Versorgungsystemen unterworfen sind, die eigenständige, in das jeweilige Gesamtsystem eingebettete Lösungen für diese Frage vorsehen können und auch tatsächlich vorsehen. Anders als die Klägerin meint, zwingt auch allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Einführung der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern in beiden Systemen gleichzeitig - wenn auch inhaltlich unterschiedlich - vorgenommen hat, ihn nicht dazu, diese (vermeintliche) Parallelität bei der Fortentwicklung der Systeme beizubehalten. Bei dieser Argumentation der Klägerin bleibt insbesondere unbeachtet, dass es aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bietet, jeweils nicht der "gerechtesten", zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung bedarf und der Gesetzgeber insbesondere frei ist, darüber zu befinden, was konkret als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 f. m.w.N. sowie Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvL 97/78 -, juris, Rn. 18). Dem Gesetzgeber bleibt es aus dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG mithin ebenso unbenommen, die vorhandenen Systemunterschiede zwischen der Sozialversicherung und der Beamtenversorgung bestehen zu lassen, wie er nicht gehalten war, die Verbesserung der rentenrechtlichen Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten auf das System der Beamtenversorgung zu übertragen. Ob der Landesgesetzgeber eine Anpassung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW vornimmt oder nicht, ist eine rein rechtspolitische, nicht aber eine - hier zu prüfende - rechtliche Frage.
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Insbesondere muss der Gesetzgeber die weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten" gleich behandeln. Soweit die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie die grundsätzliche Verschiedenartigkeit der beiden Systeme - Beamtenversorgung einerseits und gesetzliche Rentenversicherung andererseits - anerkennt, der Sache nach aber die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete vorliegend "nur" die Gleichbehandlung von gesetzlich Versicherten und Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, folgt die Kammer dem nicht. Denn die Klägerin übersieht, dass auch bei diesem konkreten (Einzel-)Aspekt wesentliche Unterschiede zwischen den Versorgungssystemen bestehen. So stellt sich beispielsweise das Problem der Altersarmut speziell bei Frauen, deren Bekämpfung auch bei der Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes eine Rolle gespielt hat, in der Beamtenversorgung aufgrund des in § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW vorgesehenen Mindestruhegehaltes nicht. Ebenso lässt die Klägerin außer Acht, dass sich das Ruhegehalt der Beamten und Beamtinnen aus der letzten erreichten Besoldungsstufe errechnen, während die Rentenhöhe von der Anzahl und Höhe der während des Versicherungslebens eingezahlten Beiträge abhängig ist und damit quasi ein Durchschnittsverdienst zur Grundlage der Berechnung gemacht wird, nicht aber das zuletzt erwirtschaftete Gehalt. Schon diese beiden - nur beispielhaft aus der Vielzahl der bestehenden Unterschiede herausgegriffenen - Punkte zeigen, dass die beiden Versorgungssysteme mit ihrem jeweils sehr komplexen Regelungsgefüge gerade nicht vergleichbar sind. Dessen ungeachtet scheidet eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung hier selbst dann aus, wenn man von einer Vergleichbarkeit der Systeme speziell mit Blick auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausginge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, Urteil vom 20.12.2007, a.a.O., Rn. 70).
23 
b. Es besteht auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Beamtinnen/Beamten, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch machen, und solchen, die dies nicht tun, d.h. ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn (ggf. auch in den Zeiträumen von Kindererziehung) uneingeschränkt nachkommen. Denn dem Gesetzgeber steht im Bereich der Beamtenversorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass er grundsätzlich an den Umstand, dass der/die Beamte/Beamtin, der oder die Erziehungszeiten in Anspruch nimmt, vom Leitbild des durchgängig tätigen, keine Erziehungszeit in Anspruch nehmenden Beamten abweicht, versorgungsrechtlich anknüpfen kann (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Fall der Differenzierung zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Beamten/Beamtinnen: BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 - juris, Rn. 67 ff.). Zutreffend weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass es nicht sachwidrig ist, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes die Höhe der nach Eintritt in den Ruhestand zu erbringenden Versorgungsleistung des Dienstherrn unter anderem in Anknüpfung an den zeitlichen Umfang der tatsächlichen Dauer der zurückgelegten (Lebens-)Dienstzeit des Beamten bemisst. Denn obwohl die Versorgung des Beamten keine bloße Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen darstellt, ist es doch nahe liegend, in Bezug auf die Höhe der Alimentationsleistung des Dienstherrn nach Ende der Lebensdienstzeit an den zeitlichen Gesamtumfang der in der zurückliegenden konkreten Dienstzeit des Beamten zum Ausdruck kommenden Umfang seines gegenüber dem Dienstherrn gezeigten persönlichen Engagements („Gegenleistung“ im weiteren Sinne) anzuknüpfen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 31.05.2011 - 28 A 199.08 -, juris, Rn. 24).
24 
2. Die Kammer vermag ebenso nicht zu erkennen, dass die - geschlechtsneutral formulierte - Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW eine mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelung zu Lasten von Frauen darstellt.
25 
Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzt. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt. Wenn der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen bestimmt, die nicht in Art. 3 Abs. 3 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft, oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG strikt verboten ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 48 f.).
26 
Selbst unterstellt, dass in den Jahren vor dem Stichtag 01.01.1992 weit überproportional Frauen von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben, und daher infolge der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsweise typischerweise einen geringeren Ruhegehaltssatz als männliche Beamte erreichen, stellt diese versorgungsrechtliche Folge keine sachwidrige Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Die oben dargelegte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der Beamtenversorgung endet zwar dort, wo sich die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise benachteiligend für Beamte eines Geschlechts auswirken (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 70). Die Regelung in § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW, der zufolge ein Erziehungsurlaub im Umfang von sechs Monaten - mithin ein Zeitraum, in dem eine Beamtin ihrem Dienstherrn tatsächlich nicht zur Verfügung stand - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird, wirkt sich jedoch zunächst einmal unmittelbar begünstigend auf die versorgungsrechtliche Situation der betroffenen Beamtinnen aus. Dass schließlich die von der Klägerin gerügte fehlende weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - etwa bis zum Ende des zwölften statt sechsten Lebensmonats des Kindes - Beamtinnen in einer Weise versorgungsrechtlich benachteiligt, die die Grenze der Unverhältnismäßigkeit überschreitet, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
27 
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 31.05.2011 - 28 A 199.08 - (juris) hierzu ausgeführt:
28 
„Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung familiärer Aufgaben nicht zu unverhältnismäßigen beruflichen Nachteilen führt, und daher auch dafür Sorge zu tragen hat, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 76), wird diese Möglichkeit durch die hier streitige proportionale Verringerung der Versorgungshöhe nicht in unzumutbarer Weise beschnitten. (...) Eine streng proportional zum zeitlichen Gesamtumfang der zurückgelegten Dienstzeit bemessene Versorgung wie die vorliegend Streitige belastet die betroffenen weiblichen Beamten auch nicht mit unverhältnismäßigen finanziellen Einbußen. Bereits mit der ungeachtet der grundsätzlich umfassenden Dienstleistungspflicht von Beamten (auch) im Beamtenverhältnis erfolgten rechtlichen Eröffnung der Möglichkeit von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen, die die Erfüllung familiärer Aufgaben ohne Verlust des Arbeitsplatzes eröffnen, hat der Gesetzgeber eine mit Blick auf Art. 6 GG legitime Privilegierung auch der im Beamtenverhältnis stehenden Eltern geschaffen, die allerdings insofern „unvollkommen“ erscheinen mag, als während dieser privat genutzten familiären Betreuungszeiten weder Besoldung gezahlt wird noch diese Zeiten versorgungsrechtlich in vollem Umfange als „Dienstzeiten“ gelten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung ("Diskriminierung") von (...) Beamtinnen, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben, gegenüber denjenigen Beamten, die ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn in diesen Zeiträumen uneingeschränkt nachkommen, kann erst dann angenommen werden, soweit die versorgungsrechtlichen Nachteile nicht strikt proportional zu der Verkürzung der Lebens-Dienstzeit erfolgen.“
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Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach sorgfältiger eigener Überprüfung an. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass es sich bei der - mit der Ausnahme der Betreuungszeit der ersten sechs Monate nach der Geburt - (grundsätzlichen) Nichtberücksichtigung von Beurlaubungen zur Kinderbetreuung nicht um eine „überproportionale“, d.h. nicht der Reduzierung der Dienstzeit entsprechende Verminderung der Versorgungsleistungen handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin auch durch die zeitlich nachfolgenden Gesetzesänderungen zur verbesserten Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überholt. Denn diese Veränderungen betreffen allein die rentenversicherungsrechtliche Gesetzeslage, nicht aber die beamtenrechtliche Versorgung. Allein der Umstand, dass durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz die bereits bestehende Differenz zwischen den anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung um (weitere) zwölf Monate angehoben wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
30 
3. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es liege ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV vor. Nach dieser Vorschrift stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 der Vorschrift unter „Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen sind, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
31 
Diese Vorschrift ist vorliegend zwar anwendbar. Denn unter „Entgelt“ im Sinne des Absatzes 2 fallen auch Leistungen der Altersvorsorge, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-385/11 - [Elbal Moreno], juris, Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - C-7/93 - [Breune], juris, Rn. 19 ff., 42; Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 - [Griesmar], juris Rn. 25 ff.). Ein Ruhegehalt nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. ausführlich und mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. des EuGH: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, juris, Rn. 31, 32 zum Beamtenversorgungsgesetz).
32 
Selbst wenn man davon ausginge, dass von der Bestimmung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW überwiegend Frauen betroffen sind und hieraus eine mittelbare Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ableitete, ist diese jedenfalls aus den oben unter 2. genannten Gründen gerechtfertigt. Denn mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verstoßen dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren - wie hier infolge der Anknüpfung an die geleistete Dienstzeit - gerechtfertigt ist, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 30.03.2000 - C-236/98 - [Jämo], juris Rn. 50).
33 
4. Aus Art. 6 GG ergibt sich ebenfalls keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zu einem höheren versorgungsrechtlichen Ausgleich der erziehungsbedingten Beurlaubungen der Klägerin. Während durch Art. 6 GG dem Staat abwehrrechtlich untersagt ist, durch belastende Maßnahmen Ehe und Familie zu schädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen, umschreibt die Norm positiv die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie soweit erforderlich durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, juris, Rn. 76). Daraus folgt aber nicht, dass der Staat jegliche finanzielle Belastung der Familie auszugleichen hat. Vielmehr besitzt der Gesetzgeber bei Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten konkretisieren, auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 15/04 -, juris, Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.).
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere vermag die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier nicht zu erkennen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar hat - was auf der Hand liegt - die Frage der aus Gleichheitsaspekten möglicherweise erforderlichen weitergehenden Anrechnungsfähigkeit von Erziehungsurlaubszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. In Anbetracht der existierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der (nicht gegebenen) Vergleichbarkeit der verschiedenen Versorgungssysteme, fehlt es nach Auffassung der Kammer aber an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage.

Gründe

 
14 
Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zulässig. Insbesondere liegt in der Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags auf einen Feststellungsantrag (zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage bei Geltendmachung, die Besoldung bzw. Versorgung genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht: vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30/16 -, juris, Rn. 8 sowie Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34/01 -, juris, Rn. 11; jeweils m.w.N. aus der Rspr.), wie sie in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, keine nach § 91 VwGO zu behandelnde Klageänderung. Denn mangels Änderung des Klagegrundes stellt sich der hier vorgenommene Wechsel der Klageart als reine Konkretisierung des klägerischen Begehrens dar, das gegenüber dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren zudem ein Minus darstellt (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 91 Rn. 24, 29, 32).
15 
Die danach als Feststellungsklage zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
16 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten für Erziehungsurlaubszeiten im Umfang von (nur) sechs - statt zwölf - Monaten gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Regelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, hierzu 1.) noch den spezielle Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG, hierzu 2.), Art. 157 AEUV (3.) oder den in Art. 6 GG verankerten Schutz von Ehe und Familie (4.)
17 
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dies gilt sowohl mit Blick auf die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Rentnerinnen (hierzu a.) als auch gegenüber Beamtinnen/Beamten, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen keinen Gebrauch machen (hierzu b.).
18 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 f. m.w.N.).
19 
a. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge von Beamten/Beamtinnen im Alter nach der maßgeblichen Norm des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder die Zeit eines Erziehungsurlaubs nur bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Für gesetzlich Rentenversicherte endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind nach § 249 Abs. 1 SGB VI hingegen erst 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Eine nach den vorangestellten Maßstäben im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Beamten/Beamtinnen gegenüber gesetzlich Rentenversicherten vermag die Kammer darin jedoch nicht zu erkennen.
20 
Denn die Versorgungsregelung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 15/04 -, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 -, juris, Rn. 69 m.w.N.). Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem lebenslangen besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs. Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Diensts unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an (vgl. BayLSG, Urteil vom 26.02.2013 - L 1 R 407/11 -, juris, Rn. 30).
21 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, weder das gesellschaftliche Erfordernis einer Verbesserung der Anerkennung von Erziehungsleistungen bei vor 1992 geborenen Kindern noch die familiäre/familienpolitische Situation der betroffenen Eltern lasse sich auf ein spezifisches Versorgungssystem begrenzen, weshalb die Situation der Betroffenen in beiden Systemen vergleichbar sei, zumal die verbesserte Anerkennung der Kindererziehung in der Rentenversicherung als insoweit „versicherungsfremde“ Leistung nicht aus Beitrags-, sondern - wie die Beamtenversorgung generell - aus Steuermitteln finanziert werde. Abgesehen davon, dass diese Behauptung der Klägerin zur Finanzierung der sog. Mütterrente für Zeiten der Erziehung von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht zutreffen dürfte (vgl. u.a. T. Kingreen, Gastkommentar in Süddeutsche Zeitung vom 04.11.2016, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/gastkommentar-mamma-mia-1.3235286 sowie sozialversicherung-kompetent.de, „Mütterrente - Bessere Honorierung von Kindererziehung“ vom 02.09.2017, abrufbar unter: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leistungsrecht/571-muetterrente.html), überzeugt diese Argumentation nicht. Denn auch die Tatsache, dass durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz der ohnehin schon bestehende Unterschied zwischen den anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung weiter vergrößert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die jeweiligen Normadressaten unterschiedlichen Regelungs- bzw. Versorgungsystemen unterworfen sind, die eigenständige, in das jeweilige Gesamtsystem eingebettete Lösungen für diese Frage vorsehen können und auch tatsächlich vorsehen. Anders als die Klägerin meint, zwingt auch allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Einführung der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern in beiden Systemen gleichzeitig - wenn auch inhaltlich unterschiedlich - vorgenommen hat, ihn nicht dazu, diese (vermeintliche) Parallelität bei der Fortentwicklung der Systeme beizubehalten. Bei dieser Argumentation der Klägerin bleibt insbesondere unbeachtet, dass es aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bietet, jeweils nicht der "gerechtesten", zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung bedarf und der Gesetzgeber insbesondere frei ist, darüber zu befinden, was konkret als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 f. m.w.N. sowie Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvL 97/78 -, juris, Rn. 18). Dem Gesetzgeber bleibt es aus dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG mithin ebenso unbenommen, die vorhandenen Systemunterschiede zwischen der Sozialversicherung und der Beamtenversorgung bestehen zu lassen, wie er nicht gehalten war, die Verbesserung der rentenrechtlichen Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten auf das System der Beamtenversorgung zu übertragen. Ob der Landesgesetzgeber eine Anpassung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW vornimmt oder nicht, ist eine rein rechtspolitische, nicht aber eine - hier zu prüfende - rechtliche Frage.
22 
Insbesondere muss der Gesetzgeber die weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten" gleich behandeln. Soweit die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie die grundsätzliche Verschiedenartigkeit der beiden Systeme - Beamtenversorgung einerseits und gesetzliche Rentenversicherung andererseits - anerkennt, der Sache nach aber die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete vorliegend "nur" die Gleichbehandlung von gesetzlich Versicherten und Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, folgt die Kammer dem nicht. Denn die Klägerin übersieht, dass auch bei diesem konkreten (Einzel-)Aspekt wesentliche Unterschiede zwischen den Versorgungssystemen bestehen. So stellt sich beispielsweise das Problem der Altersarmut speziell bei Frauen, deren Bekämpfung auch bei der Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes eine Rolle gespielt hat, in der Beamtenversorgung aufgrund des in § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW vorgesehenen Mindestruhegehaltes nicht. Ebenso lässt die Klägerin außer Acht, dass sich das Ruhegehalt der Beamten und Beamtinnen aus der letzten erreichten Besoldungsstufe errechnen, während die Rentenhöhe von der Anzahl und Höhe der während des Versicherungslebens eingezahlten Beiträge abhängig ist und damit quasi ein Durchschnittsverdienst zur Grundlage der Berechnung gemacht wird, nicht aber das zuletzt erwirtschaftete Gehalt. Schon diese beiden - nur beispielhaft aus der Vielzahl der bestehenden Unterschiede herausgegriffenen - Punkte zeigen, dass die beiden Versorgungssysteme mit ihrem jeweils sehr komplexen Regelungsgefüge gerade nicht vergleichbar sind. Dessen ungeachtet scheidet eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung hier selbst dann aus, wenn man von einer Vergleichbarkeit der Systeme speziell mit Blick auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausginge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, Urteil vom 20.12.2007, a.a.O., Rn. 70).
23 
b. Es besteht auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Beamtinnen/Beamten, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch machen, und solchen, die dies nicht tun, d.h. ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn (ggf. auch in den Zeiträumen von Kindererziehung) uneingeschränkt nachkommen. Denn dem Gesetzgeber steht im Bereich der Beamtenversorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass er grundsätzlich an den Umstand, dass der/die Beamte/Beamtin, der oder die Erziehungszeiten in Anspruch nimmt, vom Leitbild des durchgängig tätigen, keine Erziehungszeit in Anspruch nehmenden Beamten abweicht, versorgungsrechtlich anknüpfen kann (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Fall der Differenzierung zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Beamten/Beamtinnen: BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 - juris, Rn. 67 ff.). Zutreffend weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass es nicht sachwidrig ist, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes die Höhe der nach Eintritt in den Ruhestand zu erbringenden Versorgungsleistung des Dienstherrn unter anderem in Anknüpfung an den zeitlichen Umfang der tatsächlichen Dauer der zurückgelegten (Lebens-)Dienstzeit des Beamten bemisst. Denn obwohl die Versorgung des Beamten keine bloße Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen darstellt, ist es doch nahe liegend, in Bezug auf die Höhe der Alimentationsleistung des Dienstherrn nach Ende der Lebensdienstzeit an den zeitlichen Gesamtumfang der in der zurückliegenden konkreten Dienstzeit des Beamten zum Ausdruck kommenden Umfang seines gegenüber dem Dienstherrn gezeigten persönlichen Engagements („Gegenleistung“ im weiteren Sinne) anzuknüpfen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 31.05.2011 - 28 A 199.08 -, juris, Rn. 24).
24 
2. Die Kammer vermag ebenso nicht zu erkennen, dass die - geschlechtsneutral formulierte - Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW eine mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelung zu Lasten von Frauen darstellt.
25 
Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzt. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt. Wenn der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen bestimmt, die nicht in Art. 3 Abs. 3 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft, oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG strikt verboten ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 48 f.).
26 
Selbst unterstellt, dass in den Jahren vor dem Stichtag 01.01.1992 weit überproportional Frauen von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben, und daher infolge der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsweise typischerweise einen geringeren Ruhegehaltssatz als männliche Beamte erreichen, stellt diese versorgungsrechtliche Folge keine sachwidrige Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Die oben dargelegte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der Beamtenversorgung endet zwar dort, wo sich die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise benachteiligend für Beamte eines Geschlechts auswirken (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 70). Die Regelung in § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW, der zufolge ein Erziehungsurlaub im Umfang von sechs Monaten - mithin ein Zeitraum, in dem eine Beamtin ihrem Dienstherrn tatsächlich nicht zur Verfügung stand - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird, wirkt sich jedoch zunächst einmal unmittelbar begünstigend auf die versorgungsrechtliche Situation der betroffenen Beamtinnen aus. Dass schließlich die von der Klägerin gerügte fehlende weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - etwa bis zum Ende des zwölften statt sechsten Lebensmonats des Kindes - Beamtinnen in einer Weise versorgungsrechtlich benachteiligt, die die Grenze der Unverhältnismäßigkeit überschreitet, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
27 
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 31.05.2011 - 28 A 199.08 - (juris) hierzu ausgeführt:
28 
„Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung familiärer Aufgaben nicht zu unverhältnismäßigen beruflichen Nachteilen führt, und daher auch dafür Sorge zu tragen hat, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 76), wird diese Möglichkeit durch die hier streitige proportionale Verringerung der Versorgungshöhe nicht in unzumutbarer Weise beschnitten. (...) Eine streng proportional zum zeitlichen Gesamtumfang der zurückgelegten Dienstzeit bemessene Versorgung wie die vorliegend Streitige belastet die betroffenen weiblichen Beamten auch nicht mit unverhältnismäßigen finanziellen Einbußen. Bereits mit der ungeachtet der grundsätzlich umfassenden Dienstleistungspflicht von Beamten (auch) im Beamtenverhältnis erfolgten rechtlichen Eröffnung der Möglichkeit von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen, die die Erfüllung familiärer Aufgaben ohne Verlust des Arbeitsplatzes eröffnen, hat der Gesetzgeber eine mit Blick auf Art. 6 GG legitime Privilegierung auch der im Beamtenverhältnis stehenden Eltern geschaffen, die allerdings insofern „unvollkommen“ erscheinen mag, als während dieser privat genutzten familiären Betreuungszeiten weder Besoldung gezahlt wird noch diese Zeiten versorgungsrechtlich in vollem Umfange als „Dienstzeiten“ gelten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung ("Diskriminierung") von (...) Beamtinnen, die von der Möglichkeit der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Gebrauch gemacht haben, gegenüber denjenigen Beamten, die ihrer Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn in diesen Zeiträumen uneingeschränkt nachkommen, kann erst dann angenommen werden, soweit die versorgungsrechtlichen Nachteile nicht strikt proportional zu der Verkürzung der Lebens-Dienstzeit erfolgen.“
29 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach sorgfältiger eigener Überprüfung an. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass es sich bei der - mit der Ausnahme der Betreuungszeit der ersten sechs Monate nach der Geburt - (grundsätzlichen) Nichtberücksichtigung von Beurlaubungen zur Kinderbetreuung nicht um eine „überproportionale“, d.h. nicht der Reduzierung der Dienstzeit entsprechende Verminderung der Versorgungsleistungen handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin auch durch die zeitlich nachfolgenden Gesetzesänderungen zur verbesserten Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überholt. Denn diese Veränderungen betreffen allein die rentenversicherungsrechtliche Gesetzeslage, nicht aber die beamtenrechtliche Versorgung. Allein der Umstand, dass durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz die bereits bestehende Differenz zwischen den anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung um (weitere) zwölf Monate angehoben wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
30 
3. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es liege ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV vor. Nach dieser Vorschrift stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 der Vorschrift unter „Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen sind, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
31 
Diese Vorschrift ist vorliegend zwar anwendbar. Denn unter „Entgelt“ im Sinne des Absatzes 2 fallen auch Leistungen der Altersvorsorge, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-385/11 - [Elbal Moreno], juris, Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - C-7/93 - [Breune], juris, Rn. 19 ff., 42; Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 - [Griesmar], juris Rn. 25 ff.). Ein Ruhegehalt nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. ausführlich und mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. des EuGH: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, juris, Rn. 31, 32 zum Beamtenversorgungsgesetz).
32 
Selbst wenn man davon ausginge, dass von der Bestimmung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW überwiegend Frauen betroffen sind und hieraus eine mittelbare Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ableitete, ist diese jedenfalls aus den oben unter 2. genannten Gründen gerechtfertigt. Denn mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verstoßen dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren - wie hier infolge der Anknüpfung an die geleistete Dienstzeit - gerechtfertigt ist, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 30.03.2000 - C-236/98 - [Jämo], juris Rn. 50).
33 
4. Aus Art. 6 GG ergibt sich ebenfalls keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zu einem höheren versorgungsrechtlichen Ausgleich der erziehungsbedingten Beurlaubungen der Klägerin. Während durch Art. 6 GG dem Staat abwehrrechtlich untersagt ist, durch belastende Maßnahmen Ehe und Familie zu schädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen, umschreibt die Norm positiv die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie soweit erforderlich durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, juris, Rn. 76). Daraus folgt aber nicht, dass der Staat jegliche finanzielle Belastung der Familie auszugleichen hat. Vielmehr besitzt der Gesetzgeber bei Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten konkretisieren, auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 15/04 -, juris, Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.).
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere vermag die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier nicht zu erkennen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar hat - was auf der Hand liegt - die Frage der aus Gleichheitsaspekten möglicherweise erforderlichen weitergehenden Anrechnungsfähigkeit von Erziehungsurlaubszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. In Anbetracht der existierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der (nicht gegebenen) Vergleichbarkeit der verschiedenen Versorgungssysteme, fehlt es nach Auffassung der Kammer aber an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage.

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