Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2017 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.062,50 EUR festgesetzt.
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| | Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Rücknahme der erteilten Baugenehmigung vom 06.09.2017 hat Erfolg. Der Antrag ist nicht nur gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig, sondern auch begründet. Bereits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung dürfte nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet worden sein (1.). Die Rücknahmeverfügung vom 20.09.2017 erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtsfehlerhaft (2.). Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse (3.). |
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| | 1. Die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung vom 20.09.2017 dürfte bereits den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genügen. |
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| | Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig ist aber eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2008 - 4 S 2901/07 -, m. w. N, jeweils bei juris; Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 80 VwGO Rn. 247). Ob diese Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO aber nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - und vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -; VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2006 - 4 K 2231/05 -, jeweils bei juris), solange sich die Begründung nicht in pauschalen, nichtssagenden formelhaften Wendungen erschöpft (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2006, a. a. O., m. w. N.). |
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| | Diesen Anforderungen dürfte die im Rücknahmebescheid vom 20.09.2017 gegebene Begründung nicht genügen. Es dürfte eine ausreichend auf den Einzelfall bezogene Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall des Antragstellers ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht, fehlen. Die Antragsgegnerin hat lediglich ausgeführt, dass immer ein besonderes öffentliches Interesse an der Behebung bzw. Abwehr baurechtswidriger Zustände bestehe und die Rücknahme der Baugenehmigung nicht zu irreparablen Zuständen führe und nichts Unabänderliches bewirke. Durch diese allgemeinen Ausführungen dürfte gerade nicht ersichtlich werden, dass sich die Antragsgegnerin des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Anders als z. B. im Bereich des Gefahrenabwehrrechts (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2004, a. a. O.) ist es bei der Rücknahme einer Baugenehmigung auch nicht anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen. Demnach dürfte es an einer ausreichenden Begründung fehlen, warum die Anordnung des Sofortvollzugs der Baugenehmigungsrücknahme im vorliegenden Einzelfall erforderlich war. Die Heilung eines solchen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist nicht möglich. Mit dem oben dargestellten Schutzzweck des Begründungszwangs, dem Erfordernis des Bewusstseins der Sondersituation im Zeitpunkt der Anordnung, ist es unvereinbar, eine Nachholung der Begründung zu gestatten. Die Behörde soll gezwungen sein, die gebotenen Überlegungen und Abwägungen vor Erlass der Vollziehbarkeitsanordnung vorzunehmen. Der Behörde bleibt aber die Befugnis, eine neue Vollziehbarkeitsanordnung mit diesmal gesetzeskonformer Begründung zu treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.08.1976 - X 1318/76 -, vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -, vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 - sowie vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 -, jeweils m. w. N. bei juris; Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 80 VwGO Rn. 249 ff., m. w. N.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 80 VwGO Rn. 87). |
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| | Im Ergebnis kann die Frage, ob der Sofortvollzug formell ordnungsgemäß angeordnet wurde aber dahinstehen, da die Rücknahmeverfügung vom 20.09.2017 voraussichtlich auch in der Sache rechtswidrig ist und das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.10.2017 das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. |
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| | 2. Die Rücknahmeverfügung vom 20.09.2017 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. |
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| | Rechtsgrundlage der Rücknahmeverfügung ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. |
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| | a) Die Rücknahme der Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt erfolgte ohne Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 LVwVfG. Dieser Verfahrensfehler dürfte allerdings durch eine Nachholung der Anhörung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden sein. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung nicht vorliegen. |
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| | b) Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann nur ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden, der rechtswidrig ist. Die Erteilung der Baugenehmigung vom 06.09.2017 für den Neubau einer Lagerhalle erfolgte jedoch nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und daher rechtmäßig. |
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| | Nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu den nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die planungsrechtlichen Regelungen der §§ 29 ff. BauGB, die hier allein im Streit stehen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - Neubau einer Lagerhalle - beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 BauGB, weil sich das Baugrundstück Flst.-Nr. ... weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach derzeitigem Erkenntnisstand erfüllt. |
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| | Der Antragsteller bewirtschaftet zwar selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr, das Vorhaben dient jedoch dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Neffen R. R.. Da das Vorhaben auch im Übrigen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist, ist es voraussichtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. |
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| | aa) Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt vor, wenn er auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte nicht unerheblichen Ausmaßes gerichtet ist. Ob der Betrieb hauptberuflich oder nebenberuflich bewirtschaftet wird, ist nicht ausschlaggebend. Als Betrieb wird eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aber nur dann ausgeübt, wenn eine bestimmte Organisation vorliegt. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Das Unternehmen muss auf eine lange, im Regelfall für mehrere Generationen bemessene Dauer angelegt sein. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus. Dies gilt auch für Betriebe, die teilweise, möglicherweise sogar überwiegend oder ausschließlich, auf Pachtflächen angewiesen sind. Der Betrieb muss daher in der Regel auf Ertragserzielung und Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sein. Die bloße Freizeitbeschäftigung oder Liebhaberei erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 35 BauGB Rn. 13 ff., m. w. N.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 128. EL Februar 2018, § 35 BauGB Rn. 29 ff.). |
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| | Nach der auf Nachfrage des Gerichts erfolgten und von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Stellungnahme des Landratsamts ... - Landwirtschaftsamt - vom 21.06.2018 ist R. R. seit dem 01.01.1990 als Tierhalter registriert. Der väterliche Landwirtschaftsbetrieb von H. R. ist zum 01.07.1998 in diesem Betrieb aufgegangen. Der Nebenerwerbsbetrieb R. R. bewirtschaftet mit familiärer Unterstützung aktuell 135 ha land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzfläche. Im Betrieb sind ca. 25 ha im Alleineigentum von R. R., wobei nach Ansicht des Landwirtschaftsamts bereits dies als Grundlage für einen eigenständigen Landwirtschaftsbetrieb ausreicht, unabhängig von der Bewirtschaftung von Miteigentumsanteilen, von Pachtflächen der Erbengemeinschaft Reichmann oder von Pachtflächen Dritter. Die Flächenverwertung der 135 ha findet dabei überwiegend über die Tierhaltung statt, so dass Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betrieben wird. Die Tierhaltung umfasse dabei eine Herde Milch- und Mutterkühe mit Nachzucht (insgesamt ca. 150 Stück) sowie fünf Pferde und 20 Legehennen. Aufgrund der umfassenden Flächenausstattung des Tierhaltungsumfangs sowie der Dauer der erfolgreichen Betriebsführung über Jahrzehnte kann der Betrieb R. R. danach als privilegierungswürdig beurteilt werden. Nach Auffassung des Landwirtschaftsamts hat zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 06.09.2017 ein privilegierungswürdiger landwirtschaftlicher Betrieb von R. R. bestanden und besteht auch gegenwärtig noch. |
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| | Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Einschätzung des Landwirtschaftamts in Frage stellen könnten, so dass ein von R. R. geführter landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraussichtlich anzunehmen ist. Die Übernahme des väterlichen Betriebs seit dem 01.07.1998 durch R. R. wird durch die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.08.2018 vorgelegte Bestätigung seiner Mutter zusätzlich belegt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich ebenfalls, dass R. R. die bereits bestehenden Pachtverträge für zahlreiche Flächen insbesondere seiner Mutter und seines Onkels - des Antragstellers - im Jahr 2017 erneut für 10 Jahre verlängert hat. Zwar kann ein Betrieb in aller Regel nicht ausschließlich auf Pachtland betrieben werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - und vom 24.08.1979 - IV C 3.77 - sowie Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, jeweils bei juris), jedoch stehen nach der vorgenannten Auskunft des Landwirtschaftsamts vom 21.06.2018 ca. 25 ha Fläche im Alleineigentum von R. R., so dass im Zusammenspiel mit den langfristigen Pachtverträgen sowie der väterlichen Betriebsübernahme keine Zweifel an einem nachhaltigen und für mehrere Generationen angelegten, dauerhaften Betrieb bestehen. Auch die Antragsgegnerin beruft sich lediglich darauf, dass der Antragsteller keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr betreibe und ihr dies im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (06.09.2017) im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rücknahme (20.09.2017) noch unbekannt gewesen sei. So trägt sie im Schriftsatz vom 18.07.2018 (Seite 5) sogar selbst vor, dass die Bauverwaltung aus den zusammengetragenen Informationen und den zwischenzeitlich vorliegenden Verträgen zur Sachentscheidung gekommen sei, dass der Betrieb des Antragstellers wohl von R. R. in Gänze übernommen sein dürfte und nach den nunmehr vorliegenden Informationen von einer Betriebsübergabe im weiteren Sinne ausgegangen werden könne, nachdem keine Anhaltspunkte gegeben gewesen seien, die dafür sprächen, dass auch nur einzelne Grundstücke in der Bewirtschaftung des Antragstellers selbst verblieben seien, die eine wie auch immer fortbestehende Hofgemeinschaft des Antragstellers hätten vermuten lassen. Diese Übernahme des Betriebs des Antragstellers durch R. R. ergibt sich auch aus der von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.08.2018 vorgelegten Bestätigung des Antragstellers, dass er seinen Betrieb seit dem 26.04.2012 seinem Neffen überlassen habe. |
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| | bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es für die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unschädlich, dass der Antragsteller als Bauherr und Eigentümer des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. … keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr führt. Es ist vorliegend ausreichend, dass das Vorhaben des Antragstellers dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Neffen R. R. dient. Das ist nach der von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Einschätzung des Landwirtschaftsamts vom 21.06.2018 der Fall. |
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| | Bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ ist auf den Grundgedanken des § 35 BauGB abzustellen, nach dem im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11 -, juris; Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 35 BauGB Rn. 19 ff., m. w. N.). |
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| | Bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (ein Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient) lässt sich nicht unmittelbar ableiten, dass der Bauherr auch selbst den privilegierungswürdigen landwirtschaftlichen Betrieb führen muss. Aus der Verwendung der unbestimmten Artikel wird vielmehr deutlich, dass es nicht zwingend notwendig für eine Privilegierung ist, dass der Bauherr das Vorhaben für seinen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet. So kommt es für die Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht schon aus Rechtsgründen ausschlaggebend darauf an, wer das Vorhaben zu errichten gedenkt bzw. errichtet hat, wer also "Bauherr" ist, und wem das Eigentum an der Anlage zustehen soll bzw. zusteht (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - IV C 85.75 -, juris). Aus beiden Fragen mögen sich Beweisanzeichen für die "dienende" Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit eines Vorhabens zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ergeben (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978, a. a. O.). Es ist aber weder rechtlich noch tatsächlich schlechthin ausgeschlossen, dass im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein solches Bauvorhaben "dient", das von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wird und das auch nicht in das Eigentum des Betriebsinhabers fällt (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978, a. a. O.). Teilweise wird in diesen Fällen angenommen, dass es besonderer Gründe bedarf, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 08.04.2014 - 2 B 12.2602 -, juris; siehe auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 128. EL Februar 2018, § 35 BauGB Rn. 36). |
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| | Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller Bauherr und Eigentümer des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. ... sowie der geplanten neuen Lagerhalle, wohingegen sein Neffe als Pächter des Vorhabengrundstücks den landwirtschaftlichen Betrieb führt. Dies kann zwar grundsätzlich ein Beweisanzeichen dafür sein, dass das Vorhaben nicht dem Betrieb dient. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist dies jedoch nicht der Fall. Das Vorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegt im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den sonstigen Wirtschaftsgebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs von R. R. auf den Grundstücken Flst.-Nr. yyyy/1, yyyy, zzzz, vvvv und wwww, so dass eine Zuordnung zum konkreten Betrieb äußerlich erkennbar ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb des Antragstellers dem das Vorhaben auch dienen könnte, ist unstreitig nicht mehr vorhanden. Vielmehr geht mittlerweile selbst die Antragsgegnerin davon aus, dass R. R. den Betrieb seines Onkels übernommen hat und seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter anderem auf dessen Flächen betreibt. Es sind auch im Übrigen keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Zuordnung des Vorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb von R. R. in Frage stellen und somit eine Missbrauchsgefahr indizieren würden. Selbst wenn man einen besonderen Grund für die Zuordnung des Vorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb für erforderlich erachten würde, wäre dieser mit der Übernahme des Betriebs des Antragstellers durch seinen Neffen gegeben, zumal aufgrund des langfristigen Pachtvertrags mit seinem Onkel über das Vorhabengrundstück der Missbrauchsgefahr der Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begegnet wird (vgl. auch zur ausreichenden Sicherheit bei verwandtschaftlichen Bindungen des Landwirts zum Verpächter: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 -, juris). Schließlich geht auch das Landwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 21.06.2018 davon aus, dass die beantragte Lagerhalle dem Betrieb von R. R. dient. Darüber hinaus kann nach dieser Stellungnahme angenommen werden, dass ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Landwirtschaftsamt geht davon aus, dass einem betrieblichen Bestand von 475 m² Maschinen-/Gerätestellfläche ein Bedarf von 650 m² nachweislich gegenübersteht und so der Neubau der Lagerhalle mit 135 m² nicht einmal den Bedarf vollständig deckt. Dementsprechend kann im vorliegenden Fall trotz des Auseinanderfallens von Bauherr und Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs angenommen werden, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“. |
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| | Da das Vorhaben auch im Übrigen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (vgl. Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 21.06.2018), öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist, ist nach der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraussichtlich anzunehmen. |
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| | c) Die Rücknahmeverfügung vom 20.09.2017 dürfte sich auch als ermessensfehlerhaft erweisen (§ 114 S. 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat es - auch unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung - versäumt, die Belange des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang an seinen Neffen überhaupt in ihre Rücknahmeerwägungen einzustellen. |
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| | 3. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. |
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| | Für die Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und dem entgegenstehenden Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung andererseits ist als Abwägungskriterium in erster Linie die Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage von Bedeutung. Erweist sich der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage als voraussichtlich erfolgreich, so überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung sowie das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ein wesentliches Argument für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung ist. Erscheint der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bzw. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung aber als offen, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung der Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris und zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2006 - 5 S 1825/06 -, juris). |
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| | Hier erweist sich der Widerspruch des Antragstellers aus den unter 2. ausgeführten Gründen als voraussichtlich erfolgreich, da die Rücknahme der Baugenehmigung vom 06.09.2017 voraussichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Vollzugsinteresse. |
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| | Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 sowie Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Das Gericht ist dabei von Rohbaukosten in Höhe von 32.150,- EUR und von einem Bruchteil in Höhe von 25 % dieser Baukosten ausgegangen. Dieser Wert (8.125,- EUR) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren. |
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