Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 5 K 6358/18

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge der Antragsteller sind gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung der den Beigeladenen vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erteilten Baugenehmigung vom 26.10.2018 zur Änderung des bestehenden Dachgeschosses, Abbruch der bestehenden Dachkonstruktion und Wiederaufbau des Dachgeschosses mit zusätzlichem Einbau einer Schleppgaube je Gebäudeseite und Anbau eines Treppenhauses vom Kellergeschoss bis ins Dachgeschoss auf dem Baugrundstück, Flst.-Nr. ... der Gemarkung K. (K., K.-Straße ...). Diese Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Denn das Interesse der Beigeladenen, von der ihnen erteilten Baugenehmigung entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das private Interesse der Antragsteller, das heißt sowohl der Antragstellerin Ziff. 1, der Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (K.-Straße ...), als auch des Antragstellers Ziff. 2, des Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. ... (K.-Straße ...), von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Das folgt daraus, dass nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die von den Antragstellern rechtzeitig erhobenen Widersprüche gegen die oben bezeichnete Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werden, da die Antragsteller durch diese Baugenehmigung höchstwahrscheinlich weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten verletzt sind.
Ein Nachbarwiderspruch bzw. eine Baunachbarklage hat anerkanntermaßen nur Erfolg, wenn das Bauvorhaben sowohl objektiv-rechtlich rechtswidrig ist als auch gegen Vorschriften verstößt, die (auch) dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen Interessen dienen (ständige Rechtsprechung; vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 26.11.2014 - 4 K 2303/14 -, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018, BauR 2018, 1997). Weil die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das genehmigte Bauvorhaben objektiv-rechtlich rechtswidrig ist, denn es mangelt bereits an einem Verstoß gegen Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Baugrundstücks und nicht allein öffentlichen Interessen dienen.
1. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt zum einen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Abgesehen von den Fragen, die sich im Hinblick auf die (voraussichtlich sowohl auf bauplanungsrechtlicher als auch auf bauordnungsrechtlicher Grundlage beruhenden) Festsetzungen bzw. Vorschriften in der „Satzung der Stadt K. über den Bebauungsplan Gewann ‚E.‘ und über Örtliche Bauvorschriften im Gewann ‚E.‘“ - im Folg.: Bebauungsplan „E.“ - stellen (dazu Näheres unter 2.), kommen insoweit allenfalls die auch dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften der §§ 5 bis 7 LBO über die Abstandsflächen in Betracht. Diese Vorschriften werden aber objektiv-rechtlich nicht verletzt, was auch die Antragsteller nicht explizit behauptet haben. Das gilt namentlich gegenüber dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 2, da die für das genehmigte Bauvorhaben erforderlichen Abstandsflächen gegenüber diesem Grundstück im Einklang mit § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen. Das gilt aber letztlich auch gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin Ziff. 1. Auf dieser Nordwestseite entspricht die Tiefe der erforderlichen Abstandsfläche nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO dem Mindestabstand gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO von 2,50 m. Diese Abstandsfläche liegt in Bezug auf die nordwestliche Giebelwand des genehmigten Wohngebäudes noch vollständig auf dem Baugrundstück. In Bezug auf den neuen Eingangsvorbau reicht die Abstandsfläche auf der Nordwestseite dieses Hauses demgegenüber über die Grundstücksgrenze hinaus. Doch grenzt das Baugrundstück dort an eine öffentliche Verkehrsfläche. Indem die Abstandsfläche dort jedoch nicht die Mitte dieser Verkehrsfläche überschreitet, steht auch das gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang.
2. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt aber auch im Übrigen nicht gegen Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen. Soweit dieses Bauvorhaben einzelnen Bestimmungen in dem Bebauungsplan „E.“ widerspricht, werden dadurch jedenfalls keine Rechte der Antragsteller verletzt. Es handelt sich dabei um Überschreitungen der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl, der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, der Traufhöhe sowie um das Verbot der Ausführung eines Kniestocks und eines Vollausbaus des Dachgeschosses, wobei die Kammer hier zu Gunsten der Antragsteller von der Gültigkeit der entsprechenden Festsetzungen bzw. Vorschriften ausgeht, obwohl die von Seiten der Beigeladenen vorgetragen Bedenken gegen einzelne dieser Bestimmungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. All diese Bestimmungen dienen offenkundig nicht dem Schutz privater Rechte von Nachbarn. Das beruht darauf, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Allgemeinen nur eine städtebauliche und damit öffentlichen Interessen dienende Funktion haben und ihnen in aller Regel deshalb keine nachbarschützende Wirkung (zugunsten Privater) zukommt. Etwas anderes gilt nur im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (das Baugebiet) sowie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - unter bestimmten Voraussetzungen - über Baugrenzen bzw. -linien, die dem Nachbargrundstück gegenüberliegen, sowie nur in den Fällen, in denen den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans oder seiner Begründung (ggf. auch durch Auslegung) ein anderer Wille des Satzungsgebers entnommen werden kann (vgl. hierzu statt Vieler Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Juli 2018, Bd. 2, § 30 Rn. 41 ff., m.w.N.). Im vorliegenden Fall verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen jedoch nicht gegen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung oder über die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen und -linien) und auch im Übrigen ist ein entsprechender Wille des Satzungsgebers, einzelnen Bestimmungen des Bebauungsplans „E.“ nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen, weder den textlichen und zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans noch den weiteren Unterlagen, die zur Auslegung herangezogen werden können wie z. B. der Bebauungsplanbegründung, zu entnehmen.
Auch soweit einzelne Bestimmungen des Bebauungsplans „E.“ nicht auf dem Bauplanungsrecht, sondern als Örtliche Bauvorschriften auf dem Bauordnungsrecht beruhen, kommt ihnen - erst recht - keine nachbarschützende Wirkung zu. Auch Örtliche Bauvorschriften dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse und räumen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein. Nur ausnahmsweise vermag eine Örtliche Bauvorschrift Nachbarschutz zu vermitteln, wenn ihr die Gemeinde erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (so zuletzt ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018, BauR 2018, 1997, m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die hier maßgebliche Örtliche Bauvorschrift in § 13 des Bebauungsplans „E.“ (u. a.) über die zulässige Traufhöhe, die Nutzung und Gestaltung von flachgeneigten Dächern von Wohngebäuden und die Zulässigkeit eines Kniestocks hat lediglich gestalterische Intention, wie sich u. a. auch aus der Überschrift „Baugestaltung“ zu B. II. des Bebauungsplans „E.“ ergibt.
Angesichts des fehlenden nachbarschützenden Charakters der durch das genehmigte Bauvorhaben nicht eingehaltenen Bestimmungen des Bebauungsplans „E.“ kann es hier dahingestellt bleiben, exakt zu bestimmen, welche der Bestimmungen dieses Regelungswerks, von denen das genehmigte Bauvorhaben abweicht, dem Bauplanungsrecht bzw. als Örtliche Bauvorschriften dem Bauordnungsrecht zuzuordnen sind, was angesichts der Untergliederungen und Überschriften im Textteil dieses Bebauungsplans, die mit den einzelnen Bestimmungen in den jeweiligen Abschnitten nicht durchweg in Einklang stehen, nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung in diesem Verfahren, ob die Abweichungen bzw. Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB oder, wie es das Landratsamt getan hat, nach § 56 (Abs. 2 und/oder Abs. 5) LBO zu beurteilen sind. Denn sowohl bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB als auch bei Erteilung einer Abweichung bzw. Befreiung nach § 56 Abs. 2 und 5 LBO ist gleichermaßen danach zu differenzieren, ob von drittschützenden Vorschriften oder von nichtdrittschützenden Vorschriften befreit wird. Bei einer erforderlichen Befreiung bzw. Abweichung von einer nichtnachbarschützenden Bestimmung hat der Nachbar in beiden Fällen, also sowohl im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB als auch von § 56 Abs. 2 und 5 LBO, lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Auf das Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB oder von § 56 Abs. 2 und/oder 5 LBO kommt es in diesem Fall nicht an. Ob eine auf diesen Vorschriften beruhende Abweichung bzw. Befreiung von nichtnachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt, richtet sich allein nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind (vgl. - in Bezug auf § 31 Abs. 2 BauGB - BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, NVwZ-RR 1999, 8, und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2009, NVwZ-RR 2010, 383, sowie - in Bezug auf § 56 Abs. 2 und 5 LBO - Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2018, Bd. 2, § 56 Rn. 66, m.w.N., und Gassner, in: Spannowsky/Uechtritz, Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2018, § 56 Rn. 84 f., m.w.N., siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2018, NVwZ-RR 2018, 511).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das genehmigte Bauvorhaben kann weder gegenüber der Antragstellerin Ziff. 1 noch gegenüber dem Antragsteller Ziff. 2 festgestellt werden. Das Rücksichtnahmegebot hat zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Ihm kommt eine nachbarschützende Funktion insoweit nur zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Nachbarn der Fall sein kann (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983, BauR 1983, 547, sowie Beschl. v. 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516, und v. 24.04.1992, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983, a.a.O.). Ob sich ein Vorhaben auf ein benachbartes Grundstück unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich (vgl. hierzu auch VG Freiburg, Beschl. v. 26.11.2014, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier fern. Das genehmigte Bauvorhaben hält die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen ein (siehe oben unter 1.). Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen wiederum konkretisieren grundsätzlich - und so auch hier - im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984, NVwZ 1985, 653, und v. 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; VG Freiburg, Beschl. v. 30.10.2014 - 4 K 1804/14 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die genannten Belange ausnahmsweise von Rechts wegen größere Abstandsflächentiefen erforderlich wären, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere das Grundstück der Antragstellerin Ziff. 1 grenzt nicht unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen und vor allem ist das Wohnhaus auf deren Grundstück ebenso wie die meisten anderen Wohngebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft sogar noch höher als das Wohngebäude der Beigeladenen nach dem genehmigten Umbau. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller kann durch die geringfügige Erhöhung des bestehenden Gebäudes und der Schaffung von neuem Wohnraum, einhergehend mit neuen Einsichtsmöglichkeiten, insbesondere auch durch vorgesehene Freisitze, eine Rücksichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit nicht konstatiert werden. Denn das Rücksichtnahmegebot schützt grundsätzlich nicht vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern (vgl. statt Vieler VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.03.2008, BauR 2008, 279, m.w.N.; ganz aktuell Bayer. VGH, Beschl. v. 26.11.2018 - 9 ZB 18.912 -, juris, m.w.N.). Solche Einsichtsmöglichkeiten sind zum einen in innerörtlich bebauten Gegenden, wenn überhaupt, nur schwer zu vermeiden. Zum anderen bleibt die Firsthöhe des Wohnhauses der Beigeladenen nach ihrem unbestrittenen Vortrag selbst nach dem erfolgten Umbau hinter der Firsthöhe des Wohnhauses der Antragstellerin Ziff. 1 deutlich zurück und ist nur um 0,3 m höher als die Firsthöhe des Wohnhauses des Antragstellers Ziff. 2. Bei dieser Sachlage ist über die von den mit dem Abstandsflächenrecht abschließend erfassten nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung, Besonnung (bzw. Verschattung) und Einsichtnahme hinaus kein Raum für die Annahme, das genehmigte Bauvorhaben könne sich auf die Wohngrundstücke der Antragsteller erdrückend, einkesselnd oder einmauernd auswirken.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Schwelle bzw. der Maßstab für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall trotz der vom Landratsamt ausgesprochenen mehrfachen Abweichungen und Befreiungen nicht in der Weise herabgesetzt, dass das genehmigte Bauvorhaben sich hier gegenüber den Antragstellern als rücksichtlos erwiese. Maßgeblich ist auch im Fall erteilter Ausnahmen, Befreiungen und sonstiger Abweichungen eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007, NVwZ-RR 2008, 159, m.w.N.). Aus den zuvor dargelegten Gründen ergibt diese Gesamtbetrachtung keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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3. An diesem genannten Ergebnis änderte sich selbst dann nichts, wenn der Bebauungsplan „E.“ sich bei gründlicher Prüfung in einem Hauptsache- oder Normenkontrollverfahren als nichtig herausstellen sollte. In diesem Fall würde sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilen. Im Anwendungsbereich des § 34 BauGB wird Drittschutz jedoch ebenfalls allein über das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet. Auch danach wäre aus den genannten Gründen hier ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hierbei an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, welcher bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn einen Streitwert von 7.500 EUR bis 15.000 EUR vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im „Normalfall“, wie hier, ist daher für jeden Antragsteller ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht nur der halbe Wert des für das Klageverfahren nach dem Klägerinteresse anzunehmenden Streitwerts anzusetzen, weil die begehrte Entscheidung im Erfolgsfall bereits die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.

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