Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 1861/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Kostenrückerstattung für eine Jugendhilfemaßnahme in Höhe des Kindergeldes.
Die Beklagte leistete vom 28.12.2010 bis zum 31.08.2015 Jugendhilfe als betreutes Jugendwohnen für den unbegleiteten und zunächst minderjährigen Flüchtling ... (*…1994). Unter dem 09.09.2015 beantragte sie für diesen bei der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse, Kindergeld. Diese bewilligte dem Jugendlichen – letztlich – rückwirkend ab dem 01.04.2014 Kindergeld (Bescheide vom 10.11.2015 und vom 01.02.2016) und zahlte dieses der Beklagten aus. Gemäß Schreiben vom 05.02.2017 erstattete die Beklagte der Familienkasse Kindergeld in Höhe von 3.160,00 EUR, da sie keinen Anspruch auf das Kindergeld habe, weil sie den Jugendlichen nicht zu einem Kostenbeitrag heranziehen könne.
Unter dem 12.08.2016 erstattete die für die Jugendhilfemaßnahme vom Bundesverwaltungsamt als zuständige überörtliche Trägerin bestimmte Klägerin die Kosten der Unterbringung des Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres am 31.05.2015 in voller Höhe an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 14.06.2017 forderte die Klägerin von der Beklagten nach vorausgegangenem Schriftverkehr eine Rückerstattung des Kindergeldes für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.05.2015 (insgesamt 2.596,00 EUR). Mit Schreiben vom 27.06.2017 lehnte die Beklagte dies ab mit der Begründung: Ein Kostenbeitrag habe bei dem Jugendlichen nicht erhoben werden können. Das Kindergeld sei weder als Einkommen noch als zweckidentische Leistung anzusehen. Die Heranziehung eines jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag sei rechtlich nicht zulässig. Sie sei insoweit an die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) gebunden.
Die Klägerin hat am 02.03.2018 Klage erhoben. Sie trägt vor: Da der Leistungsempfänger aufgrund seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 3 AufenthG einen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe, sei die Nichtabsetzung fehlerhaft. Das Kindergeld sei von dem Jugendlichen bereits nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vorweg einzusetzen. Andernfalls erforderten Sinn und Zweck den Einsatz von Kindergeldleistungen, da die öffentliche Hand die gesamten Kosten der Jugendhilfe gewähre. Dies ergebe sich aus § 94 Abs. 3 SGB VIII. Dabei sei unerheblich, dass diese Norm lediglich den Mindestkostenbeitrag von den Eltern bzw. Elternteilen verlange, da infolge des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.08.2013 der Gesetzgeber den Einsatz des Kindergeldes bewusst von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgekoppelt habe. Hintergrund dessen sei, dass es sich beim Kindergeld zwar nicht um Einkommen handele, es gleichwohl einen einkommenssteuerrechtlichen Entlastungsbetrag darstelle, der auf Mehrkosten einer Familie mit der Betreuung von Kindern einhergehe, und dass diese Kosten bei vollstationärer Fremdunterbringung nicht entstünden. Dass der Gesetzgeber bei dieser Gesetzesänderung lediglich die Eltern als Leistungsberechtigte für das Kindergeld angesehen habe, führe nicht dazu, dass eine Heranziehung des jungen Menschen insoweit nicht möglich sei. Es handele sich vielmehr um eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer Analogie zu schließen sei. Dem Jugendhilfeträger sei eine Heranziehung in Höhe des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag unabhängig vom Einkommen zu ermöglichen, wenn nicht die Eltern bzw. ein Elternteil kindergeldberechtigt sei. Eine andere Auslegung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und führe zu einer Ungleichbehandlung abhängig von der Kindergeldberechtigung.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu Unrecht erstattete Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 2.596,00 EUR einschließlich der ab Rechtshängigkeit entstehenden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor: Das Kindergeld sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Es diene nicht direkt dem Lebensunterhalt, sondern der Förderung des Familien- und Lastenausgleichs. Seit der Gesetzesänderung zum 03.12.2013 zähle es gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht mehr zum Einkommen. Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII seien lediglich die Eltern zur Weiterleitung des Kindergeldes verpflichtet.
11 
Dem Gericht haben zwei Bände Verwaltungsakten der Klägerin sowie drei Bände Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Über die Klage entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung. Damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung von Jugendhilfeaufwendungen gemäß § 112 SGB X in Höhe des der Beklagten vorübergehend zugeflossenen Kindergeldes von insgesamt 2.596,00 EUR.
14 
Unter den Beteiligten steht die Erstattung für die geleistete Jugendhilfe als solche nicht im Streit; umstritten ist lediglich die Frage, ob zugunsten der Klägerin das dem Jugendlichen bewilligte und der Beklagten zunächst auch ausgezahlte Kindergeld anzurechnen gewesen wäre.
15 
Nach dem entsprechend anzuwendenden § 112 SGB X sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Der Umfang der Kostenerstattung orientiert sich an § 89f SGB VIII. Danach sind die Nettoaufwendungen, also die Bruttoaufwendungen abzüglich der Einnahmen, erstattungsfähig (Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 89f Rn. 5). Abzuziehen sind etwa Kostenbeiträge, übergeleitete Ansprüche oder Erstattungsansprüche gegen andere Träger nach §§ 102 bis 105 SGB X (Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 89f Rn. 2), wobei der Erstattungsberechtigte den Grundsatz der Interessenwahrnehmung zu beachten hat (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89f Rn. 7 f.). Dementsprechend sind als Einkommen auch etwaige Kindergeldleistungen an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. dessen Ansprüche gegenüber dem Leistungsempfänger oder der Familienkasse abzuziehen. Ein Abzug wäre demnach geboten, soweit sich der Jugendliche in Höhe des bewilligten Kindergeldes an den Kosten der Maßnahme hätte beteiligen müssen. Dies ist jedoch nach Lage des Gesetzes nicht der Fall. Auch eine an sich sachgemäße Analogie zu den einschlägigen Kostenbeteiligungsvorschriften scheidet aus.
16 
Die Beklagte konnte den Jugendlichen wegen des ihm bewilligten Kindergeldes nicht aus § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen; sie sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim Kindergeld jedoch nicht um eine solche sogenannte zweckidentische Leistung (BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18; vgl. BSG, Urt. v. 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R -, juris Rn. 27; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10).
17 
Die Beklagte konnte den Jugendlichen auch nicht gemäß § 94 Abs. 6 i.V.m. § 93 Abs. 1 SGB VIII wegen des Kindergelds aus seinem Einkommen heranziehen. Denn seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 29.08.2013 bestimmt § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ausdrücklich, dass Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Seither soll neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben werden (§ 94 Abs. 3 SGB VIII). Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sollte das Kindergeld künftig nicht mehr zum Einkommen zählen (BT-Drs. 17/13023, S. 14).
18 
Auch eine Heranziehung des Jugendlichen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII scheidet jedoch aus. Denn nach dieser Vorschrift kann ein Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nur von einem Elternteil verlangt werden (vgl. DIJuF-Gutachten, JAmt 2015, 439, JAmt 2016, 488 sowie JAmt 2018, 327, 329; Mann, in: Schellhorn, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 94 Rn. 8; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, Rn. 12c). Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII vornehmlich das an Eltern oder Elternteile ausbezahlte Kindergeld im Blick hatte (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14). Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis: So stellen auch § 7 Kostenbeitragsverordnung, die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS; Stand: 01.07.2018) sowie die Gemeinsame Empfehlung der BAG Landesjugendämter zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII (Stand: 04.05.2018) für die Heranziehung wegen des Kindergeldes auf einen Elternteil ab.
19 
§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann auch nicht etwa im Wege entsprechender (analoger) Anwendung dahin erweitert werden, dass auch Kinder- und Jugendliche, die selbst Anspruch auf Kindergeld haben, den dort geregelten Mindestkostenbeitrag entrichten müssen. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen einer Analogie wohl vor: So ließe sich wohl feststellen, dass § 94 Abs.3 Satz 1 SGB VIII insoweit lückenhaft ist, dass die Gesetzeslücke planwidrig ist und dass der Gesetzgeber die Mindestbeteiligungspflicht in Höhe des Kindergelds auch auf Kinder- und Jugendliche erstreckt hätte, wenn er dies bedacht hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 31). Auch sind Analogien im öffentlichen Recht grundsätzlich möglich. Dies gilt jedenfalls aufgrund des Rechtsstaatsprinzips aber nicht, soweit dadurch zusätzliche Eingriffsbefugnisse geschaffen werden (BVerfG, Beschl. v. 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93 -, juris; offengelassen von BVerfG, Urt. v. 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, juris Rn. 45; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.4.2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 46; vgl. ferner, zum Sozialleistungsrecht, § 31 SGB I sowie, zum Kostenbeteiligungsrecht, Böcherer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 94 Rn. 25; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 8. Aufl. 2019, Vorb. 8. Kapitel Rn. 6; ausführlich zur Analogie im öffentlichen Recht, Beaucamp, AöR 2009, 83 ff.). Dementsprechend zeigt der später im Bundesrat aus anderen Gründen gescheitere Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG-E) vom 15.05.2017, dass der Gesetzgeber für die Heranziehung von Kindern und Jugendlichen wegen des Kindergeldes einen Handlungsbedarf sieht. So sollte § 94 Abs. 3 SGB VIII unter anderem dahin ergänzt werden, dass, wenn der junge Mensch das Kindergeld selbst bezieht, die Sätze 1 und 2 entsprechend gelten (BT-Drs. 18/12330, S. 22). In der Begründung zu dieser Änderung heißt es, dass in Absatz 3 bislang lediglich die Fälle geregelt seien, in denen ein Elternteil das Kindergeld erhält, nicht aber die Fälle, in denen Kinder das Kindergeld selbst beziehen. Für Kinder, die das Kindergeld für sich selbst nach § 1 Abs. 2 BKKG erhielten, fehle es an einer entsprechenden klaren Regelung (S. 67). Deshalb solle mit dem neuen Satz 4 nun Rechtsklarheit geschaffen werden.
20 
Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 05.05.2015 (- B 10 KG 1/14 R -, juris = NVwZ 2016, 555 [mAnm Huber]; dazu Janda, SGb 2016, 117) eine Kostenbeteiligung von Kindern und Jugendlichen in Höhe des ihnen bewilligten Kindergeldes wohl für möglich hält, hat es sich mit der Frage der Rechtsgrundlage hierfür nicht näher befasst.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.
22 
Die Berufung ist hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob Kindergeld, auf welches nach dem SGB VIII leistungsberechtigte Kinder- und Jugendliche selbst Anspruch haben, im Rahmen der Kostenbeteiligungsvorschriften berücksichtigt werden kann (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
23 
Beschluss vom 05.03.2019
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.596,00 EUR festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit betreffend den Streitwert wird auf § 68 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Über die Klage entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung. Damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung von Jugendhilfeaufwendungen gemäß § 112 SGB X in Höhe des der Beklagten vorübergehend zugeflossenen Kindergeldes von insgesamt 2.596,00 EUR.
14 
Unter den Beteiligten steht die Erstattung für die geleistete Jugendhilfe als solche nicht im Streit; umstritten ist lediglich die Frage, ob zugunsten der Klägerin das dem Jugendlichen bewilligte und der Beklagten zunächst auch ausgezahlte Kindergeld anzurechnen gewesen wäre.
15 
Nach dem entsprechend anzuwendenden § 112 SGB X sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Der Umfang der Kostenerstattung orientiert sich an § 89f SGB VIII. Danach sind die Nettoaufwendungen, also die Bruttoaufwendungen abzüglich der Einnahmen, erstattungsfähig (Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 89f Rn. 5). Abzuziehen sind etwa Kostenbeiträge, übergeleitete Ansprüche oder Erstattungsansprüche gegen andere Träger nach §§ 102 bis 105 SGB X (Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 89f Rn. 2), wobei der Erstattungsberechtigte den Grundsatz der Interessenwahrnehmung zu beachten hat (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89f Rn. 7 f.). Dementsprechend sind als Einkommen auch etwaige Kindergeldleistungen an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. dessen Ansprüche gegenüber dem Leistungsempfänger oder der Familienkasse abzuziehen. Ein Abzug wäre demnach geboten, soweit sich der Jugendliche in Höhe des bewilligten Kindergeldes an den Kosten der Maßnahme hätte beteiligen müssen. Dies ist jedoch nach Lage des Gesetzes nicht der Fall. Auch eine an sich sachgemäße Analogie zu den einschlägigen Kostenbeteiligungsvorschriften scheidet aus.
16 
Die Beklagte konnte den Jugendlichen wegen des ihm bewilligten Kindergeldes nicht aus § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen; sie sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim Kindergeld jedoch nicht um eine solche sogenannte zweckidentische Leistung (BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18; vgl. BSG, Urt. v. 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R -, juris Rn. 27; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10).
17 
Die Beklagte konnte den Jugendlichen auch nicht gemäß § 94 Abs. 6 i.V.m. § 93 Abs. 1 SGB VIII wegen des Kindergelds aus seinem Einkommen heranziehen. Denn seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 29.08.2013 bestimmt § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ausdrücklich, dass Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Seither soll neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben werden (§ 94 Abs. 3 SGB VIII). Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sollte das Kindergeld künftig nicht mehr zum Einkommen zählen (BT-Drs. 17/13023, S. 14).
18 
Auch eine Heranziehung des Jugendlichen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII scheidet jedoch aus. Denn nach dieser Vorschrift kann ein Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nur von einem Elternteil verlangt werden (vgl. DIJuF-Gutachten, JAmt 2015, 439, JAmt 2016, 488 sowie JAmt 2018, 327, 329; Mann, in: Schellhorn, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 94 Rn. 8; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/17, Rn. 12c). Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII vornehmlich das an Eltern oder Elternteile ausbezahlte Kindergeld im Blick hatte (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14). Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis: So stellen auch § 7 Kostenbeitragsverordnung, die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS; Stand: 01.07.2018) sowie die Gemeinsame Empfehlung der BAG Landesjugendämter zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII (Stand: 04.05.2018) für die Heranziehung wegen des Kindergeldes auf einen Elternteil ab.
19 
§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann auch nicht etwa im Wege entsprechender (analoger) Anwendung dahin erweitert werden, dass auch Kinder- und Jugendliche, die selbst Anspruch auf Kindergeld haben, den dort geregelten Mindestkostenbeitrag entrichten müssen. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen einer Analogie wohl vor: So ließe sich wohl feststellen, dass § 94 Abs.3 Satz 1 SGB VIII insoweit lückenhaft ist, dass die Gesetzeslücke planwidrig ist und dass der Gesetzgeber die Mindestbeteiligungspflicht in Höhe des Kindergelds auch auf Kinder- und Jugendliche erstreckt hätte, wenn er dies bedacht hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 31). Auch sind Analogien im öffentlichen Recht grundsätzlich möglich. Dies gilt jedenfalls aufgrund des Rechtsstaatsprinzips aber nicht, soweit dadurch zusätzliche Eingriffsbefugnisse geschaffen werden (BVerfG, Beschl. v. 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93 -, juris; offengelassen von BVerfG, Urt. v. 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, juris Rn. 45; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.4.2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 46; vgl. ferner, zum Sozialleistungsrecht, § 31 SGB I sowie, zum Kostenbeteiligungsrecht, Böcherer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 94 Rn. 25; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 8. Aufl. 2019, Vorb. 8. Kapitel Rn. 6; ausführlich zur Analogie im öffentlichen Recht, Beaucamp, AöR 2009, 83 ff.). Dementsprechend zeigt der später im Bundesrat aus anderen Gründen gescheitere Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG-E) vom 15.05.2017, dass der Gesetzgeber für die Heranziehung von Kindern und Jugendlichen wegen des Kindergeldes einen Handlungsbedarf sieht. So sollte § 94 Abs. 3 SGB VIII unter anderem dahin ergänzt werden, dass, wenn der junge Mensch das Kindergeld selbst bezieht, die Sätze 1 und 2 entsprechend gelten (BT-Drs. 18/12330, S. 22). In der Begründung zu dieser Änderung heißt es, dass in Absatz 3 bislang lediglich die Fälle geregelt seien, in denen ein Elternteil das Kindergeld erhält, nicht aber die Fälle, in denen Kinder das Kindergeld selbst beziehen. Für Kinder, die das Kindergeld für sich selbst nach § 1 Abs. 2 BKKG erhielten, fehle es an einer entsprechenden klaren Regelung (S. 67). Deshalb solle mit dem neuen Satz 4 nun Rechtsklarheit geschaffen werden.
20 
Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 05.05.2015 (- B 10 KG 1/14 R -, juris = NVwZ 2016, 555 [mAnm Huber]; dazu Janda, SGb 2016, 117) eine Kostenbeteiligung von Kindern und Jugendlichen in Höhe des ihnen bewilligten Kindergeldes wohl für möglich hält, hat es sich mit der Frage der Rechtsgrundlage hierfür nicht näher befasst.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.
22 
Die Berufung ist hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob Kindergeld, auf welches nach dem SGB VIII leistungsberechtigte Kinder- und Jugendliche selbst Anspruch haben, im Rahmen der Kostenbeteiligungsvorschriften berücksichtigt werden kann (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Beschluss vom 05.03.2019
24 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.596,00 EUR festgesetzt.
25 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit betreffend den Streitwert wird auf § 68 GKG verwiesen.

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