Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 5 K 1829/16

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die 1985 und 2000 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind Geschwister und syrischer Staatsangehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben reisten sie am 16.02.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 26.03.2015 Asylanträge.
Ausweislich der Niederschrift über das mit der Klägerin zu 1 am 26.03.2015 geführte persönliche Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) verließen die Kläger Syrien am 20.09.2014. Sie seien zu Fuß in die Türkei gelangt, von dort am 29.09.2014 nach Bulgarien weitergereist und schließlich am 14.02.2015 mit dem LKW über ihr unbekannte Länder nach Deutschland gefahren. Anfang Oktober 2014 seien ihnen in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. Internationalen Schutz hätten sie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat beantragt; dieser sei ihnen auch in keinem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden. Ausweislich einer Eurodac-Abfrage vom 30.03.2015 haben die Kläger zu 1 und 2 am 01.10.2014 in Bulgarien Asylanträge gestellt.
Mit Schreiben vom 22.04.2015 lehnte die bulgarische Flüchtlingsbehörde SAR (State Agency for Refugees) das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts für die Klägerin zu 1 mit der Begründung ab, ihr sei am 24.11.2014 in Bulgarien Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, weshalb eine Rückführung nach der Dublin-III-Verordnung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 03.06.2016 teilte die SAR auf nochmalige Nachfrage des Bundesamtes ergänzend mit, dass dem Kläger zu 2 ebenfalls am 24.11.2014 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 24.05.2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1), forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an und erklärte die Abschiebung nach Syrien für unzulässig (Nr. 2). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 (- 10 C 7.13 -) sei ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat – hier in Bulgarien – internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes scheide ebenfalls aus. Zwar seien die Lebensbedingungen in Bulgarien (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft prekär, die dortigen Missstände seien aber nicht derart eklatant, dass die Annahme einer drohenden erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung gerechtfertigt sei. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Eine ausdrückliche Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens wurde in dem Bescheid des Bundesamts vom 24.05.2016 nicht getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen verwiesen.
Die Kläger haben am 06.06.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien stünden nicht im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention und geböten die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes. Ferner erweise sich die vom Bundesamt gesetzte 30-tägige Ausreisefrist als rechtswidrig, was zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung, jedenfalls aber zu einer isolierten Aufhebung der Ausreisefrist führen müsse. Schließlich sei auch an eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG zu denken mit der möglichen Folge, dass die Unwirksamkeit der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids festzustellen und die Ziffer 3 aufzuheben sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt und
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2016 aufzuheben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte des Bundesamtes verwiesen. Dem Gericht liegen ferner die den Klägern mitgeteilten Erkenntnismittel vor. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger angehört worden; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen bleiben ohne Erfolg.
I.
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Die Klagen sind zulässig.
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1. Soweit die Kläger die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begehren, sind die Klagen als Verpflichtungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Der Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Kammer steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte noch keine Entscheidung zum Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Bulgarien getroffen hat. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der angegriffene Bescheid noch vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 ergangen ist, das wesentliche Änderungen des Asylgesetzes bewirkt hat. Nach der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert mit Wirkung vom 12. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2250]) in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Ein solcher Fall eines unzulässigen Asylantrags liegt hier gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, denn nach Auskunft der bulgarischen Behörden wurde den Klägern am 24.11.2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Die auf diesen Umstand gestützte Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes (Nr. 1 des Bescheids vom 24.05.2016) haben die Kläger auch nicht angegriffen, so dass diese bestandskräftig geworden ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 18, 19) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen. Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht allein darauf, im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -androhung inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Vielmehr müssen die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann, wenn – wie hier – infolge einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung eine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote unterblieben ist, eine solche Feststellung auf eine entsprechende Verpflichtungsklage des Klägers hin im Urteil erstmals treffen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 27, 28; so auch OVG Saarland, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris, Rn. 31).
17 
2. Im Übrigen sind die Klagen als Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger sich gegen die unter Nr. 3 getroffene Befristungsentscheidung wenden. Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) – soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft – nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig als konkludenter konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25). Dies vorausgesetzt ist die Anfechtungsklage hier statthafte Klageart, da mit der Aufhebung der – ausdrücklich erfolgten – Befristungsentscheidung gleichzeitig auch die diesem logisch vorgelagerte, konkludent getroffene behördliche Entscheidung des Bundesamts über den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegfällt.
II.
18 
Die Klagen sind aber unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO (hierzu 1.). Weiterhin sind weder die Abschiebungsandrohung (hierzu 2.) noch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (hierzu 3.) zu beanstanden.
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1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies auch Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh).
20 
Bei der Prüfung, ob nach Bulgarien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, Rn. 80) – Grundsätze, die auch für die spezifische Situation anerkannter Schutzberechtigter (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelten – gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich; eine Widerlegung ist jedoch an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), die RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) oder die RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11; OVG Thüringen, Urteil vom 21.12.2018 - 3 KO 337/17 -, juris, Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 32).
21 
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8). Danach ist die Überstellung eines Asylbewerbers an den grundsätzlich für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat unzulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 6; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 32). Systemische Mängel setzen voraus, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil derartige Mängel im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der zuständigen deutschen Behörden und deren Entscheidungen überprüfenden Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22 m.w.N., und Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9).
22 
Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des EGMR erforderlich, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EuGrCh zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, beck-online, Rn. 174 f.; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, juris, Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, beck-online, Rn. 219).
23 
Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11).
24 
Art. 3 EMRK enthält jedoch weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, beck-online, Rn. 249). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - , juris, Rn. 23, 25). Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 36).
25 
Dennoch hat der EGMR für die Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, da diese durch das Unionsrecht als besonders schutzbedürftiger Personenkreis angesehen werden. Dies ist auf anerkannte Schutzberechtigte zu übertragen, so dass auch ihnen gegenüber schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen können, wenn die Betroffenen in einem ihnen vollständig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Konkret ist dies anzunehmen, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, beck-online, Rn. 250-264).
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2. Nach diesen Maßstäben bestehen zur Überzeugung der erkennenden Kammer in Bulgarien aktuell keine solch grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, dass den Klägern bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2019 - 22 L 340/19.A -; VG Cottbus, Beschluss vom 22.01.2019 - 5 L 696/18.A -; VG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2019 - 12 K 1069/18.F.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -; VG Berlin, Beschluss vom 03.12.2018 - 23 L 699.18 A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 12 L 1977/18.A -; VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 - 3 A 3589/17 As SN -; Frage offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 - OVG 3 S 87.18 -; a.A.: Hessischer VGH, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 B 1712/18.A - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2018 - 4 LB 17/17 -; OVG Saarland, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -; jeweils juris).
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Das Gericht schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dessen Urteil vom 30.10.2018 (- A 13 K 3922/18 -) an, die es nach Auswertung sämtlicher Erkenntnismittel – und im Besonderen der seit Oktober 2018 verfügbar gewordenen Quellen – nach wie vor für zutreffend erachtet. Mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ist die erkennende Kammer insbesondere nicht davon überzeugt, dass den Klägern in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, weil sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten. Vielmehr ist es ihnen perspektivisch möglich, mittels eigener Erwerbstätigkeit diese Gefahr abzuwenden (vgl. hierzu sowie zum Folgenden ausführlich: VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.). Im Einzelnen:
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a. Besondere Hilfeleistungen für anerkannte Schutzberechtigte stehen in Bulgarien nicht zur Verfügung. Zwar wurde im Juli 2017 eine Integrationsverordnung erlassen, die den Abschluss von Integrationsvereinbarungen zwischen anerkannten Flüchtlingen und dem Bürgermeister einer Gemeinde hinsichtlich zentraler Integrationsthemen wie etwa Unterkunft, Sprachkurse und Beschäftigung regeln. Die Umsetzung dieser Verordnung verläuft nach Auskunft des Auswärtigen Amtes jedoch schleppend; 38 solcher Verträge wurden vorbereitet, jedoch – Stand Juli 2018 – nur ein Vertrag zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen. Auch dem neuesten Bericht von AIDA (Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.12.2018, S. 69) lässt sich entnehmen, dass die Integrationsverordnung im zweiten Halbjahr 2018 weiterhin ohne wesentliche praktische Umsetzung geblieben ist. Dabei geht aus den Erkenntnismitteln hervor, dass die wenigen Gemeinden, die Interesse am Abschluss von Integrationsvereinbarungen haben, in den – vom Rückgang der Wohnbevölkerung betroffenen – abgelegenen Provinzen liegen. Seitens der anerkannten Schutzberechtigten wiederum besteht kaum Bereitschaft, sich dort niederzulassen; insgesamt zeigen diese kaum Interesse an einer Integration in Bulgarien (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia vom 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 vom 23.05.2018).
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b. Außerhalb möglicher Integrationsvereinbarungen stellt der bulgarische Staat für anerkannte Flüchtlinge die gleichen Sozialleistungen wie für bulgarische Staatsangehörige bereit.
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Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden danach faktisch nicht gewährt. Denn die Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen sind so hoch, dass sie – von bulgarischen Staatsangehörigen wie von anerkannten Schutzberechtigten gleichermaßen – kaum erfüllt werden können (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 2; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 9 f.; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 7). Auch bei der Wohnraumbeschaffung existieren keine besonderen staatlichen Leistungen. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 9). Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft; wird diese nicht zeitnah gewährt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 2). Aus den Erkenntnismitteln geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt, so dass anerkannte Schutzberechtigte, die nach Bulgarien zurückkehren, möglicherweise schon deswegen nicht davon profitieren, weil die allermeisten später als sechs Monate nach der in Bulgarien getroffenen Entscheidung über ihren Asylantrag dorthin zurückkehren dürften.
31 
c. Gleichwohl droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Entsprechende Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder insoweit besonders gefährdet sind, bestehen nicht (zuletzt: AA, Auskunft an VG Potsdam vom 16.01.2019, S. 2; ferner: Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 8; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S. 9). Bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber auch anerkannten Schutzberechtigten für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien vom 13.12.2017, S. 19; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.12.2018, S. 76). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Allerdings verfügen die Aufnahmezentren nach übereinstimmender Auskunft der vorgenannten Erkenntnismittel mittlerweile über deutliche Überkapazitäten, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren gibt es landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut Bundesamt für maximal drei Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 9) zur Verfügung stellen. Schließlich werden anerkannte Schutzberechtigte durch bulgarische wie internationale Nichtregierungsorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR) im Rahmen vielfältiger Programme u.a. auch bei der Wohnungssuche unterstützt (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 3). Diese Erkenntnisse zur Unterbringungssituation anerkannter Flüchtlinge werden in der neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom Januar 2019 erneut bestätigt. Danach sorgt die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen – gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen – dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (AA, Auskunft an VG Potsdam vom 16.01.2019, S. 2).
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d. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -, juris, Rn. 34) ist auch die erkennende Kammer des Weiteren der Auffassung, dass anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls mit dem Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund fehlender gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten sowie nicht zugänglicher staatlicher Unterstützungsleistungen darauf angewiesen sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Das Gericht ist indes nicht davon überzeugt, dass ihnen dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, sofern nicht besondere Umstände ihre Vulnerabilität im Einzelfall begründen.
33 
Obwohl anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, steht nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel außer Frage, dass sich die Arbeitssuche für sie schwierig gestaltet. Wenngleich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom April 2018 eine fehlende feste Meldeanschrift kein Hindernis bei der Arbeitssuche darstellt (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 3), sind die Möglichkeiten aufgrund der Sprachbarriere, der Schwierigkeiten, bisherige Ausbildungen nachzuweisen, sowie aufgrund bestehender Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten begrenzt (BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 10; AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.12.2018, S. 76 f.; BFA, Länderinformationsblatt: Bulgarien vom 13.12.2017, S. 20; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S. 6). Dennoch bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Zwar bietet die staatliche Agentur für Arbeit keine Hilfe bei der Arbeitssuche (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 3); jedoch erhalten sie diesbezüglich Unterstützung von internationalen wie nationalen Nichtregierungsorganisationen (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 3). Der lokale Arbeitsmarkt bietet insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Gastronomie Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme, die in der Regel keine hohen Sprachkenntnisse voraussetzen sowie auch geringqualifizierten Arbeitern zur Verfügung stehen. In jüngerer Zeit erkundigen sich auch (vor allem ländliche) Unternehmer zunehmend aktiv bezüglich der Beschäftigung von Flüchtlingen. Bisweilen mangelt es jedoch an deren Bereitschaft, sich in der bulgarischen Provinz niederzulassen (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia vom 01.03.2018, S. 2; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 4; BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 10).
34 
e. Das Gericht ist überdies überzeugt, dass in Bulgarien auch die medizinische Versorgung anerkannter Schutzberechtigter hinreichend gewährleistet ist. Nach den insoweit übereinstimmenden Erkenntnismitteln hierzu (BFA, Länderinformationsblatt: Bulgarien vom 13.12.2017, S. 20; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 10 f.; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 4; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S. 9) sind anerkannte Schutzberechtigte ebenso wie bulgarische Staatsangehörige als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert oder können sich für etwa 9,40 Euro im Monat selbst versichern, wodurch ihre medizinische Grundversorgung sichergestellt ist. Daneben ist die Notversorgung, wie für alle Bürger Bulgariens, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus kostenlos. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 11; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S.10).
35 
f. Eine andere Beurteilung ist hingegen geboten, wenn ein Betroffener aufgrund weiter hinzutretender persönlicher Umstände besonders vulnerabel erscheint, etwa aufgrund körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen oder der Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 -, Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 23 L 317.18 A -, juris, Rn. 4). Denn in diesem Fall fehlt es an einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit oder den individuellen Kapazitäten, um ohne staatliche Unterstützung eine Erwerbstätigkeit erfolgreich suchen und ausüben zu können. Dies ist nach dem Vorgesagten aber zwingende Voraussetzung, um in Bulgarien Obdachlosigkeit und extreme Armut vermeiden zu können. In diesem Zusammenhang ist nach der aktuellen Erkenntnislage vor allem auch davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die als anerkannte Schutzberechtigte nach Bulgarien zurückkehren, keine besonderen staatlichen Unterstützungsleistungen gewährt werden, wenn solche nicht bereits vor der Rückkehr zugesichert oder eingeleitet worden sind (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 5; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 12). In Anbetracht der Tatsache, dass der notwendige Lebensunterhalt einer Familie mit Kindern höher als bei Alleinstehenden ist, während gleichzeitig aufgrund der Kinderbetreuung die Flexibilität der arbeitsfähigen Familienmitglieder bei der Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist, erweisen sich Familien mit kleinen Kindern außerhalb des schulpflichtigen Alters danach als besonders schutzbedürftig (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.).
36 
g. Nach alledem wird es den volljährigen sowie gesunden und kinderlosen Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, in Bulgarien Arbeit zu finden und so – auch in Abwesenheit staatlicher Unterstützungsleistungen – den Lebensunterhalt für sich aus eigener Kraft zu bestreiten.
37 
3. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
38 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. A. 2018, § 34 AsylG Rn. 14; Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 21. Ed., Stand: 01.08.2018, § 34 AsylG Rn. 44), findet sie ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
39 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 AsylG sind unzweifelhaft gegeben.
40 
Bedenken begegnet zwar die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise im Rahmen der Abschiebungsandrohung auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Denn dies steht objektivrechtlich nicht im Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG n.F., der in dem – auch hier der Sache nach gegebenen Fall – einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. eine Ausreisefrist von einer Woche vorsieht. Die zugunsten der Kläger rechtswidrig zu lang gesetzte Frist verletzt diese jedoch nicht in ihren Rechten, da sie hierdurch lediglich begünstigt werden. Denn die Kläger bleiben bei der gesetzten Ausreisefrist von einem Monat länger von der – sie rechtlich belastenden – Pflicht zur Duldung ihrer Abschiebung verschont, da ein Ausländer, dem eine Ausreisefrist gesetzt wurde, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vor deren Ablauf abgeschoben werden darf (vgl. hierzu ausführlich VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 - 3 A 745/17 -, juris, Rn. 40 ff., 43). Soweit die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg mit Blick auf die zwischenzeitlich aufgekommene Praxis des Bundesamtes, zur Umgehung der Rechtsfolge aus § 37 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in bewusster Verkennung der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG eine 30-Tage-Frist nach § 38 Abs. 1 AsylG zu setzen, eine analoge Anwendung des § 37 AsylG befürwortet und demgemäß in derartigen Konstellationen feststellt, dass die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung unwirksam sind (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2019 - A 4 K 9894/17 -, juris), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der angegriffene Bescheid des Bundesamts wurde noch vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 und damit auf Basis einer grundlegend anderen Rechtslage erlassen. Eine bewusste Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann dem Bundesamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht unterstellt werden. Nach damaliger Rechtslage war die Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht explizit im Asylgesetz geregelt; vielmehr war ein gleichwohl gestellter Asylantrag – wie hier geschehen – mangels Sachbescheidungsinteresses (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. S. 2 AufenthG) als unzulässig abzulehnen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 28-30). Eine ausdrückliche (von der Grundregel des § 38 Abs. 1 AsylG abweichende Sonder-)Regelung über die in diesen Fällen zu setzende Ausreisefrist war – anders als nach heutiger Rechtslage, die dem oben genannten Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zugrunde liegt – nicht vorgesehen.
41 
4. Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtmäßig. Insbesondere kann in einer behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden, entsprechend der nach Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) unionsrechtlich erforderlichen behördlichen Entscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Leitsatz 1; Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris. Rn. 42). Die dafür erforderliche Rechtsgrundlage folgt aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 26; offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 15 ff., 19). Schutzwürdige Belange, die eine kürzere Frist oder ein Absehen von der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
43 
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
12 
Die Klagen bleiben ohne Erfolg.
I.
13 
Die Klagen sind zulässig.
14 
1. Soweit die Kläger die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begehren, sind die Klagen als Verpflichtungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Der Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Kammer steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte noch keine Entscheidung zum Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Bulgarien getroffen hat. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der angegriffene Bescheid noch vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 ergangen ist, das wesentliche Änderungen des Asylgesetzes bewirkt hat. Nach der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert mit Wirkung vom 12. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2250]) in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Ein solcher Fall eines unzulässigen Asylantrags liegt hier gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, denn nach Auskunft der bulgarischen Behörden wurde den Klägern am 24.11.2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Die auf diesen Umstand gestützte Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes (Nr. 1 des Bescheids vom 24.05.2016) haben die Kläger auch nicht angegriffen, so dass diese bestandskräftig geworden ist.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 18, 19) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen. Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht allein darauf, im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -androhung inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Vielmehr müssen die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann, wenn – wie hier – infolge einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung eine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote unterblieben ist, eine solche Feststellung auf eine entsprechende Verpflichtungsklage des Klägers hin im Urteil erstmals treffen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 27, 28; so auch OVG Saarland, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris, Rn. 31).
17 
2. Im Übrigen sind die Klagen als Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch, soweit die Kläger sich gegen die unter Nr. 3 getroffene Befristungsentscheidung wenden. Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) – soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft – nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig als konkludenter konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25). Dies vorausgesetzt ist die Anfechtungsklage hier statthafte Klageart, da mit der Aufhebung der – ausdrücklich erfolgten – Befristungsentscheidung gleichzeitig auch die diesem logisch vorgelagerte, konkludent getroffene behördliche Entscheidung des Bundesamts über den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegfällt.
II.
18 
Die Klagen sind aber unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO (hierzu 1.). Weiterhin sind weder die Abschiebungsandrohung (hierzu 2.) noch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (hierzu 3.) zu beanstanden.
19 
1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies auch Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh).
20 
Bei der Prüfung, ob nach Bulgarien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, Rn. 80) – Grundsätze, die auch für die spezifische Situation anerkannter Schutzberechtigter (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelten – gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich; eine Widerlegung ist jedoch an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), die RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) oder die RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11; OVG Thüringen, Urteil vom 21.12.2018 - 3 KO 337/17 -, juris, Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 32).
21 
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8). Danach ist die Überstellung eines Asylbewerbers an den grundsätzlich für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat unzulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 6; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 32). Systemische Mängel setzen voraus, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil derartige Mängel im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der zuständigen deutschen Behörden und deren Entscheidungen überprüfenden Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22 m.w.N., und Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9).
22 
Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des EGMR erforderlich, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EuGrCh zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, beck-online, Rn. 174 f.; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, juris, Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, beck-online, Rn. 219).
23 
Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11).
24 
Art. 3 EMRK enthält jedoch weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, beck-online, Rn. 249). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - , juris, Rn. 23, 25). Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -, juris, Rn. 36).
25 
Dennoch hat der EGMR für die Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, da diese durch das Unionsrecht als besonders schutzbedürftiger Personenkreis angesehen werden. Dies ist auf anerkannte Schutzberechtigte zu übertragen, so dass auch ihnen gegenüber schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen können, wenn die Betroffenen in einem ihnen vollständig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Konkret ist dies anzunehmen, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, beck-online, Rn. 250-264).
26 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen zur Überzeugung der erkennenden Kammer in Bulgarien aktuell keine solch grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, dass den Klägern bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2019 - 22 L 340/19.A -; VG Cottbus, Beschluss vom 22.01.2019 - 5 L 696/18.A -; VG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2019 - 12 K 1069/18.F.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -; VG Berlin, Beschluss vom 03.12.2018 - 23 L 699.18 A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 12 L 1977/18.A -; VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 - 3 A 3589/17 As SN -; Frage offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 - OVG 3 S 87.18 -; a.A.: Hessischer VGH, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 B 1712/18.A - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2018 - 4 LB 17/17 -; OVG Saarland, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 737/17 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - 10 LB 87/17 -; jeweils juris).
27 
Das Gericht schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dessen Urteil vom 30.10.2018 (- A 13 K 3922/18 -) an, die es nach Auswertung sämtlicher Erkenntnismittel – und im Besonderen der seit Oktober 2018 verfügbar gewordenen Quellen – nach wie vor für zutreffend erachtet. Mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ist die erkennende Kammer insbesondere nicht davon überzeugt, dass den Klägern in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, weil sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten. Vielmehr ist es ihnen perspektivisch möglich, mittels eigener Erwerbstätigkeit diese Gefahr abzuwenden (vgl. hierzu sowie zum Folgenden ausführlich: VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.). Im Einzelnen:
28 
a. Besondere Hilfeleistungen für anerkannte Schutzberechtigte stehen in Bulgarien nicht zur Verfügung. Zwar wurde im Juli 2017 eine Integrationsverordnung erlassen, die den Abschluss von Integrationsvereinbarungen zwischen anerkannten Flüchtlingen und dem Bürgermeister einer Gemeinde hinsichtlich zentraler Integrationsthemen wie etwa Unterkunft, Sprachkurse und Beschäftigung regeln. Die Umsetzung dieser Verordnung verläuft nach Auskunft des Auswärtigen Amtes jedoch schleppend; 38 solcher Verträge wurden vorbereitet, jedoch – Stand Juli 2018 – nur ein Vertrag zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen. Auch dem neuesten Bericht von AIDA (Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.12.2018, S. 69) lässt sich entnehmen, dass die Integrationsverordnung im zweiten Halbjahr 2018 weiterhin ohne wesentliche praktische Umsetzung geblieben ist. Dabei geht aus den Erkenntnismitteln hervor, dass die wenigen Gemeinden, die Interesse am Abschluss von Integrationsvereinbarungen haben, in den – vom Rückgang der Wohnbevölkerung betroffenen – abgelegenen Provinzen liegen. Seitens der anerkannten Schutzberechtigten wiederum besteht kaum Bereitschaft, sich dort niederzulassen; insgesamt zeigen diese kaum Interesse an einer Integration in Bulgarien (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia vom 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 vom 23.05.2018).
29 
b. Außerhalb möglicher Integrationsvereinbarungen stellt der bulgarische Staat für anerkannte Flüchtlinge die gleichen Sozialleistungen wie für bulgarische Staatsangehörige bereit.
30 
Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden danach faktisch nicht gewährt. Denn die Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen sind so hoch, dass sie – von bulgarischen Staatsangehörigen wie von anerkannten Schutzberechtigten gleichermaßen – kaum erfüllt werden können (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 2; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 9 f.; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 7). Auch bei der Wohnraumbeschaffung existieren keine besonderen staatlichen Leistungen. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 9). Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft; wird diese nicht zeitnah gewährt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 2). Aus den Erkenntnismitteln geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt, so dass anerkannte Schutzberechtigte, die nach Bulgarien zurückkehren, möglicherweise schon deswegen nicht davon profitieren, weil die allermeisten später als sechs Monate nach der in Bulgarien getroffenen Entscheidung über ihren Asylantrag dorthin zurückkehren dürften.
31 
c. Gleichwohl droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Entsprechende Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder insoweit besonders gefährdet sind, bestehen nicht (zuletzt: AA, Auskunft an VG Potsdam vom 16.01.2019, S. 2; ferner: Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 8; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S. 9). Bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber auch anerkannten Schutzberechtigten für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien vom 13.12.2017, S. 19; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.12.2018, S. 76). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Allerdings verfügen die Aufnahmezentren nach übereinstimmender Auskunft der vorgenannten Erkenntnismittel mittlerweile über deutliche Überkapazitäten, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren gibt es landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut Bundesamt für maximal drei Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 9) zur Verfügung stellen. Schließlich werden anerkannte Schutzberechtigte durch bulgarische wie internationale Nichtregierungsorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR) im Rahmen vielfältiger Programme u.a. auch bei der Wohnungssuche unterstützt (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 3). Diese Erkenntnisse zur Unterbringungssituation anerkannter Flüchtlinge werden in der neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom Januar 2019 erneut bestätigt. Danach sorgt die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen – gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen – dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (AA, Auskunft an VG Potsdam vom 16.01.2019, S. 2).
32 
d. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -, juris, Rn. 34) ist auch die erkennende Kammer des Weiteren der Auffassung, dass anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls mit dem Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund fehlender gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten sowie nicht zugänglicher staatlicher Unterstützungsleistungen darauf angewiesen sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Das Gericht ist indes nicht davon überzeugt, dass ihnen dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, sofern nicht besondere Umstände ihre Vulnerabilität im Einzelfall begründen.
33 
Obwohl anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, steht nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel außer Frage, dass sich die Arbeitssuche für sie schwierig gestaltet. Wenngleich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom April 2018 eine fehlende feste Meldeanschrift kein Hindernis bei der Arbeitssuche darstellt (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 3), sind die Möglichkeiten aufgrund der Sprachbarriere, der Schwierigkeiten, bisherige Ausbildungen nachzuweisen, sowie aufgrund bestehender Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten begrenzt (BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 10; AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.12.2018, S. 76 f.; BFA, Länderinformationsblatt: Bulgarien vom 13.12.2017, S. 20; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S. 6). Dennoch bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Zwar bietet die staatliche Agentur für Arbeit keine Hilfe bei der Arbeitssuche (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 3); jedoch erhalten sie diesbezüglich Unterstützung von internationalen wie nationalen Nichtregierungsorganisationen (AA, Auskunft an OVG Thüringen vom 18.07.2018, S. 3). Der lokale Arbeitsmarkt bietet insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Gastronomie Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme, die in der Regel keine hohen Sprachkenntnisse voraussetzen sowie auch geringqualifizierten Arbeitern zur Verfügung stehen. In jüngerer Zeit erkundigen sich auch (vor allem ländliche) Unternehmer zunehmend aktiv bezüglich der Beschäftigung von Flüchtlingen. Bisweilen mangelt es jedoch an deren Bereitschaft, sich in der bulgarischen Provinz niederzulassen (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia vom 01.03.2018, S. 2; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 4; BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01.05.2018, S. 10).
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e. Das Gericht ist überdies überzeugt, dass in Bulgarien auch die medizinische Versorgung anerkannter Schutzberechtigter hinreichend gewährleistet ist. Nach den insoweit übereinstimmenden Erkenntnismitteln hierzu (BFA, Länderinformationsblatt: Bulgarien vom 13.12.2017, S. 20; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 10 f.; AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 4; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S. 9) sind anerkannte Schutzberechtigte ebenso wie bulgarische Staatsangehörige als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert oder können sich für etwa 9,40 Euro im Monat selbst versichern, wodurch ihre medizinische Grundversorgung sichergestellt ist. Daneben ist die Notversorgung, wie für alle Bürger Bulgariens, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus kostenlos. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 11; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18.07.2017, S.10).
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f. Eine andere Beurteilung ist hingegen geboten, wenn ein Betroffener aufgrund weiter hinzutretender persönlicher Umstände besonders vulnerabel erscheint, etwa aufgrund körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen oder der Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 -, Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 23 L 317.18 A -, juris, Rn. 4). Denn in diesem Fall fehlt es an einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit oder den individuellen Kapazitäten, um ohne staatliche Unterstützung eine Erwerbstätigkeit erfolgreich suchen und ausüben zu können. Dies ist nach dem Vorgesagten aber zwingende Voraussetzung, um in Bulgarien Obdachlosigkeit und extreme Armut vermeiden zu können. In diesem Zusammenhang ist nach der aktuellen Erkenntnislage vor allem auch davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die als anerkannte Schutzberechtigte nach Bulgarien zurückkehren, keine besonderen staatlichen Unterstützungsleistungen gewährt werden, wenn solche nicht bereits vor der Rückkehr zugesichert oder eingeleitet worden sind (AA, Auskunft an VG Trier vom 26.04.2018, S. 5; Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 07.04.2017, S. 12). In Anbetracht der Tatsache, dass der notwendige Lebensunterhalt einer Familie mit Kindern höher als bei Alleinstehenden ist, während gleichzeitig aufgrund der Kinderbetreuung die Flexibilität der arbeitsfähigen Familienmitglieder bei der Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist, erweisen sich Familien mit kleinen Kindern außerhalb des schulpflichtigen Alters danach als besonders schutzbedürftig (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 - A 13 K 3922/18 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.).
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g. Nach alledem wird es den volljährigen sowie gesunden und kinderlosen Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, in Bulgarien Arbeit zu finden und so – auch in Abwesenheit staatlicher Unterstützungsleistungen – den Lebensunterhalt für sich aus eigener Kraft zu bestreiten.
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3. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. A. 2018, § 34 AsylG Rn. 14; Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 21. Ed., Stand: 01.08.2018, § 34 AsylG Rn. 44), findet sie ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 AsylG sind unzweifelhaft gegeben.
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Bedenken begegnet zwar die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise im Rahmen der Abschiebungsandrohung auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Denn dies steht objektivrechtlich nicht im Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG n.F., der in dem – auch hier der Sache nach gegebenen Fall – einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. eine Ausreisefrist von einer Woche vorsieht. Die zugunsten der Kläger rechtswidrig zu lang gesetzte Frist verletzt diese jedoch nicht in ihren Rechten, da sie hierdurch lediglich begünstigt werden. Denn die Kläger bleiben bei der gesetzten Ausreisefrist von einem Monat länger von der – sie rechtlich belastenden – Pflicht zur Duldung ihrer Abschiebung verschont, da ein Ausländer, dem eine Ausreisefrist gesetzt wurde, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vor deren Ablauf abgeschoben werden darf (vgl. hierzu ausführlich VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 - 3 A 745/17 -, juris, Rn. 40 ff., 43). Soweit die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg mit Blick auf die zwischenzeitlich aufgekommene Praxis des Bundesamtes, zur Umgehung der Rechtsfolge aus § 37 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in bewusster Verkennung der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG eine 30-Tage-Frist nach § 38 Abs. 1 AsylG zu setzen, eine analoge Anwendung des § 37 AsylG befürwortet und demgemäß in derartigen Konstellationen feststellt, dass die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung unwirksam sind (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2019 - A 4 K 9894/17 -, juris), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der angegriffene Bescheid des Bundesamts wurde noch vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 und damit auf Basis einer grundlegend anderen Rechtslage erlassen. Eine bewusste Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann dem Bundesamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht unterstellt werden. Nach damaliger Rechtslage war die Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht explizit im Asylgesetz geregelt; vielmehr war ein gleichwohl gestellter Asylantrag – wie hier geschehen – mangels Sachbescheidungsinteresses (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. S. 2 AufenthG) als unzulässig abzulehnen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 28-30). Eine ausdrückliche (von der Grundregel des § 38 Abs. 1 AsylG abweichende Sonder-)Regelung über die in diesen Fällen zu setzende Ausreisefrist war – anders als nach heutiger Rechtslage, die dem oben genannten Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zugrunde liegt – nicht vorgesehen.
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4. Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtmäßig. Insbesondere kann in einer behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden, entsprechend der nach Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) unionsrechtlich erforderlichen behördlichen Entscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Leitsatz 1; Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris. Rn. 42). Die dafür erforderliche Rechtsgrundlage folgt aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 26; offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 15 ff., 19). Schutzwürdige Belange, die eine kürzere Frist oder ein Absehen von der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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