Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 1 K 5667/17

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der aus Somalia stammende Kläger stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Finnland, den die dortigen Behörden mit Bescheid vom 15.07.2016 ablehnten. Hiergegen erhob der Kläger in Finnland Klage. Am 29.12.2016 wurde sein Fall vom dortigen Gericht geschlossen („the adminstrative court decided to close the case on 29.12.2016“).
Bereits am 24.10.2016 beantragte er in Deutschland beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter und international Schutzberechtigter.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 21.11.2016 gab der Kläger an, er habe in Finnland ohne Erfolg ein Asylverfahren durchgeführt. Er legte eine bis zum 31.12.2016 gültige finnische ID-Karte und den Ablehnungsbescheid in finnischer Sprache vor.
Mit Bescheid vom 23.11.2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestünden (Nr. 2). Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate. Die Postzustellungsurkunde kam unter dem 20.12.2016 mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück.
Der Kläger hat am 10.07.2017 Klage erhoben. Er macht geltend: Er beantragte Wiedereinsetzung, da er den angefochtenen Bescheid nicht erhalten habe. Er habe am 24.10.2016 und folglich vor dem Datum der Einstellung des finnischen Gerichtsverfahrens am 29.12.2016 den Asylantrag in Deutschland gestellt. Da er noch während des laufenden Asylverfahrens in Finnland seinen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, sei der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt.
Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts und die Gerichtsakten des Verfahrens A 1 K 5668/17 vor. Der Inhalt dieser Akten und die im laufenden Verfahren gewechselten Schriftsatze samt Anlagen sind Gegenstand der Entscheidung. Hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
12 
Die Klage ist mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig.
13 
1. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
14 
2. Die Klage ist fristgerecht erfolgt. Der angefochtene Bescheid vom 23.11.2016 sollte dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Obwohl die Sendung an die „richtige“ Anschrift des Klägers adressiert war, ist sie jedoch als unzustellbar zurückgekommen, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Eine Zustellung ist demzufolge bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erfolgt.
15 
In einem solchen Fall greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht ein. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen; nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
16 
Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich den Fall, dass eine Sendung dem Ausländer gerade deshalb nicht zugestellt werden kann, weil er es versäumt hat, dem Bundesamt seine (geänderte) Anschrift mitzuteilen. Diese Fallgruppe liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der angefochtene Bescheid war an die zutreffende Adresse des Klägers gerichtet. Weshalb der Postbedienstete, der die Zustellung vornehmen sollte, diese nicht bewerkstelligt und stattdessen angegeben hat, der Kläger sei unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln, ist unerfindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Zustellung in treuwidriger Weise vereitelt haben könnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
II.
17 
Die Klage ist auch begründet.
18 
1. Die unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 23.11.2016 getroffene Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
20 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - (juris) entschieden, dass die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetzt. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Daraus ist zu folgern, dass der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden muss; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. VG München, Beschluss vom 27.12.2016 - M 23 S 16.33858 -; Schleswig-Holst. VG, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - Au 5 K 16.33029 - jeweils juris). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
21 
2. Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt das Asylverfahren in dem Drittstaat abgeschlossen sein muss, um den in Deutschland gestellten Asylantrag als Zweitantrag einstufen zu können. Diese Frage bedarf jedoch anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, da nach jeder der beiden in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen hier kein Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG vorliegt:
22 
a) Nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag lediglich dann vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG) gestellt hat. Damit wäre nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Frage des erfolglosen Verfahrensabschlusses auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen (so VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.07.2017 - 6 L 665/17.A - juris; in diese Richtung wohl auch VG Hannover, Urteil vom 05.02.2018 - 11 A 11248/17 - juris; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris). Für diese Auffassung spricht neben dem Wortlaut auch die vergleichbare Rechtslage im Falle eines Folgeantrags. Im Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist anerkannt, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der vor der unanfechtbaren Ablehnung eines zeitlich vorher bereits wirksam gestellten Antrags eingereicht wird, nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift begrifflich kein Folgeantrag sein kann (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 29).
23 
Nach dieser Auffassung ist hier kein Zweitantrag gegeben, weil der Kläger seinen Asylantrag in Deutschland bereits am 24.10.2016 und damit vor der endgültigen Beendigung des Verfahrens in Finnland am 29.12.2016 gestellt hat.
24 
b) Aber auch wenn man nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Deutschland, sondern auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - juris; Funke-Kaiser in GK-AsylG § 71a Rn. 21; VG Hannover, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 B 217/19 - juris), ist der Anwendungsbereich des § 71a AsylG hier nicht eröffnet. Denn das Asylverfahren des Klägers in Finnland ist in dem Zeitpunkt, in dem die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden ist, (noch) nicht erfolglos abgeschlossen gewesen. Die Beklagte hat unter dem 23.11.2016 - und damit vor dem Ende des Verfahrens in Finnland am 29.12.2016 - den angefochtenen Bescheid erlassen und dadurch zumindest konkludent ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Folge ausgeübt, dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist.
25 
3. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig kann nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Insbesondere liegt schon deshalb kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil kein Übernahmeersuchen an Finnland gerichtet wurde, so dass für dessen Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung nichts ersichtlich ist. Angesichts des negativen Ausgangs des Asylverfahrens in Finnland steht auch keine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Raum, da dem Kläger dort kein internationaler Schutz, d.h. der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylG, gewährt worden ist. Des Weiteren liegt hier kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor, da dies nicht nur voraussetzen würde, dass Finnland als sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG zu betrachten ist, sondern auch, dass dieses Land bereit ist, den Kläger wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Übernahmebereitschaft sind in keiner Weise ersichtlich. Dies wäre auch sehr fernliegend, nachdem keine Zuständigkeit Finnlands nach der Dublin III-Verordnung besteht.
26 
4. Damit können auch die auf der Basis der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG ergangenen weiteren Regelungen - die Verneinung von Abschiebungsverboten (Nr. 2), die Abschiebungsandrohung nach Somalia (Nr. 3) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - keinen Bestand haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
11 
Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
12 
Die Klage ist mit ihrem Anfechtungsantrag zulässig.
13 
1. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
14 
2. Die Klage ist fristgerecht erfolgt. Der angefochtene Bescheid vom 23.11.2016 sollte dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Obwohl die Sendung an die „richtige“ Anschrift des Klägers adressiert war, ist sie jedoch als unzustellbar zurückgekommen, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Eine Zustellung ist demzufolge bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erfolgt.
15 
In einem solchen Fall greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht ein. Danach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen; nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
16 
Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich den Fall, dass eine Sendung dem Ausländer gerade deshalb nicht zugestellt werden kann, weil er es versäumt hat, dem Bundesamt seine (geänderte) Anschrift mitzuteilen. Diese Fallgruppe liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der angefochtene Bescheid war an die zutreffende Adresse des Klägers gerichtet. Weshalb der Postbedienstete, der die Zustellung vornehmen sollte, diese nicht bewerkstelligt und stattdessen angegeben hat, der Kläger sei unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln, ist unerfindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Zustellung in treuwidriger Weise vereitelt haben könnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
II.
17 
Die Klage ist auch begründet.
18 
1. Die unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 23.11.2016 getroffene Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
20 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - (juris) entschieden, dass die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetzt. Ein solches liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Daraus ist zu folgern, dass der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden muss; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. VG München, Beschluss vom 27.12.2016 - M 23 S 16.33858 -; Schleswig-Holst. VG, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - Au 5 K 16.33029 - jeweils juris). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
21 
2. Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt das Asylverfahren in dem Drittstaat abgeschlossen sein muss, um den in Deutschland gestellten Asylantrag als Zweitantrag einstufen zu können. Diese Frage bedarf jedoch anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, da nach jeder der beiden in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen hier kein Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG vorliegt:
22 
a) Nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag lediglich dann vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG) gestellt hat. Damit wäre nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Frage des erfolglosen Verfahrensabschlusses auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen (so VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.07.2017 - 6 L 665/17.A - juris; in diese Richtung wohl auch VG Hannover, Urteil vom 05.02.2018 - 11 A 11248/17 - juris; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris). Für diese Auffassung spricht neben dem Wortlaut auch die vergleichbare Rechtslage im Falle eines Folgeantrags. Im Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist anerkannt, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der vor der unanfechtbaren Ablehnung eines zeitlich vorher bereits wirksam gestellten Antrags eingereicht wird, nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift begrifflich kein Folgeantrag sein kann (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 29).
23 
Nach dieser Auffassung ist hier kein Zweitantrag gegeben, weil der Kläger seinen Asylantrag in Deutschland bereits am 24.10.2016 und damit vor der endgültigen Beendigung des Verfahrens in Finnland am 29.12.2016 gestellt hat.
24 
b) Aber auch wenn man nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Deutschland, sondern auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - juris; Funke-Kaiser in GK-AsylG § 71a Rn. 21; VG Hannover, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 B 217/19 - juris), ist der Anwendungsbereich des § 71a AsylG hier nicht eröffnet. Denn das Asylverfahren des Klägers in Finnland ist in dem Zeitpunkt, in dem die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden ist, (noch) nicht erfolglos abgeschlossen gewesen. Die Beklagte hat unter dem 23.11.2016 - und damit vor dem Ende des Verfahrens in Finnland am 29.12.2016 - den angefochtenen Bescheid erlassen und dadurch zumindest konkludent ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Folge ausgeübt, dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist.
25 
3. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig kann nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Insbesondere liegt schon deshalb kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil kein Übernahmeersuchen an Finnland gerichtet wurde, so dass für dessen Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung nichts ersichtlich ist. Angesichts des negativen Ausgangs des Asylverfahrens in Finnland steht auch keine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Raum, da dem Kläger dort kein internationaler Schutz, d.h. der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylG, gewährt worden ist. Des Weiteren liegt hier kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor, da dies nicht nur voraussetzen würde, dass Finnland als sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG zu betrachten ist, sondern auch, dass dieses Land bereit ist, den Kläger wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Übernahmebereitschaft sind in keiner Weise ersichtlich. Dies wäre auch sehr fernliegend, nachdem keine Zuständigkeit Finnlands nach der Dublin III-Verordnung besteht.
26 
4. Damit können auch die auf der Basis der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG ergangenen weiteren Regelungen - die Verneinung von Abschiebungsverboten (Nr. 2), die Abschiebungsandrohung nach Somalia (Nr. 3) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - keinen Bestand haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

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