Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019 werden aufgehoben, soweit darin Kostenbeiträge für Oktober, November und Dezember 2018 festgesetzt werden, im Übrigen, für das Jahr 2019, soweit der festgesetzte monatliche Kostenbeitrag 28,87 EUR übersteigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitrags, den er zu einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe erbringen soll. |
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| | Der Kläger reiste ohne seine Eltern im Januar 2016 in das Bundesgebiet ein und gab an, er sei am ...1999 geboren und habe die afghanische Staatsangehörigkeit. Nach seiner vorübergehenden Inobhutnahme erhielt er Hilfe für junge Volljährige durch betreutes Wohnen. Die Kosten hierfür betrugen monatlich etwa 3.800,- EUR bei einem Tagessatz von 127,11 EUR zzgl. Taschengeld, Kleidergeld, Sonderkosten und Fahrtkosten. |
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| | Am 01.10.2018 begann der Kläger, der bis dahin die Schule besucht und im Juli 2018 den Hauptschulabschluss erreicht hatte, eine Einstiegsqualifizierung als Anlagenmechaniker; hierfür erhielt er eine Vergütung von 231,- EUR. |
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| | Mit Bescheid vom 05.12.2018 setzte der Beklagte den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag aus seinem Einkommen aus der Einstiegsqualifizierungsmaßnahme ab dem 01.10.2018 auf 173 EUR monatlich fest (= 231 EUR × 75 %, vgl. § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). |
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| | Der Kläger erhob mit Schreiben vom 11.12.2018 am 14.12.2018 Widerspruch und verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus, wonach auch bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die Regelungen über die Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 4 SGB VIII gälten. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. |
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| | Der Kläger hat am 22.02.2019 Klage erhoben. Er trägt vor: Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung sei für die Berechnung des Kostenbeitrags auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen, dass der Beitragspflichtige in dem Kalenderjahr erzielt habe, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangehe. Das gelte auch für Kostenbeiträge bei vollstationären Leistungen für junge Menschen. Insoweit seien Wortlaut und Systematik des Gesetzes eindeutig. Das Ergebnis entspreche auch Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften. Im Kalenderjahr 2017 habe er kein Einkommen erzielt. Das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr 2018 ergebe sich aus seinem Verdienst aus der Einstiegsqualifizierung als Anlagenmechaniker ab Oktober 2018 geteilt durch zwölf. Zugeflossen im Jahr 2018 seien ihm nur zwei Monatsbezüge, da diese immer erst zur Mitte des Folgemonats ausbezahlt worden seien. |
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| | den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019 aufzuheben, soweit darin gegen den Kläger für den Zeitraum ab dem 01.10.2018 ein monatlich zu leistender Kostenbeitrag festgesetzt worden ist, der den sich auf Grundlage seines im Vorjahr erzielten durchschnittlichen Monatseinkommens ergebenden Kostenbeitrag übersteigt. |
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| | Er trägt vor: Bei der Neufassung von § 93 Abs. 4 SGB VIII habe der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Einkommens für Selbstständige und Unternehmer hinsichtlich eines von ihnen für ihre Kinder zu leistenden Kostenbeitrags bestimmt, dass auf das Einkommen des Vorjahres abzustellen sei. Er habe nur diese Personengruppen im Fokus gehabt, deshalb entspreche es dem Sinn des Gesetzes, diese Neuregelung ausschließlich auf diesen Personenkreis anzuwenden. In den Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Kostenbeteiligung sei dementsprechend unter Teilziffer 94.6.1 bestimmt, dass das durchschnittliche Monatseinkommen, welches im Bedarfszeitraum erzielt werde, maßgeblich sei und dass § 93 Abs. 4 SGB VIII nach der Auslegung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf die Kostenbeteiligung junger Menschen nicht anzuwenden sei. Dementsprechend sehe der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG -) vor, in § 96 Abs. 6 SGB VIII einzufügen, dass § 93 Abs. 4 SGB VIII nicht anwendbar sei. |
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| | In diesem Sinne habe auch schon das Verwaltungsgericht Gera entschieden. |
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| | Der Kammer liegt ein Heft Akten des Beklagten vor. |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten und sein Widerspruchsbescheid, nach dem der Kläger ab dem 01.10.2018 einen Kostenbeitrag von 173,- EUR zu zahlen hat, ist, soweit der Kläger ihn angefochten hat, aufzuheben; denn er ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer den in der mündlichen Verhandlung gestellten, abstrakt gehaltenen Antrag dahin ausgelegt, dass der Kläger hinsichtlich der Kostenbeiträge für die restlichen Monate des Jahres 2018 deren vollständige Aufhebung begehrt, hinsichtlich der Kostenbeiträge ab dem 01.01.2019 ihre Aufhebung, soweit sie den Betrag übersteigen, der sich aus seinen Einkünften für Oktober und November 2018 ergibt (231,- EUR x 2 : 12 = 38,50 EUR, hiervon 75% = 28,87 EUR); die Bezüge für Dezember 2018 sind nicht einbezogen, da diese dem Kläger erst Mitte Januar 2019 gezahlt worden sind. Der so konkretisierte Antrag ist in vollem Umfang begründet. |
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| | Der Beklagte hat aber der Höhe nach den Kostenbeitrag rechtswidrig festgesetzt. Das ergibt sich aus Folgendem: |
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| | Für den Oktober 2018 durfte der Beklagte bereits deshalb keinen Kostenbeitrag festsetzen, weil dem Kläger die Vergütung für diesen Monat erst Mitte November 2018 gezahlt worden war. |
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| | Auch für November und Dezember 2018 durfte der Beklagte keinen Kostenbeitrag beim Kläger erheben. Denn (auch) für einen Kostenbeitrag eines jungen Menschen für vollstationäre Leistungen ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das der junge Mensch in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht; im Jahr 2017 hatte der Kläger jedoch noch kein bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags zu berücksichtigendes Einkommen. |
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| | Die Auffassung des Beklagten, für die Berechnung des Kostenbeitrags sei § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht, sondern vielmehr allein § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII einschlägig, weil dieser bestimme, dass bei vollstationären Leistungen junge Menschen nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen haben, trifft nach Überzeugung der Kammer nicht zu. |
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| | Der Beklagte stützt sich dabei auf die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg (zwischenzeitlich Stand 01.08.2019). Diese bestimmen in Teilziffer 94.6.1 (Heranziehung als Einkommen), dass insoweit das Einkommen des Monats maßgeblich sei, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht werde; § 93 Abs. 4 SGB VIII finde nach der Auslegung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.09.2013 auf die Kostenbeteiligung junger Menschen aus Einkommen nach § 94 Abs. 6 SGB VIII keine Anwendung; der Gesetzgeber habe die Kostenbeteiligung junger Menschen aus Einkommen dort speziell geregelt und von einem Verweis auf § 93 Abs. 4 SGB VIII abgesehen; hierzu gebe es allerdings abweichende Rechtsprechung (VG Cottbus, VG Berlin). |
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| | Diese Auffassung hat sich aber in der Rechtsprechung bislang nicht durchgesetzt. Zwischenzeitlich haben zwei Oberverwaltungsgerichte im Sinne des Klägers entschieden (Bayer. VGH, Urt. v. 25.09.2019 - 12 BV 18.1274 -, Sächs. OVG, Urt. v. 09.05.2019 - 3 A 751/18 -, beide juris und mit zahlreichen Nachweisen). Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen; diese ist nach Auskunft des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch eingelegt worden (beim Bundesverwaltungsgericht wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 C 9.19 geführt). |
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| | Die Kammer folgt der zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus den dort angeführten Gründen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab. |
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| | Etwas Anderes folgt nicht etwa daraus, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.2019 in Art. 8 (BT-Drucks. 19/11006) wie schon der Entwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand 17.03.2017) als „Klarstellung“ vorsieht, dass § 93 Abs. 4 SGB VIII in den Fällen des § 94 Abs. 6 SGB VIII nicht anwendbar sein soll (so auch Bayer. VGH, Urt. v. 25.09.2019 - 12 BV 18.1274 -, juris Rn. 39, 40). Es mag zwar sein, dass dies schon bei Erlass der Vorschrift die Vorstellung des Verfassers des Entwurfs und möglicherweise auch des Gesetzgebers war; dies ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift allgemein gilt und andere Fallgruppen als Selbständige gerade nicht ausschließt, eben auch nicht junge Volljährige als Beitragspflichtige. Im Übrigen erscheint es auch nicht ohne Weiteres als folgerichtig, bei jungen Volljährigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Vorjahreseinkommen maßgeblich sein soll, zu machen, nicht aber bei anderen Beitragspflichtigen, bei denen ebenfalls unter dem Jahr ein Einkommenssprung erfolgt, so etwa bei Auszubildenden nach dem Abschluss einer Ausbildung, beim Zuzug von Personen aus dem Ausland oder auch bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung. |
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| | Für die Zeit ab Januar 2019 war demzufolge gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers aus dem Jahr 2018 zu Grunde zu legen. Dieses betrug 231,- EUR x 2 : 12 = 38,50 EUR. Hieraus folgt nach Abzug von 25% gemäß § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag von 28,87 EUR für das Jahr 2019. |
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| | Insoweit könnte sich freilich die Frage stellen, wie das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenpflichtige Person in dem Kalenderjahr vor Erhalt der Leistung erzielt hat, zu ermitteln ist, wenn eine Beschäftigung (oder eine selbständige Tätigkeit) unter dem Vorjahr erstmals aufgenommen wird. Denn in einem solchen Fall entspricht das der Bemessung des Kostenbeitrags zu Grunde gelegte Jahreseinkommen geteilt durch zwölf offensichtlich nicht der realen Einkommenssituation des Empfängers bei Erhalt der Jugendhilfeleistung (vgl. zu dieser Erwägung in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris). Näher läge es, insoweit auf das im Vorjahr erzielte Einkommen geteilt durch die Monate des Einkommensbezugs abzustellen. |
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| | Die Kammer ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber bei der allgemeinen Regel des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII über das zu berücksichtigende Einkommen ein ggf. eintretendes Missverhältnis grundsätzlich hingenommen hat, wie es ja auch in anderen Fällen eintreten kann, etwa wenn ein Arbeitnehmer unter dem Jahr eine erheblich besser bezahlte Stelle antritt oder ein Selbständiger erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Für eine teleologische Reduzierung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dahingehend, nur die ggf. letzten Monate eines Jahres heranzuziehen, wenn sich das Einkommen in diesen konstant entwickelt hat, besteht auch (ebenso wenig wie oben bei der Frage, ob die Vorschrift nur für Selbstständige gilt) kein Anlass. |
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| | Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach den maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs XII bei der Feststellung eines Bedarfs regelmäßig auf das aktuelle Einkommen abzustellen ist; denn auf diese Vorschriften kann im Kinder- und Jugendhilferecht nicht zurückgegriffen werden, wenn dieses hiervon abweichende Vorschriften enthält. |
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| | Die Berufung war zuzulassen; denn die Fragen, ob in den Fällen des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres abzustellen ist und wie das durchschnittliche Monatseinkommen zu ermitteln ist, wenn der Beitragspflichtige unter dem Jahr erstmals ein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, haben grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten und sein Widerspruchsbescheid, nach dem der Kläger ab dem 01.10.2018 einen Kostenbeitrag von 173,- EUR zu zahlen hat, ist, soweit der Kläger ihn angefochten hat, aufzuheben; denn er ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer den in der mündlichen Verhandlung gestellten, abstrakt gehaltenen Antrag dahin ausgelegt, dass der Kläger hinsichtlich der Kostenbeiträge für die restlichen Monate des Jahres 2018 deren vollständige Aufhebung begehrt, hinsichtlich der Kostenbeiträge ab dem 01.01.2019 ihre Aufhebung, soweit sie den Betrag übersteigen, der sich aus seinen Einkünften für Oktober und November 2018 ergibt (231,- EUR x 2 : 12 = 38,50 EUR, hiervon 75% = 28,87 EUR); die Bezüge für Dezember 2018 sind nicht einbezogen, da diese dem Kläger erst Mitte Januar 2019 gezahlt worden sind. Der so konkretisierte Antrag ist in vollem Umfang begründet. |
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| | Der Beklagte hat aber der Höhe nach den Kostenbeitrag rechtswidrig festgesetzt. Das ergibt sich aus Folgendem: |
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| | Für den Oktober 2018 durfte der Beklagte bereits deshalb keinen Kostenbeitrag festsetzen, weil dem Kläger die Vergütung für diesen Monat erst Mitte November 2018 gezahlt worden war. |
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| | Auch für November und Dezember 2018 durfte der Beklagte keinen Kostenbeitrag beim Kläger erheben. Denn (auch) für einen Kostenbeitrag eines jungen Menschen für vollstationäre Leistungen ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das der junge Mensch in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht; im Jahr 2017 hatte der Kläger jedoch noch kein bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags zu berücksichtigendes Einkommen. |
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| | Die Auffassung des Beklagten, für die Berechnung des Kostenbeitrags sei § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht, sondern vielmehr allein § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII einschlägig, weil dieser bestimme, dass bei vollstationären Leistungen junge Menschen nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen haben, trifft nach Überzeugung der Kammer nicht zu. |
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| | Der Beklagte stützt sich dabei auf die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg (zwischenzeitlich Stand 01.08.2019). Diese bestimmen in Teilziffer 94.6.1 (Heranziehung als Einkommen), dass insoweit das Einkommen des Monats maßgeblich sei, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht werde; § 93 Abs. 4 SGB VIII finde nach der Auslegung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.09.2013 auf die Kostenbeteiligung junger Menschen aus Einkommen nach § 94 Abs. 6 SGB VIII keine Anwendung; der Gesetzgeber habe die Kostenbeteiligung junger Menschen aus Einkommen dort speziell geregelt und von einem Verweis auf § 93 Abs. 4 SGB VIII abgesehen; hierzu gebe es allerdings abweichende Rechtsprechung (VG Cottbus, VG Berlin). |
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| | Diese Auffassung hat sich aber in der Rechtsprechung bislang nicht durchgesetzt. Zwischenzeitlich haben zwei Oberverwaltungsgerichte im Sinne des Klägers entschieden (Bayer. VGH, Urt. v. 25.09.2019 - 12 BV 18.1274 -, Sächs. OVG, Urt. v. 09.05.2019 - 3 A 751/18 -, beide juris und mit zahlreichen Nachweisen). Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen; diese ist nach Auskunft des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch eingelegt worden (beim Bundesverwaltungsgericht wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 C 9.19 geführt). |
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| | Die Kammer folgt der zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus den dort angeführten Gründen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab. |
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| | Etwas Anderes folgt nicht etwa daraus, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.2019 in Art. 8 (BT-Drucks. 19/11006) wie schon der Entwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Stand 17.03.2017) als „Klarstellung“ vorsieht, dass § 93 Abs. 4 SGB VIII in den Fällen des § 94 Abs. 6 SGB VIII nicht anwendbar sein soll (so auch Bayer. VGH, Urt. v. 25.09.2019 - 12 BV 18.1274 -, juris Rn. 39, 40). Es mag zwar sein, dass dies schon bei Erlass der Vorschrift die Vorstellung des Verfassers des Entwurfs und möglicherweise auch des Gesetzgebers war; dies ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift allgemein gilt und andere Fallgruppen als Selbständige gerade nicht ausschließt, eben auch nicht junge Volljährige als Beitragspflichtige. Im Übrigen erscheint es auch nicht ohne Weiteres als folgerichtig, bei jungen Volljährigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Vorjahreseinkommen maßgeblich sein soll, zu machen, nicht aber bei anderen Beitragspflichtigen, bei denen ebenfalls unter dem Jahr ein Einkommenssprung erfolgt, so etwa bei Auszubildenden nach dem Abschluss einer Ausbildung, beim Zuzug von Personen aus dem Ausland oder auch bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung. |
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| | Für die Zeit ab Januar 2019 war demzufolge gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers aus dem Jahr 2018 zu Grunde zu legen. Dieses betrug 231,- EUR x 2 : 12 = 38,50 EUR. Hieraus folgt nach Abzug von 25% gemäß § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag von 28,87 EUR für das Jahr 2019. |
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| | Insoweit könnte sich freilich die Frage stellen, wie das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenpflichtige Person in dem Kalenderjahr vor Erhalt der Leistung erzielt hat, zu ermitteln ist, wenn eine Beschäftigung (oder eine selbständige Tätigkeit) unter dem Vorjahr erstmals aufgenommen wird. Denn in einem solchen Fall entspricht das der Bemessung des Kostenbeitrags zu Grunde gelegte Jahreseinkommen geteilt durch zwölf offensichtlich nicht der realen Einkommenssituation des Empfängers bei Erhalt der Jugendhilfeleistung (vgl. zu dieser Erwägung in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris). Näher läge es, insoweit auf das im Vorjahr erzielte Einkommen geteilt durch die Monate des Einkommensbezugs abzustellen. |
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| | Die Kammer ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber bei der allgemeinen Regel des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII über das zu berücksichtigende Einkommen ein ggf. eintretendes Missverhältnis grundsätzlich hingenommen hat, wie es ja auch in anderen Fällen eintreten kann, etwa wenn ein Arbeitnehmer unter dem Jahr eine erheblich besser bezahlte Stelle antritt oder ein Selbständiger erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Für eine teleologische Reduzierung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dahingehend, nur die ggf. letzten Monate eines Jahres heranzuziehen, wenn sich das Einkommen in diesen konstant entwickelt hat, besteht auch (ebenso wenig wie oben bei der Frage, ob die Vorschrift nur für Selbstständige gilt) kein Anlass. |
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| | Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach den maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs XII bei der Feststellung eines Bedarfs regelmäßig auf das aktuelle Einkommen abzustellen ist; denn auf diese Vorschriften kann im Kinder- und Jugendhilferecht nicht zurückgegriffen werden, wenn dieses hiervon abweichende Vorschriften enthält. |
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| | Die Berufung war zuzulassen; denn die Fragen, ob in den Fällen des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres abzustellen ist und wie das durchschnittliche Monatseinkommen zu ermitteln ist, wenn der Beitragspflichtige unter dem Jahr erstmals ein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, haben grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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