Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (8. Kammer) - A 8 K 510/25
Leitsatz
Die derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan gewährten Rückkehrhilfen sind ein besonderer, begünstigender Faktor, sodass jungen, gesunden, alleinstehenden, erwerbsfähigen Männern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung alsbald nach ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.(Rn.39)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt zuletzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
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Er wurde nach eigenen Angaben am X.2006 in X/Iran geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
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Am 06.11.2022 reiste der Kläger in die Bundesrepublik ein. Durch Beschluss vom 21.12.2022 wurde das Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Konstanz als Vormund bestellt. Am 06.03.2023 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
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Bei der Anhörung am 08.08.2024 zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Sein Aufenthalt sei - ebenso wie der seiner Mutter und seiner Schwester - illegal gewesen. Sein Vater, drei Brüder und eine ältere Schwester hätten Aufenthaltstitel erhalten. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er allein aus dem Iran ausgewiesen worden. Er habe zunächst eine Woche bei einem Onkel in Herat gelebt, dann habe er mit Freunden ein Zimmer gemietet. Seine Familie habe ihn aus dem Iran finanziell unterstützt. Er sei nach etwa zwei Monaten wieder zurück zu seiner Familie in den Iran gegangen. Er habe nie Schwierigkeiten mit den Taliban oder anderen Akteuren gehabt. Den Iran habe er Ende 2021 oder im Jahr 2022 verlassen, weil er dort keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe und deswegen die ganze Zeit auf der Flucht vor der Polizei gewesen sei. Die Reise habe sein Vater finanziert. Seine Eltern lebten weiterhin im Iran. Auch der Onkel aus Herat sei mittlerweile im Iran. Seine Verwandtschaft in Afghanistan kenne er nicht und habe er nie gesehen. Ein Bruder und eine Schwester lebten seit 2015 in Deutschland. Eine staatliche Schule habe er nicht besucht, sondern lediglich privaten Unterricht in der Nachbarschaft erhalten bis etwa zur sechsten Klasse. Danach habe er als Baustellenhelfer gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation im Iran sei durchschnittlich gewesen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, wisse er gar nicht, wo er leben solle. Er habe keinerlei Familie oder andere Bezugspersonen dort.
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Durch Bescheid vom 23.01.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Verfügungen Nr. 1 bis 3). Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Verfügung Nr. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an, wenn der Kläger nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausreise (Verfügung Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Verfügung Nr. 6). Konkrete Befürchtungen hinsichtlich drohender Verfolgungshandlungen habe der Kläger nicht vorgetragen; solche seien auch sonst nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote folgten weder aus der allgemeinen humanitären Situation in Afghanistan, noch aus den besonderen Umständen im Falle des Klägers. Er habe keine individuellen Gefahren für sich geltend gemacht. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und er habe keine Unterhaltslasten. Er spreche die Landessprache und habe bereits drei Jahre als Bauhelfer gearbeitet, obwohl er nicht einmal eine Aufenthaltsgenehmigung besessen habe. Hierdurch habe er gezeigt, dass er sich widrigen Umständen anpassen könne. Daher sei zu erwarten, dass er trotz des Aufwachsens im Iran und fehlender Schuldbildung in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es sei ihm nach seiner Abschiebung aus dem Iran gelungen, in Afghanistan sogar dahingehend Fuß zu fassen, dass er nach kurzer Zeit nicht mehr darauf angewiesen gewesen sei, im Haus seines Onkels zu leben. Die Familie könne ihn auch weiterhin aus dem Iran unterstützen. Er habe darüber hinaus noch zwei Geschwister, die in Deutschland lebten, und ihm ebenfalls finanziell unter die Arme greifen könnten. Zudem sei es dem Kläger gelungen, mit einem Schleuser über diverse Länder nach Deutschland zu flüchten. Dies alles zeuge von einem erheblichen Maß an Robustheit und Durchsetzungsvermögen, was das Bundesamt zu dem Schluss kommen lasse, dass es ihm auch gelingen werde, in Afghanistan Fuß zu fassen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30.01.2025 zugestellt.
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Der Kläger hat am 06.02.2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er an der linken Hand tätowiert sei. Das Tattoo gehe bis auf die Finger. Es könne daher nicht durch Kleider mit langen Ärmeln versteckt werden. Er könne daher nicht jede Arbeit annehmen, sondern nur solche, bei denen er seine linke Hand verstecken könne. Dies mache eine Arbeit als Tagelöhner unmöglich. Bezüglich etwaiger Rückkehrhilfen sei unklar, wie genau das Geld ausbezahlt werden solle. Bei einer Auszahlung in Deutschland und einer Bar-Mitnahme müsse damit gerechnet werden, dass es bei der Einreise in Afghanistan Kontrollen durch die Taliban gebe und das Geld beschlagnahmt werden könnte.
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In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet war. Er beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt und Verfügungen Nrn. 4 bis 6 im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.01.2025 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Zudem stünden zahlreiche Rückkehrhilfen – namentlich REAG/GARP, das Nationale Reintegrationsprogramm Afghanistan (NRP AFG) und eine Förderung des Landes Baden-Württemberg – zur Verfügung, auf deren Inanspruchnahme der Kläger sich verweisen lassen müsse.
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Durch Beschluss vom 21.07.2025 wurde dem Kläger mit Blick auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots Prozesskostenhilfe gewährt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
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Durch Beschluss vom 22.07.2025 hat das Gericht Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Geschwister des Klägers zu der Frage, ob der Kläger bei einer potentiellen Rückkehr nach Afghanistan von seinen beiden in Deutschland lebenden Geschwistern finanziell unterstützt wird. Der Beweisbeschluss wurde in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 aufgehoben, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt werde.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Bundesamtes verwiesen. In den mündlichen Verhandlungen vom 15.07.2025 und vom 02.12.2025 ist der Kläger angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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B. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfügungen Nrn. 4 bis 6 im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 23.01.2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger, dem kein nationales Abschiebungsverbot zusteht, nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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I. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Begriffe sind ebenso auszulegen wie im Rahmen des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl., 2025, § 60 AufenthG Rn. 94). Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 13 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6 und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für das Vorliegen einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Ob eine solche beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6, und vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris, Rn. 11).
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1. Ein Abschiebungsverbot folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört. Denn auf Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel lässt sich derzeit kein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender ernsthafter Schaden für Hazara allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit feststellen.
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Insofern wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort S. 4 ff.), die das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG seiner Entscheidung zugrunde legt, sowie auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 - juris, Rn. 58 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2024 - 13 A 3163/19.A - juris, Rn. 94 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2025 - 3 L 62/25.Z - juris, Rn. 13).
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Der Anteil der schiitischen Volksgruppe der Hazara an der etwa 41 Mio. Afghanen umfassenden afghanischen Bevölkerung wird auf etwa 9 bis 15 % (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 1) bzw. ca. 9 bis 20 % (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juni 2024, S. 15) geschätzt. Sie stellen damit - nach Paschtunen und Tadschiken - die drittgrößte Ethnie innerhalb der verschiedenen Volksgruppen Afghanistans dar (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 97 f.; BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 1).
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Auch wenn die Taliban versprochen haben, die Sicherheit der Hazara-Gemeinschaft zu schützen, gehen sie seit ihrer Machtübernahme gegen Angehörige dieser Ethnie vor (vgl. New Lines Institute for Strategy and Policy, The Hazara Genocide, September 2025, S. 19 ff.; BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 3 ff.; EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 122 ff.). Dem USDOS-Bericht von April 2024 zufolge ist die Gruppe der Hazara die am stärksten von der Diskriminierung durch die Taliban betroffene Gruppe (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 15.04.2025, S. 40). Diese erfolgt etwa in Form von Verhaftungen, Tötungen, Ausgrenzung bei der Vergabe öffentlicher Stellen, besonderer Besteuerung, Enteignung, Landraub und Vertreibung (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 3 ff.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 104 f.). Allerdings lässt sich derzeit keine klare, systematische Diskriminierung der Hazara oder anderer Minderheiten durch die de-facto-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren, auch wenn deren Marginalisierung voranschreitet (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juni 2024, S. 15). Aus den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich mithin nicht, dass sich Verfolgungshandlungen der Taliban im gesamten Staatsgebiet Afghanistans gegen alle sich dort aufhaltenden Hazara richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2025 - 3 L 62/25.Z - juris, Rn. 12 m.w.N.).
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Ein mit beachtlicher Wahrscheinlich drohender ernsthafter Schaden folgt derzeit auch nicht aus der Sicherheitslage der Hazara. Zwar sind sie besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen, vor allem des Islamischen Staats in der Provinz Khorasan (ISPK bzw. ISKP), zu werden (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 125 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 104; New Lines Institute for Strategy and Policy, The Hazara Genocide, September 2025, S. 20 ff.). Der ISKP ist landesweit zumindest mit kleinen Zellen präsent und verübt Anschläge mit Todesopfern, die sich gegen de-facto-Sicherheitskräfte, aber auch gegen Zivilisten, insbesondere die mehrheitlich schiitische Bevölkerungsgruppe der Hazara richten (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 53 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 10.08.2022, S. 17). Die Aktivitäten des ISPK erstarkten nach der Machtübernahme der Taliban kurzzeitig, sind aber seither rückläufig (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 53 ff.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 57 f.; BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISPK), 10/2024, S. 1; BAMF, Länderreport 74, Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System, 03/2025, S. 24): Während im Jahr 2021 noch 360 Vorfälle mit rund 300 zivilen Todesopfern registriert wurden, verringerte sich dies auf 42 Anschläge mit rund 70 Opfern im Jahr 2024. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zahl der (auch schwerwiegend) Verwundeten (weit) über denen der Getöteten liegen dürfte (vgl. UNAMA, Human Rights in Afghanistan, 20.07.2022, S. 10). Gerade angesichts des Rückgangs der Aktivitäten des ISPK in absoluter Hinsicht ist die Anzahl der Vorfälle, durch die Hazara betroffen waren bzw. verletzt oder sogar getötet wurden, auch in jüngerer Zeit noch relativ hoch (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISPK), 10/2024, S. 3 f., 8 f.). Allerdings führen die in den vorliegenden Erkenntnismitteln enthaltenen Statistiken mit Blick auf die über 3,5 Millionen in Afghanistan lebenden Hazara nicht dazu, dass für jeden Angehörigen der Hazara-Gemeinschaft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er Opfer eines Anschlags des ISPK wird.
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Daher schließt sich das Gericht der Bewertung der oben genannten einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die genannten Benachteiligungen und die gewaltsamen Übergriffe nicht die Verfolgungsintensität und -dichte für einen beachtlich wahrscheinlichen Eintritt eines ernsthaften Schadens erreichen.
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2. Eine Menschenrechtsverletzung ist auch nicht deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil der Kläger tätowiert ist.
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Zwar ist in der afghanischen Bevölkerung die Sorge verbreitet, dass Taliban Tätowierungen mit Säure entfernen, mit einem Messer herausschneiden oder das tätowierte Körperteil entfernen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.12.2022, S. 4; BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 6 f.). Es wird anekdotisch über Einzelfälle berichtet, in denen Taliban besonders brutal gegen tätowierte Personen vorgegangen sein sollen (BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 6 ff.). Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Berichte über tätowierte Taliban sowie über Fußballspieler, die ihre Tätowierungen zwar während eines Spiels verbergen, im Übrigen aber teilweise öffentlich im Internet zeigen (BAMF, Länderreport 74, Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System, 03/2025, S. 51 f.). Auch andere junge Männer tragen in Kabul offen Tätowierungen (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 37; BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 10). Zudem bestehen Anhaltspunkte, dass noch im Jahr 2023 - mithin zwei Jahre nach Machtübernahme der Taliban - in Kabul Tattoo-Studios betrieben wurden (BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 2 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch eine gewaltsame Entfernung seiner Tätowierungen droht. Dies gilt umso mehr, als das vom Kläger gewählte Motiv weder besonders westlich orientiert aussieht, noch Ausdruck einer besonderen inneren Haltung ist, die im Konflikt mit der Ideologie der Taliban stehen könnte. Vielmehr hat die Tätowierung - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitteilte - für ihn keine besondere Bedeutung. Hinzu kommt, dass er ein etwaiges (nicht beachtlich wahrscheinliches) Restrisiko auf zumutbare Weise weiter verringern kann, indem er den Handrücken durch Kleidung oder Ähnliches verdeckt.
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3. Schließlich folgt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen in Afghanistan.
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a) Schlechte humanitäre Verhältnisse können nach gefestigter Rechtsprechung nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, nämlich dann, wenn aufgrund außerordentlicher individueller Umstände die tatsächliche Gefahr (real risk) besteht, dass sich die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 128; jeweils m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. [Ibrahim] - juris, Rn. 89 ff.; vgl. zur umfassenden Darlegung der Rechtsprechung des EGMR zu den Anforderungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK: Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 17 ff.). Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat ab, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen; mithin bedarf es auch hier einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 - juris, Rn. 70, und vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris, Rn. 57, jeweils m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris, Rn. 134 ff.).
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Das wirtschaftliche Existenzminimum ist jedenfalls dann gesichert, wenn der Betroffene über ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt oder mit ausreichenden Zuwendungen von dritter Seite rechnen kann, sodass er nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 129 f.). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Im Bereich der Ernährung ist der Anteil der Haushalte, die in die auf der Skala der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) Phase 3 und höher eingestuft werden, für die Beurteilung der fehlenden Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts ein gewichtiger Umstand (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris, Rn. 85 ff.). In einer Krise (Phase 3) bestehen entweder Lücken im Lebensmittelkonsum, oder solche werden durch Krisenbewältigungsstrategien wie den Verkauf von Haushaltsgegenständen oder reduzierte Gesundheitsausgaben bzw. den Verzicht auf essentielle Güter des Lebensunterhalts vermieden. In einem Notfall nach Phase 4 der IPC-Skala haben die Haushalte entweder große Lücken im Lebensmittelkonsum, oder solche werden durch Notfallstrategien wie den Verkauf von Haus und Land, Betteln oder kriminelle Tätigkeiten vermieden. Ab Phase 4 sowie in Teilen in Phase 3 ist die akute Gefahr einer extremen materiellen Notlage gegeben (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris, Rn. 126).
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Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 19 ff.; Urteil der Kammer vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris, Rn. 67 f.). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 25). Insgesamt ist bei der Prüfung, ob die humanitären Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 15, und vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 127).
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b) Die allgemeinen humanitären Bedingungen in Afghanistan stellen sich derzeit als äußerst prekär dar.
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Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die Darstellung der sozioökonomischen Lage und der Lebensverhältnisse in Afghanistan in den Urteilen des VGH Baden-Württemberg vom 22.02.2023 (A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 142 bis 198) und des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2024 (13 A 2027/19.A - juris, Rn. 51 bis 123) und legt die dortigen Ausführungen dieser Entscheidung zugrunde.
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Die angespannte wirtschaftliche Lage, landesweite Nahrungsunsicherheit, hohe Quote an Erwerbslosigkeit, geringen Verdienstmöglichkeiten für ungelernte Arbeiter, hohen Preise für Nahrungsmittel und Wohnraum sowie eingeschränkten internationalen Hilfen werden auch in den aktuellen Erkenntnisquellen bestätigt (vgl. UN Development Programme, Afghanistan socio-economic Review, April 2025; UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security Report of the Secretary-General, 09.09.2024, S. 8 ff.; EUAA, Country Focus: Afghanistan, 11.11.2024, S. 67 ff.; IOM, Information Up-Date on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, 17.09.2024, S. 6 ff.; SEM, Focus Afghanistan Sozioökonomische Lage, 11.12.2024, S. 7 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 167 ff.; Deutsches Institut für Menschenrechte, Abschiebungen nach Afghanistan, März 2025, S. 22 ff.):
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Auch wenn das Bruttoinlandsprodukt seit 2023 wieder leicht zunimmt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juli 2025, S. 7 f.), leidet die afghanische Wirtschaft weiterhin unter den eingeschränkten Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächten und isolierten wirtschaftlichen Institutionen und kaum ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 167 f.). Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beschränken (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juli 2025, S. 8).
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Die humanitäre Lage bleibt daher weiter angespannt. Die monatlichen Lebenshaltungskosten variieren stark zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich und werden - bei Berücksichtigung von Haushalten mit sehr niedrigem Einkommen - auf durchschnittlich 2.000 bis 7.400 AFN für Alleinstehende und 4.000 bis 20.000 AFN für Familien geschätzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 31.01.2025, S. 168 f.). Dem gegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 183 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 2 ff.; The World Bank, Afghanistan Development Update, April 2025, S. 9) und weiterhin niedrige Einkommen, insbesondere für ungelernte Kräfte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 183 f.; WFP, Afghanistan: Monthly Market Report July 2025, S. 13). Wichtige Faktoren für die Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan in den Arbeitsmarkt sind unter anderem ihr sozioökonomischer Status, die Stärke ihres sozialen Netzwerks und eine Arbeitstätigkeit vor der Migration (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 6 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 182 ff.; IOM, Information Up-Date on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, 17.09.2024, S. 9).
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Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation benötigen im Jahr 2025 schätzungsweise 22,9 Mio. Personen humanitäre Hilfsleistungen in irgendeiner Form, und rund 17 % der Haushalte sind auf Notfallstrategien wie Betteln oder die Inanspruchnahme von Wohltätigkeitsdiensten angewiesen (OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs and Response Plan, 19.12.2024, S. 8). Auf der Skala der IPC werden 12,6 Mio. Afghanen - also rund 27 % der Bevölkerung - der Phase 3 oder 4 zugeordnet (WFP, Afghanistan: Monthly Market Report May 2025, S. 2).
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Bei der Beurteilung der Rückkehrsituation afghanischer Staatsangehöriger sind soziale und vor allem familiäre Bindungen ein maßgeblicher Faktor. Mangels wohlfahrtsstaatlicher und marktähnlicher Strukturen spielen sie eine herausragende Rolle für den Zugang zu Ressourcen und Unterstützungsleistungen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 66). Das vorherrschende System von Beziehungen bzw. Netzwerken ist geprägt durch eine langfristige und belastbare Reziprozität. In der afghanischen Gesellschaft ist es essentiell, in soziale Netzwerke zu investieren und diese aufrechtzuerhalten, da hiervon in Zeiten der Not Hilfe und Unterstützung abhängen kann (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 66). Familien oder gemeinsame Haushalte und auf einer höheren Ebene auch Dörfer werden als lebenswichtige soziale Institutionen (Qawm) beschrieben, die den afghanischen Gemeinschaften die Widerstandsfähigkeit verleihen, die sie benötigen, um mit den Schocks von Krieg, Instabilität und schlechter Regierungsführung fertig zu werden. Dabei ist das wichtigste soziale Netzwerk in Afghanistan die erweiterte Familie (Großfamilie), die bis zu 80 Personen umfassen kann (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 3 f.). Sie fungiert als zentrale soziale Institution und stellt das primäre soziale Auffangnetz der Afghanen dar. Die Großfamilie versteht sich als ökonomische Einheit, in der die Männer des Familienverbandes zur Unterstützung der Familienmitglieder verpflichtet sind. Kehren Migranten nach Afghanistan zurück, bestimmen in erster Linie ihre familiären und sozialen Netzwerke, in welcher Region sie sich niederlassen. Je enger die Verwandtschaft ist, desto stärker ist die Verpflichtung, einander zu helfen. Maßgeblich sind vor allem Blutsbande und starke Verwandtschaftsbeziehungen und weniger die persönliche und emotionale Beziehung als solche. Es ist kulturell nahezu ausgeschlossen, nahe Verwandte wie den eigenen Bruder oder die Kinder des Bruders des Vaters abzuweisen, es sei denn, es besteht ein ernsthafter Konflikt innerhalb der Familie. Die Dauer des gewährten Aufenthalts hängt von den Mitteln der Familie ab. Dabei ist auch die Leistungsfähigkeit des Ausländers erheblich: Je mehr er der Erwartung gerecht werden kann, seine erweiterte Familie in Afghanistan zu unterstützen, umso mehr eigene Unterstützung und Aufnahme kann er erwarten (EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 11 ff.). Darüber hinaus werden Dörfer als Netzwerke betrachtet, die das soziale, politische und wirtschaftliche Leben regeln und von zentraler Bedeutung für die Sicherheit, das wirtschaftliche Leben der Haushalte und eine umfassende Verteilungsökonomie sind (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 6 ff.; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, 18.08.2022, S. 66; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 10). Dabei stehen alleinstehende Männer bei der Gewährung von Hilfe und Schutz hinter Kindern, Frauen, Schwangeren und älteren Menschen zurück. Von ihnen wird eher Unterstützung erwartet, als dass diese gewährt wird (AAN, Living with Radical Uncertainty in Rural Afghanistan The work of survival, 21.02.2022, S. 3, 13, 17, 19; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 28; Friederike Stahlmann, Aussage als Sachverständige vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12.10.2018, S. 9).
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Darüber hinaus leisten internationale Organisationen (darunter UNHCR, IKRK, WFP) und Nichtregierungsorganisationen humanitäre Hilfe einschließlich der Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen. Aufgrund sinkender internationaler Mittel und durch die hohen Rückkehrzahlen aus Pakistan und Iran äußern internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen aber die Sorge, den selbst gesteckten Zielen nicht gerecht werden zu können, zumal die Mangellage aufgrund der Rückführungen aus Pakistan und dem Iran seit dem Frühsommer 2025 noch zugenommen hat (AAN, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, 09.05.2025; UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns Emergency Update #10, 19.09.2025; OCHA, Humanitarian Needs and Response Plan 2025; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Juli 2025, S. 8; SFH, Afghanistan: Rückkehr, 29.07.2025, S. 16 f.). Gleichwohl lässt sich der deutschen und internationalen Presse bislang nicht entnehmen, dass aus dem Iran und Pakistan abgeschobene afghanische Staatsangehörige in großer Zahl verelenden.
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Schließlich stehen freiwilligen Rückkehrern aus Deutschland nach Afghanistan seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Darüber werden die Reise- und Transportkosten bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200 Euro je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird regelmäßig eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1.000 Euro pro Person gewährt, was umgerechnet etwa 77.460 Afghani entspricht. Unter Zugrundelegung von Lebenshaltungskosten von 2.000 bis 7.400 Afghani monatlich für eine alleinstehende Person reicht der Betrag aus, um bis zu 38 Monate ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 10.10.2025 - 4 A 2520/25 - juris, Rn. 62 ff.; VG Berlin, Urteil vom 04.04.2025 - 9 K 629/24 A - juris, Rn. 37 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 26.06.2025 - 1 A 1230/25 HGW - juris, Rn. 221). Zwar ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban Barschaften - darunter auch von Hilfsorganisationen überlassene Mittel - für sich beanspruchen (FES, Taliban Rule in Afghanistan, November 2024, S. 8). Eine systematische Wegnahme von Vermögenswerten, insbesondere bei der Einreise nach Afghanistan, lässt sich jedoch nicht ausmachen. Zudem erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, die Barschaft gegebenenfalls auf Konten, etwa der Familienangehörigen im Iran, zu transferieren, um das Geld von der rückkehrenden Person sodann nach und nach abzurufen. Auf die Inanspruchnahme von im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährten finanziellen Hilfen muss sich insbesondere auch derjenige verweisen lassen, der eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht zieht, sondern abgeschoben wird (vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110). Auch wenn die Gewährung der Rückkehrhilfen nicht als formeller Rechtsanspruch ausgestaltet ist, können sie einer lebensnahen Rückkehrprognose zugrunde gelegt werden (allg. Auffassung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 26, 111).
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c) Dies zugrunde gelegt, ist das Gericht unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangt, dass diesem bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald die Situation extremer materieller Not droht.
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Zwar verfügt der Kläger nicht über familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan, da er mit seiner Kernfamilie im Iran aufgewachsen ist, und sich seine Eltern weiterhin dort aufhalten. Zu unterstützungsbereiten Personen in Afghanistan pflegt er weder Kontakt, noch lässt sich ein solcher zuverlässig herstellen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen in Deutschland lebenden Geschwistern oder seinen Eltern finanzielle Unterstützung erhält. Hiervon ist das erkennende Gericht nach dem Verhalten seiner zunächst als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladenen Geschwister überzeugt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und für das Gericht gut nachvollziehbar geschildert, dass und auf welche Weise er von seinen Geschwistern „im Stich gelassen“ wurde, wohl auch deshalb, weil er sich ihrem Vorwurf ausgesetzt sieht, in Deutschland nach wie vor nicht richtig Fuß gefasst zu haben. Insbesondere das vom Kläger eindrucksvoll geschilderte Verhalten seines - möglicherweise leistungsfähigen (vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025) - Bruders ihm gegenüber lässt nicht erwarten, dass er auf dessen Unterstützung bei einer Rückkehr nach Afghanistan wird bauen können.
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Allerdings kann der Kläger auf staatliche Rückkehrhilfen - namentlich aus dem REAG/GARP-Programm - zurückgreifen, durch die er für mindestens zehn Monate sein Existenzminimum ohne eigenes Zutun bestreiten kann. Zur Überzeugung der Kammer ist jedenfalls sodann, wahrscheinlich aber schon früher, zu erwarten, dass der Kläger als junger, gesunder, alleinstehender Mann grundsätzlich in der Lage ist, Maßnahmen zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts zu ergreifen. Er ist arbeitsfähig, spricht die Landessprache und hat erste Arbeitserfahrung als Baustellenhelfer. Dass er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine schwere Arbeit in der prallen Sonne verrichten könne, findet keine Stütze in der objektiven körperlichen Konstitution des Klägers und geht über eine bloße Befindlichkeit nicht hinaus. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Arbeitsmarkt und insbesondere der Tagelöhnermarkt in Afghanistan sehr angespannt sind und dass auch der Aufbau einer (selbstständigen) beruflichen Existenz Schwierigkeiten begegnet. Jedoch ist die besondere Durchsetzungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen: Während seines zweimonatigen Aufenthalts in Afghanistan hat er bereits unter Beweis gestellt, dass er selbst als Minderjähriger auch ohne familiäres Netzwerk in der Lage war, eine Unterkunft zu finden und Kontakte zu knüpfen. Anschließend ist es ihm im Alter von gerade einmal 16 Jahren gelungen, die Reise nach Deutschland zu bewältigen. Es ist daher zu erwarten, dass er durch den Einsatz seiner Arbeitskraft recht rasch einen Beitrag zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts leisten kann, sodass er diesen nicht allein durch die von REAG/GARP gewährte Summe bestreiten muss. Der Zeitraum, in dem er von der Rückkehrhilfe zehren kann, erstreckt sich somit - bei konservativer Schätzung - auf mindestens ein Jahr.
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Abschiebungsschutz kann dem Kläger auch nicht ausnahmsweise wegen drohender Verelendung nach Verbrauch der Rückkehrhilfen gewährt werden. Die Kammer vermag angesichts der über einen erheblichen Zeitraum durch Erwerbstätigkeit und Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung nicht bereits jetzt mit der aus diesem Grund notwendigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger nach Verbrauch der Rückkehrhilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung droht. Denn die individuelle Entwicklung der Lebensumstände eines Rückkehrers hängen bei einem derart langen Zeitraum maßgeblich von der weiteren Entwicklung in Afghanistan und den gewählten Verhaltensweisen des Rückkehrers ab. So erscheint es sehr naheliegend, dass innerhalb eines Zeitraums von einem halben Jahr neue soziale Verbindungen begründet werden können, die auch wirtschaftlich tragfähig sind. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich nicht schon jetzt prognostizieren, dass eine Verelendung des Klägers mehr als ein Jahr nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sehr sicher anzunehmen ist.
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Im Übrigen hat der Kläger die Möglichkeit, eine Rückkehrförderung des Landes Baden-Württemberg zu erhalten. Dabei muss nicht aufgeklärt werden, ob diese Förderung in Höhe von bis zu 1.100 Euro - wie die Beklagte meint - zusätzlich zu REAG/GARP gewährt wird, oder ob sie - dem Vortrag des Klägers folgend - auf REAG/GARP angerechnet wird. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass eine Anrechnung erfolgt, so stünde ihm jedenfalls ein Betrag von 1.000 Euro aus einem oder mehreren Fördertöpfen zur Verfügung, der - wie soeben gezeigt - ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, bis er diesen aus eigener Kraft erwirtschaften kann.
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Mit Blick auf die Arbeits- und Durchsetzungsfähigkeit des Klägers sowie die Rückkehrhilfen liegen mithin besondere, begünstigende Faktoren vor, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine ihm drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht erkennen lassen.
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Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, da diese Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gewährt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris, Rn. 385).
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II. Die Abschiebungsandrohung (Verfügung Nr. 5) und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Verfügung Nr. 6) sind ebenfalls rechtmäßig.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gegeben. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
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Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessenswege gesetzte Frist ist mit 30 Monaten im mittleren Bereich der ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren angesiedelt und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffen.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren infolge der teilweisen Klagerücknahme durch den Kläger einzustellen war, trägt er nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Soweit das Verfahren nach teilweiser Rücknahme der Klage eingestellt und dem Kläger die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist die Entscheidung unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO; vgl. zur Anwendbarkeit des § 158 Abs. 2 VwGO in solchen Fällen: BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3.11 - juris, Rn. 32; zur Gegenauffassung Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 158 Rn. 6). Im Übrigen gilt die folgende
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