Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (15. Kammer) - A 15 K 6297/25

Leitsatz

Einem Verpflichtungsbegehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Kläger bereits nach § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als Familienangehörigem internationaler Schutz zuerkannt worden ist. (Rn.15)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde am xxx in Teheran / Iran geboren und ist - ebenso wie ihre Eltern - afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 07.04.2022 in das Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch ihren Vater, am 25.04.2022 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

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Der Mutter der Klägerin erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.07.2025 (Az.: xxx) die Flüchtlingseigenschaft zu.

3

Mit Bescheid vom 02.09.2025 erkannte das Bundesamt auch der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu und verwies zur Begründung auf § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige, da sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig gewesen sei und ihrer Mutter bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

4

Mit Bescheid vom 26.11.2025 (Az.: xxx) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Vaters der Klägerin umfassend ab, stellte aber ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan fest. Zur Begründung der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde unter anderem darauf abgestellt, dass der Vater der Klägerin von ihr kein Familienasyl nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG ableiten könne, da die Klägerin selbst nur einen abgeleiteten Familienschutzstatus habe.

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Die Klägerin hat am 24.09.2025 Klage erhoben und lässt zur Begründung vortragen, dass ihr trotz des zuerkannten Familienasyls ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht zustehe. Das Rechtsschutzbedürfnis dafür ergebe sich aus dem damit für sie verbundenen rechtlichen Vorteil einer möglichen Ableitung eines Schutzstatus an ihre zukünftigen Kinder und ihren Vater. Zudem plane der Gesetzgeber im GEAS-Anpassungsgesetz eine Abschaffung des Familienasyls und es sei nicht auszuschließen, dass dies auch Altfälle betreffen könne. Auch folge aus Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU, dass internationaler Schutz für Familienangehörige nur für Personen zu prüfen sei, die nicht selbst die Voraussetzungen des entsprechenden Schutzstatus erfüllten. Entsprechend dieser Regelung müsse § 26 AsylG europarechtlich dahingehend ausgelegt werden, dass das Familienasyl nur dann zuerkannt werden dürfe, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Schutzstatus nicht selbst erfülle. Außerdem könnten europarechtlich die Rechte aus Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU nur von der Flüchtlingseigenschaft und nicht aus Familienasyl abgeleitet werden. Wenn der Klägerin im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht aberkannt werden sollte, dann müsste das Gericht klarstellen, dass die Rechte aus Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU auch von Menschen mit Familienasyl in Anspruch genommen werden könnten. Dafür spreche auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2021 - C-91/20 -.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie an, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Bescheid im Zeitpunkt der Bekanntgabe bestandskräftig geworden sei.

11

Die Beteiligten haben mit den Schriftsätzen vom 24.09.2025, vom 10.10.2025 und vom 09.12.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegende, die Klägerin betreffende Behördenakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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II. Die Klage erweist sich bereits als unzulässig.

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Dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem ihr bereits im Bescheid der Beklagten vom 02.09.2025 die Flüchtlingseigenschaft unter Verweis auf § 26 Abs. 2 i.V.m. 5 AsylG zuerkannt wurde (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 26.02.2025 - 3 ZKO 149/22 - juris, Rn. 9; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 03.05.2016 - W 3 K 16.30324 - juris, Rn. 15 ff.; Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AsylG § 26 Rn. 31).

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1. Denn die Zuerkennung des Schutzstatus nach § 26 Abs. 2 i.V.m. 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung desselben Schutzstatus aus eigenem Recht. Das Institut des Familienasyls verleiht keinen gesonderten, vom Asylrecht unabhängigen Status minderen Rechts, sondern vermittelt vielmehr dem begünstigten Familienangehörigen einen umfassenden (hier) Flüchtlingsstatus und damit diejenigen im nationalen Recht vorgesehenen Rechte, die auch Ausländern zustehen, denen die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aus eigenem Recht zuerkannt wurde. Im Hinblick auf die Identität der Rechtsstellung aus abgeleitetem und eigenem Recht haben Familienangehörige daher keinen Anspruch auf eine Prüfung der Zuerkennung des entsprechenden Schutzstatus aus eigenem Recht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl vorliegen. Dem Ausländer wird eine Disposition über die abgeleitete Rechtsstellung des Familienasyls nicht zugestanden. Diese wird ihm vielmehr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gewährt, ohne dass er auf Asyl oder internationalen Schutz „aus eigenem Recht“ bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 - 1 C 4.21 - juris, Rn. 19; Bayrischer VGH, Beschluss vom 18.07.2017 - 21 ZB 16.30724 - juris, Rn. 8; Thüringer OVG, Beschluss vom 26.02.2025 - 3 ZKO 149/22 - juris, Rn. 9; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2025, § 26 Rn. 18; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AsylG § 26 Rn. 18).

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Dies entspricht dem eindeutigen Sinn und Zweck der Einführung des Familienasyls. Das ursprünglich richterrechtlich begründete Familienasyl wurde mit der Schaffung von § 7a Abs. 3 AsylVfG a. F. durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Es beruht auf dem Gedanken des Familienschutzes und der Erfahrung, dass vielfach diejenigen, die von einem Flüchtling abhängig sind, im Verfolgungsland ebenfalls Verfolgungen oder sonstigen schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die Regelung zielt - ausweislich des Willens des Gesetzgebers - auf die Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da mit dem Familienasyl die Möglichkeit eröffnet wird, von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.). An dieser auf der gesetzlichen Vermutung einer Verfolgung basierenden Konzeption des Familienasyls hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 26 Asyl(Vf)G und bei den der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j der RL 2011/95/EU dienenden Erweiterungen auf international Schutzberechtigte und Einbeziehung weiterer Familienangehöriger im Grundsatz festgehalten (so BVerwG, Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22 - juris, Rn. 15).

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2. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gebietet auch Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU keine europarechtskonforme Auslegung des § 26 AsylG dahingehend, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht trotz bereits bestandskräftiger Flüchtlingszuerkennung aus § 26 Abs. 2 und 5 AsylG anzuerkennen ist.

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Die Richtlinie 2011/95 sieht bereits nicht vor, dass nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes an eine Person der entsprechende Schutzstatus auch auf deren Familienangehörige zu erstrecken ist. Art. 23 der RL 2011/95 gibt den Mitgliedstaaten nur auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris, Rn. 36). Auch aus Art. 3 der RL 2011/95 folgt nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der RL 2011/95 genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - juris, Rn. 74). Eine entsprechende europarechtliche Verpflichtung besteht indes nicht. Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung des Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013“ (BGBl. I 2013 S. 3474) durch Einfügungen des § 26 Abs. 3 und 5 in das Asylgesetz somit überschießend umgesetzt, weil das Unionsrecht nur zur Gewährung der in den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU aufgeführten Leistungen verpflichtet, nicht aber zur Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen (so BVerwG, Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22 - juris, Rn. 13).

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Da Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95 somit keine Regelung zu den Voraussetzungen für die Prüfung und Gewährung von Familienasyl trifft, wie er in § 26 AsylG geregelt wurde, kann entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Formulierung des Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95, mit der Bezug genommen wird auf Personen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, nicht zur Begründung eines materiellen Anspruchs auf eine - gegenüber der Gewährung von Familienasyl - vorrangige Prüfung eines Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus aus eigenem abgeleitet werden (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 26.02.2025 - 3 ZKO 149/22 - juris, Rn. 11 ff.).

21

3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuerkennung eines bereits nach den Grundsätzen des Familienasyls zuerkannten Schutzstatus aus eigenem Recht ergibt sich auch nicht aus der Akzessorietät des Familienasyls.

22

Zwar hängt gemäß § 73a Satz 2 AsylG der Familienasylberechtigte insofern von dem Schutzstatus des Stammberechtigten, von dem er das Familienasyl ableitet, ab, dass die Anerkennung des Familienasylstatus auch zu widerrufen ist, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ausländer nicht aus eigenen Gründen - etwa aus eigenem Recht - als Asylberechtigter anzuerkennen ist. Eine Schlechterstellung von Schutzberechtigten aus abgeleitetem Recht ist aufgrund der Berücksichtigung von in eigener Person begründeten gegenwärtigen Verfolgungstatsachen im Widerrufsverfahren damit nicht gegeben (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 26.02.2025 - 3 ZKO 149/22 - juris, Rn. 13).

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4. Ebenfalls kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht nicht aus den begrenzten Möglichkeiten eines Familienasylberechtigten hergeleitet werden, seinerseits Familienasyl zu vermitteln.

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Zwar schließt § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG explizit die Möglichkeit aus, dass familienasylberechtigte Kinder, Eltern, sonstige Erwachsene und Geschwister ihrerseits Familienasyl an ihre Kinder, also insbesondere an die Enkel des Stammberechtigten, vermitteln. Zudem wird nach herrschender Ansicht generell eine Kettenableitung von Familienasyl verneint (vgl. dazu Nuckelt in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 1.10.2025, AsylG § 26 Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 B 35/21 - juris, Rn. 6; a.A. Münch in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 26 Rn. 13 und 49 ff.). Verfassungsrechtliche Bedenken an dem Ausschluss von „Ableitungsketten“ bestehen keine (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 B 35.21 - juris, Rn. 8 ff.). Allerdings hat derjenige, dem Familienasyl zuerkannt wurde, keine geschützte subjektive Rechtsposition dahingehend, durch die Zuerkennung eines Schutzstatus aus eigenem Recht Dritten die Möglichkeit zur Vermittlung von Familienasyl zu eröffnen. Denn die Vermittlung eines Schutzanspruchs betrifft die Rechtsstellung des Familienangehörigen. In eigenen Rechten betroffen wäre der Familienasylberechtigte allenfalls durch eine mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unvereinbare Trennung von seinen Familienangehörigen. Dem wird im Asyl- und Aufenthaltsrecht jedoch durch § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 60a Abs. 2 AufenthG oder § 36 AufenthG Rechnung getragen.

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Im konkreten Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sich aus ihrem Vorbringen bereits keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht weitere Familienangehörigen von ihr als Stammberechtigter einen entsprechenden Schutzstatus ableiten könnten.

26

Eigene Kinder hat die 2018 geborene Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine. Ob sie zukünftig Kinder haben wird, ist ebenso spekulativ wie die Frage, ob dann in ihrer Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht überhaupt noch vorliegen.

27

Im Hinblick auf den Vater der Klägerin ist zu sehen, dass insofern die Ableitung von Familienasyl von der Klägerin als Stammberechtigter ohnehin ausscheidet, selbst wenn ihr die Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht zuerkannt wäre. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass die familiäre Gemeinschaft bereits im Herkunftsland bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22 - juris, Rn. 15 m.w.N.). Familienschutz ist nicht für die Eltern eines außerhalb des Verfolgerstaates geborenen Kindes zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern oder auch die gesamte Familie mit Ausnahme des Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Diese Voraussetzung ergibt sich nicht nur aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Auch die unionsrechtliche Regelung über die Wahrung des Familienverbands in Art. 2 Buchst. j i.V.m. Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU bezieht Familienangehörige nur insoweit ein, als die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Der dort jeweils verwendete Familienbegriff bezieht sich nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung gerade auf das familiäre Verhältnis zwischen dem Stammberechtigten und dem Familienangehörigen, der den abgeleiteten Schutzstatus bzw. die Wahrung des Familienverbands begehrt (vgl. Blechinger, in: BeckOK MigR, 23. Ed. 1.10.2025, AsylG § 26 Rn. 52-52a). Die familiäre Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Vater wurde indes erst mit der Geburt der Klägerin im Iran begründet, von wo die Familie weiter Richtung Deutschland reiste, und bestand mithin niemals im Herkunftsland Afghanistan.

28

5. Soweit die Klägerin zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses ihres Klagebegehrens ferner auf den Gesetzesentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz (BT-Drs. 21/1848) vom 29.09.2025 verweist, kann dahinstehen, inwiefern darin überhaupt nachteilige Regelungen für bereits anerkannte Familienasylberechtigte vorgesehen sind, da es sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich um einen noch unverbindlichen Gesetzesentwurf handelt, der zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht herangezogen werden kann.

29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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