Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2623/99

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 19. April 1999 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, den Bescheid des Beklagten vom 29. November 1988 insoweit aufzuheben, als darin die Auflage enthalten ist, dass während der Öffnungszeiten der zweiten Offizin ein zweiter Apotheker anwesend sein muss, der u. a. zur Beaufsichtigung des pharmazeutischen Personals zur Verfügung steht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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