Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 3806/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.700,00 DM (=869,19 Euro) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.


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