Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 790/03

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. März 2003 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2003 enthaltene Zwangsgeldandrohung wird angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.


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