Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 993/04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. April 2004 (AktZ: 19 K 2154/02) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zur Sicherung seines Rückforderungsanspruchs in Höhe von 98.447,76 Euro wahlweise eine Bankbürgschaft in dieser Höhe bestellt oder zu Lasten seines Grundeigentums in der Gemarkung X. (Flur 1, Flutstück 20; Flur 2, Flurstücke 57, 85/1, 197, 198 und 90) Grundschulden in Höhe von insgesamt 98.447,76 Euro im entsprechenden Grundbuch eintragen lässt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.


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