Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 1365/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11177/11
15. Februar 2012
7 A 11177/11 15. Februar 2012

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