Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 816/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der in Kenntnis des Beschlusses vom 21. März 2006 im Verfahren 11 L 57/06
3unverändert gestellte Antrag der Antragsteller,
4die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. August 2005 und die Ausreiseaufforderung vom 25. August 2005 auszusetzen sowie die einstweilige Duldung der Antragsteller anzuordnen,
5ist auch bei entsprechender Umdeutung unzulässig.
6Dabei lässt der Einzelrichter dahinstehen, ob der Antrag bereits im Hinblick auf die Rechtskraft des o. a. Beschlusses der Kammer in dem Verfahren 11 L 57/06 in entsprechender Anwendung des § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, weil die Antragsteller - wie die bis auf die Schlusspassagen wörtlich wiederholte Begründung des Antrages vom 17. Januar 2006 verdeutlicht - gegenüber dem der o. a .Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht haben.
7Der Antrag erweist sich nämlich bereits deshalb als unzulässig, weil die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung und trotz ausreichend verlängerter Fristen ihre ladungsfähige Anschrift bislang entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durch Vorlage einer Meldebescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen haben.
8Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Antrag des volljährigen Antragstellers zu 2. auch deshalb unzulässig ist, weil die als seine Prozeßbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwälte keine schriftliche Vollmacht des Antragstellers zu 2. vorgelegt haben, obwohl das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2006 hierzu aufgefordert hatte. Wie sich aus § 67 Abs. 3 VwGO ergibt, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsprozess wesentliches Formerfordernis der Vertretungsbefugnis, ohne dass Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen werden können. Ein bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Nachweis einer schriftlichen Prozessvollmacht gestellter Eilantrag ist unzulässig
9vgl. allgemein hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2963 zur Verwerfung der Berufung wegen Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 der Zivilprozeßordnung.
11Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
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