Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 3888/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1710/07.KO
5. September 2008
4 K 1710/07.KO 5. September 2008

Referenzen