Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 63/08

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Januar 2008 (11 K 344/08) gegen die jeweiligen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 9. Januar 2008 wird in bezug auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Antragsteller beim türkischen Generalkonsulat in F. (jeweils Ziffer 1) wiederhergestellt und in bezug auf die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs (jeweils Ziffer 2 ) angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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