Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 862/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3335/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 3. August 2011 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Anordnung eines Aufbauseminars überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG derjenige zu einem Aufbauseminar aufzufordern ist, der innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwer-wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Dabei ist die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach ist ein Vorfahrtsverstoß gemäß Nr. 2.1 (5. Sachverhalt) als schwerwiegend zu bewerten. Auf die Frage von Vorsatz oder (leichter) Fahrlässigkeit kommt es dabei nicht an. Ein Ermessen bei der Bewertung der dort aufgeführten Zuwiderhandlungen steht dem Antragsgegner nicht zu, so dass auch kein Ermessensfehler vorliegen kann.
6Ist die Anordnung eines Aufbauseminars demnach rechtmäßig, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um die Anordnung eines Aufbauseminars in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - 16 E 501/09 -.
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