Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 1678/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Über den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom °°. B1. 2013 gestellten Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom °°. B. 2013 entscheidet entsprechend § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht die Kammer, sondern der Vorsitzende allein. Die als Protokollführerin zugezogene Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 9 A 8/10 ‑, NVwZ‑RR 2011, 383 = BayVBl 2012, 53, a.A. Sodann/Ziekow, VwGO‑Kommentar, 3. Auflage 2010, § 105 Rdnr. 80
4Der Antrag auf Protokollberichtigung hat gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159ff ZPO keinen Erfolg. Das Protokoll ist nicht unrichtig im Sinne vom § 164 Abs. 1 ZPO.
5Soweit der Kläger vorträgt, in der mündlichen Verhandlung beantragt zu haben, im Rahmen des von der Kammer nach einer Zwischenberatung angekündigten Beweisbeschlusses mit der Einholung des Gutachtens nicht den vorgesehenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. T. sondern einen nicht in E. ansässigen Gutachter zu beauftragen, handelt es sich dabei inhaltlich nicht um Angaben, die nach § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO zwingend in das Protokoll aufzunehmen sind. Vielmehr war diese Äußerung als Anregung gegenüber der Kammer zu verstehen, vor Verkündung des Beweisbeschluss die Beauftragung dieses Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit zu überdenken.
6Einen (ausdrücklichen) Antrag nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Aufnahme dieser Äußerungen in das Protokoll hat der Kläger nicht gestellt. Vielmehr hat er auf den Hinweis des Gerichts, dass es keinen Anlass sehe, nicht den Dipl.-Ing. T. zu beauftragen, einen Schriftsatz angekündigt, mit dem der Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde.
7Soweit in dem klägerischen Schriftsatz vom °°. B. 2013 ein Protokollergänzungsantrag zu sehen sein sollte, wäre dieser unzulässig. Anträge nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO können nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 105 2x
- ZPO § 164 Protokollberichtigung 2x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 A 8/10 1x
- BayVBl 2012, 53 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 159ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 160 Inhalt des Protokolls 3x