Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1692/13
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5628/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. November 2013 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
6Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
7Der Antragsteller hat am Dienstag, dem 20. August 2013 gegen 06:40 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten der für Untersuchungen dieser Art besonders akkreditierten Labors L. vom 2. September 2013 festgestellte THC-Wert von 6,2 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
8Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
9Der nachgewiesene THC-Wert ist auch nicht auf die Einnahme des Medikaments Tim Ophtal zurückzuführen. Denn dies enthält kein THC als Wirkstoff. Der Hinweis im Beipackzettel, das Arzneimittel enthalte Stoffe, die unter Umständen als Dopingstoffe eingeordnet werden können, steht dem nicht entgegen.
10Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
11Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
12Der Antragsteller hat auch mehrmals und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert.
13Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 08:20 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 20. August 2013, stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.
14Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.
15Aus den Angaben des Antragstellers in der Klage- und Antragsschrift ergibt sich, dass er mehrmals und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Der Antragsteller hat nämlich erklärt, am Wochenende vor der Kontrolle vom 16. bis zum 18. August 2013 Cannabis konsumiert zu haben. Der am Tattag nachgewiesene THC-Gehalt kann folglich nicht auf diesen Konsum am Wochenende zurückzuführen sein.
16Zudem hat der Antragsteller angegeben, über das Wochenende „in einem nicht unerheblichen Maß“ Cannabis geraucht zu haben. Auch dies spricht für einen bereits an diesem Wochenende nicht einmaligen, sondern mehrfachen und damit gelegentlichen Konsum.
17Da die Nichteignung des Antragstellers feststeht, kam die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV nicht in Betracht.
18Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Daher ist es weder ihm noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
19Es liegt auch keine unzulässige Doppelbestrafung vor. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt aus Gründen der Gefahrenabwehr und hat keinen Strafcharakter.
20Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis des Trennungsvermögens in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑).
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 K 5628/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 117 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 a Abs. 2 StVG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2652/03 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 2493/03 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1392/05 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 907/07 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 908/07 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein 1x
- § 11 Abs. 7 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- 16 E 550/09 1x (nicht zugeordnet)