Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1886/13
Tenor
- Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt
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G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6180/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die dem Antragsteller erteilte Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Betrieb seiner Fahrschule zurückstehen.
5An der Rechtmäßigkeit der auf § 21 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) gestützten Widerrufsverfügung bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hbs. FahrlG. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
6Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Fahrschulbetrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Dieser hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens immer wieder gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen, kurzfristig eine Lösung mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern herbeizuführen. Geschehen ist jedoch offenbar nichts. Denn die Steuerschulden sind weiterhin erheblich angestiegen. Während sie bei Einleitung des Widerrufsverfahrens 33.000,- € betrugen, waren sie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ‑ auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung an ‑ schon auf über 84.000,- € angestiegen. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Der von ihm inzwischen gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (B. F. ‑ °°° J. °/°° -) über sein Vermögen führt nicht zu einer sofortigen Entschuldung des Antragstellers, sondern bestätigt vielmehr dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.
7Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
9Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers noch nicht eröffnet wurde, sondern das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zunächst Aufklärungsmaßnahmen angeordnet hat, steht § 12 der Gewerbeordnung dem Widerruf nicht entgegen.
10Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Androhung eines Zwangsgeldes) nicht zu beanstanden.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 54.2.1. analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.
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Referenzen
- 7 K 6180/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 156/97 1x (nicht zugeordnet)