Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 5543/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (eine sogenannte UG), war seit dem Jahr 2011 Betreiberin einer Fahrschule. Hierzu hatte ihr die Beklagte unter dem 28. Juli 2011 eine Fahrschulerlaubnis der Klassen BE und A erteilt. Seit 2014 kam es zu Steuerrückständen. Auch kam es seit 2016 zu weiteren Zahlungsausfällen gegenüber privaten Gläubigern. Das Amtsgericht C. ordnete in diesem Zusammenhang wiederholt (zuletzt unter dem 9. August 2017) die Eintragung der Klägerin in das Schuldverzeichnis an, weil es die Gläubigerbefriedigung der betreffenden Forderungen für ausgeschlossen hielt. Mit einer ersten Ordnungsverfügung vom 3. März 2017 widerrief die Beklagte erstmals die der Klägerin erteilte Erlaubnis wegen (wirtschaftlicher) Unzuverlässigkeit auf Grund von Steuerrückständen in Höhe von 38.620,87 Euro. Nachdem die Klägerin eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt und weitere Unterlagen über die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation vorgelegt hatte, hob die Beklagte ihren Widerruf allerdings wieder auf. Ende 2017 kam es zu einem Wechsel des nach dem Fahrlehrergesetz verantwortlichen Leiters der Klägerin, eingetragen wurde unter dem 14. Dezember 2017 schließlich Herr L. . Nachdem sich erneut Steuerrückstände ergeben hatten, erfolgte im März 2018 ein erster (erfolgloser) Pfändungsversuch durch das Finanzamt. Ausweislich einer entsprechenden Mitteilung durch das Finanzamt erreichte die Klägerin im Juli 2018 Steuerrückstände in Höhe von 25.612,75 Euro.
3Bereits unter dem 23. Mai 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit an. Letztere wandte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2018 im Wesentlichen ein, zur prekären finanziellen Situation hätten nicht vorhersehbare Verluste geführt, insbesondere dass vier Fahrlehrer/innen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Inzwischen sei aber durch effektive Umstrukturierungen, Anpassungen und Optimierungen eine solide Basis für eine mittel- und langfristig effiziente Zukunft geschaffen worden.
4Mit Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2018 widerrief die Beklagte die der Klägerin erteilte Fahrschulerlaubnis und setzte entsprechende Verwaltungsgebühren in Höhe von 103,45 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit der Unzuverlässigkeit der Klägerin auszugehen. Es bestünden nicht unerhebliche Steuerrückstände von über 10.000 Euro. Anders als noch im vergangenen Jahr sei nunmehr nicht mehr zu erwarten, dass die Schulden getilgt würden. Darüber hinaus sei die Klägerin auch weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Dies alles rechtfertige auch für die Zukunft die Prognose, dass die Klägerin einen ordnungsgemäßen Betrieb der Fahrschule nicht mehr werde aufrechterhalten können. Vielmehr habe sich gezeigt, dass das Sanierungskonzept nicht realisierbar sei. Im Interesse der Allgemeinheit und auch der Fahrschüler sei daher der Widerruf geboten.
5Am 31. August 2018 erhielt die Beklagte ein Schreiben von Herrn L. persönlich, in welchem dieser mitteilte, er nehme die verantwortliche Leitung im Betrieb der Klägerin seit dem 27. August 2018 nicht mehr wahr.
6Die Klägerin hat bereits am 7. August 2018 Klage gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2018 erhoben. Eine weitere Begründung der Klage erfolgte nicht.
7Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. Oktober 2018 das Insolvenzverfahren über die Klägerin eröffnet worden war, teilte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 5. November 2018 dem Gericht mit, er nehme den vorliegenden – nach Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen – Rechtsstreit nicht auf. Das Gericht hat im Folgenden darauf hingewiesen, dass es die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für nicht gegeben erachte.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2018 aufzuheben.
10Die Beklagte verteidigt ihre Ordnungsverfügung und beantragt sinngemäß,
11die Klage abzuweisen.
12Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Nach § 84 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
15Der Rechtsstreit ist nicht nach § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen. Danach wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
16Gemessen daran liegt hier ein Fall der Unterbrechung nicht vor. § 240 ZPO ist schon nicht anwendbar, weil die streitgegenständliche Fahrschulerlaubnis gemäß §§ 17, 18 FahrlG und als actus contrarius auch deren Widerruf nach § 34 FahrlG nicht der Insolvenzmasse im Sinne der §§ 240 ZPO, 35 InsO unterfallen. Vielmehr handelt es sich bei der Fahrschulerlaubnis um eine personenbezogene Erlaubnis, die nicht Gegenstand des der Insolvenzmasse unterfallenden Vermögens ist.
17Vgl. im ähnlichen Fall der Gewerbeuntersagung: BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 6 C 21/05 – und Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –.
18Die danach fortzusetzende Klage hat keinen Erfolg.
19Offen bleiben kann, ob sie überhaupt zulässig ist. Zwar ist die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer trotz des Insolvenzverfahrens weiterhin beteiligungs- und prozessfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 Alt. 2 und § 62 Abs. 3 VwGO sowie auch prozessführungsbefugt,
20vgl. dagegen zur fehlenden Prozessführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters: VG Magdeburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – 3 A 53/12 –, juris Rn. 28 ff.
21Zweifel an der (teilweisen) Zulässigkeit der Klage bestehen aber insoweit, als die streitgegenständliche Fahrschulerlaubnis – auf deren Aufrechterhaltung letztlich die Anfechtung des Widerrufs vom 5. Juli 2018 zielt – inzwischen gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 FahrlG erloschen sein dürfte.
22Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 FahrlG erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn bei einer von einer juristischen Person betriebenen Fahrschule wie hier der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs ausscheidet und nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
23Diese Voraussetzungen dürften hier nach dem Ausscheiden des Herrn L. aus dem Fahrschulbetrieb im August 2018 gegeben sein. Denn ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs ist innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5 Satz 2 FahrlG – nach Kenntnis des Gerichts – nicht bestellt worden. Danach dürfte eine wie hier zunächst erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO jedenfalls in Bezug auf den Widerruf der Erlaubnis nicht (mehr) statthaft sein, weil der Widerruf keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann und sich damit im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt haben dürfte. Dass das für eine Fortführung des Verfahrens im Rahmen einer Fortsetzungsfestsetzungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsklage hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
24Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil die Klage unabhängig davon jedenfalls unbegründet ist. Die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Rechtsgrundlage war hier ausweislich der Bescheidbegründung die Ermessensvorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 FahrlG. Danach kann unter anderem einer juristischen Person die Fahrschulerlaubnis dann widerrufen werden, wenn die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
26Daneben sieht § 34 Abs. 2 FahrlG vor, dass die Fahrschulerlaubnis (zwingend, also ohne Ermessen) zu widerrufen ist, wenn nachträglich eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2, 3 und 6 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG bestimmt dabei für die natürliche Person, dass die Fahrschulerlaubnis unter anderem nur dann erteilt wird, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Person für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Für juristische Personen oder Personengesellschaften bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ergänzend unter anderem, dass die Fahrschulerlaubnis (nur dann) erteilt wird, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen.
27Ausgehend hiervon durfte die Beklagte die der Klägerin unter dem 28. Juli 2011 erteilte Fahrschulerlaubnis widerrufen. Denn die im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden Steuerschulden der Klägerin in Höhe 25.612,75 Euro rechtfertigten die Prognose einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FahrlG. Insbesondere war – wie die Beklagte ausführlich dargestellt hat – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 8. Juni 2018 kein hinreichend verlässliches Sanierungskonzept für den Fahrschulbetrieb erkennbar.
28Vgl. in einem ähnlichen Fall: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 7 L 1886/13 –, juris Rn. 4 und 5.
29Damit war die Fahrschulerlaubnis bereits auf Grundlage von § 34 Abs. 2 FahrlG zwingend – d.h. ohne Ermessensprüfung – zu widerrufen. Dass die Beklagte auf die Ermessensvorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 FahrlG abgestellt hat, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ohne Belang. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist nach dem Recht zu bewerten, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig,
30vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 10 CS 19.180 –, juris Rn. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
31So liegt der Fall hier. Der Austausch beider Normen lässt den Tenor der Ordnungsverfügung unberührt und erfordert gerade keine (wesentlich anderen oder zusätzlichen) Ermessenserwägungen.
32Fehler bei der auf Grundlage von §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Ziffer 306 der Anlage zu § 1 GebOSt festgesetzten Verwaltungsgebühren sind nicht ersichtlich.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
36Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
37Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
45Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
46Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
47Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
48Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
49Beschluss
50Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
515.000,00 Euro
52festgesetzt.
53Gründe
54Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
55Zwar wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Verfahren, in denen um eine Fahrschulerlaubnis gestritten wird, im Hauptsacheverfahren mit Blick auf einen pauschalierten jährlichen Mindest-Nettogewinn das wirtschaftliche Interesse hinsichtlich der Hauptstelle mit 20.000 EUR und jede weitere Zweigstelle mit 10.000 EUR bewertet,
56vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 8 B 1908/06 -. S. 14.
57Vorliegend ist aber ein solcher pauschalierter jährlicher Mindest-Nettogewinn nicht erkennbar, zumal bereits im Oktober 2018 das Insolvenzverfahren über die Klägerin eröffnet worden ist.
58Rechtsmittelbelehrung
59Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
60Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
61Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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Referenzen
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 62 1x
- FahrlG § 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 42 1x
- InsO § 240 Änderung des Plans 1x
- FahrlG § 34 Ausnahmen 5x
- 3 A 53/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 21/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 3x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- FahrlG § 18 Aufzeichnungen 5x
- 8 C 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1886/13 1x
- FahrlG § 33 Überwachung 1x
- VwGO § 113 3x
- InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse 1x
- VwGO § 173 1x
- 8 B 1908/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 2x