Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a L 277/14.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 848/14.A) gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2014 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 1. und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.


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