Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 L 235/14
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 3165/13 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 664,23 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3165/13 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2013 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
5Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
6Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen.
7Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154.
8Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
9Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage, § 80 Rdnr. 147
10Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage derzeit Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 5. Juni 2013.
11Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -).
12Gemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Antragsgegnerin Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Bei einer Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann es sich allein um eine nochmalige oder nachmalige Herstellung handeln, da für die erstmalige Herstellung der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechtes gilt.
13OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -.
14Die Satzung der Antragsgegnerin legt mit der Verwendung der Formulierung „im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ den weiten kommunalabgabenrechtlichen und nicht, wovon der Antragsteller ausgeht, den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt
15sich damit in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich dann im Einzelfall aus dem Bauprogramm.
16Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rdnr. 44 f.
17Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage unterliegt aber gewissen rechtlichen Schranken. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Was für den Abschnitt einer Anlage gilt, muss auch für die Anlage selbst gelten: Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes der Gemeinde sein, der selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Die selbstständige Inanspruchnahme muss im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilen gesehen werden, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW). Nur der Teil des Straßennetzes, dessen Benutzung für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile bietet, kann Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme und damit (im Bereich des Straßennetzes) Anlage im Sinne des §§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW sein. Da der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet wird, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
18Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 45 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des OVGE NRW.
19Dies ist hier durch die Antragsgegnerin geschehen. Das Straßenbauprogramm, welches am 12. Juni 2008 von der Bezirksvertretung C. - Mitte beschlossen wurde, sah die Erneuerung des Kanals und der kompletten Fahrbahn im Bereich der G.----------straße zwischen X.------straße und C1.---straße vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Bezirksvertretung nicht den Ausbau des Kanals im gesamten Bereich der G.----------straße (einschließlich des Abschnitts zwischen X.------straße und I. Straße) beschlossen. Dies ergibt sich insbesondere aus der dem Beschluss zugrunde liegende Beschlussvorlage der Verwaltung (Vorlage Nr.: 20081378), in der unter Ziffer 2 „Beschreibung der Planung“ dargelegt wird, dass die geplante Kanalbaumaßnahme sich in der G.----------straße zwischen X.------straße und C1.---straße befindet.
20Die insoweit vorgenommene Begrenzung der Anlage für die Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung und Fahrbahn orientiert sich mit der Berücksichtigung der X.------straße als einmündender Straße an örtlich erkennbaren Merkmalen und ist auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.
21Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es im Hinblick auf den in der Satzung gewählten kommunalabgabenrechtlichen Anlagebegriff auch keines zusätzlichen Abschnittsbildungsbeschlusses zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Eine Abschnittsbildung kommt vor allem bei Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts in Betracht. Nur wenn die Satzung diesen Anlagenbegriff zugrundelegt, ist der Beitragstatbestand erst mit der nochmaligen Herstellung oder Verbesserung der ganzen Anlage verwirklicht. Soll nach dem Bauprogramm nur oder vorerst nur ein Abschnitt der Erschließungsanlage nochmalig hergestellt oder verbessert werden, bedarf es einer Abschnittsbildung in Gestalt einer entsprechenden Willensäußerung, um die Beitragspflicht für diesen Abschnitt entstehen zu lassen.
22Vgl. OVGE NRW, Urteile vom 26. Februar 1982 - 2 A 1/80 - und vom 29. April 1987 - 2 A 2/85 -.
23Dagegen entsteht bei Verwendung des kommunalabgabenrechtlichen Anlagebegriffs in der Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht bereits mit der Herstellung der Anlage, bei der es sich auch nur um einen Abschnitt einer Erschließungsanlage handeln kann.
24Das Bauprogramm ist auch hinsichtlich des Ausbaus der Teileinrichtungen Fahrbahn hinreichend bestimmt. Soweit die Bezirksvertretung ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 12. Juni 2008 unter Ziffer 1.4 beschlossen hat, mit der Fertigstellung
25des Kanals die komplette Fahrbahn zu erneuern, ist hierunter nicht nur die Erneuerung der Fahrbahndecke, sondern des gesamten vertikalen Aufbaus der Fahrbahn zu verstehen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus einer (späteren) Verwaltungsvorlage (Vorlage Nr.: 20090402) für eine Sitzung der Bezirksvertretung C. -Mitte am 5. März 2009. Soweit darin zu einer Bürgeranregung, mit der die Berücksichtigung verkehrsberuhigender Maßnahmen anlässlich der bereits begonnenen Baumaßnahmen in der G.----------straße vorgeschlagen wurde, ausgeführt worden ist, dass zur Zeit der Kanal zwischen X.------straße und der C1.---straße erneuert und in diesem Zuge in diesem Bereich auch die Fahrbahndecke in der gesamten Breite erneuert werde, ist dem Antragsteller zwar recht zu geben, dass die Verwendung des Begriffes Fahrbahndecke in diesem Zusammenhang zumindest zweideutig ist. Die Verwendung der - wenn auch missverständlichen – Formulierung diente aber eindeutig nicht dem Ziel, das beschlossene Bauprogramm hinsichtlich der Fahrbahn noch vor Beendigung der Baumaßnahme zu ändern, sondern stellte nur eine sprachliche Ungenauigkeit dar.
26Der Ausbau der Fahrbahn der G.----------straße im Jahre 2008 erfüllt bei summarischer Prüfung das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung, wie die Kammer bereits anlässlich eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eines weiteren Grundstückseigentümers entschieden hat.
27Beschluss vom 8. April 2013 - 13 L 63/13 -.
28Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 72 m.w.N.
30Auch unter Berücksichtigung des Antrags- und Klagevorbringens spricht alles dafür, dass es sich bei der Ausbaumaßnahme um eine Erneuerung handelt. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004- 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 77.
32Die übliche Nutzungszeit dürfte abgelaufen sein. Der Altzustand der Fahrbahn, insbesondere ihr bisheriger Aufbau, spricht dafür, dass es sich noch um den Zustand nach erstem Ausbau der Straße zu Beginn des 20. Jahrhunderts handelte, so dass von einem Alter von mehr als 90 Jahren vor Durchführung der hier streitigen Ausbaumaßnahme auszugehen ist. So bestand der alte Oberbau nach der Aktenlage aus einem Großpflaster mit bituminösem Überzug. Da es sich bei der in früheren Jahrzehnten durchgeführten Aufbringung dieses Überzuges auf das Großpflaster nicht um eine beitragsfähige Erneuerung, sondern lediglich um eine nicht abrechenbare Maßnahme der laufenden Unterhaltung und/oder Instandsetzung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW gehandelt hat, dürfte der letztmalige beitragsrelevante Ausbau der Fahrbahn mit der Verlegung des Großpflasters einhergegangen sein.
33Vor der Ausbaumaßnahme war die Fahrbahn auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen. Die in der Ausbau- und Abrechnungsakte der Antragsgegnerin und im Internet unter google.maps. vorhandenen Lichtbilder der G.----------straße (insoweit Stand: August 2008) im maßgeblichen Abschnitt zwischen C1.---straße und X.------straße zeigen eine verschlissene Straße, die neben zahlreichen ausgebesserten Teilflächen nachhaltige Schäden in der Fahrbahnoberfläche, u. a. Netzrisse (sog. Elefantenhaut), Unebenheiten und Vertiefungen aufweist.
34Der Erneuerungsbedürftigkeit steht entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Auffassung auch nicht entgegen, dass die Straße trotz der vorhandenen Schäden noch funktionstüchtig war, da dies nicht die Verschlissenheit in Frage stellt. Eine Straße kann nämlich auch dann verschlissen sein, wenn die Verkehrssicherheit dieser Straße noch gegeben ist.
35Im Hinblick auf den Umfang der Ausbaubaumaßnahme, nämlich die komplette Aufnahme der alten Fahrbahndecke und die Einbringung einer 10 cm starken Tragschicht, einer 4 cm starken Binderschicht und einer 4 cm starken Deckschicht aus Asphaltbeton handelt es sich auch nicht um eine reine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, deren Kosten nicht beitragsfähig sind.
36Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, 9. Juni 2000 - a.a.O.
37Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführt.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991- 2 A 1926/91 -.
39Im Rahmen dieses der Gemeinde zustehenden Ermessens kann sie auch die Verlegung eines Abwasserkanals im Straßenraum zum Anlass nehmen, eine (beitragsrelevante) Erneuerung der verschlissenen Fahrbahn durchzuführen, auch wenn andere gemeindliche Straßen einen noch schlechteren Ausbauzustand aufweisen sollten. Ein solcher umfassender Ausbau drängt sich zur Vermeidung sonst u. U. in kurzen Zeitabständen durchzuführender Baumaßnahmen im Straßenbereich und zum Zwecke der Kostenersparnis vielmehr auf.
40Dem Antragsteller wird durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage auch ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Dass den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Anlage wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten werden, ist regelmäßig der Fall. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt.
41OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278).
42Die wirtschaftlichen Vorteile sind im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil die neue Fahrbahn der G.----------straße mit den aufgebrachten Asphalttrag- und deckschichten wegen eines
43fehlerhaften Beschlusses der Bezirksvertretung C. - Mitte wieder beseitigt werden müssten. So ist der Beschluss der Bezirksvertretung vom 12. Juni 2008 nicht wegen Verstoßes gegen die durch den Rat der Stadt C. in seiner Sitzung am 11. November 1993 beschlossene Denkmalbereichssatzung Stadtparkviertel unwirksam. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, der Ausbau der Fahrbahn der G.----------straße sei als erlaubnispflichtiges Vorhaben im Sinne des § 4 der Denkmalbereichssatzung tatsächlich ohne die erforderliche Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden, greift dieser Einwand nicht durch. Nach § 4 Abs.1 der Denkmalbereichssatzung bedarf in dem in § 1 beschriebenen Denkmalbereich unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde in entsprechender Anwendung des § 9 DSchG NRW wer a) bauliche Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, beseitigen, verändern oder deren bisherige Nutzung ändern will, b) in der engeren Umgebung von baulichen Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, Anlagen errichten oder verändern will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmalbereiches beeinträchtigt wird.
44Es spricht bereits überwiegendes dafür, dass der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn der G.----------straße kein erlaubnispflichtiges Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift ist. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass es sich um eine Veränderung einer im Sinne der Denkmalbereichssatzung schützenswerten baulichen Anlage handelt. An einer solchen Anlage dürfte es hier fehlen. Die Fahrbahn der G.----------straße als bauliche Anlage dürfte bereits vor Erlass der Denkmalbereichssatzung im Jahr 1993 eine Asphaltdecke als Deckschicht gehabt haben. Hierfür spricht jedenfalls, dass in Band 2 hinsichtlich des Straßeninventars der G.----------straße lediglich Folgendes ausgeführt wird: „Von Westen nach Osten steigt die Straße in ihrem Verlauf merklich an und ist beidseitig von Alleenbäumen gesäumt. Die Gehsteige bestehen aus einer Mischung von auf die Spitze verlegten Betonsteinplatten, beidseitig gerahmt von Kleinpflasterstreifen“ (S. 24, Bd. 2). Auf einen schützenswerten historischen Bodenbelag der Fahrbahn als einem schützenswerten Strukturmerkmal der Straße (siehe S. 1 Bd. 2 „Einleitung“) wird dagegen, anders als bei anderen Straßen im Gebiet der Denkmalbereichssatzung, nicht hingewiesen.
45Selbst wenn aber von einer Erlaubnispflicht für den Ausbau der Fahrbahn, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Deckschicht, auszugehen wäre, ist jedenfalls eine Erlaubnis (konkludent) von der zuständigen unteren Denkmalbehörde erteilt
46worden. Zuständige untere Denkmalbehörden sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) die Gemeinden, so dass somit die Antragsgegnerin selbst die zuständige Denkmalbehörde ist. Indem die nach § 37 Abs. 1 S. 1 Buchst. b der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für Angelegenheiten des Denkmalschutzes zuständige Bezirksvertretung C. - Mitte als Organ der Antragsgegnerin den Ausbau der im Bereich der Denkmalbereichssatzung Stadtparkviertel gelegenen G.----------straße beschlossen hat, hat diese konkludent die Veränderung der baulichen Anlage durch diesen Beschluss genehmigt.
47Zudem droht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht die Gefahr, dass der dem Ausbau der G.----------straße zugrunde liegende Beschluss der Bezirksvertretung C. -Mitte vom 3. Juni 2008 im Hinblick auf eine - insoweit zu Gunsten des Antragstellers unterstellte – Verletzung geltenden Rechts noch nachträglich aufgehoben werden könnte. So hat weder der Oberbürgermeister noch der Bezirksvorsteher spätestens am 14. Tag nach der Beschlussfassung und der schriftlichen Begründung dem Beschluss nach § 37 Abs. 6 Satz 1 GO NRW widersprochen. Ein solcher Widerspruch wäre binnen dieser Frist jedenfalls möglich gewesen, wenn sie die Auffassung vertreten hätten, dass der Beschluss das Wohl der Stadt gefährdet.
48Die Oberbürgermeisterin der Stadt C. hat den Beschluss auch nicht nach § 54 Abs. 3 i.V. m. Abs. 2 S. 1-3 GO NRW beanstandet. Nach dieser für Ausschüsse des Rates geltenden Vorschrift, die nach § 37 Abs. 6 S. 5 GO NRW auf Bezirksvertretungen entsprechend anwendbar ist, kann der Bürgermeister einen Beschluss der Bezirksvertretung beanstanden, wenn dieser geltendes Recht verletzt. Zwar besteht nach dieser Vorschrift keine Befristung der Beanstandungspflicht. Eine Beanstandung kann jedoch nur solange erhoben werden, als der fragliche Beschluss nicht durchgeführt ist.
49Siehe PrOVGE Bd. 59, S. 48; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, zugleich 38. Ergänzungslieferung, Stand März 2012, § 54 III 1.
50Somit ist auch unschädlich, ob die Ladung der Bezirksvertreter zur Sitzung der Bezirksvertretung rechtzeitig erfolgt ist und ob die Erweiterung der Tagesordnung ohne Einhaltung der Ladungsfristen statthaft war.
51Der vom Antragsteller durch den Ausbau der Fahrbahn erlangte wirtschaftliche Vorteil ist auch nicht durch einen gleichzeitig begründeten Nachteil entfallen. Zwar können dem wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger Nachteile gegenüberstehen, die zu einer beitragsrechtlich relevanten Vorteilsminderung führen. Maßnahmebedingte Vorteile können durch maßnahmebedingte Nachteile, durch die die Eignung der Anlage als solche nicht infrage gestellt wird, kompensiert werden. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, dass aufgrund einer veränderten Höhe des Gehweges die Zufahrt auf sein Grundstück mit Personenkraftwagen erschwert worden sei, handelt es sich nicht um einen maßnahmebedingten Nachteil. Dies zum einen deshalb nicht, weil ein unter Umständen zeitgleich durchgeführter Ausbau des Gehweges beitragsrechtlich nicht berücksichtigt worden ist. Zum anderen handelt es sich auch deshalb nicht um einen maßnahmebedingten Nachteil, weil es sich bei den Nachteilen um solche handeln muss, die sich entweder auf dieselbe Teileinrichtung (teileinrichtungsimmanente Kompensation) oder auf eine andere Teileinrichtung (teileinrichtungsübergreifende Kompensation)) beziehen. Sollte auch der Gehweg auf Höhe des klägerischen Grundstücks ausgebaut worden sein und sollte dies zu einer Veränderung des Höhenprofils geführt haben, läge die Ursache aber gerade nicht in einem auf dem Ausbau der Fahrbahn oder des Kanals beruhenden Nachteil.
52Auch der erfolgte Austausch des im Jahre 1907 verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Es spricht aufgrund des hohen Alters des Kanals und des durch Lichtbilder (Beiakte Heft 3 in 13 K 5050/12) dokumentierten Bauzustandes des Abwasserkanals alles dafür, dass er erneuerungsbedürftig war.
53Weiterhin war nach Überzeugung des Gerichts für den in der G.----------straße befindlichen Kanal zum maßgeblichen Zeitpunkt der Baumaßnahme im Jahre 2009 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei einem Alter von 102 Jahren bereits seit langem abgelaufen.
54Es handelt sich bei der Verlegung des Kanals in voller Länge der ausgebauten Anlage auch nicht um eine nicht beitragsfähige Maßnahme der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Eine nicht beitragsfähige Maßnahme läge beim Ausbau eines Kanals nämlich nur vor, wenn sich diese lediglich als Durchführung punktueller Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten darstellt.
55Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - NWVBl. 1996, S. 144 und vom 25. Juli 2006 - 15 A 2831/04 -.
56Dass die Antragsgegnerin das ihr unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit zustehende Ausbauermessen bei der Entscheidung, ob und in welcher Form ein verschlissener Kanal erneuert und/oder verbessert werden soll, fehlerhaft ausgeübt hat, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für deren Entscheidung, einen vollständig neuen Entwässerungskanal im Straßenbereich zu verlegen und nicht den alten Kanal im sogenannten Inlinerverfahren wiederherzustellen.
57Der durch die Erneuerung der Oberflächenentwässerungseinrichtung den Grundstückseigentümern gebotene wirtschaftliche Vorteil im Sinne des §§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW entfällt entgegen der Auffassung des Antragstellers für ihn nicht deshalb, weil bei der Erneuerung des Kanals in der G.----------straße der zu dieser Straße hin verlaufende Grundstücksanschluss entfallen ist. Die wirtschaftlichen Vorteile beziehen sich nämlich allein auf die mit der Nutzung der erneuerten Straße verbundenen Vorteile, wie sie sich z.B. aus der Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung ergeben, nicht aber bezogen auf die Vorteile für eine Grundstücksentwässerung.
58Es spricht weiterhin bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung zumindest nicht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 4 BS von einer dreigeschossigen Bebauung des klägerischen Grundstücks ausgegangen ist und dabei das unterste Geschoss (Eingangsbereich) berücksichtigt hat. Zwar ergibt sich nach § 4 Abs. 7 BS für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Zahl der Geschosse bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse mit Ausnahme des Keller- und des Dachgeschosses (Sattel- oder Walmdach). Der Begriff des Kellergeschosses ist weder in der Satzung noch in der Bauordnung NRW, in der er in § 48 Abs. 5 verwandt wird, definiert. Nach überwiegender Auffassung sind Kellergeschosse Geschosse, die so tief unterhalb der Geländeoberfläche gelegen sind, dass die gegebenenfalls noch frei liegende Außenwand dieses Geschosses eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung nach § 48 Abs. 2 BauO NRW nicht mehr zulässt.
59Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Februar 2013, § 48 Rdnr. 14; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz /Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 48 Rdnr. 20.
60Aufgrund des auf Seite 12 des Bandes 2 der Anlage zur Denkmalbereichssatzung Stadtparkviertel vorhandenen Lichtbildes, auf dem das auf dem Grundstück C1.---straße 105 befindliche Wohnhaus abgebildet ist, spricht jedenfalls nicht überwiegendes dafür, dass es sich bei dem unteren Geschoss um ein Kellergeschoss im oben genannten Sinne handelt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung muss daher dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
61Auch die Klärung der vom Antragsteller weiterhin aufgeworfenen Fragen, inwieweit nichtbeitragsfähige Kosten bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt worden sind, die durch nicht maßnahmebedingte Bauarbeiten zu Gunsten der Stadtwerke C. entstanden sind und ob nichtbeitragsfähige Kosten für einen Ausbau des Kanals über die X.------straße hinaus berücksichtigt wurden, muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
62Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für den Antragsteller als Eigentümer des veranlagten Grundstückes eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihm vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
63Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 - abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57-68) mit einem Viertel des strittigen Ausbaubeitrags angemessen festgesetzt.
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