Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 426/14

Tenor

  • 1.   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der L.           I.         Q.             °°° S.              aus C.      , hilfsweise von Rechtsanwalt L.           aus C.      wird abgelehnt.

  • 2.   Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.       Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.   Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt


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