Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 494/14
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 2180/13 gegen „die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. März 2014 …, soweit es die Untersagung der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen gemäß Ziffer 1 der Ordnungsverfügung betrifft“, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen gemäß Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung beschränkte Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
3Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) kommt nicht in Betracht.
4Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht.
5Die der Untersagungsverfügung beigefügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin befürchtet, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung die Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung leiden werde. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller die Sammlung fortsetze und somit zu Lasten einer funktionsfähigen Abfallentsorgung Fakten schaffe. Es sei anzunehmen, dass die Sammlung des Antragstellers zu einer Verknappung des Alttextilien- und Altkleideraufkommens beitrage, die den Interessen und Verpflichtungen der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Antragsgegnerin beauftragten Dritten zuwiderliefe. Die Drittbeauftragten hätten auf den Schutz ihrer Sammlung und die Angebotskalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vertraut und in diesem Vertrauen einen Entsorgungsvertrag geschlossen. Erweise sich die Sammlung der Drittbeauftragten – auch in Teilbereichen – als dauerhaft defizitär, könne dies zur Aufgabe von Sammelstandorten durch die Drittbeauftragten führen. Der Abzug der Sammelbehälter würde eine erhebliche Gefährdung der Entsorgungsstruktur für Altkleider, Textilien und Schuhe darstellen. Diese Begründung zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Sie hat in ihrer Argumentation die aufschiebende Wirkung der Klage unterstellt und die damit einhergehenden Folgen als nicht hinnehmbar für die Zeit bis zum Eintritt des Endes der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO angesehen. Ob diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in inhaltlicher Hinsicht überzeugt, ist keine Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit.
6Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
7Bezüglich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchführen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – Sammlungen, die von einem unzuverlässigen Sammler oder ohne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durchgeführt werden, umgehend zu untersagen –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Untersagungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten.
8Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz für das Land Nordrhein-Westfalen (ZustVU NRW) vom 11. Dezember 2007 (Artikel 15 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts – GV. NRW. S. 662 –), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700) für den Erlass von Ordnungsverfügungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sachlich und instanziell zuständig. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebots des Staates. Zwar ist die Antragsgegnerin sowohl untere Umweltschutzbehörde als auch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (vgl. § 1 Abs. 4 ZustVU NRW). Die Entsorgungsleistungen werden aber ausschließlich von der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE) und weiteren Unternehmen als beauftragten Dritten durchgeführt. Angesichts dessen ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass zur Gewährleistung einer neutralen Aufgabenwahrnehmung zwingend der sich aus § 3 ZustVU NRW ergebende Rechtsgedanke heranzuziehen ist mit der Folge, dass die Zuständigkeit für das Anzeige- und Untersagungsverfahren nach § 18 KrWG bei den Bezirksregierungen liegt, wenn bei den Kreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zusammenfallen.
9Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 – juris Rn 5.
10Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. März 2014 ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer ihr angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
11Hier begründen Tatsachen Bedenken an der Zuverlässigkeit des Antragstellers i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG.
12Zuverlässig ist derjenige, der die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften der angezeigten Sammlung, also insbesondere die Regelungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KrWG zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und das sonstige relevante Recht, einzuhalten.
13Vgl. VG Bremen, Beschluss vom. 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn 22, unter Bezugnahme auf Schwind in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand 2013, § 18 KrWG Rn 63; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – W 4 S 13.540 – juris Rn 25.
14Die Behörde hat, wie auch das Gericht, zunächst zu prüfen, ob dem jeweiligen Sachverhalt Anhaltspunkte für eine mögliche Unzuverlässigkeit zu entnehmen sind. Anschließend ist zu ermitteln, ob diese in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in der Zukunft zu begründen. Somit ist zu beurteilen, ob aufgrund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalls und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen begründeter Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.
15Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – W 4 S 13.540 – juris Rn 25; Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, 2012, § 18 Rn 23.
16Dabei bedarf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG der einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 Grundgesetz (GG) tangieren dürfte, reichen anders als es der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahe legt, beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr muss ein massives und systematisches Fehlverhalten annähernd feststehen.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 – juris Rn 23 ff, und vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 – juris Rn 12 ff.
18Im Fall des Antragstellers sprechen Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für ein massives und systematisches Fehlverhalten.
19Dabei berücksichtigt die Kammer zunächst, dass der Antragsteller – jedenfalls bis zum Erhalt der Untersagungsverfügung – zusammen mit Alttextilien und Altschuhen auch gebrauchte Haushaltsgeräte und damit möglicherweise nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 KrWG der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterfallende gemischte Abfälle sowie entgegen den Vorschriften des Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) Elektrogeräte gesammelt hat. Auch wenn dies nicht allein eine Unzuverlässigkeitsprognose zulasten des Antragstellers erlauben sollte – was die Kammer ausdrücklich offen lässt –, ist dieses Verhalten jedenfalls zusammen mit den nachfolgenden Gründen im Rahmen einer Gesamtschau hinreichend für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers.
20Die Erkenntnisse der Antragsgegnerin ebenso wie die Einlassung des Antragstellers in der Antragsschrift lassen nur den Schluss zu, dass es quasi zum Geschäftsmodell des Antragstellers gehört, seine Sammelkörbe fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern.
21Vgl. zur Bewertung eines solchen Vorgehens als massives und systematisches Fehlverhalten, das die Unzuverlässigkeit begründet: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 – juris Rn 16.
22Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin stellt der Antragsteller seine Sammelkörbe entweder auf Gehwegen entlang der Häuserwände auf, ohne für diese Bereiche der Gehwege die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erforderliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen, oder auf den Privatgrundstücken der Anwohner ohne deren Einverständnis. Der Antragsteller selbst hat dazu vorgetragen, er führe seine Sammlungen ausschließlich mit Körben durch. Seine Mitarbeiter hätten die Anweisung, diese auf Privatgrundstücken abzustellen. Wenn Körbe oder gesammelte Ware auf öffentlichem Grund vorgefunden würden, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Anwohner die Körbe dorthin verstellten. In diesem Fall sei nicht er, sondern der jeweilige Anwohner Verursacher des ordnungswidrigen Zustands.
23Mit der ständigen Praxis, Sammelkörbe auf Privatgrundstücke zu stellen, missachtet der Antragsteller – unabhängig von einem möglicherweise nur vereinzelt vorkommenden Abstellen der Körbe auf öffentlichem Grund durch seine Mitarbeiter – systematisch das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer nach § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er hat an den für ihn in fremdem Eigentum stehenden Grundstücken keinerlei Berechtigung und ist nicht befugt, sie ohne das Einverständnis der Grundstückseigentümer zum Abstellen seiner Körbe in Anspruch zu nehmen. Ebenso ständig und systematisch missachtet er zudem seine eigene Ordnungspflicht für die durch die Anwohner von den Grundstücken entfernten und damit in den öffentlichen Raum geratenden Körbe. Zwar hat er sie nicht selbst (bzw. nicht durch seine Mitarbeiter) ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Grund gestellt, er ist für den straßen- und wegerechtswidrigen Zustand nach § 17 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) aber gleichwohl verantwortlich, weil er ihn unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung maßgeblich mitverursacht hat. Verursacher ist nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeiführt und damit die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg setzen, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere geben, sind in diesem Sinne keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht unmittelbar die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Ordnungspflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der den durch den Verursacher bewirkten Verstoß gegen Ordnungsrecht gezielt ausgelöst hat.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 7 B 30/06 – juris Rn 4 = AbfallR 2006, 143; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 – 7 A 678/07 – NVwZ-RR 2008, 12; Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2382/10 – S. 15 f. des Urteilsabdrucks.
25Vorliegend ist bei wertender Betrachtung der Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Abstellen der Sammelkörbe auf privaten Grundstücken ohne das Einverständnis der Grundstückseigentümer und dem Gelangen der Körbe auf die angrenzenden öffentlichen Bürgersteige so eng, dass die (Mit-)Veranlassung durch den Antragsteller und der (Gefahren-)Erfolg als Einheit angesehen werden müssen. Zwar mag der Antragsteller die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes nicht bezwecken. Jedoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu sicher zu erwarten, dass jedenfalls eine beachtliche Anzahl der von ihm ungefragt mit Sammelkörben bedachten Grundstückseigentümer dies nicht wünscht und die Körbe – als einfachste Möglichkeit sich ihrer zu entledigen – in den öffentlichen Raum befördert.
26Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bei der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen leitet sich ferner daraus ab, dass erhebliche Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bestehen. Diese verdichten sich vorliegend sogar in einem Maße, dass unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG erfüllt ist, nach der die Durchführung der Sammlung zu untersagen ist, weil anders nicht zu gewährleisten ist, dass der Antragsteller die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird.
27Vgl. zu diesem Untersagungsgrund: OVG Rh-Pf, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 8 B 10533/13 – juris Rn 8 ff; BayVGH, Beschlüsse vom 14. November 2013 – 20 CS 13.1945 – juris Rn 14 – und vom 18. Dezember 2013 – 20 CS 13.2446 – juris Rn 14; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – W 4 S 13.540 – juris Rn 32 ff.
28Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG). Der Oberbegriff der Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25) weiter differenziert.
29Vgl. auch BT-Drucksache 17/6052 S. 75.
30Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
31Hierfür ist erforderlich, dass aufgrund der Darlegungen des gewerblichen Abfallsammlers im Anzeigeverfahren von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden kann. Darlegungspflichtig dafür, dass die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, ist nicht die Abfallrechtsbehörde oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, sondern der gewerbliche Sammler. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, wonach der Anzeige einer gewerblichen Sammlung eine Darlegung beizufügen ist, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird.
32Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – W 4 S 13.540 – juris Rn 32 f.
33Die danach zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen.
34Vgl. BT-Drucksache 17/6052 S. 88.
35Diesen Darlegungsanforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er hat mit der Anzeige vom 22. Oktober 2012 zur Darlegung der Verwertungswege zunächst einen Abnahmevertrag über sortierte Altkleider (80 % des Sammelguts) und Putzlappen (15 % des Sammelguts) mit dem Unternehmen Victoria EOOD in Veliko Tornovo, Bulgarien, vom 1. Juli 2012 vorgelegt. Die nicht verwertbaren Stoffe würden von der Firma T. Städtereinigung GmbH & Co. KG entsorgt. Der Vertrag mit der Firma W. wurde jedoch, wie der Antragsteller auf Nachfrage mit Schreiben vom 14. Mai 2013 mitteilte, bereits am 1. September 2012 – dem Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Abnahmevertrags mit der U. O. H. , – und damit vor Anzeigeerstattung aufgelöst. Auch die Firma T. H. & Co. KG erhalte keine Abfälle mehr. Den Abnahmevertrag über Altkleider und Schuhe mit der U. O. H. vom 1. September 2012 legte er mit Schreiben vom 12. Februar und erneut vom 1. August 2013 vor, obwohl auch dieser Vertrag, wie ihm bekannt war, bereits seit dem 2. Februar 2013 nach fristloser Kündigung durch die U. O. H. nicht mehr bestand. Auf erneute Nachfrage teilte er mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, die gesammelten Textilien würden nunmehr an die Firma B. I. in I1. , Tschechien, geliefert, „Störstoffe“ würden zuvor bei der Firma H1. H. & Co. KG entsorgt. Er fügte dem Schreiben einen Wiegeschein der Firma H1. H. & Co. KG, „L. Metall- und Eisenhandel“, über eine Wiegung von 2,66 t gemischter Bau- und Abbruchabfälle vom 13. Juni 2013, Zollunterlagen über die Ausfuhr von Haushalts- und Elektrogeräten in den Irak sowie einen vom 30. April 2013 datierten Lieferschein über 13.240 kg Textilien an die Firma I. in Tschechien bei. Einen „Abnahmevertrag“ vom 7. Januar 2013, in dem sich die Firma B. I. auf unbestimmte Zeit ab Vertragsbeginn zur Abnahme von gebrauchten Textilien und Schuhen sowie zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung der Textilien verpflichtet, legte er – nach Erhalt der Ordnungsverfügung – mit Schreiben vom 24. März 2014 vor. Diesem Schreiben fügte er außerdem
36– vier Verschiffungsavis über für die Lieferung in den Irak bestimmte Altkleider, Altschuhe und Haushaltsgegenstände (vom 7. April 2013 und 27. Mai 2013) sowie – ausschließlich – Haushaltsgegenstände (vom 9. Juni 2013 und 2. September 2013) nach N. , Türkei,
37– eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke betreffend Altschuhe und Haushaltsgegenstände über N. in den Irak vom 27. Juli 2013,
38– Zollpapiere
39– sowie an einen „B1. N1. S. “ in A. , Irak, adressierte Rechnungen über die Lieferung von Haushaltsgegenständen (einschließlich Elektrogeräten wie Wasserkocher, Bügeleisen, Kaffemaschinen usw.) und Altschuhen (5 Rechnungen) sowie ausschließlich Haushaltsgegenständen (4 Rechnungen) bei.
40Diese Angaben sind nicht ausreichend, um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe darzulegen. So ist bereits nicht ersichtlich, zu welchen Teilen die Textilien und Schuhe jeweils nach Tschechien und in den Irak geleitet werden. Die Entsorgung der „Fehlwürfe“ ist nicht dargelegt. Ein einzelner Wiegeschein über Bau- und Abbruchabfälle ist hierzu nicht geeignet. Die Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Belege sind nicht geeignet, der Antragsgegnerin die Prüfung zu ermöglichen, inwieweit die gesammelten Textilien und Schuhe wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werden und damit die Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, § 6 KrWG) Beachtung finden. Die bloß pauschale Vereinbarung, dass die Firma I. für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung – im Übrigen auch nur der Textilien – sorge, reicht insoweit zur Darlegung nicht aus.
41Vgl. zum Erfordernis einer Darlegung, die auf die Einhaltung der Vorgaben der Abfallhierarchie schließen lässt: OVG Rh-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 – 8 B 10533/13 – Rn 11 ff; BayVGH, Beschlüsse vom 14. November 2013 – 20 CS 13.1945 – juris Rn 14 und vom 18. Dezember 2013 – 20 CS 13.2446 – juris Rn 14; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – W 4 S 13.540 – juris Rn 32 ff.
42Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –). Dem Antragsteller ist aber gesetzlich aufgegeben, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW), hier insbesondere die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben zu machen. Dem ist der Antragsteller nicht in einer Weise nachgekommen, die der Antragsgegnerin hinreichend zuverlässige Kenntnis vom Verbleib der Abfälle verschafft.
43Der Antragsteller kann sich – obwohl er eine Liste von bereits seit der 39. Kalenderwoche des Jahres 2011 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchgeführten Sammlungen vorgelegt hat und damit als Bestandssammler anzuerkennen sein dürfte – nicht auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Die Vorschrift dürfte bereits nicht einschlägig sein, da hier keine Sammlungsuntersagung wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 KrWG in Rede steht.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 869/13 – juris Rn 14; VG Würzburg, Urteil vom 14. Januar 2014 – W 4 K 13.539 – juris Rn 48.
45Jedenfalls kann ein schutzwürdiges Vertrauen an der weiteren Durchführung der Sammlung aber nicht bestehen, wenn sich der Sammler zwischenzeitlich als unzuverlässig erwiesen hat.
46Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/18 – juris Rn 38; VG Würzburg, Urteil vom 14. Januar 2014 – W 4 K 13.539 – juris Rn 48.
47Die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Altschuhen durch den Antragsteller ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich sowohl zur Verhinderung der Sammlung durch einen Unzuverlässigen als auch, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten.
48In letzterer Hinsicht ist zum einen zu erwägen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine zwangsmittelbewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen sowie bei vorwerfbaren Verstößen gemäß § 69 Abs. 3 KrWG ahnden kann. Dieses Vorgehen ist jedoch zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht von gleicher Eignung. Die gesetzliche Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nur wenn diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt ist, greift die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht. Beruft sich ein gewerblicher Sammler wie der Antragsteller auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, so ist er hierfür darlegungspflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht. Verwiese man nun die zuständige Abfallbehörde auf die sie treffende Amtsermittlungspflicht und die Möglichkeit, die qualifizierte gesetzliche Anzeigepflicht des gewerblichen Sammlers mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, so wäre bis zur Durchsetzung dieser den Antragsteller treffenden Verpflichtung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet.
49Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 8 B 10533/13 – juris Rn 15.
50Zum anderen darf die Behörde zur Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG erst greifen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen anderweitig nicht zu gewährleisten ist. Eine anderweitige Gewährleistung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG kommt durch § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht, wonach die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristeten oder Auflagen für sie vorsehen kann. Ohne nachvollziehbare Darlegung der Verwertungswege kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Beifügung von Nebenbestimmungen geeignet und erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherzustellen.
51Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. März 2014 ist angemessen. Zwar ist die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG der stärkste Eingriff in die auch grundrechtlich in Art. 12 und 14 GG geschützte Position des gewerblichen Abfallsammlers. Angesichts des massiven und systematischen Fehlverhaltens, das die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründet, und seines Verhaltens im Anzeigeverfahren, in dem die Antragsgegnerin ihn mehrfach um Darlegung der Verwertungswege gebeten, jedoch wiederholt unrichtige oder in sich unschlüssige Angaben erhalten hat, steht die Untersagung zur Beeinträchtigung des Antragstellers nicht außer Verhältnis.
52Es ist schließlich – insbesondere angesichts der festgestellten Unzuverlässigkeit des Antragstellers – kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der im summarischen Verfahren festgestellten Rechtmäßigkeit der Regelung die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. März 2014 aufschiebende Wirkung beizumessen.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint die Orientierung an der Nummer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
55vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Anhang zu § 164, Rn. 14,
56interessengerecht. Den danach entscheidenden Jahresgewinn hat die Kammer bisher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
57vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 – 9 L 628/13 – S, 10, vom 12. August 2013 – 9 L 681/13 – S. 7 und vom 29. September 2013 – 9 L 720/13 – S. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 – juris Rn 36,
58anhand der vom Antragsteller in der Anzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge bestimmt und ist dabei von einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 € und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ausgegangen. Im vorliegenden Fall weicht die Kammer von dieser Rechnung ab, weil der Antragsteller (in Kenntnis der bisher angenommenen Berechnungsgrundlage aus den Verfahren 9 L 681/13 und 9 L 720/13) in der Antragsschrift angegebenen hat, mit der in Rede stehenden Sammlung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin bei einer Jahressammelmenge von 36 t einen Jahresgewinn in Höhe von 18.000,00 € zu erzielen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 11x
- KrWG § 62 Anordnungen im Einzelfall 1x
- KrWG § 17 Überlassungspflichten 9x
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- KrWG § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft 1x
- KrWG § 69 Bußgeldvorschriften 1x
- 9 K 2180/13 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 607/13 2x (nicht zugeordnet)
- 5 V 2112/12 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 122/13 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 444/13 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 30/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 678/07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 2382/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 10533/13 3x (nicht zugeordnet)
- 20 B 869/13 1x (nicht zugeordnet)
- 17 L 585/18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 628/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 681/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 720/13 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 681/13 1x