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KrWG § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10735/23.OVG
24. September 2025
8 A 10735/23.OVG 24. September 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 18/25
15. August 2025
6 B 18/25 15. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 2112/24
28. Mai 2025
10 S 2112/24 28. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 4615/24.TR
10. Februar 2025
9 K 4615/24.TR 10. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (7. Kammer) - 7 E 393/24 We
9. Dezember 2024
7 E 393/24 We 9. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 2700/23
23. Oktober 2024
2 K 2700/23 23. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (7. Kammer) - 7 K 50/21 We
26. September 2024
7 K 50/21 We 26. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 143/22
26. August 2024
16 U 143/22 26. August 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 23.1077
9. August 2024
22 ZB 23.1077 9. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 6705/23
28. Juni 2024
9 K 6705/23 28. Juni 2024