Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z K 1383/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 17. Dezember 1983 geborene Klägerin erwarb im Juli 2013 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 2,4.
3Mit Zulassungsantrag vom 14. Januar 2014 bewarb sie sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen. Zudem stellte sie einen Härtefallantrag und machte das Vorliegen der Fallgruppe D 2 (Besondere familiäre oder soziale Umstände) geltend. Sie begründete ihren Härtefallantrag damit, dass sie zeitnah die Zahnarztpraxis ihres Vaters übernehmen müsse, um die schwierigen finanziellen Familienverhältnisse zu konsolidieren. Diesem sei wegen kritischer Äußerungen vor zwölf Jahren unberechtigt die kassenzahnärztliche Zulassung entzogen worden. Daher habe er nur eine sehr geringe Rente zu erwarten und sie müsse jederzeit mit der Insolvenz ihrer Eltern rechnen. Nachweise darüber fügte sie dem Zulassungsantrag nicht bei.
4Durch Bescheid vom 14. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit keiner Wartezeit habe sie die bestehende Auswahlgrenze (Wartezeit von 12 Halbjahren) nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei.
5Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres Vorbringens am 17. März 2012 die vorliegende Klage erhoben.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2014 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studienfach Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 zuzuweisen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium habe, da sie einen Härtefall i.S.d. § 15 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO), der eine sofortige Zulassung zum Studium erfordern würde, nicht dargelegt habe.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regen und tatsächlichen Verhältnissen.
15Die Kammer hat in ihrem den Eilantrag der Klägerin betreffenden Beschluss im Verfahren 6 L 531/14 vom 29. April 2014 ausgeführt:
16„Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
17Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 2,4 und ohne Wartezeit erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Auswahlgrenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO), in der sie sich im Übrigen nicht beworben hat, für Hochschulzugangsberechtigte aus Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,4. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
18Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
19Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 ‑ 6z L 1208/13 - und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
20Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO dient zudem nicht der Kompensation von Schicksalsschlägen oder erlittenen Leids und greift daher nicht bei Überschreiten einer bestimmten objektiven oder subjektiven Leidensgrenze. Vielmehr soll sie – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; sie soll verhindern, dass ein Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen sein Berufsziel nicht erreichen kann. Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung einer konkreten Darlegung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchgeführt bzw. beendet werden kann.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6 L 313/13 – und vom 14. Dezember 2011 – 6z L 1223/11 –, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin,Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
22Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppe D 2 („besondere familiäre oder soziale Gründe“) der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen.
23Die Antragstellerin hat schon nicht plausibel gemacht, geschweige denn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen, warum ihr aus familiären oder sozialen Umständen die Verwirklichung ihres Berufswunsches wesentlich erschwert wird, wenn sie keine sofortige Zulassung zum Studium erhält. Die Antragstellerin möchte vielmehr wegen einer zeitnahen Übernahme der Zahnarztpraxis ihres Vaters zwecks Konsolidierung der finanziellen Gesamtsituation der Familie bevorzugt werden. Finanzielle Schwierigkeiten der Eltern oder der Wunsch eines Bewerbers möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen zu wollen, gelten schon nach den auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Beispielen zu Recht als unbegründete Anträge. So verständlich ein solcher Wunsch eines Bewerbers auch ist, wird er von der Regelung des § 15 VergabeVO nicht erfasst. § 15 VergabeVO will einem Bewerber die Möglichkeit zum vorzeitigen Studium einräumen, wenn dieser sich ansonsten seinen Berufswunsch aus sozialen oder familiären Gründen voraussichtlich in Zukunft nicht wird erfüllen können. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.“
24An diesen Überlegungen, denen die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist, ist auch für das Hauptsacheverfahren festzuhalten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
- §§ 6 ff. VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 VergabeVO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 15 Satz 2 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 531/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 504/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 656/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6z L 1208/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6z L 313/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 440/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 313/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6z L 1223/11 1x (nicht zugeordnet)