Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1143/14

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antrag-stellers vom 16. Juli 2014 gegen die Hausverbotsverfü-gung des Antragsgegners vom 14. Juli 2014 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt


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