Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1143/14
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antrag-stellers vom 16. Juli 2014 gegen die Hausverbotsverfü-gung des Antragsgegners vom 14. Juli 2014 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Juli 2014 gegen die Hausverbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2014 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Hausverbots gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und der Widerspruch des Antragstellers vom 16. Juli 2014 somit keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet.
6In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache zu tragen vermag, ist im Zusammenhang mit dem lediglich formellen Begründungserfordernis ohne Belang. Diese Frage erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung.
7Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Verfügung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dagegen wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen in der Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse für dessen sofortige Vollziehung. Führt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarischen Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
8Gemessen daran gebührt dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beachtung des Hausverbots, weil sich dieses bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.
9Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Behörde. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt dessen Ausspruch voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind in dem Bescheid die Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem – präventiven – Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, § 40 VwVfG NRW.
10Ausgehend davon ist das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig.
11Der Antragsgegner stützt das Hausverbot gegenüber dem Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht auf die Geschehnisse am 00.00.0000. Der im angegriffenen Bescheid vom 14. Juli 2014 aufgeführte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstreitig. Danach betrat der Antragsteller das Büro einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, weil er im Aufenthaltsraum von einer Personengruppe bedroht worden war und um seine körperliche Unversehrtheit fürchtete. Diese Personen – und nicht der Antragsteller – traten laut und aggressiv auf und drohten dem Antragsteller Prügel an. Der Antragsteller zeigte demgegenüber kein aggressives Verhalten, weder gegenüber der vorgenannten Personengruppe noch gegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners („Sie selbst sind zwar nicht aggressiv, bedrohlich oder handgreiflich geworden, ...“). Die Mitarbeiter des Antragsgegners schützten den Antragsteller, indem sie die gleichfalls in das Dienstzimmer der Mitarbeiterin eintretenden, den Antragsteller bedrohenden Personen des Raumes verwiesen und es dem Antragsteller ermöglichten, das Haus – von der vorgenannten Personengruppe unbemerkt – über eine Nottreppe zu verlassen. Als Auslöser für das Verhalten der den Antragsteller bedrohenden Personen sind Kontakte zwischen diesen im Zusammenhang mit einer angefragten Unterstützung bei Antragstellungen angeführt. Nachdem die bedrohlich auftretenden Personen erfahren hatten, dass der Antragsteller das Haus verlassen hatte, verließen auch sie nach weiteren Diskussionen und noch vor Eintreffen der Polizei das Gebäude. Zumindest ein Teil der Personen - insgesamt vier - konnte vom Antragsgegner eindeutig identifiziert werden.
12Davon ausgehend bestehen bereits Bedenken, ob sich die Prognose des Antragsgegners, es sei bei künftigen Besuchen des Antragsstellers mit Gewaltvorfällen und Gefährdungen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu rechnen, schon allein aus diesem Sachverhalt ableiten lässt. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen geht nicht hervor, dass es bei den regelmäßigen Vorsprachen des Antragstellers als Beistand für Kunden des Integrationscenters vor dem Ereignis am 00.00.0000 bereits zu Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Wahrnehmungen von Terminen gekommen ist. Eine Begründung, warum der Antragsgegner aus dem einmaligen Zwischenfall, bei dem die Aggression gerade nicht vom Antragsteller ausging, schlussfolgert, dass die Gefahr weiterer Auseinandersetzungen bestehe, hat der Antragsgegner weder in dem hier streitgegenständlichen Bescheid substantiiert ausgeführt noch ansonsten im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Aus einem außergewöhnlichen singulären Ereignis auf eine Wiederholungsgefahr zu schließen, drängt sich auch nicht aus anderen Gründen auf. Insbesondere ist seitens des Antragsgegners nicht geltend gemacht oder ansonsten ersichtlich, dass die verhaltensauffälligen Personen sich häufig in den Räumlichkeiten des Antragsgegners aufhalten und deshalb die Gefahr für weitere Zwischenfälle absehbar besteht.
13Jedenfalls ist die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller für die Dauer eines Jahres ( bis zum 00.00.0000 ) den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Antragsgegners zu untersagen, ermessensfehlerhaft. Dem streitgegenständlichen Bescheid sind keine Erwägungen dazu zu entnehmen, warum die Behörde hier gegen den Antragsteller als Opfer der Aggression ein Hausverbot ausgesprochen hat. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Anlass für die Auseinandersetzung die Anwesenheit des Antragstellers in den Räumlichkeiten des Antragsgegners war, erschließt sich aus dem streitbefangenen Bescheid nicht, warum der Antragsgegner nicht gegen die – ihm bekannten – Personen vorgeht, von denen die Störung des Dienstbetriebes unstreitig ausging. Solche Ermessenserwägungen sind angesichts des vorliegenden Sachverhalts jedoch unabdingbar. Im Übrigen ist hinsichtlich der Geltungsdauer des Hausverbots von einem Jahr ein Verstoß gegen das Übermaßverbot gegeben. Angesichts des Umstandes, dass den Antragsteller keinerlei „Verschulden“ an den Geschehnissen am 00.00.0000 trifft, ist ein Hausverbot für einen solchen Zeitraum unverhältnismäßig lang. Gründe, warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind dem hier streitigen Bescheid nicht zu entnehmen und erscheinen auch vor dem Hintergrund des präventiven Zwecks des Hausverbots als nicht sachlich gerechtfertigt.
14Angesichts dessen ist lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass die vom Antragsgegner zur Begründung des öffentlichen Sofortvollzugsinteresses angeführten Gründe nicht durchgreifen, da sie sich in tatsächlicher Hinsicht nicht aus dem dem Hausverbot zugrundegelegten Sachverhalt herleiten lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen, der Antragsteller biete in seiner Person keine Gewähr dafür, dass er sich bei weiteren Vorsprachen bis zum Eintritt der Rechtskraft so verhalte, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb gewährleistet sei, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unerlässlich, um drohende Gefahren insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter des Antragsgegners abzuwenden, da der Antragsteller diese massiv bedroht habe, lassen sich mit dem vom Antragsgegner dokumentierten Geschehnissen am 00.00.0000 nicht vereinbaren. Der Antragsgegner hat in der Darstellung des Geschehensablaufs ausdrücklich hervorgehoben, dass bei dem Vorfall am 00.00.0000 vom Antragsteller selbst keinerlei Aggression ausgegangen sei. Eine Bedrohung oder Gefährdung der Mitarbeiter des Antragsgegners durch den Antragsteller hat danach nicht stattgefunden und steht auch in Zukunft unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner festgestellten Sachverhalts nicht zu befürchten.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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Referenzen
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- VwGO § 80 9x
- VwGO § 154 1x