Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a L 1252/14.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3733/14.A) wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
3Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
4Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
5Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
6Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921.
7Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden.
8Eigene Asylgründe hat die am 18. Januar 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geborene minderjährige Antragstellerin nicht geltend gemacht, sondern sich auf das Asylvorbringen ihrer Eltern berufen. Die Asylanträge ihrer Eltern wurden indes mit Bescheid vom 15. August 2014 ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag der Eltern auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. September 2014 abgelehnt. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 15. August 2014 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), denen die Antragstellerin im Übrigen in ihrer Antrags- und Klagebegründung nicht entgegen getreten ist, sowie die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren der Eltern 6a L 1251/14. A Bezug.
9Ein Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit könnte sich die Antragstellerin wegen eines möglichen ausländerrechtlichen Aufenthalts(rechts) ihrer Eltern in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist.
10Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, zu § 53 Abs. 4 AuslR; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 60 AufenthG Rn. 47 ff.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
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