Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 2374/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer zweier Häuser, gelegen auf dem Flurstück 450 der Gemarkung F. , Flur 1, (postalische Anschrift: T.-----straße 2 / C.---straße 23, E. 7), bei denen einerseits Wohn– und andererseits gewerbliche Nutzung vorliegt. Die Abfallentsorgung erfolgt gebührenpflichtig mittels Aufstellung eines 240 l sowie dreier 1,1 m3 Behälter sowie zweier 120 l Bio-, zweier 240 l PPK- und zweier 240 l DWT-Behälter.
3Seit Spätsommer 2012 nahmen die Entsorgungsbetriebe der Beklagten den Abfallbehälteraufstellplatz über einige Wochen in Augenschein.
4Unter dem 1. Oktober 2012 wandten sich die Entsorgungsbetriebe der Beklagten an den Kläger mit dem bemerken, dass das Ordnungsamt der Beklagten an sie, die Entsorgungsbetriebe, mit der Bitte herangetreten sei, die Müllsituation der Mietshäuser in Augenschein zu nehmen. Nach einigen Überprüfungen durch ihren Außendienst seien sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bio-, Papier- und auch die Wertstoffbehälter (gelb) regelmäßig mit Restabfall befüllt seien. Hierbei handele es sich um ein Gesamtvolumen von 1200 l. Der Kläger werde gebeten darauf zu achten, dass die Mieter die Abfälle richtig sortierten, da ansonsten die Behälter eingezogen werden müssten. Dies müsse dann der Beklagten mitgeteilt werden, die dann den Kläger sicherlich dazu auffordern werde, das fehlende Behältervolumen mit zusätzlichen Restmüllbehältern aufzufangen.
5Am 17. Januar 2013 erfolgte seitens der Beklagten eine Kontrolle der Abfallbehälter auf dem Flurstück. Dabei konnten Abfallablagerungen sowie eine teilweise Überfüllung der Müllbehälter festgestellt werden. Beides ist in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakte Heft 1), Bl. 15, 21 - 24 dokumentiert.
6Mit Schreiben vom 5. März 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Einziehung der Wertstoff-, Papier- und Biobehälter und Aufstellung eines zusätzlichen 1100 l Restmüllbehälters mit wöchentlicher Leerungsfolge an. Der Kläger erklärte hierzu mit Schreiben vom 17. März 2013: Die von der Beklagten möglicherweise ermittelte Personenzahl entspreche nicht den Tatsachen. Es hätten sich Personen für das Grundstück angemeldet, die nicht im Hause wohnten. Er werde weiterhin nur zwei Restmüllbehälter mit je 1100 l bezahlen.
7Mit Bescheid vom 29. April 2013, zugestellt am 2. Mai 2013, ordnete die Beklagte an, dass für das Grundstück T.-----straße 2 /C.---straße 23 ein zusätzlicher 1100 l Restmüllbehälter mit wöchentlicher Leerungsfolge bereitgestellt werde und die Wertstoff-, Papier- und Biobehälter eingezogen werden. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Nach § 8 Abs. 2 der Abfall- und Abfallgebührensatzung der Stadt E. vom 21. November 2012 sei jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen und die Abfälle dieser städtischen Einrichtung zu überlassen (sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang). Bei Wohngrundstücken richte sich das Restabfallbehältervolumen nach der Anzahl der Bewohner. Es werde in diesem Zusammenhang zwischen drei Pro-Kopf-Maßstäben (30, 20 und 15 l je Einwohner und Woche) unterschieden. In der Regel würden 30 l je Person und Woche zu Grunde gelegt. Für eine weitere Reduzierung des Behältervolumens seien begründete Anträge erforderlich, die erkennen ließen, dass von den getrennten Entsorgungsmöglichkeiten für Glas, Papier, Bioabfälle usw. Gebrauch gemacht werde. Lägen diese Voraussetzungen vor, könne das Behältervolumen auf 20 l bzw. auf max. 15 l je Einwohner und Woche herabgesetzt werden. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werde der Behälter bedarf nach der tatsächlich anfallenden überlassungspflichtigen Abfallmenge ermittelt. Hierbei werde der Mindestbehälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert werde einen Mindestvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Eine Reduzierung des zur Verfügung gestellten Volumens auf mindestens 9 l pro Woche je Einwohnergleichwert könne beantragt werden, sofern biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle getrennt verwertet würden. Da in der Satzung die Formulierung „in der Regel“ gewählt worden sei, ergebe sich, dass es sich um Mindest- und nicht um Höchstanforderungen handele. Der pro-Kopf-Maßstab finde aber keine Anwendung, wenn das nach vorstehenden Maßstäben berechnete Mindestbehältervolumen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls tatsächlich nicht ausreiche.Ihre, der Beklagten, Entsorgungsbetriebe hätten in Ausübung ihres Vorprüfungsrechts festgestellt, dass es bei dem Grundstück des Klägers zu erheblichen Müllansammlungen komme und dass die Wertstoff-, Papier- und Bio- Behälter mit einem Gesamtvolumen von 1200 l ständig falsch befüllt würden. Hierüber sei der Kläger bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt worden. Eine erneute Überprüfung durch die Entsorgungsbetriebe habe ergeben, dass der Sachverhalt nach wie vor unverändert sei. Die Entsorgungsbetriebe hätten daher die Einziehung der Wertstoff-, Papier- und Biobehälter und stattdessen die Aufstellung eines zusätzlichen 1100 l Restmüllbehälters mit wöchentlicher Leerungsfolge empfohlen. Die im Wege der Anhörung geltend gemachten Einwendungen gegen einen zusätzlichen 1100 l Restmüllbehälter führten nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Ausschlaggebend für die Bereitstellung eines weiteren Restmüllbehälter sei die Tatsache, dass nicht allein die Anzahl der gemeldeten Personen, sondern vielmehr die tatsächliche Müllansammlung sowie die falsche Befüllung der Wertstoff-, Papier- und Bio-Behälter bei dem Grundstück des Klägers weiterhin ein größeres Müllvolumen erfordere. Der Eigentümer eines Grundstücks habe das Aufstellen der notwendigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns von Abfällen zu dulden.
8Der Kläger hat am 10. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Entsorgungsbetriebe der Beklagten nähmen Bezug auf eine Prüfung vom 1. Oktober 2010. Dieser Zustand sei veraltet, da zwischenzeitlich wesentliche Änderungen / Verbesserungen eingetreten seien. Diese habe die Beklagte offensichtlich nicht mitbekommen. Bei der angegebenen Überprüfung fehle die Angabe des Tages. Unstreitig liege teilweise eine Falschbefüllung vor. Daran sei die Beklagte aber zumindest mitschuldig. Ihr sei bekannt, dass seine Häuser vorwiegend von Rumänen (Roma) bewohnt würden. Wenn diese Personen dort nicht wohnten, hätte die Beklagte oder eine andere Stadt im Ruhrgebiet Probleme mit der Unterbringung dieses Personenkreises. Die Beklagte solle daher froh sein, dass diese Menschen dort lebten. Es sei untunlich, ihn mit den Problemen dieser Menschen alleine zu lassen und von ihm stattdessen nur höhere Gebühren zu kassieren. Wenn diese Menschen dort nicht leben würden, käme er mit ein oder zwei 1100 l Restmüllbehältern aus, hätte seine Ruhe und die Beklagte geringere Einnahmen. Es sei unseriös und vom „grünen Tisch“ aus beurteilt, einfach eine weitere Mülltonne anzuordnen.Des Weiteren sei es von der Beklagten grob fahrlässig, die Beschriftung auf den Mülltonnen lediglich in deutscher Sprache anzubringen. Die Mülltonnen würden vielfach von Roma-Frauen befüllt. Diese könnten häufig kein Deutsch. Für die Beklagte habe es daher nahe gelegen, zusätzlich die Beschriftung in rumänischer Sprache sowie bildliche Darstellungen anzubringen. Für die richtige Bezeichnung der Behälter sei die Beklagte zuständig. Sie verfüge über genügend Personal, das die Sprache seiner Mieter spreche. Er selbst habe versucht, dieses Problem mit den Bewohnern zu besprechen. Diese hätten ihn aber gerade auf die vorstehenden Probleme hingewiesen.Des Weiteren spiele die Arbeitsproblematik eine Rolle. Die rumänischen Mieter dürften, auch wenn sie mehr als ein Jahrzehnt ununterbrochen in der Europäischen Union wohnten, sogar in der Zone der früheren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht arbeiten. Sie seien daher gehalten, da sie auch keine Sozialhilfe erhielten, sich selbstständig zu machen und Schrott zu sammeln. So könne es vorkommen, dass seine Mieter etwas sammelten, was sie nicht gebrauchen könnten und dann dieses - unrichtigerweise – über die Mülltonnen entsorgten. Er sei laufend dabei, dieses zu unterbinden. Er könne jedoch nicht ständig hinter den Bewohnern der Häuser stehen.Die Gesamtsituation habe sich in der letzten Zeit laufend gebessert. Es brauche allerdings seine Zeit. Die Frist, die die Beklagte gesetzt habe, sei zu kurz. Bei den Bewohnern der Häuser handele es sich um „Kinder“ im Gewand von Erwachsenen, bei denen die Umerziehung längere Zeit dauere. Sie seien in anderen Kreisen und anderen Lebensverhältnissen und anderen Kulturen aufgewachsen und sollen sich hier, nur weil es die Müllabfuhr so wolle, binnen ein oder zwei Monaten umstellen. Tatsächlich dauere so etwas Jahre, manchmal eine Generation. Er sei froh, dass sich die Situation schon so weit gebessert habe.Des Weiteren sei ihm aufgefallen, dass Fremde ihren Müll auf dem Grundstück ablagerten wohl aufgrund der Ansicht, dort wohnten Roma, denen man den eigenen Müll aufbürden könne bzw. die Fremdentsorgung werde schon nicht auffallen.Er habe zwischenzeitlich einen Ass. jur. engagiert, der das Grundstück bewachen und weiter für Ordnung sorgen werde. Diese Person sei mindestens einmal wöchentlich bei den beiden Häusern, um für Ordnung zu sorgen und durchzugreifen. Vieles sei geschafft, alles noch nicht. Die Person arbeite laufend an der Verbesserung. Sie sei jedoch, soweit die Beklagte zuständig sei, auch auf deren Unterstützung angewiesen. So habe die Person erhebliche Schwierigkeiten von der Beklagten ein Verzeichnis der Hausbewohner zu erhalten, obwohl offensichtlich sei, dass im Haus mehr Personen wohnten als dort vertraglich wohnen dürften.Wenn die Beklagte noch andere Ideen habe, die nicht zu noch mehr Kosten führten, möge sie sich äußern. Gleiches gelte, wenn ein Teil der Kosten auf die Einwohner der Stadt oder des Landes verlagert werden könnten. Es seien regelmäßig der Keller und andere Räume zu leeren, da dort ständig neuer Müll anfalle. Keiner der Bewohner wolle diesen Unrat dort hingestellt haben. Er - der Kläger - solle ihn wegräumen und die Kosten dafür tragen. Dies sei eine Aufgabe der Allgemeinheit, und nicht allein seine. Ansonsten mache er die Häuser davon frei und die Allgemeinheit bzw. die Beklagte habe die Aufgabe. Vielleicht schule die Beklagte die Bewohner des Hauses an Ort und Stelle in deren Sprache gegebenenfalls in mehreren Terminen.
9Der Kläger beantragt,
10die Anordnung der Beklagten vom 29. April 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung in ihrem Bescheid Bezug.
14Am 17. Mai 2013 waren unter der Adresse C.---straße 23 40 Personen und unter der Adresse T.-----straße 2 15 Personen gemeldet. Die Entsorgung E. GmbH (EDG) stellte bei Kontrollen zwischen dem 10. April 2014 und 2. Mai 2014 fest, dass alle aufgestellten DWT-, PPK- und Biobehälter fehlbefüllt waren.
15Entscheidungsgründe :
16Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs 1 Satz 1 VwGO).
18Er findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) i.V.m. der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E. (Abfallsatzung – AbfS) vom 21. November 2012.
19Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 kann in der Satzung über die Abfallentsorgung der öffentlich-rechtl. Entsorgungsträger regeln, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Das Behältervolumen bestimmt sich nach § 19 AbfS. Nach dessen Abs. 2 richtet sich bei Wohngrundstücken das vorzuhaltende Volumen der Umleerbehälter für Restabfall und für sonstige Abfälle zur Verwertung nach der Anzahl der Bewohner. Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Abfallerzeuger / Besitzer die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden (§ 19 Abs. 3 S. 2 AbfS). Wer wiederholt in grober Weise die Umleerbehälter für Papier, Pappe und Kartonagen bzw. für Bioabfall bzw. für Abfälle zur Verwertung missbräuchlich nutzt, hat keinen Anspruch auf weitere Gestellung des jeweiligen Behälters (§ 19 Abs. 5 S. 3 AbfS). Die Beklagte bzw. der Entsorgungsbetrieb hat in diesen Fällen das Recht, den betreffenden Behälter einzuziehen und ein dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen des oder der Umleerbehälter für Restabfall vorzuschreiben (§ 19 Abs. 5 S. 4 AbfS). Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 AbfS wird der Behälterbedarf für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nach der tatsächlichen anfallenden überlassungspflichtigen Abfallmenge ermittelt. Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, hat der Abfallerzeuger / Besitzer die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden (§ 19 Abs. 6 Buchst. g) AbfS).
20Nach diesen Vorschriften erweist sich die Anordnung der Einziehung der Wertstoff–, Papier– und Biobehälter als rechtmäßig.
21Die fehlerhafte Befüllung der Behälter für Wertstoff–, Papier– und Bioabfälle seitens der Bewohner der Häuser des Klägers wurde durch Mitarbeiter der Beklagten bzw. des Entsorgungsbetriebes zeitnah zum Erlass des Bescheides vom 25. Januar 2013 am 17. Januar 2013 festgestellt und vom Kläger noch in der Klagebegründung unter Hinweis auf die Herkunft der Bewohner und deren mangelnde Sprachkenntnisse eingeräumt. Ohne dass es für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auf die heutigen Verhältnisse ankommt, sei nur darauf hingewiesen, dass die Entsorgung E. GmbH (EDG) noch bei Kontrollen zwischen dem10. April 2014 und 2. Mai 2014 festgestellt hat, dass alle DWT-, PPK- und Biobehälter weiterhin fehlbefüllt werden.
22Bei nachgewiesener Fehlbefüllung – wie vorliegend – darf die Beklagte diese Behälter einziehen.
23Dadurch erhöht sich im vorliegenden Fall die Abfallmenge um 480 l. Wie sich aus § 21 Abs. 2 AbfS ergibt hat die Beklagte mit ihrer Ordnungsverfügung dem Grundstück des Klägers zwei 120 l Bio–Behälter und zwei 240 l DWT-Behälter bei zweiwöchiger Leerungsfolge sowie zwei 240 l PPK-Behälter bei vierwöchiger Leerungsfolge –– entzogen. Die Einziehung dieser Behältnisse entspricht somit einem wöchentlichen Behältervolumen von 480 l. Da in der Vergangenheit nicht nur Fehlbefüllungen, sondern auch Überfüllungen der Behälter sowie Abfallablagerungen auf dem Grundstück in erheblichen Umfang festgestellt wurden, die ihre Ursache in bereits befüllten Abfallbehältern hatten, konnte die Beklagte die Anordnung zur Bereitstellung eines weiteren (vierten) 1,1 m3 Restmüllbehälters erlassen. Dies ist auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Die Aufstellung eines weiteren Restmüllbehälters ist prognostisch geeignet, das Problem der Fehlwürfe in Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter zu beheben. Es ist auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Dem Kläger wurden seitens der Entsorgungsbetriebe Sortierhilfen für die Mieter zur Verfügung gestellt. Ihm ist es bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht gelungen, deren Beachtung seinen Mietern zu vermitteln. Ihm ist es bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht gelungen, deren Beachtung seinen Mietern zu vermitteln. Die vom Kläger aufgezeigten Alternativen, wie die Schulung der Mieter durch die Entsorgungsbetriebe bzw. die Beklagte in deren Heimatsprache verkehrt die Verantwortungsbereiche. Für die ordnungsgemäße Befüllung der Behälter hat neben dem Abfallerzeuger, hier den Mietern, auch der Abfallbesitzer Sorge zu tragen (vgl. § 6 Abs 1 S 1 AbfS). Abfallbesitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs 9 KrWG), also hier der Kläger als Eigentümer und Vermieter der Häuser für die seitens der Mieter zur Entsorgung herausgestellten Abfälle.
24Dass die Auslastung bzw. Überbefüllung der Behälter ihre Ursache in Fehlwürfen Dritter hat, wie der Kläger vorträgt, kann unterstellt werden. Es ändert nichts an dem Umstand, dass er als Grundstückseigentümer und Vermieter für die ordnungsgemäße Bereitstellung der auf seinem Grundstück anfallenden Abfallmengen gegenüber der Beklagten verantwortlich ist. Es liegt an ihm, Fehlwürfe zu unterbinden. Soweit er hierzu die Mithilfe der Beklagten einfordert, die keinesfalls zu weiteren Kosten für ihn führen dürfe, – wie das Aufstellen der Behälter seitens der Beklagten bzw. der EDG erst einen Tag vor deren Leerung – ist festzustellen, dass diese dazu rechtlich nicht verpflichtet ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, der Müll stamme möglicherweise nicht von seinen Mietern, gehen diese Überlegungen fehl. Die Erwägung, der Müll werde von anderen Bewohnern der Häuser dort entsorgt, wird durch die Benennung eines Zeugen, der im wöchentlichen Rhythmus die Häuser aufsucht, nicht substantiiert belegt. Selbst wenn es so, wie vom Kläger vorgetragen, wäre, würde dies bedeuten, dass der Müll letztlich doch durch seine Mieter verursacht würde. Denn diese würden durch ihr Verhalten den sonstigen Bewohnern der Häuser den dortigen Aufenthalt ermöglichen. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass ständig Dritte, die nicht in irgendeiner Beziehung zu den Bewohnern des Hauses stehen, ihren Müll ausgerechnet auf dem Grundstück des Klägers entsorgten. Dies ist umso unwahrscheinlicher, je weiter die Behälter des Klägers zum Leerungstag hin befüllt sind. Letztlich muss der Kläger als Eigentümer und nicht die Beklagte dafür Sorge tragen, dass Dritte sein Grundstück nicht zum unbefugten Müllentsorgen betreten und nutzen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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