Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18a L 91/15.A

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen    Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 255/15.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des    C.           G.   N.         V.   G1.           vom °. E.        °°°° enthaltene Abschiebungsanordnung wird    angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die    Antragsgegnerin


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen