Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a L 1985/14.A

Tenor

  • 1. Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H.       C.     aus M.         zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

  • 2. Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 14. Februar 2014 in dem Verfahren 6a L 74/14.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 266/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 angeordnet.

  • 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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