Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a L 422/15.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1059/15.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2015 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.


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