Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 5867/13.A

Tenor

Die Festsetzung der an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus C.         aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. November 2011 wird geändert.

Die an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 215,39 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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