Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 1874/15

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 3912/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. September 2015 wird hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1. der Verfügung (Abbruchforderung) wiederhergestellt und hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 3. der Verfügung (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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