Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 L 221/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beigeladenen
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1. zu untersagen, Gänse zu töten, um sie als Zielobjekt beim Gänsereiten am Rosenmontag zu benutzen, und
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2. aufzuerlegen, Gänsereiten ausschließlich mit Attrappen anstatt dafür getöteten Gänsen durchzuführen,
hat keinen Erfolg.
8Der Antrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller insoweit antragsbefugt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine NRW (TierschutzVMG NRW) kann ein nach § 3 dieses Gesetzes anerkannter Verein wie der Antragsteller Rechtsbehelfe einlegen gegen Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Anordnungen nach § 16a TierSchG können sich allerdings nur auf lebende Tiere beziehen. Denn das Tierschutzgesetz zielt allein auf den Schutz lebender Tiere.
9Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, Einf. Rn. 10; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 11.
10Bezüglich auf andere Vorschriften zu stützender Ordnungsverfügungen, die die Behandlung von Körpern toter Tiere zum Gegenstand haben (möglicherweise etwa auf der Grundlage von § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW), erwachsen dem Antragsteller aus § 1 TierschutzVMG NRW keine prozessualen Rechte.
11Der Antrag zu 1. ist darauf gerichtet, zu verhindern, dass noch lebende Gänse getötet werden. Die vom Antragsteller diesbezüglich erstrebte Ordnungsverfügung könnte, weil Regelungsobjekt lebende Tiere wären, auf der Grundlage des § 16a TierSchG ergehen. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ist deswegen insoweit gegeben. Die Kammer unterstellt dabei, dass die für den Einsatz beim Gänsereiten 2016 vorgesehenen Tiere noch leben.
12Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Dieser Antrag zielt darauf, zu verhindern, dass beim Gänsereiten bereits getötete Gänse als Zielobjekte eingesetzt werden. Soweit mit diesem Antrag eine vom Antragsteller für unangemessen erachtete Behandlung der Körper bereits toter Tiere unterbunden werden soll, ist der Antrag mangels Einschlägigkeit des § 16a TierSchG und damit mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Soweit mit diesem Antrag bereits im Vorfeld unterbunden werden soll, dass noch lebende Gänse getötet werden, um deren tote Körper dann als Zielobjekt beim Gänsereiten zu verwenden, ist dieses Begehren bereits durch den Antrag zu 1. erfasst. Soweit der Antrag darauf zielt, dass den Beigeladenen die Verwendung von Attrappen aufgegeben werden soll, handelt es sich um keinen eigenen Antrag, sondern um einen unselbständigen Annex zu dem eigentlichen Begehren, dass den Beigeladenen die Verwendung getöteter Gänse bzw. das Töten von Gänsen untersagt werden soll.
13Der allein zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
14Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller im Hinblick auf das konkret bevorstehende Gänsereiten 2016 glaubhaft gemacht, weil hier besondere Dringlichkeit besteht; der Antragsteller kann diesbezüglich nicht auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Im Hinblick auf künftige Gänsereiten in den Jahren ab 2017 besteht ein Anordnungsgrund dagegen ersichtlich nicht. Der Annahme eines Anordnungsgrunds im Hinblick auf das Gänsereiten 2016 steht nicht entgegen, dass der vorliegende Antrag erst kurz vor der Veranstaltung gestellt wurde.
15Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller für das Gänsereiten 2016 aber nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf das von ihm gewünschte Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen.
16Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen. Diese Vorschrift hat – wie sich mittelbar aus § 1 TierschutzVMG NRW ergibt – jedenfalls bezogen auf den Antragsteller und andere nach dieser Vorschrift klagebefugte Vereine auch materiell drittschützende Wirkung. Die Kammer ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht der Auffassung, dass es im Ermessen der Antragsgegnerin steht, ob sie gegen festgestellte oder zu befürchtende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz einschreitet, und allein aus diesem Grund kein Anspruch des Antragstellers auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen bestehen kann. Sie folgt vielmehr der zwar nicht einhelligen, aber doch verbreiteten Auffassung, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde kein Entschließungsermessen einräumt.
17Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16a Rn. 5 m.w.N. zu Rechtsprechung und Literatur.
18Die Antragsgegnerin muss danach zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz tätig werden; nur über das „Wie“ ihres Tätigwerdens kann sie nach Ermessen entscheiden.
19Bei summarischer Prüfung stellt die Tötung von Gänsen aus Anlass des Gänsereitens 2016 nach Auffassung der Kammer (noch) keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes dar.
20Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es also erst recht nicht töten. Ob ein vernünftiger Grund für die Tötung vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung der subjektiven Auffassung der beteiligten Personen, sondern nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Wenn mit der Tötung eines Tieres mehrere Zwecke verfolgt werden, kommt es darauf an, ob der – ebenfalls nach objektiver Betrachtung zu ermittelnde – Hauptzweck einen vernünftigen Grund für die Tötung darstellt.
21Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 1 Rn. 43 m.w.N.
22Ein objektiv vernünftiger Grund, ein Tier zu töten, kann darin liegen, dass es dem menschlichen Verzehr zugeführt werden soll. Dies muss dann aber nach dem oben Gesagten den Hauptzweck der Tötung darstellen. Ist der menschliche Verzehr nur ein Nebenzweck, reicht das für die Annahme eines vernünftigen Grundes regelmäßig noch nicht aus.
23Bei summarischer Prüfung dient die beabsichtigte Tötung von Gänsen für das Gänsereiten 2016 nach Auffassung der Kammer objektiv wohl nicht in erster Linie dem späteren menschlichen Verzehr. Zwar werden die Gänse tatsächlich am Ende dieser Veranstaltung verzehrt. Vor dem Verzehr werden sie aber als Zielobjekt beim eigentlichen Gänsereiten, einem Reiterspiel, eingesetzt. Bei diesem Spiel geht es darum, dass die Reiter der zwischen zwei Bäumen an den Füßen aufgehängten Gans mit der Hand im Ritt den Kopf abreißen. Derjenige, der das am Ende schafft, ist der Gänsereiterkönig. Dieses Reiterspiel ist heutzutage, aber vermutlich auch schon von Beginn dieser Tradition im 16. Jahrhundert an, wohl der eigentliche Kern der Veranstaltung. Als eigentlichen Kern einer Veranstaltung wie der vorliegenden, die Volksfestcharakter aufweist, sieht die Kammer das an, was das Publikum anzieht. Damals wie heute dürfte in erster Linie das Reiterspiel das Publikum angezogen haben. Das anschließende Verspeisen der Gans wird zwar ebenfalls eine wichtige Bedeutung gehabt haben (zu der Zeit, als es ein Akt der Armenspeisung war, noch mehr als heute), wie von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen besonders betont wird. Es dürfte aber zu keiner Zeit wirklich im Fokus des Publikums gestanden haben. Es mag nun sein, dass die Gänse auch dann getötet würden, wenn die Beigeladenen bei dem Reiterspiel mit Attrappen arbeiteten, weil die Gänse dann eben (ohne zuvor als Zielobjekte verwendet worden zu sein) „nur“ bei dem anschließenden Traditionsmahl verspeist würden. Dies ändert aber nichts daran, dass Hauptzweck der Tötung der Gänse beim Gänsereiten in seiner überlieferten und bis heute praktizierten Form der Einsatz als Zielobjekt beim publikumswirksamen Reiterspiel sein dürfte.
24Die Absicht, Tierkadaver in einem Spiel verwenden zu können, dürfte regelmäßig keinen vernünftigen Grund i.S.d. § 1 Satz 2 TierSchG für die Tötung der betreffenden Tiere darstellen. Dies dürfte auch dann gelten, wenn das Spiel „soziale Akzeptanz“ finden sollte. Es kommt – wie bereits ausgeführt – darauf an, ob nach objektiven Maßstäben ein vernünftiger Grund für die Tötung vorliegt. Das, was sozial akzeptiert ist, muss nicht immer auch nach objektiven Maßstäben ein vernünftiger Grund sein. Objektive Maßstäbe leiten sich in erster Linie aus der Rechtsordnung ab. Nach Art. 20a des Grundgesetzes, einfachgesetzlich nach dem Tierschutzgesetz, genießt der Tierschutz besondere Bedeutung. Selbst wenn das Töten von Gänsen für den Einsatz als Zielobjekt beim Gänsereiten sozial allgemein akzeptiert wäre, wäre fraglich, ob damit der aus der Rechtsordnung abzuleitende besondere Stellenwert des Tierschutzes überwogen wäre. Abgesehen davon kann im vorliegenden Fall von einhelliger sozialer Akzeptanz wohl keine Rede sein angesichts der durchaus vorhandenen – auch lokalen – Gegner dieses Reiterspiels.
25Nun handelt es sich bei dem Gänsereiten nicht einfach um ein Spiel. Es beruht vielmehr auf einer jahrhundertealten Tradition. Gänsereiten ist also Traditionspflege. Traditionspflege ist gut und wichtig; den Beigeladenen ist für ihre – wahrscheinlich ehrenamtliche – Tätigkeit in diesem Bereich Anerkennung zu zollen. Der Umstand, dass es sich hier um eine Veranstaltung der Traditionspflege handelt, ist im vorliegenden Fall mit zu berücksichtigen. Veranstaltungen, bei denen mittelalterliche Traditionen gepflegt werden, sind unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise anders zu bewerten als Veranstaltungen, die neu ins Leben gerufen werden (so könnte das öffentliche Nachspielen mittelalterlicher Schlachten anders zu bewerten sein als das öffentliche Aufführen moderner Kriegsspiele). Andererseits kann Traditionspflege kein Freibrief für die Tötung von Tieren sein, zumal Traditionen auch behutsam gewandelt und gerade dadurch oft am Leben erhalten werden können. Auch das Gänsereiten in X. hat sich in der Vergangenheit durchaus gewandelt und trotzdem seine Attraktivität für Mitwirkende und Besucher nicht eingebüßt. So stellten in diesem seit dem 16. Jahrhundert durchgeführten Reiterspiel zunächst lebende Gänse die Zielobjekte dar. Nachdem dann im Jahre 1806 der Einsatz lebender Gänse verboten war, verwendete man tote Gänse, ohne dass diese Veränderung offenbar der Attraktivität der Veranstaltung geschadet hat. Andere Gänsereiter-Clubs sind noch weitergegangen. Sie verwenden seit Jahren keine toten Gänse mehr, sondern Attrappen; auch hier ist nicht bekannt, dass dies der Attraktivität der jeweiligen Veranstaltung Abbruch getan hätte.
26Wenn die Kammer gleichwohl der Auffassung ist, dass für die Tötung von Gänsen für das Gänsereiten 2016 ein vernünftiger Grund vorliegt, liegt das an Folgendem: Die in Rede stehenden Fragen sind Wertungsfragen, die in die eine oder andere Richtung beantwortet werden können. Auch die Wertungen der Kammer sind vorläufige Wertungen aufgrund einer summarischen Prüfung. Die von den Beigeladenen vorgenommene Wertung, dass die Tötung von Gänsen für das Gänsereiten keinen Bedenken begegne und sie, die Beigeladenen, sich in vollem Umfang rechtstreu verhielten, ist von den zuständigen öffentlichen Stellen in der Vergangenheit stets geteilt worden. Die Antragsgegnerin hatte im Vorfeld gegen die Beigeladenen keine Ordnungsverfügungen erlassen, obwohl es entsprechende Forderungen gab; die zuständige Staatsanwaltschaft hatte mehrfach Ermittlungsverfahren gegen die Beigeladenen eingestellt; ein Petitionsverfahren bei der Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags gegen das Gänsereiten war erfolglos geblieben. Von daher hatten die Beigeladenen keine unmittelbare Veranlassung, für das Gänsereiten 2016 ihr Konzept zu verändern oder sich auf einen alternativen Festverlauf vorzubereiten. Wenn nun auf den vorliegenden Eilantrag, der – aus welchen Gründen auch immer – erst kurz vor Beginn der Veranstaltung gestellt wurde, das Töten der Gänse gestoppt würde, hätte dies vermutlich zur Konsequenz, dass das Gänsereiten 2016 ausfallen muss. In der Kürze der Zeit würde sich eine andere Art der Aufführung wohl kaum organisieren lassen. Diese weitreichende Konsequenz ist bei der Frage, ob für das Töten von Gänsen jedenfalls für das Gänsereiten 2016 ein vernünftiger Grund besteht, mitzubedenken. Auch wenn es Gründe gibt, die eine Überarbeitung der Tradition des Gänsereitens nahelegen könnten, begegnet es aus Sicht der Kammer Bedenken, den Beigeladenen eine Woche vor Beginn der Veranstaltung die Änderung einer jahrhundertealten Tradition abzuverlangen. Nimmt man die bereits erwähnten Umstände hinzu, dass für die Tötung der Gänse immerhin ein wichtiger Nebenzweck besteht, der – für sich genommen – ohne weiteres einen vernünftigen Grund für das Töten der Gänse darstellen würde (nämlich die Absicht des Verzehrs) und der auch nicht obsolet würde, wenn bei dem eigentlichen Gänsereiten Attrappen eingesetzt würden (auch dann würden vermutlich Gänse getötet, weil das Gänsemahl ja weiter stattfinden würde), so führt dies die Kammer zu der Auffassung, dass hier ein hinreichender Anordnungsanspruch bezüglich des Gänsereitens 2016 nicht glaubhaft gemacht ist. Mit dem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall,
27vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 1 Ss 235/09 -
28auf den der Antragsteller hingewiesen hat, ist der vorliegende Fall – abgesehen davon, dass es sich in diesem Bereich ohnehin stets um Einzelfälle handelt – schon deswegen nicht vergleichbar, weil dort – anders als hier – die Tötung des Tieres Teil der öffentlichen Veranstaltung war und zudem nicht fachgerecht erfolgte.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den Umstand, dass mit dem Antrag – hier zulässigerweise – die Hauptsache vorweggenommen wurde.
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Referenzen
- TierSchG § 16a 3x
- § 1 TierschutzVMG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 1 2x
- VwGO § 162 1x
- 1 Ss 235/09 1x (nicht zugeordnet)