Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1991/17
Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7515/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
5Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Gewerbeuntersagungen als rechtmäßig. In formeller Hinsicht liegt entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers kein Verfahrensfehler vor. Eine Anhörung der Industrie- und Handelskammer fand gemäß den Vorgaben des § 35 Abs. 4 S. 2 GewO statt. Nach dieser Vorschrift sind den anzuhörenden Stellen die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Zwar genügen die Schreiben der Antragsgegnerin an die Industrie- und Handelskammer O. X. (IHK) vom 16. Januar 2017 und vom 21. April 2017 diesen Anforderungen nicht; mit diesen Schreiben wurde (nur) um Mitteilung von Tatsachen gebeten, die für das Gewerbeuntersagungsverfahren von Bedeutung sein könnten. Anders verhält es sich indes bei dem Schreiben an die IHK vom 7. Februar 2017, welches die Antragsgegnerin auch ausdrücklich als „Anhörung zum Gewerbeuntersagungsverfahren gem. § 35 Abs. 4 GewO“ betitelt hat. Ausweislich des letzten Satzes dieses Schreibens wurde eine Sachverhaltsschilderung diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Aus dem Antwortschreiben der IHK vom 28. Februar 2017 („Der von Ihnen aufgezeigte Sachverhalt…“) ergibt sich, dass dieser sowohl der Vorwurf (Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen) mitgeteilt wurde als auch die erforderlichen Unterlagen übersandt wurden. Selbst wenn von einer fehlerhaften Anhörung ausgegangen würde, wäre aufgrund der Stellungnahme der IHK vom 28. Februar 2017, welche sich mit dem erhobenen Vorwurf und den diesem zugrunde liegenden Tatsachen auseinandersetzt, eine Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW eingetreten.
6Auch in der Sache erweisen sich die Gewerbeuntersagungen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO (einfache Gewerbeuntersagung) sowie im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift (erweiterte Gewerbeuntersagung). Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
7Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ordnungsverfügung waren erhebliche Zahlungsrückstände zu verzeichnen. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes der Stadt N. vom 6. Juni 2017 betrugen die Steuerrückstände 43.824,74 Euro. Zuvor hatte das Finanzamt der Stadt N. unter dem 9. Januar 2017 mitgeteilt, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenssteuer seit 2011, für die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 1. Quartal 2015, für die Lohnsteueranmeldungen seit 2014 und für die Umsatzsteuererklärungen seit 2011 im Schätzungswege hätten ermittelt werden müssen. Zudem habe der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
8Ein dauerhaft tragfähiges Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers ist zum Zeitpunkt des Ergehens der Ordnungsverfügung - und auch zum heutigen Zeitpunkt - nicht erkennbar. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat in der Antragsschrift zwar angegeben, Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 eingereicht zu haben und die Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen kurzfristig abgeben zu wollen. Im weiteren gerichtlichen Verfahren hat er weiter dargelegt, dass sich die Steuerschuld des Antragstellers nach dem Einreichen von Steuererklärungen vermindert habe, zudem habe der Antragsteller am 6. Oktober 2017 eine Teilzahlung von 4.000 Euro an das Finanzamt N. geleistet. Dass dies jedoch nicht geeignet war, ein tragfähiges Sanierungskonzept zu begründen, ergibt sich aus der telefonischen Mitteilung des Finanzamts N. an das Gericht vom 2. Juli 2018. Danach ist immer noch eine erhebliche Steuerschuld zu verzeichnen. Der aktuelle Rückstand betrage insgesamt ca. 30.000 Euro (ca. 19.000 Euro auf Steuerschuld und ca. 11.000 Euro Säumniszuschläge). Zahlungsvereinbarungen seien nicht getroffen worden. Die letzte Zahlung nach der Zahlung im Oktober 2017 sei im April 2018 über eine Summe 5.482,52 Euro eingegangen, regelmäßige Zahlungen erfolgten indes nicht. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht abgegeben worden, die dem Finanzamt hierzu vorliegenden Zahlen beruhten auf Schätzungen.
9Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, juris, dort Rn. 21, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
11Im gewerberechtlichen Verfahren findet eine inhaltliche Überprüfung der festgesetzten Steuern nicht statt.
12Bei einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit steht der Antragsgegnerin im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ein Ermessen nicht zu; die Ausübung des Gewerbes „ist“ beim Vorliegen der Voraussetzungen zu untersagen. Hinsichtlich § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, der der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung einen Ermessenspielraum einräumt, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und die Verhältnismäßigkeit geprüft.
13Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
152. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, juris.
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Referenzen
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 7 K 7515/17 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 6/14 1x
- 4 A 156/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 146.80 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1637/04 1x (nicht zugeordnet)