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VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 460/26
12. Mai 2026
5 V 460/26 12. Mai 2026
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 29/26
1. April 2026
3 B 29/26 1. April 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 V 4038/25
27. März 2026
3 V 4038/25 27. März 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 906/25.KO
26. März 2026
4 K 906/25.KO 26. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1764/25
12. März 2026
14 L 1764/25 12. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1109/25
26. Februar 2026
13 L 1109/25 26. Februar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 ME 531/25
10. Februar 2026
11 ME 531/25 10. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1203/24.NW
4. Februar 2026
5 K 1203/24.NW 4. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 236/21 SN
2. Februar 2026
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 S 25.1449
28. Januar 2026
B 5 S 25.1449 28. Januar 2026