VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

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Teilurteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LA 56/22
2. September 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 1762/22
25. August 2022
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 661/22
18. August 2022
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 456/22
28. Juli 2022
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27. Juli 2022
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2255/21
6. Juli 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 L 820/22
5. Juli 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 112/22
10. Mai 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (3. Kammer) - 3 B 238/21
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