Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a L 790/19.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5a K 2364/19.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2019 (Az. °°°°°°-°°°) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5a K 2364/19.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2019 (Az. °°°°°-°°°) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Der Antrag ist zulässig.
6Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ferner ist nach der am 10.05.2019 erfolgten Zustellung auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG eingehalten.
7Der Antrag ist auch begründet.
8Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag - wie vorliegend - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
9Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
10Nach diesen Maßgaben begegnet die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG dürften nicht erfüllt sein. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
11Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Griechenland entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
12Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend droht den Antragstellern im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 11 (zu Bulgarien).
14Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
15Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N.
16Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
17Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 118.
18Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
19Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N.
20Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern zudem Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht.
21EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris.
22Nach diesen Maßgaben sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Griechenland ausgesetzt wären.
23Die Antragsteller sind besonders schutzbedürftige international Schutzberechtigte. Es handelt sich um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von sechs und zehn Jahren. Die Antragsteller würden im Fall einer Abschiebung nach Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass international Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, das in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt.
24Zwar ist festzustellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nach den obigen Ausführungen im Grundsatz nicht zu beanstanden.
25Allerdings sind im Rahmen der Feststellung der den Antragstellern in Griechenland drohenden Gefahren auch diejenigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die sich aus dem Voraufenthalt der Antragsteller in Griechenland und ihrer Weiterreise von dort nach Deutschland ergeben.
26Vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 08.04.2019, Az. 22 L 3736/19.A, juris, Rn. 48.
27Die Antragsteller haben hierzu beim Bundesamt angegeben, dass sie sich seit (Ende) 2016 in einem Camp aufgehalten haben. Der Antragsteller zu 1. hat in seiner Anhörung am 08.05.2019 erklärt, dass man ihm zwei Monate vor der Ausreise aus Griechenland erklärt habe, er müsse das Camp verlassen und solle sich eine Wohnung besorgen. Nach den Angaben des Antragstellers habe er jedoch keine Arbeit gehabt und deswegen auch keine Möglichkeit gesehen, für sich und seine Familie eine Wohnung zu mieten. Die Antragstellerin zu 2. hat in ihrer Anhörung am 09.05.2019 erklärt, dass der ältere Sohn Brandnarben und deshalb Schmerzen habe. Sie seien ein paar Mal beim Arzt gewesen und hätten den Sohn dort behandeln lassen. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie für die Operation eine große Summe bezahlen müssten. Die Antragsteller hätten jedoch kein Geld gehabt.
28Weitere Angaben zu den konkreten Lebensbedingungen der Antragsteller während ihres Aufenthaltes in Griechenland sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Nach den insoweit vorliegenden Erkenntnissen kann das Gericht jedoch nicht erkennen, dass für die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland überhaupt die realistische Möglichkeit besteht, eine Unterkunft zu erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abzudecken. Eine konkrete berufliche Tätigkeit hat der Antragsteller zu 1. dort nicht ausgeübt. Gleiches gilt für die Antragstellerin zu 2. Von einer (erneuten) Aufnahme der Antragsteller in ein Flüchtlingscamp kann nach dem Inhalt der Angaben der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Die Anmietung einer Wohnung dürfte mangels eines konkreten Einkommens der Familie nicht möglich sein. Die dargelegten Umstände lassen insgesamt erkennen, dass es den Antragstellern während ihres Aufenthaltes in Griechenland noch nicht gelungen bzw. möglich gewesen ist, unabhängig von staatlichen Hilfeleistungen ihre elementarsten Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse kann auch zum derzeitigen Zeitpunkt realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei einer jetzigen Rückkehr der Antragsteller nach Griechenland anders sein könnte.
29Im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist nach allem davon auszugehen, dass die Abschiebungsandrohung nach Griechenland hier aus Rechtsgründen (§§ 35, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG) nicht hätte erlassen werden dürfen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Referenzen
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- §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- § 75 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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