Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1336/19
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für eine Zulassung zum Wintersemester 2019/20 erforderliche Messzahl (10) kommt der Bewerbung des Antragstellers nicht zu.
4Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst zu Recht drei Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Masterstudiengang „Sportphysiotherapie“) – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
5Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt hat, kann vorliegend dahinstehen. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe zu vergebende Punktzahl erreicht jedenfalls nicht die für eine Zulassung erforderliche Zahl von (mindestens) sieben Punkten. Seine Bewerbung müsste dann der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“), der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“) oder der Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) zuzuordnen sein.
6„Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
7Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Motive für sein Zweitstudium als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt werden müssen. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse.
8Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, www.nrwe.de, und vom 2. Mai 2016 - 6z L 773/16 -, nrwe.de.
9Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Der Einwand des Antragstellers, dass dieses Vorgehen verfassungswidrig sei, ist vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen nicht nachvollziehbar.
10Wissenschaftliche Gründe nach der Fallgruppe 2 sind mit sieben bis elf Punkten zu bewerten. Dabei ist nach Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO die Punktzahl innerhalb dieses Rahmens davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Der Stellungnahme der Hochschule kommt auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen im Zusammenhang mit Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation regelmäßig besondere Bedeutung zu.
11Die von dem Antragsteller an erster Stelle genannte Universität Hamburg ist in dem an die Antragsgegnerin übersandten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall des Antragstellers keine wissenschaftlichen Gründe vorliegen. Die Antragsgegnerin hat ihre eigene Bewertung zu Recht an dieser Beurteilung ausgerichtet, denn die Einschätzung der Universität setzt sich mit den Vorgaben in der VergabeVO – wenn auch sehr komprimiert – auseinander und ist nachvollziehbar. In dem Gutachten wird der bisherige Werdegang des Antragstellers skizziert und ausgeführt, dass der Antragsteller seit dem Studienabschluss beruflich tätig ist und eine inhaltliche Anknüpfung oder eine über das Studium hinausgehende wissenschaftliche Aktivität nicht ersichtlich sei.
12Für die Zuerkennung wissenschaftlicher Gründe bedarf es eines Mindestmaßes an einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeit in der Vergangenheit. Davon ist bei dem Antragsteller bei summarischer Prüfung zu Recht nicht ausgegangen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Einschlag, die als Studienleistungen für die bereits abgeschlossenen Studiengänge abgeleistet worden sind, für sich betrachtet keine besondere Hinwendung zur wissenschaftlichen Tätigkeit zu begründen vermögen. Dies betrifft insbesondere die im Rahmen des Grundstudiums der Physiotherapie an der Hogeschool van Amsterdam absolvierten klinischen Studien und die angefertigte Bachelorarbeit, zumal diese mit der Erstellung einer Leitlinie zur evidenzbasierten Untersuchungs- und Behandlungsstrategie offenbar im Schwerpunkt ein praxisbezogenes Thema zum Gegenstand hat. Gleiches gilt für das dreiwöchige Auslandspraktikum in Kanada, an dem der Antragsteller im Rahmen des an der Sporthochschule in Köln absolvierten Masterstudienganges teilgenommen hat und die von ihm erstellte Masterarbeit. Allein der Umstand, dass seine Masterarbeit in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wurde, genügt für die Zuerkennung der wissenschaftlichen Gründe nicht.
13Seit der Fertigstellung seiner Masterarbeit ist der Antragsteller offenbar in erster Linie beruflich tätig. Welcher konkreten wissenschaftlichen Tätigkeit er sich derzeit widmet, lässt sich weder seinem Begründungsschreiben noch dem Empfehlungsschreiben von Prof. Dr. Diel (Deutsche Sporthochschule Köln) entnehmen. Der Antragsteller selbst gibt nur an, verschiedene Zertifikate im direkten und indirekten beruflichen Umfeld erlangt und verschiedene interne evidenzbasierte Behandlungsleitlinien entwickelt zu haben. In dem Empfehlungsschreiben wird nur pauschal ausgeführt, dass die wissenschaftlichen Arbeiten des Antragstellers und deren Ergebnisse während, „aber auch nach seinem Studienabschluss“ bemerkenswert seien. Prof. Dr. Diel gibt weiterhin an, dass der Antragsteller im Rahmen der Fortbildung zum Onkologischen Trainingstherapeuten bewiesen habe, dass er auch komplexe Themenbereiche außerhalb seines Fachgebietes wissenschaftlich ergründen könne. Inwiefern und in welchem Umfang der Antragsteller konkret einer eigenen Forschungstätigkeit nachgegangen ist, lässt sich jedoch auch dem Empfehlungsschreiben nicht entnehmen.
14Hinzu kommt, dass nicht hinreichend deutlich wird, dass und welche konkrete spätere Tätigkeit der Antragsteller in den Bereichen Wissenschaft und Forschung anstrebt. Er gibt pauschal an, sein Vorwissen aus dem Studium und dem Beruf der Physiotherapie mit der modernen Wissenschaft verbinden zu wollen. Seine Angabe, darüber hinaus die Bestrebung zu haben, seine existierenden Kenntnisse noch zu erweitern, um zukünftig komplexere Studien zu erstellen und Patienten als Arzt und ehemaliger Physiotherapeut bestmöglich zu behandeln, lassen eher den Schluss zu, dass der Antragsteller in erster Linie eine Tätigkeit als praktizierender Arzt anstrebt.
15Gründe, die eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO rechtfertigen könnten, sind seitens des Antragstellers nicht geltend worden und nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de.
17Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Zur Begründung „besonderer beruflicher Gründe“ hätte es seitens des Antragstellers der konkreten Darlegung bedurft, welche konkrete berufliche Tätigkeit er anstrebt und aus welchem Grund die beiden von ihm angestrebten Studiengänge für diesen Beruf faktisch notwendig sind. Soweit sich der vorgelegten Begründung entnehmen lässt, dass der Antragsteller beabsichtigt, nach dem Abschluss des Medizinstudiums als praktizierender Arzt tätig zu sein, handelt es einen angestrebten Berufswechsel, bei dem besondere berufliche Gründe nicht angenommen werden können.
18Ob „sonstige berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vorliegen, kann offen bleiben. Denn eine Einstufung in diese Fallgruppe würde dem Antragsteller nicht zu der benötigten Messzahl 10 verhelfen.
19Veranlassung, die Antragsgegnerin zur anonymisierten Offenlegung der Platzvergabe aufzufordern, sieht sie Kammer im vorliegenden Verfahren nicht. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verpflichtet das Verwaltungsgericht schon nicht, auf eine lediglich pauschale Rüge eines Antragstellers hin, der Stiftung könnten Fehler bei der Rangbildung unterlaufen, die angegriffene Rangbildung eingehend zu überprüfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht erst dann zu entsprechenden Ermittlungen, wenn ein Antragsteller konkret darlegt, dass die Stiftung ihm andere Bewerber seiner Ansicht nach zu Unrecht im Rang hat vorgehen lassen.
20Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Oktober 2015 - 6z L 857/15 - und 10. März 2016 - 6z L 7216/16 - , juris.
21So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Der Antragsteller rügt bislang keine Fehler bei der Rangbildung, sondern verlangt nur pauschal die „Vergleichskandidaten in den jeweiligen Gruppen“ offenzulegen, weil nicht überprüfbar sei, wie die Abläufe bei der Antragsgegnerin intern ausgestaltet seien.
22Aber selbst bei einer pauschalen Rüge bestünde für die Kammer derzeit keine Veranlassung, die gesamten Verfahrensabläufe und die Zulassung der übrigen Bewerber, die die Auswahlgrenzen erreicht haben, zu überprüfen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten des Antragstellers, konkrete Fehler im Vergabeverfahren zu rügen. Andererseits kann ein Antragsteller nicht ohne Anhaltspunkte das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein wegen der niemals auszuschließenden Möglichkeit eines Fehlers zur Überprüfung der jeweiligen Rangbildung der Stiftung bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern verpflichten. Es mag Veranlassung zu wenigstens kursorischen oder stichprobenartigen Überprüfungen der erfolgten Zulassungen der Konkurrenten unter Auswertung der entsprechenden Bewerberakten bestehen,
23vgl. im außerkapazitären Zulassungsstreitverfahren dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris,
24wenn die Antragsgegnerin in einem solchen Fall dem Gericht nicht plausibel zu erläutern vermag, welche Konkurrenten mit welchen „besseren“ Auswahlkriterien dem antragstellenden Studienbewerber im Rang vorgingen. Eine plausible Erklärung der „besseren“ Auswahlkriterien ergibt sich vorliegend allerdings schon aus der vorgenommenen Rangbildung anhand der jeweils ermittelten Messzahl der Zweitstudienbewerber. Dafür, dass die Zuteilung zu der Gruppe der Zweitstudienbewerber nicht ordnungsgemäß erfolgt oder die Ermittlung der Messzahl nicht an den Vorgaben in der VergabeVO ausgerichtet ist, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
25Soweit darüber hinaus verfassungsrechtliche Einwände gegen das Vergabeverfahren erhoben werden, ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen die für das vorliegende Verfahren relevanten Vorschriften für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, zugleich aber ihre Fortgeltung bis zum 31. Dezember 2019 angeordnet hat.
26BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 -, NJW 2018, 361 ff.
27Damit steht fest, dass für das vorliegende Verfahren die Vergabeverordnung in ihrer jetzigen Fassung uneingeschränkt anwendbar ist. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller fehlende Transparenz bei der Auswahl und Gewichtung der Vergabekriterien rügt.
28Sofern der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung auch die unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten rügen wollte, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Antragsgegnerin nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweiligen Hochschule – im sog. „nc-Rechtsstreit“ – verfolgt werden. Im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung kann die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hingegen nicht geltend gemacht werden.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Referenzen
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