Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 1515/19
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 3796/19 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 23. Juli 2019 wird in Bezug auf die Regelung in Ziffer 1. angeordnet und in Bezug auf die Regelungen in Ziffer 2. und Ziffer 3. wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.057,50 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 3796/19 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 23. Juli 2019 in Bezug auf die Regelungen in Ziffer 1. und Ziffer 5. anzuordnen und in Bezug auf die Regelungen in Ziffer 2. und Ziffer 3. wiederherzustellen,
4hat ganz überwiegend Erfolg.
5I.
6Soweit sich der Antrag gegen den in Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheides verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers richtet, ist der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 45 Abs. 5 des Waffengesetzes – WaffG – statthafte Antrag, zulässig und begründet.
7Das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom weiteren Vollzug des streitigen Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte verschont zu bleiben, überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Maßgeblich ist insoweit, dass sich bereits im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte des Antragstellers ergeben. Am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung besteht allerdings kein öffentliches Interesse.
8Der Widerruf der Waffenbesitzkarte erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz – um eine solche handelt es sich bei der Waffenbesitzkarte, § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nach deren Erteilung Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen, namentlich wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers als Erteilungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG nachträglich entfallen ist. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Widerruf ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
9Die Kammer sieht die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers als nicht gegeben, weil nach Aktenlage nicht von dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Diese ergibt sich vorliegend weder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG (dazu unter 1.) noch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (dazu unter 2.).
101.
11In dem Umstand, dass der Antragsteller seine Kurzwaffe,
12hierbei handelt es sich um eine Pistole der Herstellerfirma „Beretta“, Kaliber: .22 lfB,
13lediglich in einem separaten Fach in seinem damaligen Waffenschrank der Sicherheitsstufe “A“ aufbewahrt hat, das nicht die Sicherheitsstufe „B“ erfüllt, sieht die Kammer noch keine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller Waffen künftig nicht sorgfältig verwahren wird, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG.
14Zutreffend ist der Antragsgegner indes davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Kurzwaffe, indem er diese lediglich in einem Innenfach eines Waffenschrank der Sicherheitsstufe „A“ gelagert hat, das selbst nicht die Sicherheitsstufe „B“ erfüllte, unzureichend verwahrt hat. Aus § 36 Abs. 2 S. 1 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung (a.F.) folgt zunächst, dass erlaubnispflichtige Waffen mindestens in einem Behältnis des Widerstandsgrades „0“ oder der insoweit gleichwertigen Sicherheitsstufe „B“ aufzubewahren waren. Allein für (bis zu zehn) Langwaffen genügte nach § 36 Abs. 2 S. 2 WaffG a.F. auch ein Behältnis der Sicherheitsstufe „A“. Seit dem 6. Juli 2017 gilt nunmehr für Waffenbesitzer, dass sie erlaubnispflichtige Waffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Waffenverordnung – AWaffV - mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit dem Widerstandsgrad „0“ aufbewahren müssen, außer die Aufbewahrung ihrer Waffen entsprach schon vor dem 6. Juli 2017 den Anforderungen des vorgenannten § 36 Abs. 2 WaffG a.F., so § 36 Abs. 4 WaffG in der derzeitigen Fassung.
15Ausgehend davon, dass der Antragsteller seine Kurzwaffe seit deren Erwerb nach den Feststellungen des Antragsgegners im streitigen Bescheid lediglich in einem Innenfach der Sicherheitsstufe „A“ aufbewahrt hat, entsprach deren Verwahrung weder nach der alten noch nach der aktuellen Fassung des WaffG den gesetzlichen Vorgaben. Erst mit Kauf eines Waffenschrankes und eines Kurzwaffentresors jeweils des Widerstandsgrades „0“ nach Zustellung des streitbefangenen Bescheides,
16der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 insoweit im laufenden Verfahren entsprechende Kaufbelege und Lichtbilder der Behältnisse übersandt,
17hat der Antragsteller eine ordnungsgemäße Lagerung seiner Waffen herbeigeführt.
18Gleichwohl hält die Kammer den seitens des Antragsgegners aus dem festgestellten Verwahrungsverstoß gezogenen Rückschluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers für nicht gerechtfertigt. Die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist dabei anhand einer Prognose unter Berücksichtigung des allgemeinen Zwecks des Waffengesetzes, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), zu beurteilen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31 Januar 2008– 6 B 4.08 – und Beschluss vom 2. November 1994- 1 B 215.93 – jeweils zitiert nach juris.
20Allerdings stellt die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und ein damit einhergehender Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis keine Sanktion für vorschriftswidriges Verhalten des Erlaubnisinhabers dar. Vielmehr ist aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht ins Auge zu fassen, ob der festgestellte Sachverhalt Grund zu der Annahme bietet, dass das in den Waffenbesitzer zu setzende Vertrauen für die Zukunft nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
21Insoweit sieht die Kammer das in den Antragsteller aus waffenrechtlicher Sicht zu setzende Vertrauen nicht als durchgreifend erschüttert an. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller nicht etwa ein in waffenrechtlicher Hinsicht regelmäßig unentschuldbares Verhalten gezeigt hat, wie etwa seinen Waffenschrank unverschlossen zu lassen oder Waffen, Waffenteile oder Munition außerhalb des Schrankes aufzubewahren. Vielmehr bot der Waffenschrank, obwohl dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, zumindest insofern Schutz vor einem Abhandenkommen der Kurzwaffe bzw. einem unberechtigten Zugriff Dritter auf diese, als dass diese sich in einem Behältnis der Sicherheitsstufe „A“ befand, in dem der Gesetzgeber immerhin die Lagerung von (bis zu) zehn Langwaffen zuließ, § 36 Abs. 2 S. 2 WaffG a.F. Insoweit liegt der Fall auch nicht etwa so, dass es sich dem Antragsteller hätte zwingend aufdrängen müssen, dass die von ihm gewählte Verwahrung seiner Waffen nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine sichere Verwahrung von Waffen entspricht. Dies gilt umso mehr, als dass dem Antragsteller nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen bei Eintragung seiner Waffe „Drilling“ auf seine WBK im Jahr 2005 seitens der Mitarbeiter der Waffenbehörde bestätigt worden ist, dass sein Waffenschrank den gesetzlichen Anforderungen genüge.
22Im Übrigen erscheint es der Kammer für Fälle der vorliegenden Art, in denen dem waffenrechtlich relevanten Risiko in einfacher Art und Weise durch die Anschaffung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisses begegnet werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als geeignetes und regelmäßig gebotenes Mittel, den betroffenen Erlaubnisinhaber zunächst (gegebenenfalls unter Setzung einer kurzen Frist) aufzufordern, für eine gesetzeskonforme Verwahrung seiner Waffen zu sorgen.
23Eine solche Verfahrensweise der Waffenbehörde legt bereits Ziffer 36.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – AVwV WaffG - nahe, wonach die Waffenbehörde bei etwaigen Mängeln bei der sicheren Aufbewahrung von Waffen gegenüber dem Waffenbesitzer Ergänzungen bzw. Änderungen unter angemessener Fristsetzung anzuordnen hat.
24Leistet der Betroffene dieser Aufforderung dann fristgerecht Folge und weist die Anschaffung eines passenden Waffenschrankes nach, kann ein erneuter Verstoß gegen das Waffengesetz in der zuvor beschriebenen Art und Weise und damit auch eine hieraus resultierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Annahme, dass sich aus der zunächst unterlassenen Anschaffung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Waffenschrankes hingegen auch ein Risiko dafür ergibt, dass der Betroffene in anderer Art und Weise waffenrechtliches Fehlverhalten an den Tag legen könnte, erscheint der Kammer hingegen – zumindest wenn keine weiteren Anhaltspunkte hierfür vorliegen - als zu weitreichend.
25Soweit der Antragsgegner hingegen meint, dass eine „Nachbesserungs- bzw. Nachrüstungsmöglichkeit“ generell nicht in Betracht käme und ein Verwahrungsverstoß stets einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Folge haben müsse, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Antragsgegner insoweit – wie jedenfalls aus dem ähnlich gelagerten bei der beschließenden Kammer anhängigen Verfahren 17 L 1565/19 bekannt ist - einem Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein Westfalen vom 29. März 2019 – 402-57.06.24 – folgt. Der vorgenannte Erlass steht ungeachtet der Frage, wie er sich zu der zuvor genannten Ziffer 36.2 AVwV WaffG verhält, jedenfalls insoweit nicht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang, als dass die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG trotz des regelmäßig anzulegenden strengen Maßstabs im Waffenrecht weiterhin im Einzelfall zu treffen ist. Für eine solche gebotene Einzelfallbetrachtung lässt der vorgenannte Erlass hingegen nach seiner eindeutigen Formulierung
26„Folgen unzureichender AufbewahrungEntspricht die Art und Weise der Aufbewahrung der Waffen und Muniton nicht den Anforderungen des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV, ist ein Widerrufsverfahrens einzuleiten, da von fehlender Zuverlässigkeit auszugehe ist. Eine „Nachbesserung“ oder „Nachrüstung“ z.B. durch den Kauf eines neuen Tresors ist nicht möglich“
27keinen Raum.
282.
29Daneben sieht die Kammer die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründet. Hiernach besitzt eine Person in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie gröblich gegen eine Vorschrift namentlich des WaffG verstoßen hat.
30Die Kammer wertet den oben aufgezeigten Verstoß des Antragstellers gegen die waffenrechtlichen Verwahrungsvorschriften auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht als gröblich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.
31Gröblich ist ein Verstoß dann, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffen-, munitions- oder jagdrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen.
32Vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 31 zitiert nach beck-online.
33Zugunsten des Antragstellers ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens der Waffe vor dem Hintergrund, dass die Kurzwaffe sich zumindest in einem bis zum 5. Juli 2017 für Langwaffen ausreichenden Waffenschrank befand, nicht konkret gegeben war. Aus diesem Grund liegt auch, anders als der Antragsgegner angeführt hat, kein nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG strafbares Verhalten des Antragstellers vor. Die vorgenannte Strafvorschrift setzt nämlich einen (vorsätzlichen) Verstoß gegen Verwahrungsvorschriften voraus, aus dem eine (konkrete) Gefahr des Abhandenkommens der Waffe oder des unbefugten Zugriffes auf diese resultiert, also dass ein Verlust der Waffe letztlich „nur noch vom Zufall abhängt“,
34vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 52 Rn. 58c f. zitiert nach beck-online.
35Dem Antragsteller ist zudem zugute zu halten, dass von keinem vorsätzlichem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen ist, sondern er die Verschärfungen der Aufbewahrungsregelungen, die erst nach dem Erwerb der fraglichen Kurzwaffe im Jahr 1997 durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 erfolgt sind,
36vgl. Gerlemann in: Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 36 Rn. 2,
37offensichtlich verkannt hat, nachdem es zuvor auch nie zu Beanstandungen oder Nachfragen des Antraggegners gekommen war bzw. ihm seitens des Antragsgegners im Jahr 2005 sogar der Eindruck vermittelt wurde, seine Verwahrung entspräche den gesetzlichen Vorgaben. Insgesamt tritt damit in dem Verhalten des Antragstellers angesichts des vorliegenden Verwahrungsverstoßes noch keine fehlerhafte Einstellung zu den waffenrechtlichen Vorgaben zu Tage.
38II.
39Die aufschiebende Wirkung ist auch in Bezug auf die Regelungen in Ziffer 2. (Abgabe seiner Waffen) und Ziffer 3. (Abgabe der Erlaubnisurkunde zur Waffenbesitzkarte) des Bescheides gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen, nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers voraussichtlich keinen Bestand haben wird.
40Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 24. Oktober 2019 die Zulässigkeit des Antrages insoweit rügt, folgt die Kammer dem nicht. Die vorgenannten Anordnungen stehen, worauf der Antragsteller zurecht in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 hinweist, einer Rückerlangung der Waffen und der Erlaubnisurkunde, die der Antragsteller vor dem Hintergrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte verlangen kann, entgegen.
41III.
42Soweit der Antragsteller hingegen mit seinem nicht weiter eingeschränkten Antrag auch vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides erfolgte Festsetzung einer Verwaltungsgebühr begehrt, ist sein Antrag bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 S. 1 – VwGO - ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO – um einen solchen Fall handelt es sich bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr - der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat vor Einleitung des Gerichtsverfahrens keinen Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt. Anhaltspunkte für eine Ausnahmekonstellation im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Bei der Einhaltung des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann,
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995– 16 B 181 / 95 –, juris.
44IV.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und S. 3 VwGO. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die streitige Verwaltungsgebühr unterlegen ist, ist er dies nur in geringem Umfang, sodass die Kosten dem Antragsgegner vollständig aufzuerlegen sind.
46Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte anzusetzen ist der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zzgl. eines Betrages von 3.000,00 € (750,00 € x 4) für vier weitere auf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragene Waffen; die erste auf der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe wird bereits mit dem Auffangstreitwert erfasst. Der sich hieraus ergebene Betrag von 8.000,00 € ist angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Hinzuzurechnen ist ¼ des Betrages der ebenfalls mit angefochtenen Gebührenfestsetzung (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).
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