Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 1515/19

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 3796/19 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E.        vom 23. Juli 2019 wird in Bezug auf die Regelung in Ziffer 1. angeordnet und in Bezug auf die Regelungen in Ziffer 2. und Ziffer 3. wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 4.057,50 € festgesetzt.


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