Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 727/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Sache ist durch die Einzelrichterin zu entscheiden, da die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. September 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
3Der Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 2106/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2020 wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass (nur) gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie die Zwangsgeldandrohung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Soweit sich der Antrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er dergestalt auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG und die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) von Gesetzes wegen entfallen ist. Soweit der Antragsteller sich gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung verfügte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wendet, ist der Antrag zutreffend auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Denn die aufschiebende Wirkung entfällt nach überzeugender Ansicht nicht bereits von Gesetzes wegen nach da § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, sondern erst nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da die Behörde in Ziffer 4 des Bescheides diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
7Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 11 CS 17.953 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16 B 1402/17, juris Rn 17; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 47 FeV Rn. 19; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 47 FeV (Stand: 16. Januar 2019), Rn. 24, jeweils m.w.N.
8Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet.
9Eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung in Ziffer 4 des Bescheides wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
10Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.
11Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn 10.
12Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, der Antragsteller sei durch den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ablieferung des Führerscheins sei erforderlich, da anderenfalls die Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins bestehe, indem durch ein Vorzeigen des Führerscheins der Anschein erweckt werden könne, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, obwohl diese entzogen worden sei. Dies gelte es durch Ablieferung des Führerscheins zu verhindern.
13Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
14Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen.
15In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden.
16Zwar hat die Antragstellerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 2020 gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, dann aber die innerhalb der auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bis zum 21. Mai 2020 verlängerten Frist zur Äußerung eingegangene Stellungnahme des Antragstellers vom 20. Mai 2020 vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht berücksichtigt.
17Damit hat sie dem Erfordernis, das im Rahmen der Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen nicht genügt.
18Vgl. Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn.37 f. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 28 Rn. 12 m.w.N.
19Der sich damit aufgrund der vorab nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung ergebende Verfahrensfehler wurde aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, indem die Antragsgegnerin sich nachträglich mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mit dem Vorbringen des Antragstellers inhaltlich auseinandergesetzt und auch in Ansehung dessen an ihrem Bescheid festgehalten hat.
20Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
21Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).
22Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG lagen vor, sodass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit am 9. Juli 2019 ergaben sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 8 Punkte, ohne dass der Punktestand insbesondere durch Tilgungen verringert wurde.
23Gemäß § 4 Abs. 2 StVG sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG - der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
241. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
252. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
263. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
27Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
28Geschwindigkeitsüberschreitungen werden gemäß Ziffer 2.2.3 Anlage 13 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet, soweit für ihre Ahndung 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs gemäß Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) einschlägig sind.
29Sie werden gemäß Ziffer 3.2.2 Anlage 13 FeV als (schlicht) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet, soweit für ihre Ahndung 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs einschlägig sind.
30Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden, § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG
31Nach diesen Maßstäben entwickelte sich der Punktestand des Antragstellers nach dem Fahreignungsbewertungssystem wie folgt:
32Aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h am 13. Februar 2017 (rechtskräftig am 21. März 2017) wurde am 3. April 2017 für den Antragsteller ein Punkt eingetragen.
33Aufgrund einer weiteren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h am 14. Juni 2018 (rechtskräftig am 3. August 2018) wurde am 15 August 2018 für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen.
34Aufgrund einer weiteren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h am 14. November 2018 (rechtskräftig am 26. Juli 2020) wurde am 17. August 2019 für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen.
35Aufgrund einer weiteren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h am 18. April 2019 (rechtskräftig am 29. November 2019) wurden am 10. Dezember 2019 für den Antragsteller weitere zwei Punkte eingetragen.
36Aufgrund einer weiteren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h am 9. Juli 2019 (rechtskräftig am 7. Januar 2020) wurden am 20. Januar 2020 für den Antragsteller zwei weitere Punkte eingetragen.
37Aufgrund einer chronologisch bereits davor liegenden weiteren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am 24. Juni 2019 (rechtskräftig am 9. März 2020) wurde am 20. März 2020 für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen.
38Die Zuwiderhandlungen wurden jeweils den zutreffenden Bestimmungen des Bußgeldkatalogs zugeordnet und nach Maßgabe der Anlage 13 FeV durchgehend zutreffend bewertet.
39Von den damit verwirklichten 8 Punkten wurde im Zeitpunkt des jüngsten Tattags (9. Juli 2019) kein Punkt getilgt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG.
40Die Tilgung der Punktebewertungen richtet sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StVG jeweils für die mit einem Punkt bewerten Ordnungswidrigkeiten – dann zweieinhalb Jahre – und nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) StVG hinsichtlich der mit zwei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten – dann fünf Jahre. Die Tilgungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Damit ergab sich der erste Tilgungszeitpunkt für die am 21. März 2017 rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung vom 13. Februar 2017 erst am 21. September 2019 und mithin nach dem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt. Die spätere Verringerung der Punkte auf sieben, bleibt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG unberücksichtigt.
41Weitere Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
42Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom heutigen Tage – 9 L 824/20 –, sowie aus dem Zusammenhang des § 2a StVG Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 K 724/20 –, zur Veröffentlichung vorgesehen.
43Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Gemäß § 4 Abs. 6 StVG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist (Satz 1).
44Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 25; Hamb. OVG, Beschl. v. 8. Jan. 2018 – 4 Bs 94/17 -, juris Rn.14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2019 – 9 K 1438/19 –, juris Rn. 53; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 81.
46Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller vor Erlass des Entziehungsbescheides vom 22. Mai 2020 entsprechend dem in § 4 Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StVG vorgegebenen gestuften Verfahren die Vorstufemaßnahmen auf Grundlage des sich bei ihr aus den vom Kraftfahrbundesamt übermittelten Eintragungen jeweils ergebenden Kenntnisstandes ergriffen. Insofern dürfte das einzuhaltende Verfahren seitens der Antragsgegnerin beachtet worden sein.
47Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2020 in Ansehung der ihr vom Kraftfahrbundesamt am 17. Dezember 2019 mitgeteilten Zuwiderhandlungen vom 13. Februar 2017, vom 14. Juni 2018, vom 14. November 2018 und vom 18. April 2019 wegen des Erreichens von 5 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG unter Hinweis auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars ermahnt und dabei in der Anlage zu ihrem Bescheid die begangenen Verkehrszuwiderhandlungen angegeben, vgl. § 41 Abs. 1 FeV.
48Dabei konnte die Antragsgegnerin die Eintragung betreffend die Zuwiderhandlung vom 13. Februar 2017 ungeachtet des Ablaufs seiner Tilgungsfrist am 21. September 2019 verwerten. Denn sie war noch nicht gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG zu löschen; vielmehr befand sie sich, da sie eine rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, für die eine Geldbuße von mindestens 60 € festgesetzt worden ist (es wurden 70 € festgesetzt) in der einjährigen Überliegefrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a), während der sie gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StVG zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG verwertet werden durfte.
49Vgl. zur Grenze der Verwertbarkeit: Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, juris Rn. 31a sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 12 ME 240/16 –, juris Rn. 9 ff.
50Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er sich seit Oktober 2019 darum bemüht habe, ein Punkteabbauseminar durchzuführen, können die genaueren Umstände dahinstehen, denn zu diesem Zeitpunkt konnte er ohnehin keine Punktereduktion mehr erhalten. Die Punktereduktion erfolgt nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG nur bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist. Im Oktober 2019 hatte der Antragsteller aber bereits den Punktestand von 5 Punkten überschritten.
51Nachdem die Antragsgegnerin durch Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 25. Januar 2020 Kenntnis von der Zuwiderhandlung vom 9. Juli 2019 erlangt hatte, verwarnte sie den Antragsteller wegen des Erreichens von 6 Punkten mit Schreiben vom 28. Januar 2020. Dabei legte sie der Verwarnung ausweislich der dieser beigefügten Anlage, vgl. § 41 Abs. 1 FeV, die Verkehrsverstöße vom 16. Juni 2018, vom 18. April 2019, vom 14. November 2018 und vom 9. Juli 2019 zugrunde.
52Dass nach der Begehung der Zuwiderhandlung vom 9. Juli 2019 bereits eine Maßnahme ergriffen wurden – hier die Ermahnung –, steht einer Berücksichtigung der Zuwiderhandlung bei der Berechnung des Punktestandes nicht entgegen, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG.
53Ebenso dürfte es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der ergriffenen Verwarnung haben, dass die zum Zeitpunkt der Verwarnung weiterhin verwertbare, da noch in der Überliegefrist befindliche, Zuwiderhandlung vom 13. Februar 2017 nicht für aufgelistet war.
54Misst man dem Erfordernis der Auflistung der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen des § 41 Abs. 1 FeV lediglich den Charakter einer Begründung der getroffenen Entscheidung bei,
55so OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 LB 46/13 -, juris Rn. 23.
56so hat die Antragsgegnerin dem genügt, denn sie hat die von ihr zugrunde gelegten Zuwiderhandlungen benannt und damit ihre Entscheidung begründet. Dass sie noch eine weitere Zuwiderhandlung hätte berücksichtigen müssen, spielt lediglich hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Begründung eine Rolle, die bei dieser Auslegung von § 41 FeV nicht gefordert sein dürfte.
57Zudem trägt vorliegend die gegebene Begründung auch materiell die getroffene Entscheidung, denn die Verwarnung ist bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten auszusprechen.
58Soweit § 41 Abs. 1 FeV – wofür der Wortlaut, der nicht von durch die Behörde zugrunde gelegten sondern „begangenen“ Zuwiderhandlungen spricht – eine vollständige Auflistung der Zuwiderhandlungen verlangt,
59vgl. in diese Richtung auch BR-Drucks. 443/98 S. 293, der von „Unterrichtung“ nach Abs. 1 spricht,
60und dabei auch solche erfasst, deren Tilgungsfrist bereits abgelaufen ist, die aber noch nicht gelöscht sind, konnte sich der Formfehler vorliegend aber offensichtlich nicht auf die Entscheidung in der Sache auswirken und wäre damit auf Grundlage der Annahme, dass die Anwendung des § 46 VwVfG NRW grundsätzlich auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vorbereitende Maßnahmen im Hinblick auf die streitgegenständliche Entziehung selbst Anwendung findet,
61vgl. BVerwG, Urteil v. 17. November 2016 - 3 C 20/15, juris Rn. 29 zur Gutachtenanordnung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 6, Abs. 8 FeV; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 K 724/20 –, zur Veröffentlichung vorgesehen.
62unerheblich.
63Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
64Entsprechend liegt es hier für die Verwarnung. Denn bei Berücksichtigung der nicht aufgezählten Zuwiderhandlung hätten sich sieben Punkte ergeben und auch danach wäre die Verwarnung auszusprechen gewesen, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 („ergeben sich 6 oder 7 Punkte“). Es wäre infolgedessen insbesondere nicht zu einer Punktereduktion nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG gekommen. Da es sich bei der Verwarnung wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um gebundene Entscheidungen handelt, kann die Antragsgegnerin unabhängig von einer unvollständigen Auflistung – auch im weiteren Verfahren – nicht von der Berücksichtigung eines berücksichtigungsfähigen Punktes absehen.
65Darüber hinaus konnte der Antragsteller in der vorliegenden Konstellation unabhängig von dem Fehler weder noch eine Reduktion der Punkte erreichen, noch in Ansehung der Mitteilung über die Zuwiderhandlungen das künftige Verkehrsverhalten anpassen. Denn er hatte ohnehin zu diesem Zeitpunkt bereits 8 Punkte erreicht und war damit fahrungeeignet.
66Die Verwarnung enthielt schließlich die nach § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StVG zu treffenden Hinweise auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die jedoch zu keinem Punktabzug führt, sowie auf die Tatsache, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
67Dass vorliegend sowohl die Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkteabbauseminars als auch die Verwarnung „ins Leere“ gingen, weil der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der ersten Maßnahme der Behörde sämtliche Zuwiderhandlungen begangen hatte, die letztlich die Entziehung der Fahrerlaubnis tragen, führt zu keinem anderen Ergebnis.
68Denn nach der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes wollte der Gesetzgeber eine Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion des Systems erreichen. Es kommt im neu gefassten Fahreignungsbewertungssystem nicht mehr darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Verstößen kommt. Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr ausgeschlossen. Die Maßnahmestufen dienen nunmehr in erster Linie der Information des Betroffenen über den Stand im System. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen – wie hier – ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu verbessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über bestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden.
69Vgl. BT-Drucks 18/2775, S. 9 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2017 – 16 A 980/16 –, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 85 m.w.N. sowie zu einer vergleichbaren Konstellation VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2019 – Au 7 K 19.1412 –, juris Rn. 31 f.
70Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorsieht, sind Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu Recht unterblieben. Insbesondere waren die vom Antragssteller angeführten persönlichen Belange, dass er zu Ausübung seines Berufes auf die Fahrerlaubnis angewiesen und die Firma seiner Ehefrau und Arbeitgeberin bei seinem Ausfall einen anderen Mitarbeiter nicht einstellen könnte, ohne das Familieneinkommen zu gefährden, nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
71Es liegen schließlich keine Umstände vor, die hier ausnahmsweise trotz der fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund seiner nach dem Fahreignungsbewertungssystem feststehenden Fahrungeeignetheit lässt es auch in Ansehung der vom ihm angeführten beruflichen und privaten Nachteile nicht zu, diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
72Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6.
73Nach dem Vorstehenden fällt auch die Interessenabwägung in Bezug auf die Anordnung der Abgabe des Führerscheins und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
74Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.
75Es besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins. Denn der Verbleib des Führerscheins beim Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde – wie die Antragsgegnerin inhaltlich zutreffend angeführt hat – zur Gefahr des Missbrauchs führen. Unabhängig davon, dass keine konkreten Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Missbrauch durch den Antragsteller bestehen, muss das Interesse des Antragstellers am Verbleib des Dokuments bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinter dem öffentlichen Interesse eine Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrzeugführer zurücktreten. Denn dem Antragsteller würde auch der vorübergehende Verbleib des Dokuments keinerlei Vorteile im Hinblick auf die von ihm angeführten beruflichen und privaten Nachteile bringen, da er ihn in Anbetracht der nicht anzuordnenden aufschiebenden Wirkung betreffend die Fahrerlaubnisentziehung nicht nutzen dürfte.
76Die zugehörige Zwangsgeldandrohung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog) nicht streitwerterhöhend. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zur Hälfte anzusetzen.
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- § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 47/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- § 41 Abs. 1 FeV 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 3 C 20/15 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2a Fahrerlaubnis auf Probe 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 724/20 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 1x
- § 41 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 4 Bs 94/17 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 536/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 240/16 1x
- 16 B 1402/17 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 29 Tilgung der Eintragungen 3x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- 1 BvR 305/07 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 980/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 21/15 2x (nicht zugeordnet)
- 9 K 1438/19 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 824/20 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 19x
- 12 LB 46/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 2106/20 1x (nicht zugeordnet)